Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 1048/2008

Urteil vom 17. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

1. Parteien
D.________,
2. I.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,

gegen

ASGA Pensionskasse des Gewerbes, Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1970 geborene L.________ war vom 6. August 2001 bis 31. Mai 2003 in der Firma R.________ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der ASGA Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Nach Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 26. März 2003 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. Juni 2005 rückwirkend ab 1. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente für ihren 1994 geborenen Sohn I.________ zu (Invaliditätsgrad 100 %); auf zwei Wiedererwägungsgesuche vom 15. September und 8. November 2005 trat die Verwaltung nicht ein.
Am 4. August 2006 wurde die Versicherte tot aufgefunden, wobei Polizei und Bezirksarzt von Suizid ausgingen. Mit Verfügung vom 10. November 2006 sprach die AHV-Ausgleichskasse EXFOUR dem hinterbliebenen Sohn ab 1. September 2006 eine Waisenrente und dem Ehegatten eine Witwerrente zu.
Ein von den (anwaltlich vertretenen) Hinterbliebenen am 29. Dezember 2006 an die ASGA Pensionskasse gerichtetes Leistungsbegehren (Invaliditätsleistungen und Hinterlassenenrente) lehnte diese mit Schreiben vom 13. Februar und 25. September 2007 ab.

B.
Die am 11. Oktober 2007 erhobene Klage des D.________ und I.________ mit dem Antrag, es sei die ASGA Pensionskasse nach Massgabe von Gesetz und Statuten zur Leistung von Hinterlassenenrenten zu verpflichten, eventualiter eine Oberexpertise zu den rechtserheblichen Sachverhaltsfragen einzuholen, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. November 2008 ab.

C.
D.________ und I.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid vom 4. November 2008 sei aufzuheben und die Klage vom 11. Oktober 2007 im Hauptantrag gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Erwägungen:

1.
Soweit eventualiter die Rückweisung der Streitsache zu ergänzenden Abklärungen und erneutem Entscheid an die Vorsorgeeinrichtung beantragt wird, ist darauf mangels Zulässigkeit nicht einzutreten (BGE 129 V V 450 E. 2 S. 451 f., mit Hinweisen). Im Übrigen ist die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zeitlich und sachlich für die Beurteilung der Streitsache zuständig (Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG; BGE 130 V 103 E 1.1 S. 104 f.; 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112; 128 V 41 E. 1b S. 44 mit Hinweisen; Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR; SR 173.110.131], in Kraft seit 1. Januar 2007) und sind auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG [Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG]).

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer auf Hinterlassenenleistungen gemäss BVG und Vorsorgereglement der ASGA Pensionskasse.

3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen (Art. 18 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 18 Voraussetzungen - Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene:
a  im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
c  als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 des BG vom 6. Okt. 200056 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder
d  von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.
in Verbindung mit Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG [in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung]; Art. 22 und 55 des Kassenreglements [in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung]), insbesondere zum Erfordernis einer während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen, mit der späteren Todesursache in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Arbeitsunfähigkeit (Versicherungsprinzip; BGE 134 V 28 E. 3.3 S. 31; vgl. auch BGE 134 V 20; 130 V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.) und zum massgebenden Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz waren psychische Leiden Ursache des im Jahre 2006 verübten Suizides (Medikamentenüberdosis) der verstorbenen Ehegattin und Mutter der Beschwerdeführer. Den Eintritt einer psychisch bedingten Arbeitsfähigkeit datierte die Vorinstanz in Würdigung der echtzeitlichen und späteren medizinischen Akten - übereinstimmend mit der Invalidenversicherung (Beginn des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG) - auf Februar 2004. Eine bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit der ASGA Pensionskasse vom 6. August 2001 bis 31. Mai 2003 (zuzüglich einmonatige Nachdeckungsfrist; Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) eingetretene funktionelle Einbusse des Leistungsvermögens aus psychischen Gründen - geschweige denn aufgrund derjenigen psychischen Erkrankung, die später zum Tod führte - sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Im August 2002 sei es lediglich zu einem vorübergehenden Arbeitsunterbruch infolge hausärztlich diagnostizierter Erschöpfungsdepression gekommen, und ab Dezember 2002 bis 31. März 2003 hätten die Ärzte allein aufgrund der seit Sommer 2002 zunehmend geklagten körperlichen Beschwerden eine (volle) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (zervikospondylogenes
Schmerzsyndrom rechtsbetont mit/bei myofaszialer Störung, muskulärer Dysbalance, Fehlhaltung und Thoracic outlet Syndrom mit Engpass bei Hyperabduktionssyndrom; thorako-lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei muskulärer Dysbalance und Fehlhaltung). Mangels eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Todesursache habe die Beschwerdegegnerin somit zu Recht eine Leistungspflicht verneint.

3.3 Die Bezeichnung des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, ist eine in den gesetzlichen Schranken des Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG überprüfbare Tatfrage (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126 [9C 182/2007]). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die vorinstanzliche Feststellung einer (erst) im Februar 2004 und damit nach Ende des Vorsorgeverhältnisses mit der ASGA Pensionskasse eingetretenen, für den späteren Tod ursächlichen Arbeitsunfähigkeit (aus psychischen Gründen) sei offensichtlich unrichtig, kann dem nicht beigepflichtet werden. Es ist - was auch das kantonale Gericht anerkennt - zwar durchaus möglich, dass die psychischen Leiden der Verstorbenen bereits vor dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung ihren Anfang nahmen und das Schmerzgeschehen ein Stück weit überlagerten; dem steht jedoch die vorinstanzliche Feststellung, es habe damals noch kein krankheitswertiger psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden, nicht entgegen. Vorinstanzlich einwandfrei festgestellte und auch nicht bestrittene Tatsachen sind, dass die Hausärztin Frau Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin, im August 2002 - aus nicht-psychiatrischer Sicht - eine
vorübergehende Erschöpfungsdepression mit anschliessend wieder voller Arbeitsfähigkeit festgestellt hatte, sie alsdann von der Verstorbenen im Dezember 2002 wegen körperlicher Beschwerden (u.a. Schmerzen im Schultergürtel und beiden Armen, Kopfschmerzen, Einschlafparästhesien der Arme) aufgesucht wurde und eine rheumatologische, nicht etwa psychiatrische Abklärung für angezeigt hielt (Bericht vom 11. Dezember 2002), dass ferner die Ärzte der Höhenklinik X.________ [stationärer Aufenthalt vom 11. Februar bis 1. März 2003] keine Hinweise für ein krankheitswertiges psychisches Leiden lieferten ("psychisch unauffällig"; Bericht vom 7./12. März 2003), und dass schliesslich Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, in seinen Berichten vom 17. März und 8. April 2004 eine - bereits in der Höhenklinik X.________ eindeutig festgestellte - muskuläre Dysbalance sowie Fehlform der Wirbelsäule als Ursache des cervico- und thorako-lumbalen Schmerzsyndroms und der von ihm ab 2. Dezember 2002 bis 31. März 2003 attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit angab. Des Weitern bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass bis zum Bericht der Höhenklinik X.________ vom 8. September 2003 nie von einer
"somatoformen Schmerzstörung" die Rede war und der Bericht des Universitätsspitals Y.________ vom 21. Oktober 2003 als Haupterkrankung ein Fibromyalgie-Syndrom nannte, eine somatoforme Schmerzstörung jedoch bloss als weiter abklärungsbedürftige Verdachtsdiagnose erwähnte. Allseits anerkannt ist zudem, dass die Verstorbene sich erst anfangs 2004 in fachpsychiatrische Behandlung begab.

Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Feststellung einer erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen, psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit nicht offensichtlich unrichtig, insbesondere nicht aktenwidrig oder gar willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Auch eine Verletzung der bundesrechtlichen Grundsätze über die Beweiswürdigung ist zu verneinen, nachdem das kantonale Gericht seine Schlussfolgerungen aufgrund einer umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Abwägung der relevanten ärztlichen Angaben getroffen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) und insbesondere nachvollziehbar begründet hat, weshalb die Stellungnahmen des Dr. med. A.________ vom 4. November 2005, des Zentrums B.________ (Dr. med. O.________) vom 4. Juni 2007 (sowie vom 22. April 2004 und 7. Januar 2005), der Frau Dr. med. F.________ vom 11. Dezember 2002 und der seit Januar 2004 behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. August 2008 entgegen den Einwänden der Beschwerdeführer kein abweichendes Ergebnis zu begründen vermögen.

3.4 Selbst wenn aber mit den Beschwerdeführern davon auszugehen wäre, dass bereits während des Vorsorgeverhältnisses eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit begleitenden depressiven Episoden und daraus resultierender - ausnahmsweise nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbarer (BGE 132 V 65 E. 3 und 4 S. 67 ff. [mit Hinweisen]; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1 [I 176/06], E. 5.2) - Arbeitsunfähigkeit vorlagen, änderte dies nichts an der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids. Zu verweisen ist auf die Feststellung des kantonalen Gerichts, die Akten liessen nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit "den Schluss zu, es habe bereits während des fraglichen Vorsorgeverhältnisses diejenige psychische Erkrankung vorgelegen und Arbeitsunfähigkeiten bewirkt, welche schliesslich zum Tod geführt hat". In der Tat sprechen gewichtige Gründe gegen den sachlichen Zusammenhang (vgl. E. 3.1. hievor): Das Zentrum B.________ verneinte noch im Januar 2005 eine akute oder latente Suizidalität, stellte "keinen Wahn, keine Sinnestäuschungen, keine Befürchtungen oder Zwänge, keine Ich-Störung" fest und sprach von einem prognostisch eher guten Verlauf mit Aussicht
auf deutliche Besserung (Bericht der Dres. med. P.________ und O.________ vom 7. Januar 2005). Im Abschlussbericht vom 22. Januar 2005 (Therapieende auf Wunsch der Patientin) äusserten die Ärzte gar klar die Überzeugung, die umsichtig-kluge und diszipliniert-willensstarke Patientin werde ihren weiteren Weg (einschliesslich Wiedereinstieg ins Berufsleben) meistern. Dagegen wurde im Polizeirapport vom 25. August 2006 ärztlicherseits erstmals erwähnt, die Verstorbene habe Beziehungs-Wahnideen und sei psychotisch veranlagt gewesen (Dr. med. P.________). Die Annahme einer dramatischen Entwicklung von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (mit inhärenten depressiven Stimmungslagen leichteren Grades; vgl. auch SVR 2008 IV Nr. 1 S. 2 E. 5.2 mit Hinweisen [I 176/06]) zu einem - vom psychogenen Schmerzsyndrom zu unterscheidenden - verselbständigten psychischen Leiden von erheblicher Schwere ist daher naheliegend. Jedenfalls ist das kantonale Gericht, indem es einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen den während des Vorsorgeverhältnisses zutage getretenen psychischen Beschwerden und dem späteren Suizid als weder bewiesen noch durch weitere Beweismassnahmen beweisbar erachtete, weder in Willkür verfallen noch hat es den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) oder sonstiges Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Verneinung des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen ist daher zu bestätigen.

4.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht mangels letztinstanzlich entstandenem Aufwand (Verzicht auf Durchführung eines Schriftenwechsels; Art. 102
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) und weil sie im Rahmen des vorliegenden Prozesses als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133, 126 V 143 E. 4a S. 150, je mit Hinweisen), keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz