Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B_77/2014

Urteil vom 17. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Palombo,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götzstr. 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Anordnung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verdächtigt X.________, am 26. Juni 2013, um 08.30 Uhr, den ihr unbekannten sechsjährigen Kindergartenschüler Y.________ in Wiesendangen vor dem Kindergarten am Nacken gepackt und mit einem Messer im Gesicht verletzt zu haben. Nach dem Arztbericht von Dr. Z.________ erlitt der Knabe eine 6 mm lange oberflächliche Schnittwunde an der Oberlippe links sowie zwei Kratzer auf der Wange.

Die zur Verhaftung ausgeschriebene X.________ stellte sich am 27. Juni 2013 in Basel der Polizei und wurde am 29. Juni 2013 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft versetzt. Es erwog, X.________ sei der einfachen Körperverletzung dringend verdächtig, und es bestehe sowohl Flucht- als auch Kollusionsgefahr.

Am 19. Dezember 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland dem Bezirksgericht Winterthur Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person im Sinn von Art. 374 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 374 Voraussetzungen und Verfahren - 1 Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Artikel 19 Absatz 4 oder 263 StGB258 nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.259
1    Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Artikel 19 Absatz 4 oder 263 StGB258 nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.259
2    Das erstinstanzliche Gericht kann mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand oder zum Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person:
a  in Abwesenheit der beschuldigten Person verhandeln;
b  die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliessen.
3    Es gibt der Privatklägerschaft Gelegenheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft und zu ihrer Zivilklage zu äussern.
4    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.
. StPO. Das Bezirksgericht solle feststellen, dass X.________ beim Vorfall vom 26. Juni 2013 objektiv den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 und 3 StGB erfüllt habe, wobei sie für diese Tat nach Art. 19 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB nicht schuldfähig sei. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB anzuordnen und X.________ bis zur Hauptverhandlung in Sicherheitshaft zu nehmen. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Strafverfahren gegen X.________ wegen Freiheitsberaubung und Entführung ein, da sich der Verdacht, sie habe ein Kind gewaltsam entführen wollen, nicht anklagegenügend erhärtet habe.

Am 23. Dezember 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur an, X.________ habe bis zur Hauptverhandlung resp. bis zum 23. März 2014 in Sicherheitshaft zu bleiben. Es erwog, X.________ sei der einfachen Körperverletzung dringend verdächtig, und es bestehe Fluchtgefahr. Sie habe im Falle einer Verurteilung im Sinne der Staatsanwaltschaft mit einer mehrjährigen stationären und mithin freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen. Selbst wenn sie aber, wie die Verteidigung geltend mache, schuldfähig sei, sei die Fortführung der Haft noch verhältnismässig.

Am 31. Januar 2014 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von X.________ gegen diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und sie sofort aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Sie macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.
Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Vergehen oder Verbrechen sowie Fluchtgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.114
StPO).

2.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin dringend verdächtig ist, am 26. Juni 2013 einen Kindergartenschüler angegriffen und verletzt zu haben. Aufgrund der Vorgeschichte - die Beschwerdeführerin hatte bereits einmal ihr eigenes Kind nach Brasilien entführt und wurde in den Tagen vor dem hier zu beurteilenden Vorfall von der Polizei vom Haus ihrer Ex-Schwiegereltern weggewiesen, weil sie von diesen offenbar Geld verlangt hatte unter Drohung, ihren Sohn wieder zu entführen, wenn sie ihr keines geben würden - und ihres auch für Laien erkennbar psychisch auffälligen Verhaltens musste dieser Angriff bei den Strafverfolgungsbehörden den Verdacht wecken, dass die Beschwerdeführerin versucht hatte, das Kind zu entführen und/oder es weitergehend zu misshandeln. Davon liess sich allerdings nichts erhärten, die Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführerin einzig noch vor, das Kind in der eingangs Sachverhalt beschriebenen Weise mit dem Messer verletzt zu haben.

Diese Verletzungen erschöpfen sich physisch allerdings in zwei Kratzern und einer oberflächlichen Schnittwunde von 6 mm Länge, wobei die Haut auf 3 mm ganz durchgetrennt war. Sie bedurften keiner ärztlichen Behandlung und waren offensichtlich geringfügiger Natur. Es steht damit keineswegs von vornherein fest, dass diese Verletzungen Schädigungen an Körper oder Gesundheit im Sinn von Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB und damit einfache Körperverletzungen darstellen. Sollten sie den dafür erforderlichen Schweregrad nicht erreichen, wäre der der Beschwerdeführerin vorgeworfene Übergriff auf das Kind "nur" als Tätlichkeiten im Sinn von Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
cbis  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180
StGB strafbar (Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der beiden Bestimmungen: BGE 134 IV 189 E. 1 mit Hinweisen).

Es erscheint aber keineswegs ausgeschlossen, dass der Staatsanwaltschaft der Nachweis gelingt, dass das Opfer durch den Angriff nicht nur physisch verletzt, sondern auch erheblich traumatisiert wurde, sodass es insgesamt eine Schädigung im Sinne von Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB erlitt. Auch wenn somit von einem Grenzfall auszugehen ist, über den erst der Sachrichter abschliessend zu befinden haben wird, so hat das Obergericht jedenfalls kein Bundesrecht verletzt, indem es davon ausging, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Vergehen im Sinn von Art. 10 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB - eine einfache Körperverletzung - vorliege und nicht bloss auf eine Übertretung.

2.2. Bei der Beschwerdeführerin lagen nach dem Gutachten von Dr. Steffen Lau vom 16. Dezember 2013 im Tatzeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit in gravierendem Ausmass deliktsrelevante psychopathologische Symptome vor, welche auch im Zeitpunkt der Untersuchung weiter bestanden. Eine genauere Diagnose zu stellen sah sich der Gutachter wegen mangelnder Kooperation der Beschwerdeführerin ausserstande. Er geht aber vermutungsweise davon aus, dass entweder eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung oder ein psychotisches Geschehen vorliegen. Beide Phänomene seien psychiatrisch-psychotherapeutisch angemessen behandelbar. Zur Frage der Schuldfähigkeit und der angemessenen Behandlung im Sinne einer stationären oder ambulanten Massnahme mochte sich der Gutachter mangels Diagnose nicht festlegen. Hingegen besteht nach seiner Auffassung eine erhebliche Rückfallgefahr, insbesondere wenn sich die Beschwerdeführerin in Freiheit nicht in einer hochstrukturierten Betreuungssituation mit engmaschiger Befundkontrolle befinden würde. Wegen ihres fehlenden Krankheitsbewusstseins würde sich die Beschwerdeführerin einer solchen Betreuung nach der Einschätzung des Gutachters zurzeit vermutlich nicht freiwillig unterziehen.

Gestützt auf dieses Gutachten steht tatsächlich eine stationäre Massnahme im Vordergrund, jedenfalls wenn sich der Angriff auf das Kind als einfache Körperverletzung und damit als Vergehen herausstellt, was Voraussetzung für die Anordnung einer stationären Massnahme ist (Art. 59 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Der Beschwerdeführerin droht damit eine länger dauernde freiheitsentziehende Massnahme, die sie - schon wegen ihrer fehlenden Krankheitseinsicht - ablehnt. Das stellt einen starken Fluchtanreiz dar. Die Beschwerdeführerin ist Brasilianerin und verfügte vor ihrer Festnahme über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Den Kontakt zu bisherigen Bezugspersonen in der Schweiz - ihrer Pflegefamilie sowie dem Ex-Mann und seiner Familie - hat sie offenbar weitgehend verloren oder abgebrochen. Ihr Sohn lebt beim Vater. Einem Beruf geht sie - was wohl mit ihren psychischen Problemen zusammenhängt - nicht nach. Sie verfügt über brasilianische Reisedokumente oder ist jedenfalls in der Lage, sich solche zu verschaffen. Das Obergericht hat daher zu Recht Fluchtgefahr bejaht.

2.3.

2.3.1. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erscheint die Fortsetzung der seit dem 27. Juni 2013 und damit seit knapp 9 Monaten andauernden Haft problematisch. Die Erwägung des Obergerichts, dass bei der Beschwerdeführerin für den Fall einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung eine stationäre Massnahme im Vordergrund steht und eine solche regelmässig mehr als ein Jahr dauert, trifft zwar zu. Doch muss auch in einem solchen Fall die Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einem angemessenen Verhältnis zur Tatschwere bleiben. Die in diesem Zusammenhang vom Obergericht aufgestellte Prognose, bei gegebener Schuldfähigkeit hätte die nicht vorbestrafte Beschwerdeführerin eine Freiheitsstrafe von weit über 7 Monaten zu gewärtigen, erscheint angesichts der objektiv geringfügigen Verletzung, die sie dem Opfer zugefügt haben soll, eher zu ungünstig für die Beschwerdeführerin.

2.3.2. Allerdings ergibt sich aus der Vorgeschichte und der plausiblen Einschätzung des Gutachters, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit ausserstande wäre, in Freiheit für sich selber zu sorgen. Mangels Einsicht, gravierende psychische Probleme zu haben, steht auch nicht zu erwarten, dass sie sich einer engmaschigen psychiatrischen Betreuung unterziehen würde, selbst wenn eine solche nach Art. 237 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO angeordnet würde.

Es muss zudem davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Freiheit sowohl sich selber als auch Dritte gefährden könnte. So hat sie bereits einen Selbstmordversuch unternommen und ist in der Haft in einen Hungerstreik getreten, weswegen die anorektische Beschwerdeführerin umgehend hospitalisiert werden musste. Nach der einleuchtenden Einschätzung des Gutachters könnte der hier zur Debatte stehende tätliche Angriff zudem eine Art Dammbruch darstellen, weshalb weitere und weitergehende gleichartige Delikte zu befürchten seien. Die Beschwerdeführerin wäre daher selbst bei einer Aufhebung der Sicherheitshaft nicht in die Freiheit zu entlassen, sondern wohl nach den Art. 426 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
. ZGB in eine fürsorgerische Unterbringung zu überführen.

2.3.3. Die Umwandlung der Sicherheitshaft in eine fürsorgerische Unterbringung würde für die Beschwerdeführerin, abgesehen vom Umzug vom Untersuchungsgefängnis in eine (geschlossene) Anstalt, nicht viel ändern, jedenfalls solange sie es weiterhin ablehnt, sich psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Immerhin entsprechen die Sicherheitsvorkehren in Therapieanstalten im Allgemeinen nicht denjenigen in Haftanstalten. Ist aber eine bedingungslose Entlassung der Beschwerdeführerin zurzeit nicht zu verantworten und fällt damit allenfalls nur eine Änderung des Haftregimes von der strafprozessualen Sicherheitshaft in eine ebenfalls freiheitsentziehende zivilrechtliche fürsorgerische Unterbringung in Betracht, so erscheint in dieser speziellen Konstellation die Fortführung der Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung, die auf den 7. Mai 2014 angesetzt ist und damit in wenigen Wochen stattfinden soll, nicht unverhältnismässig. Eine Umwandlung der Sicherheitshaft in eine fürsorgerische Unterbringung wäre auch nicht zweckmässig, nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens gutachterlich abgeklärt wurde und ihre psychische Verfassung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zentrales Thema der Hauptverhandlung
sein werden.

3.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ausgewiesen scheint (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Alessandro Palombo wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi