SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: |
a | gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder |
b | gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. |
2 | Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. |
3 | Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 129 Verfolgungsverjährung - Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR114 gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 129 Verfolgungsverjährung - Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR114 gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen. |
SR 172.215.1 Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD) OV-EFD Art. 5 - Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr: |
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a | Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements. |
b | Es plant, koordiniert, kontrolliert und initiiert die Departementsgeschäfte. |
c | Es ist verantwortlich für die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation auf Departementsstufe. |
d | Es stellt Logistikdienste bereit und steuert die Ressourcenbedürfnisse des Departements in Abstimmung mit den Ämtern. |
dbis | Es entscheidet über die Übernahme der nachrichtenlosen Vermögenswerte, die dem Bund gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 30. April 201411 angeboten werden. |
e | Es ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 und für die allgemeine Rechtsberatung auf Departementsstufe. |
f | Es erbringt zugunsten der Verwaltungseinheiten des EFD Unterstützungsleistungen im Bereich Übersetzung. |
g | ... |
h | Es nimmt die in den Artikeln 84 und 85 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201815 dem EFD übertragenen Aufgaben bei der Anerkennung der Ombudsstellen wahr. |
SR 172.215.1 Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD) OV-EFD Art. 19 Ziele und Funktionen - 1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele: |
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1 | Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele: |
a | Es sorgt nach Massgabe von Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember 200859 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes für die Unterbringung insbesondere: |
a1 | der Bundesverwaltung; |
a2 | der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste; |
a3 | der eidgenössischen Gerichte; |
a4 | der Vertretungen der Schweiz im Ausland. |
b | Es deckt als ausschliesslicher Leistungserbringer in allen Phasen des Logistikprozesses die Bedürfnisse: |
b1 | der zentralen Bundesverwaltung; |
b2 | der Behördenkommissionen; |
b3 | administrativ der Bundesverwaltung zugewiesener Einheiten. |
2 | Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere die folgenden Funktionen wahr: |
a | Es sorgt für ein vollumfängliches Immobilienmanagement. |
b | Es gewährleistet im Bereich Logistik als zentrale Beschaffungsstelle im zivilen Bereich insbesondere die Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln. |
c | Es vertreibt als zentrale Stelle Bundespublikationen und Drucksachen zuhanden der Öffentlichkeit sowie der Bundesverwaltung. |
d | Es ist zuständig für die Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts |
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1 | Das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925115 wird aufgehoben. |
2 | Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: |
a | gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder |
b | gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. |
2 | Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. |
3 | Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: |
a | gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder |
b | gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. |
2 | Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. |
3 | Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: |
a | gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder |
b | gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. |
2 | Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. |
3 | Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: |
a | gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder |
b | gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. |
2 | Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. |
3 | Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: |
a | gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder |
b | gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. |
2 | Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. |
3 | Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten |
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1 | Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: |
a | gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder |
b | gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung. |
2 | Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. |
3 | Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111. |