Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1090/2018

Urteil vom 17. Januar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiber Reut.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Nötigung, versuchte Drohung usw., Beweiswürdigung; Haftentschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 9. Juli 2018 (SB.2017.112).

Sachverhalt:

A.
Die Anklage wirft X.________ vor, seine Ehefrau (A.________) wiederholt vergewaltigt, sexuell genötigt, körperlich verletzt, tätlich angegriffen, genötigt und ihr gedroht zu haben. Ebenso habe er versucht, seinen Schwiegervater B.________) zu nötigen und ihm zu drohen.

B.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ mit Urteil vom 18. Mai 2017 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der versuchten Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei oder stellte das Verfahren ein. Das Strafgericht verurteilte X.________ zu vier Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.--. Es verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 12'000.-- (nebst Zins) an A.________ sowie von Fr. 5'427.20 an die Opferhilfe beider Basel. Die von X.________ gestellte Genugtuungsforderung, die Schadenersatzforderung sowie seinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wies das Strafgericht ab.

Dagegen erhob X.________ Berufung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 9. Juli 2018 mit Ausnahme des Strafpunkts das erstinstanzliche Urteil. Es erhöhte die Freiheitsstrafe in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf 5 ½ Jahre.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte zum Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 ein aussagepsychologisches Fachgutachten einholen müssen. In der Lehre werde von ADRIAN BERLINGER (Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, 2014) die Ansicht vertreten, dass ein Richter keine aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtung lege artis durchzuführen im Stande sei und mit seinen Möglichkeiten hinter einem aussagepsychologischen Experten zurückbleibe. Bei der Beschwerdegegnerin 2 sei ein mittelschweres depressives Syndrom diagnostiziert worden, was einen Einfluss auf ihre Aussagetüchtigkeit haben könnte. Die in der Anklage enthaltenen Vorwürfe liessen sich ohne die Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht ohne weiteres belegen. Daher sei gestützt auf die von BERLINGER geäusserte Lehrmeinung in Fällen wie dem vorliegenden auch bei "psychisch normalen" Erwachsenen die Notwendigkeit eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zu bejahen. Sodann liessen auch die Eifersucht sowie nicht auszuschliessende Rachegelüste der Beschwerdegegnerin 2 Zweifel an ihren Angaben aufkommen. Der Verzicht auf die Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens stelle eine Verletzung des Grundsatzes der freien
richterlichen Beweiswürdigung dar, verletze das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und müsse als Ermessensüberschreitung der Vorinstanz bezeichnet werden.

1.2. Gemäss Art. 164 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 164 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen - 1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen werden nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist.
1    Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen werden nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist.
2    Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder liegen Anhaltspunkte für psychische Störungen vor, so kann die Verfahrensleitung eine ambulante Begutachtung der Zeugin oder des Zeugen anordnen, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt.
StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 164 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen - 1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen werden nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist.
1    Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen werden nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist.
2    Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder liegen Anhaltspunkte für psychische Störungen vor, so kann die Verfahrensleitung eine ambulante Begutachtung der Zeugin oder des Zeugen anordnen, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt.
StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 180 Stellung - 1 Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
1    Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
2    Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.
StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (Urteil 1B 342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen). Sodann bestimmt Art. 182
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 182 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person - Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
StPO, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.

Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E 2.4 S. 184; Urteile 6B 297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1 und 6B 681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B 297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1; 6B 681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2).

1.3. Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie den Antrag auf Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens abweist. Sie erwägt, es seien keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ersichtlich. Die Diagnose einer prolongierten Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion stelle keine Störung dar, welche die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit ernsthaft beeinträchtigen könnte. Die in sich stimmigen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wiesen in keiner Weise auf eine geistige Störung hin, die eine Begutachtung erfordern würde. Aus den vom Beschwerdeführer behaupteten Eifersuchts- bzw. Rachemotiven lasse sich nichts in Bezug auf eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit oder auf eine psychische Störung ableiten, vielmehr seien diese Einwände im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Indem die Vorinstanz gestützt auf diese Feststellungen besondere, für eine Begutachtung sprechende, Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verneint und kein aussagepsychologisches Gutachten anfordert, verletzt sie kein Bundesrecht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, durch das Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 verletze die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo". Die Beschwerdegegnerin 2 schildere die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nur pauschal. Die Vorinstanz verkenne, dass die Unwahrheit einer Aussage so lange anzunehmen sei, bis empirische Daten mit der Unwahrannahme nicht mehr kompatibel seien. Die Vorinstanz beschränke sich weitgehend darauf, vermeintliche Realitätskriterien zu den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 zu finden ohne diese tatsächlich auf ihre Stimmigkeit zu evaluieren. Sie gehe nicht von einer Nullhypothese aus und befasse sich nicht mit der Aussagegeschichte, insbesondere mit der Rekonstruktion der Entstehungsbedingungen einer Aussage und ihrer weiteren Entwicklung. Die Beschwerdegegnerin 2 habe rund anderthalb Monate vor ihren im Jahr 2016 gemachten Depositionen Kontakte zu Fachstellen und Fachpersonen gehabt, so dass schon allein aufgrund dessen Zweifel bestehen, dass die im Jahr 2016 gemachten Aussagen unbeeinflusst von Sekundärwissen und Sekundärmeinungen zustande gekommen sind. Die Vorinstanz habe dem von der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. G.________ geäusserten
Wunsch, ihre Kinder allein zu erziehen, keine Beachtung geschenkt. Diese Äusserung sei aber ein triftiger Grund für eine falsche Anschuldigung des Beschwerdeführers. Ein weiteres Motiv für eine falsche Anschuldigung könne sein, dass die Beschwerdegegnerin 2 so eine Scheidung - welche ihre Eltern ablehnen würden - habe umgehen wollen. Es lägen somit nicht mehr zu unterdrückende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vor. Diesen habe die Vorinstanz nicht oder nur geringfügig Rechnung getragen. Aufgrund dieser Umstände bedürfe es keiner weiteren Prüfung des angeklagten Sachverhalts, sofern keine eindeutigen Beweise vorlägen. Dies sei in casu nicht der Fall, so dass einzig geschlussfolgert werden könne, dass sämtliche gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen würden. Das Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 durch die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel.

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGE). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweis). Dabei gilt bei der Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (141 IV 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 5A 809/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Auf nicht
bzw. nicht ausreichend begründete Beschwerden tritt das Bundesgericht nicht ein. Das gilt auch in Bezug auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f. mit Hinweis).

Der Grundsatz "in dubio pro reo" leitet sich aus der in Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Unschuldsvermutung ab. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503 mit Hinweis).

2.3.

2.3.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat und begnügt sich im Wesentlichen damit, den bestrittenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht eigene Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Aussagen seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Das gilt namentlich in Bezug auf die Bewertung einzelner Realkennzeichen. Dass die Vorinstanz im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung auch Aussagen zu Vorfällen in ihre Würdigung einbezieht, die letztlich nicht zur Anklage führten, ist nicht zu beanstanden. Sie setzt sich jedenfalls hinreichend mit der Entstehungsgeschichte der Übergriffe auseinander und zieht punktuell Aussagen zu einzelnen Ereignissen heran, um die ihrer Ansicht nach nicht stereotyp, sondern authentisch wirkenden Aussagen zu veranschaulichen. Die Vorinstanz würdigt dabei die Aussagen differenziert bzw. kritisch. Sie weist insbesondere auf die für den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen hin. So räumte die Beschwerdegegnerin 2 ein, dass es auch zu
einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Zum Würgen bemerkte sie, dass der Beschwerdeführer nur etwa sechs bis sieben Sekunden zugedrückt habe. Zwar habe sie Atemnot und Schmerzen gehabt. Ohnmächtig sei sie aber nie geworden.

2.3.2. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits vor Erstattung der Strafanzeige vom 19. Mai 2016 diversen ausserhalb der Strafjustiz stehenden Personen die später zur Anzeige gebrachten Vorfälle geschildert habe. Der Hausarzt Dr. C.________ habe in der Krankenakte ein mittelschweres depressives Syndrom als Folge von lang andauernder häuslicher Gewalt diagnostiziert. Die Care Managerin der D.________, E.________, habe festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 seit Jahren massiver körperlicher Gewalt in der Ehe ausgesetzt sei. Zu einem der Besprechungstermine sei sie mit blau unterlaufenem Auge und Verletzungen am Hals erschienen, wobei die Beschwerdegegnerin 2 dies mit einem Halstuch kaschiert habe. Die Psychotherapeutin Dr. F.________ berichte, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits im September 2014 von neun Jahre dauernder häuslicher Gewalt erzählt habe. Dr. G.________, welcher am 25. März 2015 ein psychiatrisches Kurzgutachten zuhanden der D.________ verfasst habe, halte darin fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 seit der Hochzeitsnacht brutal zusammengeschlagen werde, zweimal im Frauenhaus gewesen sei und der Beschwerdeführer ihr drohe, sie
zusammenzuschlagen, ihren Bruder umzubringen, ihr die Kinder wegzunehmen und sie ihr Leben lang zu plagen. Die Beschwerdegegnerin 2 wisse, dass der Beschwerdeführer diese Drohungen umsetzen würde, wenn sie sich ihm widersetzen würde. Die Gynäkologin der Beschwerdegegnerin 2, Dr. H.________, berichte, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr im September 2014 gestanden, dass ihr Ehemann ihr gegenüber seit etwa acht Jahren gewalttätig sei. Sodann soll die Beschwerdegegnerin auch gegenüber dem Personalverantwortlichen ihres Arbeitgebers, I.________, von Schlägen ihres Ehemannes berichtet haben. Einmal habe er gesehen, dass ihr Auge bläulich unterlaufen gewesen sei. Im Jahr 2014 habe sie auch gesagt, dass sie von ihrem Ehemann zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Auch die Schwester der Beschwerdegegnerin 2 schildere körperliche Übergriffe. Letztere habe ihr von dem Stoss gegen die Heizung und von der Vergewaltigung am Tag vor der Abreise nach Mazedonien erzählt. Dass diese Personen ihren Berichten tatsächlich das von der Beschwerdegegnerin 2 ihnen gegenüber Geäusserte wiedergeben, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, die im Jahre 2016 gemachten Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 könnten durch die Sekundärmeinungen dieser Drittpersonen beeinflusst worden sein, entbehrt jeglicher Grundlage. Dass die Vorinstanz in der Beweiswürdigung berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits einige Zeit vor der Anzeigeerstattung Drittpersonen von Übergriffen der angeklagten Art berichtet hat, ist nicht zu beanstanden.

2.3.3. Die Vorinstanz begründet, weshalb sie das Vorliegen von Rachemotiven seitens der Beschwerdegegnerin 2 verneint. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern aus der Äusserung der Beschwerdegegnerin 2, sie wünsche sich, ihre Kinder allein zu erziehen oder aus der Mutmassung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 habe so eine von ihren Eltern unerwünschte Scheidung vermeiden wollen, ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte.

2.3.4. Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, er bleibe bei seinen Aussagen zumeist pauschal, verstricke sich in unerklärliche Widersprüche (welche die Vorinstanz anhand von Beispielen aufzeigt) und passe seine Aussagen dem jeweils aktuellen Stand des objektiv Belegbaren an. Diese Feststellungen blieben unangefochten, ebenso jene zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Vaters der Beschwerdegegnerin 2, B.________, im Zusammenhang mit dem Anklagepunkt der versuchten Drohung zum Nachteil von B.________.

2.3.5. Die gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als unbehelflich. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, keine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, die von ihm als Zeugen genannten Personen könnten nichts zur Klärung der angeklagten Sachverhalte beitragen. Er habe die Befragung von weiteren Personen aus dem unmittelbaren Umfeld der Ehegatten beantragt. Diese Personen hätten über die wahren Hintergründe der Beziehungsprobleme des Ehepaars berichten können. Die von diesen Dritten an den Tag gelegten Verhaltensweisen des Ehepaars hätten zudem Aufschluss über die Glaubhaftigkeit des vermeintlichen Opfers geben können.

3.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO, Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; je
mit Hinweisen).

Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile 6B 479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 und 6B 644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweis).

3.3. Diesem methodischen Vorgehen folgt die Vorinstanz, wenn sie von einer Befragung der vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen absieht. Die Vorinstanz führt aus, alle vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen könnten nichts aus eigener Wahrnehmung zu den angeklagten Vorfällen aussagen. Sie könnten zu Gunsten des Beschwerdeführers höchstens bestätigen, dass sie selbst keine Übergriffe gesehen hätten. Da sich häusliche Gewalt typischerweise in Abwesenheit von Drittpersonen abspiele, würde die Befragung der beantragten Zeugen das Beweisergebnis nicht beeinflussen. Dies gelte auch für die Auskünfte zu den Beziehungsproblemen des Ehepaars. Dass es solche gab, sei unbestritten, doch seien diesbezügliche Aussagen von Drittpersonen nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. Inwiefern die Vorinstanz durch den Verzicht auf die Zeugeneinvernahmen eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung hätte vorgenommen haben sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Unter den gegebenen Umständen stellt der Verzicht der Vorinstanz auf die beantragten Zeugenbefragungen keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar und verletzt nicht Bundesrecht.

4.
Für den Fall der Gutheissung seiner Rügen betreffend willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt der Beschwerdeführer einen vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen, die Herausgabe seines Mobiltelefons, die Zusprechung von Genugtuung und Schadenersatz sowie seine unverzügliche Freilassung. Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung haben sich als unbehelflich erwiesen. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist unangefochten geblieben. Es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch, weshalb auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Reut