Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 812/2021

Urteil vom 17. Februar 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2021 (UV 2020/66).

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene A.________ war seit 17. Februar 2014 bei der B.________ AG als Chauffeur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 17. Mai 2019 wurde er beim Entladen eines Lastwagens von einem Ladungsteil am Kopf getroffen. Vom 17. bis 18. Mai 2019 war er im Spital C.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 18. Mai 2019 wurden eine "Commotio cerebri, ein Hämatom über Os zygomaticum und ein Verdacht auf Glaskörperablösung bei subjektiv Seheinschränkung links" diagnostiziert. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 stellte sie die Leistungen auf den 31. Oktober 2019 ein, da die Beschwerden des Versicherten nicht mehr unfallbedingt seien. Mit Schreiben vom 8. November 2019 widerrief sie diese Verfügung und erbrachte weiter Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 11. März 2020 stellte die Suva die Leistungen auf den 31. März 2020 ein, da keine Unfallfolgen mehr ausgewiesen seien. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 fest.

B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. November 2021 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheids seien ihm "mit Wirkung ab wann rechtens" die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung (insbesondere zur Durchführung des Beweisverfahrens und zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens) sowie anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz, subeventuell an die Suva, zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

D.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 reichte A.________ den Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2022 ein.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2, 135 II 384 E. 2.2.1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung der Suva per 31. März 2020 bundesrechtskonform ist.

2.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1), bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter Verletzung ohne organisch objektiv nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 134 V 109) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133) im Besonderen richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 4.3), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) und des Beweiswerts ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. In somatischer Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, Dr. med. D.________, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie FMH, habe in der Aktenbeurteilung vom 31. Januar 2020 festgehalten, dass die Optikusatrophie und die damit verbundene Visusstörung des Beschwerdeführers nicht auf den Unfall vom 17. Mai 2019 zurückgeführt werden könnten. Der Neurologe Dr. med. E.________, Suva Versicherungsmedizin, habe in der Aktenbeurteilung vom 18. Februar 2020 nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer als Folge des Unfalls vom 17. Mai 2019 eine leichte traumatische Hirnverletzung (Commotio cerebri) ohne bilddiagnostischen Nachweis einer substanziellen Hirnverletzung vorliege. Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, Suva Versicherungsmedizin, habe in der Aktenbeurteilung vom 10. März 2020 schlüssig dargelegt, dass hinsichtlich der beiden Schultern höchstens von einer vorübergehenden Verschlimmerung krankhafter Vorschäden ausgegangen werden könne, wobei der Status quo sine längstens erreicht gewesen sei. In Würdigung dieser Beurteilungen und der übrigen medizinischen Akten kam die Vorinstanz zum Schluss, insgesamt hätten die beim Beschwerdeführer veranlassten Untersuchungen keine
fassbaren organischen unfallbedingten Befunde gezeigt, welche die über den 31. März 2020 hinaus geklagten Beschwerden erklären könnten.

3.2. Den Aktenbeurteilungen der Dres. med. D.________, E.________ und F.________ kommt der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen zu. Es ist deshalb zu prüfen, ob wenigstens geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, was Grund weiterer Abklärungen gäbe (BGE 142 V 58 E. 5.1).

4.
Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich einen Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 29. November 2021 und einen Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2022 auf. Da diese Urkunden nach dem angefochtenen Entscheid vom 10. November 2021 datieren, handelt es sich um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 8C 582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 7.2). Die darauf basierenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit ebenfalls unbeachtlich.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Suva-Ärzte Dres. med. D.________, E.________ und F.________ hätten ihn nicht persönlich untersucht. Ihre Beurteilungen seien ungenügend und nicht umfassend. Sie hätten sich nicht mit den gegenteiligen ärztlichen Meinungen auseinandergesetzt, weshalb wenigstens geringe Zweifel daran bestünden.

5.2. Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C 239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil 8C 582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 8.2). Die Aktenbeurteilungen der Dres. med. D.________, E.________ und F.________ (vgl. E. 3.1 hiervor) erfüllen diese Anforderungen an aktenbasierte medizinische Stellungnahmen. Davon abgesehen kam die Vorinstanz nicht nur gestützt hierauf, sondern auch in Würdigung weiterer medizinischer Berichte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer bei Fallabschluss per 31. März 2020 keine organisch objektiv nachweisbaren Folgen des Unfalls vom 17. Mai 2019 vorgelegen hätten. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Er benennt auch keine konkreten Arztberichte, die einen gegenteiligen Schluss zuliessen oder Grund für weitere Abklärungen gäben. Vielmehr hält er selber fest, seine gesundheitlichen Beschwerden seien nicht
genügend erklärbar.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, bei ihm lägen die üblichen Folgen des am 17. Mai 2019 erlittenen Schädel-Hirntraumas vor, weshalb die Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 zu erfolgen habe.

6.2. Die Vorinstanz stellte gestützt auf die medizinischen Berichte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 17. Mai 2019 ein Schädel-Hirntrauma in Form einer Commotio cerebri erlitten hat. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.
Gemäss der Rechtsprechung genügt ein Schädel-Hirntrauma, das höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss der Schleudertrauma-Praxis (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C 632/2018 E. 7.2.2; Urteil 8C 66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Frage der adäquaten Unfallkausalität der hier streitigen Beschwerden nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen ist, mithin unter Ausschluss psychischer Aspekte des Gesundheitsschadens (BGE 140 V 356 E. 3.2, 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil 8C 66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.4).

6.3. Da die adäquate Unfallkausalität des organisch objektiv nicht nachweisbaren Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers zu verneinen ist (vgl. E. 8 f. hiernach), kann offen bleiben, ob die natürliche Unfallkausalität gegeben ist (BGE 135 V 465 E. 5.1).

7.

7.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung habe er sich noch in psychiatrischer Behandlung und in Physiotherapie befunden. Es habe somit nicht ausgeschlossen werden können, dass sich noch eine Besserung der physischen und allenfalls auch psychischen Leiden einstellen würde. Deshalb habe die Suva bundesrechtswidrig bereits im März 2020 eine Adäquanzprüfung vorgenommen bzw. einen medizinischen Endzustand angenommen.

7.2. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass bei der Prüfung der Adäquanz nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) die Behandlung psychischer Beschwerden keinen Aufschub des Fallabschlusses rechtfertigt (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; E. 6.2 hiervor; BGE 134 V 109 E. 4.3 und E. 6.1; Urteil 8C 66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 6 mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer von weiterer Physiotherapie hätte profitieren können, genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil 8C 604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2). Der vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss per 31. März 2020 ist somit nicht zu beanstanden.

8.

8.1. Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist als Erstes die Schwere des Unfalls vom 17. Mai 2019 umstritten. Diese ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 140 V 356 E. 5.1; Urteil 8C 582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 11.1).

8.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, am 17. Mai 2019 sei er durch eine 1000 kg schwere Palette am Kopf getroffen worden und habe durch die Wucht ein Schädel-Hirntrauma erlitten. Der Unfall sei entgegen der Vorinstanz nicht als eigentlich mittelschwer, sondern als schwer, jedenfalls als mittelschwer an der Grenze zum schweren Bereich zu taxieren.

8.3.

8.3.1. Gemäss dem Polizeirapport vom 7. Juli 2019 und dem Aussendienstbericht vom 10. Juli 2019 war der Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 damit beschäftigt, die auf dem von ihm gelenkten Lastwagen befindlichen Europaletten mit Stahlrohlingen zu entsichern, als eine andere Person mit dem Gabelstapler begann, die Paletten zu entladen. Hierbei wurde der Beschwerdeführer von einem Gegenstand am Kopf getroffen und verletzt. Die Vorinstanz qualifizierte diesen Unfall - der Suva folgend - als mittelschwer im mittleren Bereich.
Im Polizeirapport vom 26. Juni 2019 wurde festgehalten, es habe sich nicht feststellen lassen, welcher Gegenstand die Kopfverletzung des Beschwerdeführers verursacht haben könnte. Laut dem Polizeirapport vom 7. Juli 2019 habe dieser keine Angaben darüber machen können, was ihn am Kopf getroffen habe. Er habe bei der Einvernahme die Annahme geschildert, dass die abzuladende Palette durch die starke linksseitige Spannung gegen unten zerbrochen sei, sich dadurch schlagartig im Gegenuhrzeigersinn aufgestellt und schliesslich vollständig um 180° gedreht habe. Bei der Besprechung mit der Suva vom 10. Juli 2019 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Vorgesetzten und seiner Lebenspartnerin an, beim Entladen sei ein Holzpalett in der Mitte auseinander gebrochen. Ein Teil des Holzes sei in seine Richtung geschleudert worden. Er habe mit dem Augenwinkel etwas dahin fliegen gesehen und sich noch etwas abgedreht. Trotzdem habe ihn das Holzstück an der linken Gesichtsseite leicht unter der Schläfe getroffen. Vom harten Schlag sei er rückwärts auf den Ladeboden gefallen und bewusstlos liegen geblieben. Was nachher passiert sei, wisse er nicht mehr.

8.3.2. Es ist somit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer durch die ganze Palette am Kopf getroffen wurde. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz den Unfall als eigentlich mittelschwer qualifizierte (vgl. Urteile 8C 438/2009 vom 3. September 2009 E. 4.3 und U 282/00 vom 21. Oktober 2003 E. 4.2). Aus dem von ihm zitierten Urteil 8C 12/2016 vom 1. Juni 2016 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es dort um eine Kollision einer Mofalenkerin mit einem Lieferwagen ging und dieser Unfall ohnehin als eigentlich mittelschwer taxiert wurde (E. 7.3.1).

8.3.3. Die adäquate Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers könnte somit nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt wären oder eines besonders ausgeprägt vorläge (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C 632/2018 E. 8.3).

9.

9.1. Die Vorinstanz bejahte - der Suva folgend - keines der Adäquanzkriterien. Der Beschwerdeführer bringt vor, mindestens drei seien erfüllt.

9.2. Ob das vom Beschwerdeführer angerufene Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegt, ist objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person zu beurteilen. Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; SVR 2016 UV Nr. 21 S. 66, 8C 134/2015 E. 5.3.2). Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird ebenfalls nicht einbezogen (Urteil 8C 66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 8.2). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, um dieses Kriterium bejahen zu können.

9.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Gesundheit sei eingeschränkt und er leide immer noch an Visusstörungen. Die erlittenen schweren Körperverletzungen seien ohne Weiteres geeignet, die nunmehr noch vorliegenden psychischen Fehlentwicklungen hervorzurufen. Er stehe weiterhin in ärztlicher (psychiatrischer und somatischer) Behandlung und sei bis heute nicht nur als Lastwagenchauffeur, sondern generell arbeitsunfähig.
Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Denn die Adäquanzkriterien, die von medizinischen Faktoren abhängen, werden bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall im Rahmen von BGE 115 V 133 einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft (vgl. E. 6.2 hievor). Mangels organisch objektiv ausgewiesener Folgen des Unfalls vom 17. Mai 2019 (siehe E. 5.2 hiervor) fallen die entsprechenden, vom Beschwerdeführer angerufenen Kriterien nicht ins Gewicht (Urteil 8C 66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 8.3 mit Hinweis).

9.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die adäquate Unfallkausalität der psychischen Beschwerden und eine entsprechende Leistungspflicht der Suva ab dem Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. März 2020 zu Recht verneint.

10.
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst - entgegen dem Beschwerdeführer - weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C 582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 13).

11.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar