Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2013.1

Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Präsident Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

a., Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
. StPO)

Der Präsident zieht in Erwägung, dass:

- das Strafverfahren der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") gegen A. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgehend von einer kriminellen Organisation, qualifizierter Geldwäscherei, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Betrugs mit Verfügung vom 30. November 2012 eingestellt wurde (act. 3.1 Dispositiv Ziffer 1),

- hierin die Verfahrenskosten auf die Bundeskasse genommen wurden, A. für die Kosten seiner Verteidigung entschädigt wurde und ihm eine Genugtuung von CHF 500.00 zugesprochen wurde (act. 3.1 Dispositiv Ziffern 3 und 4),

- A. mit unsigniertem Schreiben vom 16. Dezember 2012 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es seien ihm zusätzliche und durch den Staat zu entschädigende Kosten entstanden, und es sei ihm eine höhere, dem erlittenen Ungemach angemessene Genugtuung zuzusprechen (act. 1),

- der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2012 von der Generalsekretärin des hiesigen Gerichts zur Einreichung der angefochtenen obgenannten Verfügung aufgefordert wurde (Geschäftsnummer UZ.2012.34; act. 2),

- er dieser Aufforderung mit Beilage zum unterzeichnetem Schreiben vom 27. Dezember 2012 nachgekommen ist (act. 3, 3.1),

- bis hierin alle Verfahrenshandlungen auf Englisch erfolgt sind,

- am 7. Januar 2013 der BA Frist zur Beschwerdeantwort und Einreichung der Akten angesetzt wurde (act. 4),

- die BA den Gerichtsschreiber am 8. Januar 2013 auf die fehlende Unterschrift der Beschwerdeschrift aufmerksam machte, worauf festgehalten wurde, dass sich eine Unterschrift bei den Akten befinde und die Frist zur Beschwerdeantwort unverändert laufe (act. 5),

- am 15. Januar 2013 die BA beantragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da weder eine zulässige Verfahrenssprache, noch eine gültig unterschriebene Beschwerdeschrift vorliege, weshalb sie auf eine Stellungnahme zu den inhaltlichen Vorbringen und auf eine Einreichung der Akten verzichte (act. 6),

- eine fehlende Unterzeichnung der Beschwerdeschrift nicht eo ipso zur Unbeachtlichkeit der Beschwerde führt, sondern zumeist Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen ist (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 415 ff. mit weiteren Hinweisen),

- eine Unterschrift nicht notwendigerweise auf der Beschwerdeschrift selbst angebracht sein muss (Guidon, a.a.O., N 407 mit weiteren Hinweisen),

- der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 27. Dezember 2012 (act. 3) unterschrieb, und dies zusammen mit der Einreichung der angefochtenen Verfügung seinen Beschwerdewillen bekräftigte,

- weiter Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden bestimmen (Art. 67 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 67 Verfahrenssprache - 1 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
1    Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
2    Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.
StPO),

- Deutsch, Französisch oder Italienisch die Verfahrenssprachen des Bundes sind; die BA diese bei Eröffnung des Verfahrens bestimmt; die Verfahrensleitung bestimmen kann, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
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SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
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SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 3 Verfahrenssprache - 1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
1    Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
2    Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a  die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;
b  die Sprache der wesentlichen Akten;
c  die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.
3    Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
4    Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.
5    Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.
6    Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.
StBOG),

- angesichts des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht ausgeschlossen ist, dass die Beschwerdeinstanz eine auf Englisch oder Spanisch abgefasste Eingabe aus Kulanz entgegennimmt, sofern sie ohne Schwierigkeiten von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (Guidon, a.a.O., N. 384),

- um nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen, für eine nicht in einer Landessprache angefertigte Eingabe Frist zur Nachbesserung angesetzt werden muss (Guidon, a.a.O., N. 384, 422),

- die BA mit Eingabe vom 15. Januar 2013 die Gelegenheit zur Beschwerdeantwort wahrnahm und dabei die Verwendung der Verfahrenssprache Deutsch anmahnte (act. 6),

- somit festzuhalten ist, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist, weshalb dem Beschwerdeführer mit der Fristansetzung zur Replik auf Deutsch auch Gelegenheit zur Beibringung einer Übersetzung der Beschwerdeschrift anzusetzen ist,

- der Beschwerdeführer somit aufzufordern ist, wenn nötig einen des Deutschen mächtigen Rechtsbeistand beizuziehen,

- der Beschwerdeführer zugleich darauf hinzuweisen ist, dass seine Forderungen der näheren Spezifikation bedürfen,

- weiter die der BA angesetzte Frist zur Einreichung der Akten am 18. Januar 2013 abgelaufen ist (act. 4), weshalb hierfür eine kurze Frist anzusetzen ist, innert welcher es der BA auch freigestellt ist, ihre Beschwerdeantwort inhaltlich zu ergänzen,

- schliesslich die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Dem Beschwerdeführer wird Frist bis zum 4. Februar 2013 angesetzt, um die auf Deutsch übersetzte Beschwerdeschrift einzureichen, seine Forderungen zu spezifizieren, sowie eine Replik auf Deutsch einzureichen.

2. Der Beschwerdegegnerin wird eine nicht erstreckbare Frist bis zum 23. Januar 2013 angesetzt, um dem Gericht die Akten einzureichen. Es ist ihr freigestellt, innert gleicher Frist die Begründung der Beschwerdeantwort zu ergänzen, wobei sie diesfalls ein Exemplar direkt und eingeschrieben dem Beschwerdeführer zuzustellen hat.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 17. Januar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.