«AZA»
U 176/98 Vr

III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Attinger

Urteil vom 17. April 2000

in Sachen
K.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. M.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 17. April 1996 und Einspracheentscheid vom 10. Oktober 1996 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine Erhöhung der K.________ (geboren 1950) seit 1. September 1992 ausgerichteten 40 %igen Invalidenrente ab.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 1998 ab.
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf revisionsweise Erhöhung seiner Invalidenrente von 40 % auf 60 %. Überdies beantragt er, die Vorinstanz habe die Kosten des Gutachtens von Dr. J.________ vom 8. August 1997 im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen.
Während die SUVA auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht vernehmen lassen. Die als Mitinteressierte beigeladene Öffentliche Krankenkasse Winterthur beantragt sinngemäss die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebende gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze über die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 22 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 22 Revision der Rente - In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG63 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194664 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorbezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG nicht mehr revidiert werden.
UVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71 Erw. 1c) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

2.- a) Des Weitern hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung zutreffend erkannt, dass die im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung (Einspracheentscheid vom 8. März 1993) gegebene vollständige Arbeitsfähigkeit bei Ausübung einer der Behinderung der linken Hand angepassten Erwerbstätigkeit (u.a. leichte Montagearbeiten; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 1993) durch die (im Mai 1994 als Rückfall gemeldeten) Beschwerden im linken Knie nicht herabgesetzt wird.
Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung führt das im vorinstanzlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers nachgereichte Kurzgutachten des Orthopäden Dr. J.________ vom 8. August 1997 zu keiner anderen Beurteilung. Dessen Schlussfolgerung, wonach der Versicherte - "nur beurteilt auf das linke Knie" - zwar keine "schwere kniebelastende" Tätigkeit (z.B. im Tiefbau) mehr ausüben könne, wohl aber "eine leichte sitzende ... zu 100 %", weicht nämlich im Ergebnis nicht vom Gutachten der MEDAS vom 6. März 1996 ab. Diesem ist zu entnehmen, dass eine an beide Beschwerdekomplexe adaptierte Erwerbstätigkeit ("kein ständiges Knien oder Leitern- oder Treppensteigen erforderlich"; "keine schwere manuelle Tätigkeit, die eine gute Funktion beider Handgelenke voraussetzt") weiterhin ganztägig zumutbar wäre. Unter Berücksichtigung der unbestrittenermassen unverändert gebliebenen Leistungsbeeinträchtigung auf Grund der Behinderung im linken Handgelenk schränkt das zusätzlich aufgetretene Knieleiden den Kreis der verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten in der Tat nicht weiter ein. Denn die trotz Handgelenksbeschwerden noch als zumutbar erachteten Verweisungstätigkeiten (insbesondere leichte Montagearbeiten in der
Elektronikbranche, Betreuung von Asylbewerbern, Tätigkeit als Nachtportier, Kontrollaufgaben) können nicht als besonders kniebelastend qualifiziert werden. Schliesslich wird die auf das erwähnte MEDAS-Gutachten sowie den Bericht der Orthopädischen Klinik X.________ vom 23. Mai 1996 gestützte vorinstanzliche Feststellung, wonach die Rückenbeschwerden des Versicherten auf unfallunabhängige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule zurückzuführen sind, in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht in Zweifel gezogen.

b) Ist das kantonale Gericht nach dem Gesagten zutreffenderweise von einer bis zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt (Einspracheentscheid vom 10. Oktober 1996) gleich gebliebenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit (d.h. von praktisch unveränderten beruflichen Einsatzmöglichkeiten) ausgegangen, brauchte es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen neuerlichen konkreten Erwerbsvergleich anzustellen. Denn es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach das Einkommen, das der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen könnte, seit Erlass des ursprünglichen Einspracheentscheides vom 8. März 1993 (über die seitherige allgemeine Lohnentwicklung hinaus) zugenommen hätte. Sodann spricht nichts dafür, dass gegenüber jenem Zeitpunkt Umstände hinzugekommen sind, welche die verbliebene Arbeitsfähigkeit - bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - im Vergleich zu früher als von geringerem ökonomischen Wert erscheinen liessen. Somit kann sich die unfallbedingte Erwerbseinbusse von vornherein nicht vergrössert haben.
Was die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwendung anbelangt, wonach in den letzten Jahren "Nischenarbeitsplätze endgültig und unwiderruflich verschwunden sind und auch jene Arbeiten, für welche der Beschwerdeführer noch tauglich wäre, weitgehend abgebaut und abgeschafft wurden", ist auf die von der Rechtsprechung aufgestellte Definition des ausgeglichenen Arbeitsmarktes im Sinne von Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG zu verweisen (von der abzuweichen kein Anlass besteht): Dieser umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b; RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180). Auf dem so verstandenen Arbeitsmarkt könnte der Beschwerdeführer die verbliebene Leistungsfähigkeit in unveränderter Weise erwerblich verwerten.

3.- Der angefochtene Entscheid ist sodann auch in Bezug auf die Ablehnung einer Entschädigung der Kosten des nachgereichten Privatgutachtens von Dr. J.________ vom 8. August 1997 nicht zu beanstanden, ist doch eine solche nach der Rechtsprechung an die Voraussetzung des Obsiegens gebunden. Die Einholung einer Privatexpertise war zudem angesichts der hievor erwähnten, bereits bei den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erforderlich (vgl. BGE 115 V 62).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und der Öffentlichen Krankenkasse
Winterthur zugestellt.
Luzern, 17. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: