Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 690/2018

Urteil vom 17. Januar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Exequatur, Doppelbestrafungsverbot,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 23. Mai 2018
(SK 16 324).

Sachverhalt:

A.
Das Gerichtspräsidium Baden verurteilte X.________ am 22. Dezember 2011 rechtskräftig wegen mehrfachen Betrugs und Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.--, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juni 2005. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 321 Tagen wurde X.________ auf die vom Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 2 Jahre bedingt vollziehbar, angerechnet.

B.
X.________ wurde zudem in den Jahren 2012 und 2013 in Österreich wegen schweren gewerbsmässigen Betrugs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich ersuchte die zuständige schweizerische Behörde mit Schreiben vom 20. Oktober und 10. November 2014 um stellvertretende Strafvollstreckung. Das Bundesamt für Justiz nahm das Begehren nach Rücksprache mit der Vollzugsbehörde des zuständigen Kantons Bern an. Diese ersuchte am 10. Februar 2015 die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern um Durchführung des Exequaturverfahrens. Nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erklärte das Obergericht mit Beschluss vom 4. März 2015 die österreichischen Urteile für vollstreckbar.

Gegen diesen Beschluss führte X.________ Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 1. März 2016 (Verfahren 6B 346/2015) gut, hob den Beschluss auf und wies die Sache zur Gewährleistung des zweistufigen gesetzlichen Rechtsweges an das Obergericht zurück.

C.
Am 16. August 2016 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland die österreichischen Urteile für in der Schweiz vollstreckbar. Es entschied, die gegen X.________ ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie die Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren, abzüglich 9 Monate und 17 Tage Untersuchungshaft, seien zu vollziehen.

Dagegen erhob X.________ am 12. September 2016 Berufung. Mit Urteil vom 23. Mai 2018 erklärte auch das Obergericht die österreichischen Urteile für in der Schweiz vollstreckbar und entschied, die gegen X.________ ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie die Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren seien, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 292 Tagen, zu vollziehen.

D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und die österreichischen Urteile seien im Umfang von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 9 Monate und 17 Tage Untersuchungshaft, für vollstreckbar zu erklären.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt ohne nähere Begründung eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots. Vermutungsweise rügt er eine solche Verletzung, weil er davon auszugehen scheint, dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Januar 2013 lägen teilweise dieselben Sachverhalte zugrunde wie dem Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 22. Dezember 2011 (vgl. E. 1.4 hiernach). Der Grundsatz "ne bis in idem" gehöre zum nationalen ordre public und sei daher im Exequaturverfahren zu beachten. Die Gewährung von Rechtshilfe sei ausgeschlossen und die vom Landesgericht in Strafsachen Wien mit Urteil vom 22. Januar 2013 ausgefällte Freiheitsstrafe von drei Jahren könne nicht vollumfänglich als vollstreckbar erklärt werden.

1.2. Die Vorinstanz erachtet das Doppelbestrafungsverbot nicht als verletzt und im Zusammenhang mit dieser Prüfung ausschliesslich Art. 5 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) für anwendbar. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe sich des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil Hunderter von Geschädigten im Deliktsbetrag von mehreren Hunderttausend Euro schuldig gemacht. Die in der Schweiz und in Österreich ausgesprochenen Gesamtstrafen hätten aufgrund des gewerbsmässigen einheitlichen Vorgehens jeweils auf einer Gesamtbetrachtung der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers beruht. Es seien Strafen für Kollektivdelikte ausgesprochen worden. Bei gewerbsmässig begangenen Delikten, welche als Kollektivdelikt zusammengefasst werden, gelange Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB nicht zur Anwendung und die Strafzumessung habe für sämtliche Delikte gemeinsam zu erfolgen. Angesichts dieses Vorgehens bei der Strafzumessung, der aussergewöhnlich hohen Anzahl an Geschädigten sowie der beträchtlichen Deliktssumme komme den Doppelbestrafungen keine Bedeutung zu. Die Strafen wären auch ohne Berücksichtigung der angeblich doppelt bestraften Taten weder in Österreich noch in der Schweiz geringer
ausgefallen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 7.2 S. 5 f.).

1.3. Gemäss Art. 94 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 94 Grundsatz - 1 Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn:
1    Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn:
a  der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss;
b  Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre; und
c  die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Artikel 85 Absätze 1 und 2 angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint.
2    Im Ausland verhängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden.
3    ...151
4    Bussen sowie Kosten aus Verfahren nach Artikel 63 können auch vollstreckt werden, wenn der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt und wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält.
IRSG können rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn: (a) der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss; (b) Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre, und (c) die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Art. 85 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 85 Grundsatz - 1 Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn:
1    Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn:
a  die Auslieferung nicht zulässig ist;
b  der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer wiegender Taten zu verantworten hat; und
c  gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt.
2    Die Strafverfolgung eines Ausländers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann auch dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint.
3    Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.144
und 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 85 Grundsatz - 1 Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn:
1    Wegen einer im Ausland begangenen Tat kann die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt ausüben, wenn:
a  die Auslieferung nicht zulässig ist;
b  der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer wiegender Taten zu verantworten hat; und
c  gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt.
2    Die Strafverfolgung eines Ausländers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann auch dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt und die Übernahme der Verfolgung im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und seine soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint.
3    Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.144
IRSG angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint. Gemäss Art. 94 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 94 Grundsatz - 1 Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn:
1    Rechtskräftige und vollstreckbare Strafentscheide eines andern Staates können auf dessen Ersuchen vollstreckt werden, wenn:
a  der Verurteilte in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich hier wegen einer schweren Tat verantworten muss;
b  Gegenstand der Verurteilung eine im Ausland verübte Handlung ist, die, wenn entsprechend in der Schweiz begangen, hier strafbar wäre; und
c  die Vollstreckung in der Schweiz insbesondere aus einem der Gründe nach Artikel 85 Absätze 1 und 2 angezeigt oder wenn sie im ersuchenden Staat ausgeschlossen erscheint.
2    Im Ausland verhängte Sanktionen werden vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden.
3    ...151
4    Bussen sowie Kosten aus Verfahren nach Artikel 63 können auch vollstreckt werden, wenn der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, in der Schweiz aber über Vermögenswerte verfügt und wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält.
Satz 1 IRSG werden im Ausland verhängte Sanktionen vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben, dürfen vollzogen werden.

Nach dem Grundsatz "ne bis in idem" darf niemand wegen einer Straftat, für welche er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Das Prinzip ist verletzt, wenn derselbe Sachverhalt in zwei voneinander unabhängigen Strafverfahren verfolgt und beurteilt wird. Es leitet sich direkt aus Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie dem materiellen Bundesstrafrecht ab (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1; 125 II 402 E. 1b S. 404; 123 II 464 E. 2b S. 466; 118 IV 269 E. 2 S. 271). Es ist nunmehr ausdrücklich in Art. 11
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 11 Verbot der doppelten Strafverfolgung - 1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
1    Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.
2    Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.
StPO verankert. Der Grundsatz ergibt sich überdies aus Art. 4 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit - (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
a  eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
b  eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
c  eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d  eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.
des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie aus Art. 14 Ziff. 7 IPBPR (SR 0.103.2; vgl. auch Art. 54 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 [SDÜ]; vgl. Urteil 6B 1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).

1.4. Der Beschwerdeführer unterlässt es, vor Bundesgericht die behaupteten Doppelbestrafungen zu begründen und darzulegen, für welche Sachverhalte er seiner Ansicht nach doppelt bestraft zu werden drohe. Ob seine Beschwerde damit überhaupt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG genügt, erscheint daher fraglich, kann aber offen gelassen werden. Immerhin ist den Erwägungen der ersten Instanz die Vermutung zu entnehmen, es seien mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Januar 2013 und dem Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 22. Dezember 2011 in zwei Fällen (zum Nachteil der Geschädigten A.________ sowie B.________) Sachverhalte wohl doppelt bestraft worden. Dabei handelt es sich offenbar um Betrugsfälle mit einem Deliktsbetrag von total ca. Fr. 500.-- unter Hunderten gleichartiger oder ähnlicher Fälle mit einem Gesamtdeliktsbetrag von mehreren Hunderttausend Franken (vgl. kant. Akten, act. 147 ff.). Laut Vorinstanz sei es in drei Fällen wegen desselben Sachverhalts zu Verurteilungen gekommen. Diesen von der Vorinstanz nicht näher umschriebenen Fällen komme durch das Vorgehen bei der Strafzumessung, die aussergewöhnlich hohe Anzahl an Geschädigten und die beträchtliche Deliktssumme keine Bedeutung zu
(angefochtenes Urteil, E. 7.2 S. 5 f.). Ob es mit der Vollstreckung der österreichischen Strafentscheide in der Schweiz tatsächlich zum Vollzug von Doppelbestrafungen kommt und ob sich die zugrundeliegenden Taten auf die Höhe der zu vollziehenden Gesamtstrafen auswirkten, ist angesichts der folgenden Erwägungen unerheblich.

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist. Diese Bestimmung erfasst entgegen der Ansicht der Vorinstanz die vorliegende Konstellation von vornherein nicht. Weder bringt der Beschwerdeführer vor noch ist ersichtlich, dass die zu vollziehende gegen ihn ausgesprochene Sanktion bereits vollzogen worden oder nach österreichischem Recht nicht vollziehbar sei. Auch den weiteren Bestimmungen des IRSG sind keine hier relevanten Ablehnungsgründe der Rechtshilfe infolge des Grundsatzes "ne bis in idem" zu entnehmen.

Das IRSG ist gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 nur anwendbar, soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen. Als solche Vereinbarungen kommen vorliegend grundsätzlich das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (SR 0.343) sowie dessen Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 (SR 0.343.1) sowie ferner das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) in Frage. Die beiden erstgenannten Vereinbarungen enthalten keine einschlägigen Bestimmungen zur vorliegenden Frage einer möglichen Doppelbestrafung. Letztgenannte Vereinbarung findet auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse keine Anwendung (Art. 1 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 1 - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
2    Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
EUeR). Dennoch dient diese zur Feststellung des Willens des Schweizerischen Gesetzgebers.

Die Schweiz hat zu Art. 2EUeR einen Vorbehalt angebracht. Sie behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind (lit. a). Letztere Konstellation entspräche der vermuteten Kritik des Beschwerdeführers. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage, ob der Grundsatz "ne bis in idem" der Rechtshilfe entgegensteht, dieser schweizerische Vorbehalt massgebend. Da es sich um eine "Kann-Bestimmung" handelt, ist die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich, wenn die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil 1C 605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten darf nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei einer drohenden Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" aufgrund einer bereits hierzulande ergangenen materiellen strafrechtlichen Entscheidung Rechtshilfe geleistet werden. Weshalb die Schweiz bei einer teilweisen schon inländisch erfolgten Beurteilung von Straftaten mit fraglicher, allenfalls
geringfügiger Auswirkung auf die Gesamtstrafe Rechtshilfe leisten, nicht aber entsprechende ausländische Urteile vollstrecken dürfen soll, ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz "ne bis in idem" steht der Vollstreckbarerklärung der österreichischen Urteile in der Schweiz mithin nicht entgegen. Diese liegt im Ermessen der Vorinstanz. Folglich braucht die Frage, ob das Doppelbestrafungsverbot als Teil der öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne von Art. 1a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit - Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
IRSG oder Art. 2 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR zu verstehen ist, nicht vertieft zu werden und die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers stösst ins Leere.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie Art. 96 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung - Der Richter lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn:
a  der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamt-Taten in der Schweiz beurteilt würde; oder
b  der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist; oder
c  er der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.
IRSG als nicht anwendbar erkläre. Es sei aufgrund eines hiesigen Strafverfahrens zu einem vorzeitigen Strafvollzug und damit zu einer verwirkten freiheitsbeschränkenden Sanktion von ca. drei Monaten gekommen. Der Beschwerdeführer argumentiert unter anderem weiter, derselbe Tatbestand führe laut österreichischem Strafgesetzbuch zu einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, in der Schweiz gemäss Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB jedoch lediglich zu einer solchen von 90 Tagessätzen Geldstrafe. Es sei davon auszugehen, ein in der Schweiz mit der Beurteilung der gesamten Delinquenz befasstes Gericht hätte eine Freiheitsstrafe von höchstens dreieinhalb Jahren ausgefällt. Hinzu komme, dass die in Österreich ausgesprochenen Strafen als Zusatzstrafen geringer hätten ausfallen müssen. Deshalb führten die ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und die Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren zu einer offensichtlich schwereren Bestrafung im Sinne von Art. 96 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung - Der Richter lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn:
a  der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamt-Taten in der Schweiz beurteilt würde; oder
b  der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist; oder
c  er der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.
IRSG.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, es liege keine freiheitsbeschränkende Sanktion im Sinne von Art. 96 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung - Der Richter lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn:
a  der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamt-Taten in der Schweiz beurteilt würde; oder
b  der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist; oder
c  er der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.
IRSG vor. Die Untersuchungshaft als strafprozessuale Zwangsmassnahme diene der Sicherung der Strafuntersuchung. Sie falle damit, trotz vorzeitigem Strafantritt, als solche Sanktion ausser Betracht. Art. 96
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung - Der Richter lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn:
a  der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamt-Taten in der Schweiz beurteilt würde; oder
b  der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist; oder
c  er der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.
IRSG sei nicht anwendbar. Eine Auslegung gegen den klaren Gesetzeswortlaut lasse sich sodann nicht begründen. Selbst bei Anwendbarkeit von Art. 96
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung - Der Richter lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn:
a  der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamt-Taten in der Schweiz beurteilt würde; oder
b  der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist; oder
c  er der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.
IRSG könne keine Rede davon sein, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers offensichtlich schwerer wiege als wenn dessen Gesamttaten in der Schweiz beurteilt worden wären. Von einer offensichtlich schwereren Bestrafung könne erst ausgegangen werden, wenn die addierten Sanktionen mindestens dem Doppelten der in der Schweiz ausgesprochenen Sanktion entsprechen würden. Die von den österreichischen Gerichten ausgefällte Strafe bewege sich jedoch in der Mitte des Strafrahmens und weiche nicht erheblich von den in der Schweiz vorherrschenden Vorstellungen und Grundsätzen der Strafzumessung ab (angefochtenes Urteil, E. 8.2 S. 7 f.).

2.3. Nach Art. 96 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung - Der Richter lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn:
a  der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamt-Taten in der Schweiz beurteilt würde; oder
b  der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist; oder
c  er der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.
IRSG lehnt der Richter die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamt-Taten in der Schweiz beurteilt würden.

2.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die vom Gerichtspräsidium Baden am 22. Dezember 2011 ausgesprochene Geldstrafe nicht als freiheitsbeschränkende Sanktion im Sinne von Art. 96
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung - Der Richter lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn:
a  der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamt-Taten in der Schweiz beurteilt würde; oder
b  der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist; oder
c  er der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.
IRSG qualifiziert. Mit dem genannten Urteil sprach das Gerichtspräsidium Baden auch keine andere freiheitsentziehende Sanktion gegen den Beschwerdeführer aus. Daran ändert die ausgestandene Untersuchungshaft von 321 Tagen als strafprozessuale Zwangsmassnahme, welche an die Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juni 2005 angerechnet wurde, nichts. Dass der Beschwerdeführer einen vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 236
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug - 1 Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
1    Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt und sofern der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.118
2    Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
3    Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.
4    Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime.119
StPO) antrat und sich nicht ausschliesslich in Untersuchungshaft gemäss Art. 220 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 220 Begriffe - 1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
1    Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
2    Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.110
. StPO befand, legt er zwar nicht dar, ist aber ebenso wenig entscheidwesentlich. Wie die Vorinstanz ohnehin zutreffend erwägt, hätte die nachgesuchte Vollstreckung auch keine nach Art. 96 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung - Der Richter lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn:
a  der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamt-Taten in der Schweiz beurteilt würde; oder
b  der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist; oder
c  er der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.
IRSG erforderliche offensichtlich schwerere Bestrafung zur Folge. Diese Ansicht überzeugt schon deshalb, weil die in Österreich ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie die Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren den mittleren Bereich des schweizerischen Strafrahmens für gewerbsmässigen Betrug
(Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) nicht überschreiten. In der Lehre wird überzeugend die Meinung vertreten, Offensichtlichkeit im Sinne von Art. 96 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung - Der Richter lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn:
a  der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamt-Taten in der Schweiz beurteilt würde; oder
b  der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist; oder
c  er der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.
IRSG liege erst dann vor, wenn die Höhe der addierten Sanktionen von derjenigen Sanktion, welche bei einer Beurteilung aller Taten in der Schweiz ausgesprochen worden wäre, derart erheblich abweicht, dass sie mit den hier geltenden Vorstellungen auf keine Art und Weise in Übereinstimmung gebracht werden kann. Der Begriff der Offensichtlichkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass die Strafzumessung naturgemäss keinem mathematisch exakten Vorgang gleichkommt (Abo Youssef/Heimgartner, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht [IRSG/GwÜ], Basel 2015, N. 15 zu Art. 96
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung - Der Richter lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn:
a  der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamt-Taten in der Schweiz beurteilt würde; oder
b  der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist; oder
c  er der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.
IRSG). Von einer solch geradezu ins Auge stechenden schwereren Bestrafung könnte vorliegend keine Rede sein. Damit liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Rechtshilfehindernis im Sinne von Art. 96 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 96 Ablehnung der Vollstreckung - Der Richter lehnt die Vollstreckung ganz oder teilweise ab, wenn:
a  der Verurteilte in der Schweiz wegen anderer Taten eine freiheitsbeschränkende Sanktion verwirkt hat und die nachgesuchte Vollstreckung offensichtlich eine schwerere Bestrafung zur Folge hätte, als wenn die Gesamt-Taten in der Schweiz beurteilt würde; oder
b  der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist; oder
c  er der Auffassung ist, dass sich der Verurteilte mit guten Gründen der Vollstreckung eines im Abwesenheitsverfahren ergangenen Entscheids oder Strafbefehls widersetzt, gegen den nach dem Recht des ersuchenden Staates kein Einspruch oder Rechtsmittel mehr zulässig ist.
IRSG vor. Unter den gerügten Aspekten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die österreichischen Urteile für in der Schweiz vollstreckbar erklärte und entschied, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 3 Jahren sowie die Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren seien, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, zu vollziehen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber