Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-6609/2007
{T 0/2}

Urteil vom 17. Dezember 2007

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richter Jürg Kölliker,
Gerichtsschreiber Thomas Moser.

Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt, Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Generalsekretariat GS VBS, Personal VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Beschwerde-entscheid des GS VBS vom 29. August 2007.

Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1955, wurde auf den 1. Juni 2001 als Instruktor bei der E._______ der Schweizer Armee angestellt. Auf den 1. Januar 2002 erhielt er einen unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag, der sich auf Art. 8
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 8 Entstehung und Anstellungsbedingungen - 1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags.38
3    Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bundesrat durch Verordnung:
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) und Art. 25
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172. 220.111.3) stützte. Auf den 1. Mai 2006 übernahm er beim ... in Z._______ die Funktion des ....
B.
Am 27. November 2006 gab A._______ im Formular "Personensicherheitsprüfung für Angestellte des Bundes" seine Wohnadresse mit x-Strasse x, X._______, an. Am 30. November 2006 gab die Gemeinde X._______ an, A._______ sei in ihrem Register nicht verzeichnet. In einem Gesuch vom 13. Dezember 2006 um Zustellung eines Auszugs aus dem Strafregister nannte A._______ als seine Adresse die y-Strasse y, Y. Brigadier B._______ machte A._______ mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 darauf aufmerksam, dass das Vertrauensverhältnis aufgrund der Unklarheit und der widersprüchlichen Aussagen betreffend den Wohnort zwischen 2001 und 2006 - mit der Folge, dass die für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses geforderten Dokumente fehlten - erheblich gestört sei. Eine weitere Zusammenarbeit in den heutigen Strukturen sei damit in Frage gestellt. Am 22. Dezember 2006 reichte A._______ eine rückwirkende Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde X._______ ein, wonach er am 1. Dezember 2000 von Y._______ zugezogen sei. Am 11. Januar 2007 wurde A._______ durch die Gemeinde X._______ mit einer Busse von Fr. 150.-- belegt, weil er sich am 1. Dezember 2000 bei seinem Zuzug nicht angemeldet hatte.
C.
Am 7. Februar 2007 wurde A._______ nach einer persönlichen Unterredung mit seinem Vorgesetzten per sofort und bis auf weiteres von seiner Tätigkeit als ... enthoben, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er seit Jahren formell über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügt hatte. Am 19. Februar 2007 teilte das kantonale Steueramt Zürich der eidgenössischen Finanzverwaltung mit, A._______ sei am 30. November 2000 ohne Abmeldung ins Ausland weggezogen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte der Kommandant der E._______ am 23. April 2007 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. August 2007.

Zur Begründung führte er aus, der Arbeitgeber könne das Arbeitsverhältnis aus den in Art. 12 Abs. 6
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG genannten Gründen ordentlich kündigen. Ferner bestehe die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung, sofern ein Umstand vorliege, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden dürfe. Es sei unbestritten, dass A._______ bereits aus der Zeit vor seiner Anstellung als Berufsoffizier Steuerschulden aufgewiesen habe. Ferner sei unbestritten, dass er seit dem Jahr 2001 formell keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz gehabt habe. Wie es zur Abmeldung in Y._______ gekommen sei, sei nicht bekannt; er habe dazu keine plausible Erklärung geliefert. Tatsache sei, dass er während fünf Jahren seiner Steuerpflicht nicht nachgekommen sei und deswegen mit erheblichen Steuernachforderungen zu rechnen habe. Ob weitere Schulden vorhanden seien, lasse sich zur Zeit nicht feststellen, da es einem allfäIligen Gläubiger aufgrund des fehlenden Wohnsitzes gar nicht möglich gewesen wäre, gegen ihn irgendwelche betreibungsrechtlichen Schritte einzuleiten.

In einem Gespräch mit dem Kdt ... habe er im Februar 2007 durchblicken lassen, er habe im fraglichen Zeitraum Steuern bezahlt, habe aber, weil diese Frage zu persönlich sei, dazu keine weiteren Angaben machen wollen. Zudem sei erwiesen und aktenkundig, dass er sich auch nach Bekanntwerden der unklaren Situation nicht an vereinbarte Termine mit den Behörden, mit denen das weitere Vorgehen hätte besprochen werden sollen, gehalten habe. Ebenso falle auf, dass er die Unterlagen für die Personensicherheitsprüfung (PSP; vgl. Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfung [PSPV, SR 120.4]) erst nach mehrmaliger Aufforderung und persönlicher Intervention des Kommandaten eingereicht habe. Auch diese Umstände verdeutlichten sein unzuverlässiges und in dieser Hinsicht nach wie vor wenig einsichtiges Verhalten. Es liege auf der Hand, dass sich dadurch das bereits angeschlagene Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, welches eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Weiterbeschäftigung darstelle, nicht verbessert habe.

Bei einer PSP werde u.a. auch die finanzielle Situation des Bewerbers untersucht. Diesbezüglich bestünden zu A._______ für die letzten Jahre aufgrund des fehlenden Wohnsitzes keinerlei aussagekräftige Angaben. Fest stehe einzig, dass Steuerschulden aus den Jahren 1995-2000 vorhanden seien. Eine schlüssige PSP sei daher heute nicht möglich. Da das Bestehen der PSP Voraussetzung für die Anstellung als Berufsoffizier sei, müsse A._______ für diesen Beruf als ungeeignet bezeichnet werden.

Die Leistungen von A._______ seien anlässlich des letzten LOBE-Prozesses (LOBE: lohnrelevante Beurteilung) lediglich mit der Note 2,6 bewertet worden, was bedeute, dass seine Leistungen nur teilweise den Anforderungen entsprochen hätten.

Nach Treu und Glauben sei es nicht hinnehmbar, dass ein Angestellter des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in der Funktion eines Berufsoffiziers, der für seine Tätigkeit vom Staat entlöhnt werde, über Jahre hinweg seiner Steuerpflicht nicht nachkomme. Vorliegend gelte es allerdings zu berücksichtigen, dass die persönliche Situation von A._______ bei seinem Eintritt in die E._______ aus heute nicht mehr zu eruierenden Gründen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgeklärt worden sei. Andernfalls wären insbesondere die bereits damals bestehenden Steuerschulden zu Tage getreten, und möglicherweise wären auch die Unklarheiten bezüglich des Wohnsitzes erkannt worden. Wären diese Fakten und Ungereimtheiten damals bekannt gewesen, wäre A._______ von der E._______ keinesfalls angestellt worden. Die Tatsache, dass bei der Anstellung im Jahr 2001 gewisse Abklärungen unterblieben seien, habe die E._______ zu verantworten und könne nicht A._______ angelastet werden. Aus diesem Grund erfolge keine fristlose Kündigung. Dessen ungeachtet seien die heute bekannten Tatsachen und das Verhalten von A._______ nach deren Bekanntwerden Umstände, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben als unzumutbar erscheinen liessen. In solchen Fällen müsse auch eine ordentliche Kündigung möglich sein.

Darüber hinaus liege eine Verletzung wichtiger gesetzlicher Pflichten im Sinn von Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG vor. Mit der fehlenden Beurteilungsmöglichkeit im Rahmen einer PSP sei schliesslich auch eine vertragliche Anstellungsbedingung im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. f
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG weggefallen. Eine Weiterbeschäftigung in einer anderen angemessenen Funktion innerhalb der Armee erweise sich unter den gegebenen Umständen als nicht möglich, lägen doch die Gründe für die Kündigung in den persönlichen Verhältnissen von A._______.
D.
A._______ reichte gegen die Kündigungsverfügung am 24. Mai 2007 beim Generalsekretariat des VBS (GS VBS) Beschwerde ein und machte geltend, die angefochtene Verfügung sei nichtig, eventuell sei sie aufzuheben und er sei weiterzubeschäftigen. Für den Fall der Nichtweiterbeschäftigung sei ihm eine Entschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führte er an, seine Leistungen seien anfangs unbestrittenermassen mit gut bis sehr gut bewertet worden. Im Nachgang zur LOBE 2006, welche wider Erwarten teilweise negativ ausgefallen sei, habe er eine Besprechung im Sinn einer Differenzbereinigung mit Brigadier B._______ verlangt, nachdem er mit der Beurteilung des zuständigen Obersten nicht einverstanden gewesen sei. Dies dürfte ihm zum Verhängnis geworden sein. Tatsache sei aber, dass die E._______ die Entlassung ausschliesslich mit der angeblich schwerwiegenden Verfehlung betreffend Nichtmeldung des Wohnsitzes und den damit zusammenhängenden Problemen bei der Besteuerung begründe.

Er sei nachweislich seit April 1999 in X._______ in geordneten Verhältnissen wohnhaft. Für das Meldeversäumnis sei im Übrigen nur eine minimale Busse ausgesprochen worden. Das Verschulden und die Schwere der Übertretung seien somit als sehr gering zu bezeichnen. Die Problematik sei dadurch entstanden, dass er ursprünglich an seinem Geschäftssitz (als Selbständigerwerbender) offiziell angemeldet gewesen sei, was die Stadt Zürich irgendwann als unstatthaft angesehen habe, allerdings ohne ihm dies mitzuteilen. Er sei unter der angegebenen Adresse zumindest postalisch jederzeit erreichbar gewesen und habe daher keinen Anlass gesehen, wohl auch in Unkenntnis der rechtlichen Gegebenheiten, sich in Y._______ abzumelden.

Er habe sich an die Termine mit den Behörden gehalten und innert kürzester Zeit alles in die Wege geleitet, um seine Situation zu bereinigen. Er habe nach der Ermahnung durch den Kommandanten unverzüglich alles getan, was von ihm verlangt worden sei und dies erst noch fristgerecht. Die Bemerkungen zu seiner angeblich kritischen finanziellen Situation seien geradezu persönlichkeitsverletzend. Ohne den geringsten Anhaltspunkt werde faktisch unterstellt, er lebe in undurchsichtigen finanziellen Verhältnissen, was ihn wohl indirekt zu einem Sicherheitsrisiko mache. Wenn diesbezüglich seitens der E._______ Bedenken bestanden hätten, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, Belege für seine finanzielle Ausgeglichenheit von ihm selbst oder von Dritten zu verlangen. Die Behauptung, dass allfäIlige Gläubiger nicht hätten wissen können, wie sie ihn belangen sollten und deswegen keine vernünftigen diesbezüglichen Abklärungen machbar gewesen seien, stelle eine Schutzbehauptung dar. Für seine Vorgesetzten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, allenfalls mit seiner Zusammenarbeit die notwendigen Abklärungen zu treffen.

Es sei somit überhaupt nicht erwiesen, dass er die PSP nicht bestanden hätte. Alle übrigen notwendigen Belege lägen der E._______ inzwischen vor, so dass nur noch die finanziellen Verhältnisse nicht ohne weiteres belegt seien und nun zu Unrecht gegen ihn ausgelegt würden. Er würde somit die PSP ohne weiteres bestehen, so dass keineswegs ernsthaft behauptet werden könne, er sei für den immerhin seit rund sechs Jahren ausgeübten Beruf des Berufsoffiziers ungeeignet. Als es 2006 um die PSP gegangen sei, habe er angenommen, eine solche habe schon bei seinem Eintritt stattgefunden. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass es sich lediglich um eine Wiederholung derselben handle, weshalb er sie vielleicht als etwas weniger wichtig genommen habe, als dies angemessen gewesen wäre.

Sodann treffe nicht zu, dass relevante Steuerschulden aus den Jahren vor 2001 vorhanden seien. Er habe inzwischen sämtliche ausstehenden Steuererklärungen ausgefüllt und eingereicht. Selbstverständlich werde er die ausstehenden Beträge auch begleichen, sobald diese veranlagt seien. Dass er zuvor nicht zur Einreichung von Steuererklärungen aufgefordert worden sei, könne ihm nicht vorgehalten werden. Er sei davon ausgegangen, dass "der Staat" dann schon komme, wie er das ja immer tue, wenn es ums Geld gehe. Ein bewusstes Verstecken oder Verheimlichen seines Wohnsitzes sei niemals in seinem Sinn gelegen.

Die Ausführungen zu seinen angeblich weniger guten Leistungen seit seinem Übertritt in die neue Position in Z._______ seien inhaltlich wie auch formell nicht haltbar. Die Besprechung bei Brigadier B._______ zur LOBE sei eine reine Farce gewesen, mit dem Ziel, seine Entlassung vorzubereiten. Die Vorhalte der LOBE 2006 seien jedenfalls in keiner Weise dazu geeignet, einen sachlichen Grund im Sinn von Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG zu begründen. Es fehle an den formellen Anforderungen der schriftlichen Mahnung. Wenn die E._______ ausführe, das Vertrauen sei erschüttert, so möge das zwischen den aktuellen Protagonisten bis zu einem gewissen Grad zutreffen. Dies reiche allerdings bei weitem nicht dafür aus, eine Kündigung auszusprechen.

Die Voraussetzungen für eine Weiteranstellung bzw. für eine Entschädigung im Sinn von Art. 19
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
1    Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2    Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3    Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a  sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b  das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4    Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5    Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6    Die Ausführungsbestimmungen:
a  legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b  regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
BPG seien ebenfalls gegeben. Er habe im Fall einer Nichtweiterbeschäftigung Anspruch auf die Entschädigung, welche der Tatsache Rechnung trage, dass er nach fast sieben Jahren als Berufsoffizier (Beruf ohne Nachfrage ausserhalb der Bundesverwaltung) und einem Alter von 52 Jahren in seinem beruflichen Fortkommen stark behindert werde.
E.
Da A._______ u.a. die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung geltend machte, verlangte der Stab Chef der Armee beim GS VBS mit Schreiben vom 4. Juni 2007 die Feststellung der Gültigkeit der Kündigungsverfügung.
F.
Das GS VBS wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. August 2007 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, A._______ gebe selber zu, seit seinem Antritt als ... per 1. Juni 2001 und auch als ... ab 1. Mai 2006 keine Steuern bezahlt zu haben. Es sei erwiesen, dass er alles daran gesetzt habe, den Behörden seinen Wohnsitz nicht bekannt zu geben. Ebenfalls erstellt sei, dass er trotz mehrmaliger Aufforderung durch verschiedene Stellen nichts zur Eruierung des Wohnsitzes und der Klärung der Steuerfrage beigetragen habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass es sich bei seinen Einwänden um blosse Schutzbehauptungen handle. Der Verdacht wiege schwer, dass er die Behörden absichtlich getäuscht habe. Er habe gewusst, dass er nur dann eine Chance auf steuerliche Nichterfassung habe, wenn er an keinem Wohnort gemeldet sei.

Selbst wenn er unabsichtlich gehandelt hätte, sei doch erwiesen, dass er über all die Jahre einen hohen Lohn bezogen, jedoch keine Steuern entrichtet habe. Bei A._______ handle es sich um einen bestens ausgebildeten und älteren Berufsoffizier, der seinen Lohn vom Bund bezogen habe und der ein Vorbild hätte sein sollen. Jeder Lohnempfänger erhalte periodisch einen Lohnausweis und es sei klar, dass der Lohn den Steuerbehörden rechtzeitig anzuzeigen sei. Durch den Umstand, dass er nachträglich versucht habe, seine Fehler wieder gutzumachen und sich in der Gemeinde X._______ rückwirkend habe anmelden lassen, ändere sich nichts. Er sei nämlich erst dann bereit gewesen, sich ordentlich anzumelden, als er gemerkt habe, dass er sich mit seinem Vorgehen selbst geschadet habe. Einen gesetzlichen Wohnsitz anzugeben und Steuern zu bezahlen, seien grundlegende Pflichten eines Staatsbürgers und Bundesangestellten. Wenn A._______ die wegen der Nichtanmeldung des Wohnsitzes erhaltene geringe Busse anführe, sei dies kein Grund, um das Vorgefallene bagatellisieren zu können. Vielmehr werde heute klar, dass die Nichtanmeldung dazu gedient habe, die Steuern nicht bezahlen zu müssen. Die Akten zeigten, dass er sich beim Bevölkerungsamt von Y.______ abgemeldet habe, ohne eine andere Adresse zu hinterlassen und obwohl er laut seinen eigenen Angaben ab 1999 in X._______ gewohnt habe. Dort habe er sich nachweislich jahrelang nicht angemeldet. Ohne Belang sei, dass er einen Strafregisterauszug mit nur einem Eintrag wegen eines Verkehrsdelikts und ein blankes Betreibungsregister vorweisen könne. Die Behörden seien davon ausgegangen, dass er weggezogen sei und hätten ihn dadurch auch nicht betreiben können. Die Arbeitgeberseite habe nie behauptet, er sei in schwerem Mass straffällig geworden, sondern nur, dass er gesetzliche Pflichten verletzt habe. Ebenfalls gehe es nicht um die postalische Erreichbarkeit, sondern um die Frage, ob es richtig sei, wenn ein Bundesangestellter seinen Lohn aus Steuergeldern beziehe, selber aber keine Steuern bezahle. Es sei deshalb festzustellen, dass A._______ eine wichtige gesetzliche Pflicht verletzt habe und ihm zu Recht auf Grund von Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG gekündigt worden sei.
G.
A._______ (Beschwerdeführer) reichte gegen den Entscheid des GS VBS am 1. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Seine Rechtsbegehren sind die gleichen wie zuvor vor dem GS VBS, d.h. er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung bzw. deren Aufhebung. Ferner verlangt er eine Weiterbeschäftigung oder eventuell eine angemessene Entschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lauten seine Anträge auf Wiederherstellung der (entzogenen) aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels; falls kein solcher erfolge, seien ihm die Ausführungen der Vorinstanz und die von ihr eingereichten Unterlagen zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe über die Frage der Nichtigkeit entschieden, obwohl die E._______ keinen ausdrücklichen Antrag im Sinn von Art. 14 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
1    Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2    Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a  Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b  Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c  Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d  Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
3    Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
BPG gestellt habe. Somit wäre schon aus diesem Grund die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen.

Er sei der Überzeugung, dass er letztlich Opfer einer (Rache-)Attacke eines Bundesangestellten geworden sei. Ausgangspunkt sei die Auseinandersetzung zwischen ihm und C._______ von der F._______ betreffend ... gewesen. Er habe sich diesem gegenüber widerspenstig gezeigt, worauf dieser alle Hebel in Bewegung gesetzt habe, um ihm ein Fehlverhalten nachzuweisen. Er sei bei der E._______ ein Quereinsteiger gewesen und habe neue, teilweise etwas unkonventionelle Ideen eingebracht. Damit habe sein Vorgesetzter D._______ offenbar schlecht umgehen können.

Mit der Zeit sei eine unheilige Allianz zwischen C._______ und seinen Vorgesetzten D.______ und Brigadier B._______ entstanden. Ersterer sei erzürnt gewesen über die Tatsache, dass er sich getraut habe, eine andere Meinung zu vertreten, währenddem die Vorgesetzten froh darüber gewesen seien, dass sie seine Kritik an der LOBE damit hätten gegenstandslos machen können und ihn als Steuerbetrüger hinstellen. Die fachlich absolut nicht gerechtfertigte Kritik sei somit durch eine auf sein Privatleben gerichtete Attacke ersetzt worden. Indem die Vorinstanz einen wesentlichen Teil seiner Argumente ignoriere bzw. darauf nicht eingegangen sei, habe sie eine Gehörsverweigerung begangen. Dies allein müsse zur Aufhebung des Entscheids führen. Die meisten "Beweismittel" betreffend seine angeblichen Verfehlungen seien erst beschafft worden, nachdem die Entlassung beschlossen gewesen sei. Betreffend den Wohnsitz werde auf ein Schreiben des Bevölkerungsamts von Y._______ abgestellt, das wahrscheinlich unter Verletzung des Datenschutzrechts eingeholt und verbotenerweise weitergegeben worden sei. Tatsache sei, dass er seit Antritt der Stelle faktisch in X._______ Wohnsitz gehabt habe und die Vorgesetzten dies gewusst hätten. Sein Versäumnis in dieser Sache sei nichts mehr als eine geringfügige Ordnungswidrigkeit. Falsch sei ferner die Behauptung der Vorinstanz, er habe einer Vorladung der Steuerbehörden nicht Folge geleistet. Mit der F._______ habe er nicht wegen der Steuerforderung, sondern wegen des Streits betreffend ... zu tun gehabt. Sodann lasse die Vorinstanz unerwähnt, dass er unmittelbar nach dem Gespräch vom Dezember 2006 seinen Pflichten nachgekommen sei und insbesondere den Strafregisterauszug, den Betreibungsregisterauszug und die Wohnsitzbescheinigung innert kürzester Zeit vorgelegt habe.

Es sei richtig und unbestritten, dass er mittels einer PSP auf seine persönliche Eignung für die Arbeit als ... zu überprüfen gewesen wäre. Dass er der PSP nicht die angebrachte Aufmerksamkeit gewidmet habe, sei unter anderem darin zu sehen, dass er gemeint habe, es handle sich lediglich um eine Wiederholung der Prüfung und nicht um die erste PSP überhaupt. Die E._______ gebe zu, dass sie seine ungenügende Überprüfung selbst verantworten müsse. Trotzdem entlasse sie ihn, wenn auch nicht fristlos, für eine dienstfremde Übertretung. Das sei völlig unverhältnismässig.

Er habe nie die Absicht gehabt, seinen Wohnsitz zu verheimlichen. Was die Nichtbezahlung der Steuern angehe, sei es richtig, dass er seit 2001 keine Steuererklärung ausgefüllt habe, weil er einfach keine erhalten habe. Dies sei sicher kein perfektes Verhalten gewesen, rechtfertige aber die massiven Unterstellungen hinsichtlich bewusster Steuerhinterziehung und Verheimlichung des Wohnsitzes nicht. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er eine wichtige gesetzliche Pflicht im Sinn von Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG verletzt haben solle.
H.
Nach Anhörung der Parteien stellte das Bundesverwaltungsgericht bzw. der Instruktionsrichter mit Zwischenentscheid vom 25. Oktober 2007 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Am 29. Oktober 2007 teilte das kantonale Steueramt Zürich auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, gegen den Beschwerdeführer sei weder ein Nach- noch ein Strafsteuerverfahren hängig.
I.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe die Gruppe Verteidigung mit Schreiben vom 4. Juni 2007 beim GS VBS die Feststellung der Gültigkeit der Kündigungsverfügung gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
1    Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2    Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a  Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b  Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c  Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d  Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
3    Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
BPG verlangt.

Wenn der Beschwerdeführer ausführe, für die Armee sei es peinlich, dass ein ranghoher Mitarbeiter während Jahren ohne PSP tätig gewesen sei, bei sich selber aber nur eine "administrative Nachlässigkeit" sehe, zeige das exemplarisch, wie er den Fehler stets bei der Gegenseite suche und eigenes Fehlverhalten relativiere und beschönige. Ob eine PSP durchzuführen sei, habe nicht er zu beurteilen, sondern die ersuchende Amtsstelle, die sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten und insbesondere die Listen der Funktionen, die eine PSP verlangten, zu beachten habe. Einem hochrangigen Mitarbeiter müsse sodann bekannt sein, dass abgelaufene Prüfungen wiederholt werden müssten.

Der Beschwerdeführer habe vom Bund während Jahren einen hohen Lohn bezogen. Da er ein gut ausgebildeter, erfahrener Berufsmann und -militär sei, dürfe von ihm erwartet werden, dass er um die Steuerpflicht wisse. Sein insgesamt widersprüchliches Verhalten gegenüber diversen Amtsstellen, aber auch das Versäumen der Melde- und Steuerpflicht sei nicht auf blosses Versehen oder Nichtwissen zurückzuführen. Unbehelflich sei auch, von Polemik und Machtmissbrauch der Vorgesetzten zu sprechen und das angeblich verweigerte rechtliche Gehör vorzuschieben, um so eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen.

Die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers werde selbst im laufenden Beschwerdeverfahren immer wieder manifestiert. Er verletze weiter wichtige gesetzliche und vertragliche Pflichten bzw. komme diesen gar nicht nach. Mit seinem oft unkooperativen, uneinsichtigen und vorab auf die eigenen Vorteile bedachten Verhalten habe er die Vertrauensbasis gegenüber dem Arbeitgeber nachhaltig gestört. Es sei dem Arbeitgeber in der Folge nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Er müsse sich Pflichtverletzungen vorwerfen lassen, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigten.
J.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 ersucht die Vorinstanz um sofortigen Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007. Sie führt aus, der Beschwereführer habe eine neue Funktion zugewiesen erhalten, sei aber trotz wiederholter Aufforderung nicht zur Arbeit erschienen; seit dem 15. November 2007 liege überdies kein gültiges Arztzeugnis mehr vor. Es rechtfertige sich deshalb, die Lohnzahlungen per sofort einzustellen.
K.
Auf weitere Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei Streitigkeiten auf dem Gebiet des Bundespersonalrechts steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Anfechtbar ist jedoch erst der Beschwerdeentscheid der jeweiligen internen Beschwerdeinstanz (Art. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
BPG) und nicht bereits die Verfügung jener Stelle, die als erste entschieden hat (Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG). Vorliegend hat die E._______ die Kündigung ausgesprochen und das GS VBS, das VBS-intern Beschwerdeinstanz ist (Art. 110
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 110
BPV), hat diese auf Beschwerde hin bestätigt. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Eine Ausnahme von der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht nicht (Art. 31 Abs. 1 Bst. c
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde vom 24. Mai 2007 u.a. die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung verlangt (Art. 14 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
1    Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2    Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a  Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b  Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c  Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d  Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
3    Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
BPG). In der Folge oblag es dem Arbeitgeber, d.h. der E._______, beim GS VBS als der VBS-internen Beschwerdeinstanz um Feststellung der Gültigkeit der Kündigung zu ersuchen; hätte sie dies nicht getan, wäre die Kündigung von Gesetzes wegen nichtig (Art. 14 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
1    Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2    Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a  Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b  Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c  Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d  Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
3    Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
BPG; BVGE 2007/3 E. 3.2 f.). Dieser Schritt ist vorliegend erfolgt; der Stab Chef der Armee ist am 4. Juni 2007 für die E._______ als Arbeitgeber an das GS VBS gelangt und hat die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung verlangt. Damit ist nicht ersichtlich, warum diese schon gestützt auf Art. 14 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
1    Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2    Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a  Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b  Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c  Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d  Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
3    Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
BPG nichtig sein sollte.
3.
In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, nicht auf alle seine Argumente eingegangen zu sein und dafür unbesehen jene der E._______ übernommen zu haben, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine allgemeine Verfahrensgarantie, die in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert wird. Eine Behörde hat demnach u.a. die Parteien mit ihren Vorbringen anzuhören (Art. 30 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
. VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Behörde muss ihren Entscheid so begründen, dass der Betroffene imstande ist zu erkennen, was dessen Tragweite ist und welches die wesentlichen Überlegungen sind, die die Behörde geleitet haben; diese muss sich indes nicht zu allen Parteivorbringen äussern (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1705 ff.). Die Kritik des Beschwerdeführers beschlägt mithin nicht die eigentliche Anhörung, denn er hat sich sowohl vor der E._______ wie auch vor der Vorinstanz mehrmals erklären können. Mit seinen Vorhalten macht er vielmehr eine unzureichende Entscheidbegründung geltend. Sein Vorwurf ist jedoch nicht haltbar. Aus dem Entscheid geht sehr wohl hervor, warum die Vorinstanz so und nicht anders entschieden hat. Viele der Argumente hielt sie offenbar für nicht relevant oder für Schutzbehauptungen; sie brauchte darauf nicht im Einzelnen einzugehen. Eine Verletzung von Verfahrensrechten ist somit zu verneinen.
4.
Das BPG kennt zwei Arten der Auflösung des Arbeitsverhältnisses; die ordentliche Kündigung nach Art. 12 Abs. 6
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG und die ausserordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach Art. 12 Abs. 7
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG. Als solcher Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
4.1 Die Gründe, die den Arbeitgeber zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, sind in Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
- f BPG abschliessend aufgezählt (Urteil des Bundesgerichts 2A.495/2006 vom 30. April 2007 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1785/ 2006 vom 16. April 2007 E. 1.1). Die E._______ wie auch die Vorinstanz stützen die Kündigung zunächst auf Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
und f BPG; sie machen derweil nicht geltend, beim Beschwerdeführer lägen Mängel in der Leistung oder im Verhalten vor, die eine Kündigung nach Art. 12 Abs. 6 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer wurde denn auch nie schriftlich ermahnt, was für eine Kündigung unter diesem Titel unabdingbar wäre (Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] vom 22. Dezember 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.57 E. 3a/bb). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich deshalb nicht damit zu befassen, ob eine Kündigung gestützt auf diese Norm gültig gewesen wäre.
4.2 Nach Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG ist eine Kündigung möglich, wenn der Arbeitnehmer wichtige gesetzliche oder vertragliche Pflichten verletzt hat. Aus diesem Grund konnte bereits unter dem alten Dienstrecht, das generell einen "triftigen Grund" verlangte, ordentlich gekündigt werden; der Grund musste und muss stets objektiv begründet und sachlich haltbar sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1781/2006 vom 15. August 2007 E. 4.1, mit Hinweisen).
4.2.1 Unter die wichtigen gesetzlichen Pflichten des Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG fallen zunächst solche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, deren Verletzung das Arbeitsverhältnis berührt (Harry Nötzli, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 150 ff.). Dies ergeht einmal daraus, dass im bundesrätlichen Entwurf die heutigen Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
und b BPG noch vereint waren und gemeinsam als "Pflichtverletzungen" genannt wurden und vor der Kündigung noch eine schriftliche Mahnung vorgesehen war (Botschaft zum BPG, BBl 1999 1614, 1641). Dass dieser Konnex zum Arbeitsverhältnis jedoch nicht in jedem Fall vorhanden sein muss, zeigt die parlamentarische Beratung. Darin stand ein Antrag einer Minderheit für einen Bst. f (zum damaligen Art. 11 Abs. 6
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 11
BPG) zur Diskussion, der den Arbeitgeber berechtigen sollte, den Arbeitsvertrag bei strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar sind, ordentlich zu kündigen (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] N 1999 2067). Es sollte dabei um Handlungen gehen, die "ausserhalb der eigentlichen Funktion des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin passiert sind" (Votum Vallender, AB N 1999 2068). Bundesrat Villiger stellte sich auf den Standpunkt, die Ergänzung sei nicht notwendig, da sie in den übrigen Bestimmungen von Art. 11 Abs. 6 und 7 schon enthalten sei, wonach der Arbeitgeber auf strafbare Handlungen mit der ordentlichen oder fristlosen Kündigung reagieren könne. Je nach Schwere der Tat komme die ordentliche oder die fristlose Kündigung zum Tragen (Votum Villiger AB N 1999 2071). In der Folge wurde der Minderheitsantrag abgelehnt (AB N 1999 2072). Damit können nach dem Willen des Gesetzgebers dennoch auch (strafbare) Handlungen zu einer Kündigung des Arbeitsvertrages führen, die in keinem oder nur in entferntem Verhältnis zum Arbeitsvertrag stehen (vgl. zum alten Recht: unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 1980, zitiert bei Peter Hänni, Rechte und Pflichten im öffentlichen Dienstrecht, Freiburg 1993, Fallbeispiel 141).
4.2.2 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass strafbare Handlungen auch zu einer fristlosen Kündigung nach Art. 12 Abs. 7
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG berechtigen. Die Praxis nimmt einen wichtigen Grund, der zur Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses führt, u.a. bei der Missachtung klarer Weisungen, Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers, besonders schweren Taten ausserhalb des Arbeitsplatzes und eigenmächtigem Ferienbezug an (Entscheid der PRK 2006-001 vom 28. Juni 2006 E. 2b, 3. Absatz). Zu beachten ist weiter, dass ein wichtiger Grund nach Art. 12 Abs. 7
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG auch zu bejahen sein kann, wenn eine Mehrzahl von Gründen im Sinn von Art. 12 Abs. 6
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG gegeben ist und diese in ihrer Gesamtheit die Fortführung des Anstellungsverhältnisses untragbar machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1781/2006 vom 15. August 2007 E. 2.1, mit Hinweis). Ob nach Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
oder Abs. 7 zu kündigen ist, hängt von der Schwere der begangenen Tat ab.
4.2.3 In den Fällen von Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG ist eine vorgängige Mahnung nicht vorgesehen. Es fragt sich daher, ob der Gesetzgeber in Fällen der Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten gemäss Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG die Kündigung als einzige Sanktion vorsehen wollte oder ob nach der gesetzlichen Ordnung ein Spielraum für mildere Massnahmen besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Frage unzulängst zu klären und ist zum Schluss gekommen, es sei kein Wille des Gesetzgebers dergestalt erkennbar, dass bei jeder Verletzung wichtiger gesetzlicher und vertraglicher Pflichten zwingend eine Kündigung auszusprechen sei. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müsse die Kündigung vielmehr stets ultima ratio sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1508/2007 vom 15. November 2007 E. 3.4.4 f.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit 2001 keine Steuererklärungen ausgefüllt und entsprechend auch keine Steuern bezahlt hat. Überdies ist von unbezahlten Steuern für die Jahre zuvor auszugehen, dies weil die Zürcher Steuerbehörden, in der Annahme, der Beschwerdeführer sei ins Ausland gezogen, die Forderungen für nicht mehr einbringlich hielten. Es ist zu prüfen, ob der Vorwurf der Vorinstanz zutreffend ist, der Beschwerdeführer habe es mit seinem Verhalten gegenüber den Einwohnerkontrollbehörden darauf angelegt, der Steuerzahlungspflicht zu entgehen. Falls dies zu bejahen ist, wird die Frage zu beantworten sein, ob die Verfehlung - zusammen mit anderen Unregelmässigkeiten - als triftiger Grund für eine ordentliche Kündigung bzw. als Pflichtverletzung im Sinn von Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG angesehen werden kann.
5.1.1 Der Beschwerdeführer behauptet, schon seit dem 1. April 1999 in X._______ in geordneten Verhältnissen gewohnt zu haben. Er war aber seit dem 30. November 2000 offensichtlich in keiner Gemeinde mehr ordentlich angemeldet. Diesen Zustand hielt er mit Wissen und Willen aufrecht, bis er im Rahmen einer beabsichtigten PSP seinem Arbeitgeber unter anderem auch eine Wohnsitzbescheinigung vorzulegen hatte. Sein Verwirrspiel zeigt sich daran, dass er am 27. November 2006 im Formular der PSP als Adresse die x-Strasse x in X._______ angab. Kurze Zeit danach, am 13. Dezember 2006, beim Gesuch um Ausstellung eines Strafregisterauszugs, nannte er hingegen die y-Strasse y in Y.______ als seine Wohnadresse, wo er offenbar seit dem 1. April 1999 nicht mehr wohnte. Offensichtlich geschah dies wider besseres Wissen, denn schon am 22. Dezember 2006 reichte er eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde X._______ nach, die seine Wohnsitznahme rückwirkend auf den 1. Dezember 2000 bescheinigte. Er musste sich durchaus bewusst sein und akzeptieren, dass sein Verhalten dazu führte, dass er über viele Jahre keine Steuern zu bezahlen hatte und für seine Gläubiger nicht greifbar war. Er hat dieses Verhalten nicht aus eigenem Antrieb beendet, sondern erst, als sein Arbeitgeber ihn auf die Unterlassung im Zusammenhang mit der PSP darauf aufmerksam gemacht hatte.
5.1.2 Der Beschwerdeführer musste wissen, dass er sich als hoher Instruktionsoffizier einer PSP zu unterziehen hatte (Art. 2 Abs. 2
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  VERTRAULICH klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 6 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20074;
b  GEHEIM klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 5 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007;
c  VERTRAULICH oder GEHEIM klassifiziertes Material: Material nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Armeematerialverordnung vom 6. Dezember 20075;
d  Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 19906;
e  Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990.
i.V.m. Anhang 2 PSPV). Und er musste auch wissen, dass in diesem Rahmen nach Art. 20
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  VERTRAULICH klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 6 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20074;
b  GEHEIM klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 5 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007;
c  VERTRAULICH oder GEHEIM klassifiziertes Material: Material nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Armeematerialverordnung vom 6. Dezember 20075;
d  Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 19906;
e  Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990.
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) Daten erhoben werden, die nur erhältlich gemacht werden können, wenn der Betroffene in einer Wohnsitzgemeinde angemeldet ist, wie z.B. ein Strafregisterauszug, ein Betreibungsregisterauszug und eine Wohnsitzbescheinigung. Er hat es seinem Arbeitgeber verunmöglicht, eine solche PSP mit aussagekräftigen Ergebnissen vorzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Arbeitgeber seinerseits aus nicht nachvollziehbaren Gründen es unterlassen hatte, den Beschwerdeführer schon früher einer PSP zu unterziehen. Obwohl dieser behauptet, seit Dezember 2000 (oder seit April 1999) in X._______ zu wohnen, hielt er es nicht für notwendig, seine Adresse im Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 2005 entsprechend anzupassen; er liess seinen Arbeitgeber damit im Glauben, immer noch an der y-Strasse y in Y.______ zu wohnen. Auch als ihm am 25. März 2004 im Zusammenhang mit dem Wechsel des Arbeitsorts nach ZZ._______ die Beibehaltung der Wohnorts in Y._______ gestattet wurde, hat er dies nicht korrigiert.
5.1.3 Indem er sich an seinem Wohnsitz nicht angemeldet oder aber ein Versehen der betreffenden Amtsstelle, die ihn ohne sein Zutun abgemeldet hatte, wissentlich zu seinen Gunsten ausgenützt hat, hat sich der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg methodisch der Bezahlung von Steuern entzogen. Er hat zur steuerlichen Nicht-Erfassung wesentlich beigetragen oder diese zumindest billigend in Kauf genommen und sich also recht eigentlich vor dem Fiskus versteckt gehalten. Entsprechend hat er auch untaugliche Ausflüchte gesucht, als er von seinem Vorgesetzten mit diesen Tatsachen im Rahmen einer beabsichtigten PSP konfrontiert wurde. Sein Argument, er sei davon ausgegangen, der Staat komme dann schon, wenn er Geld wolle, ist weder glaubwürdig noch behelflich. Denn, wer kein Formular für die Steuererklärung erhält, ist nach eidgenössischem und kantonalem Recht verpflichtet, bei den Behörden ein solches zu verlangen (Art. 124 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] sowie § 133 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG, LS 631.1]). Sein ganzes Verhalten lässt den Beschwerdeführers in einem schlechten Licht erscheinen; bei einem Berufsoffizier der Schweizer Armee mit Vorbildfunktionen ist dieses geradezu unentschuldbar. Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens wenig Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt und sich weitgehend damit begnügt, sein eigenes Verhalten zu bagatellisieren und dafür dasjenige von anderen zu kritisieren. Für sich allein wären seine Ausflüchte und die (entgegen seinen Beteuerungen) nur geringe Kooperationsbereitschaft nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber schwer zu beschädigen und daher noch kein Grund für eine Kündigung. Desgleichen könnte die Verletzung von Meldepflichten in Bezug auf den Wohnort in einem anderen Fall durchaus als Bagatelle anzusehen sein. Vorliegend wiegen diese Verfehlungen - in ihrer Gesamtheit - jedoch schwer: Der Beschwerdeführer steht zu seinem Arbeitgeber in einem besonderen Verhältnis, da er als hoher Instruktionsoffizier auch eine PSP zu bestehen hat, die der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung dienen (Art. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
BWIS Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
BWIS). Er hatte deshalb für geordnete persönliche Verhältnisse zu sorgen. Dazu gehörte auch eine Anmeldung bei der Wohnsitzbehörde, die Leistung der staatlichen Abgaben und der Umstand, dadurch dem Arbeitgeber die Vornahme einer aussagekräftigen PSP zu ermöglichen. Das Verhalten des Beschwerdeführers war geeignet, einen triftigen Grund zur ordentlichen Kündigung wegen Verletzung wichtiger gesetzlicher Pflichten zu schaffen. Es ist in diesem
Sinn nachvollziehbar, wenn E._______ und Vorinstanz vorbringen, beim Arbeitgeber sei das Vertrauen zum Beschwerdeführer unwiederbringlich zerstört.
5.1.4 Seine Begründung, er sei einem Racheakt eines Angestellten der E._______ erlegen, klingt angesichts seiner jahrelangen Versäumnisse dagegen wenig glaubhaft. Selbst wenn solche Faktoren mit eine Rolle gespielt hätten, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten selber den Grund für den Vertrauensverlust bei der E._______ gesetzt hat. Auch mit dem Vorbringen, das VBS habe unter Verletzung von Datenschutzbestimmungen von der fehlenden Wohnsitzanmeldung Kenntnis erhalten, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Eine solche Verletzung ist erstens nicht substantiiert dargetan und zweitens beschlägt die Kritik nicht den Hauptgrund für die Kündigung, das Nichtzahlen von Steuern über mehrere Jahre. Dem Beschwerdeführer nützt auch nichts, dass bei den Zürcher Steuerbehörden kein Nach- oder Strafsteuerverfahren hängig ist. Dafür, ob ein Kündigungsgrund zu bejahen ist, kann nicht ausschlaggebend sein, ob zum Vorgefallenen ein Strafverfahren läuft. Immerhin streitet der Beschwerdeführer ja nicht ab, dass er während mehreren Jahren keine Steuern bezahlt hat.
5.1.5 Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich somit ingesamt als Verletzung einer wichtigen gesetzlichen Pflicht; es liegt ein triftiger Grund für eine ordentliche Kündigung vor, der objektiv begründet und sachlich haltbar ist (oben E. 4.2).
5.2 Eine mildere Massnahme im Sinn einer Disziplinarmassnahme nach Art. 99
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG)
1    Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.
2    Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  ...
c  Änderung des Aufgabenkreises.
3    Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a  Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres;
b  Busse bis zu 3000 Franken;
c  Änderung der Arbeitszeit;
d  Änderung des Arbeitsortes.
BPV kann nicht in Betracht kommen. Verwarnung, Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises (Art. 99 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG)
1    Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.
2    Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  ...
c  Änderung des Aufgabenkreises.
3    Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a  Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres;
b  Busse bis zu 3000 Franken;
c  Änderung der Arbeitszeit;
d  Änderung des Arbeitsortes.
BPV) bzw. Lohnkürzung, Busse, Änderung von Arbeitszeit oder Arbeitsort (Art. 99 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG)
1    Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.
2    Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  ...
c  Änderung des Aufgabenkreises.
3    Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a  Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres;
b  Busse bis zu 3000 Franken;
c  Änderung der Arbeitszeit;
d  Änderung des Arbeitsortes.
BPV) stehen zur Verfügung, wenn arbeitsrechtliche Pflichten verletzt werden. Was dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, d.h. die Verletzung von Meldepflichten und die dadurch bewirkte Verunmöglichung einer aussagekräftigen PSP, kann jedoch nicht den eigentlichen arbeitsrechtlichen Pflichten zugeordnet werden. Ebenso beschlägt nicht direkt das Arbeitsverhältnis, dass er sich seiner Steuerzahlungspflicht entzogen hat. Die Disziplinarmassnahmen nach Art. 99
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 99 Disziplinarmassnahmen - (Art. 25 BPG)
1    Disziplinarmassnahmen können nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden.
2    Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten fahrlässig verletzen, können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a  Verwarnung;
b  ...
c  Änderung des Aufgabenkreises.
3    Gegen Angestellte, die ihre arbeitsrechtlichen Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können neben den Massnahmen nach Absatz 2 folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:
a  Lohnkürzung von höchstens 10 Prozent während längstens eines Jahres;
b  Busse bis zu 3000 Franken;
c  Änderung der Arbeitszeit;
d  Änderung des Arbeitsortes.
BPV würden aber auch der Schwere der Verfehlung des Beschwerdeführers nicht gerecht, der das Vertrauen seiner Vorgesetzten auf geordnete und überprüfbare Lebensverhältnisse und Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten, wie sie einem hohen Berufsoffizier anstehen, während vielen Jahren getäuscht hat.
5.3 Die Kündigung trifft den Beschwerdeführer zweifellos hart. Wie jedoch seine Bewerbungsunterlagen zeigen, verfügt er über Diplome als Bauökonom ..., als Betriebsingenieur ... und als Architekt HTL. Er war seit 1984 und bis zu seinem Eintritt in den Instruktionsdienst selbständigerwerbender Firmeninhaber und u.a. Mitglied des ..., Fachdozent an .. sowie .... Mit dieser breiten Ausbildung wird der Beschwerdeführer sich auch in seinem Alter im zivilen Erwerbsleben wieder etablieren können. Die Vorinstanz hat damit das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht verletzt (oben E. 4.2.3).
5.4 Keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses konnte gestützt auf die mangelnde Eignung nach Art. 12 Abs. 6 Bst. c
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG erfolgen. Die Eignung ist ein objektiver, nicht vom Arbeitnehmer verschuldeter Hinderungsgrund, der nicht leichthin angenommen werden darf und der zunächst durch geeignete Weiterbildung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses zu beheben ist (BBl 1999 1614; Nötzli, a.a.O., Rz. 202 ff.). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen, wegen ungenügender Fachkompetenz, fehlender Integration und Dynamik grundsätzlich ungeeignet wäre für den Beruf des Instruktionsoffiziers. E._______ und Vorinstanz begründen die Kündigung denn auch nur nebenbei mit fehlender Eignung.
5.5 Ebensowenig könnte die Kündigung mit dem Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung nach Art. 12 Abs. 6 Bst. f
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG begründet werden (vgl. Nötzli, a.a.O., Rz. 214). Eine solche Bedingung kann z.B. der Umstand sein, dass eine Prüfung nicht bestanden wurde, die für die mit dem Arbeitsverhältnis verbundene Tätigkeit nötig ist (BBl 1999 1615). Vorliegend kann die fehlende PSP gerade nicht als solcher Grund in Frage kommen, da sie noch gar nicht durchgeführt wurde. Dafür, dass die Prüfung bei der Einstellung unterblieb, ist, wie die Vorinstanz einräumt, das Militär und damit der Arbeitgeber selber verantwortlich.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 Abs. 6 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 12 Kündigungsfristen - 1 Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
1    Die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beträgt nach Ablauf der Probezeit höchstens sechs Monate.
2    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Dauer der Kündigungsfristen.
BPG wegen der Verletzung wichtiger gesetzlicher Pflichten gekündigt werden durfte und die Kündigung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit angemessen ist.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem dritten Beschwerdebegehren die Weiterbeschäftigung nach Art. 14
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
1    Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2    Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a  Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b  Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c  Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d  Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
3    Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
BPG. Diese Bestimmung sieht für gewisse Fälle vor, dass einer Person, der zuvor unter (mutmasslicher) Verletzung bestimmter Vorschriften gekündigt wurde, eine Weiterbeschäftigung anzubieten ist. Da die Kündigung vorliegend rechtmässig ist, ist eine Weiterbeschäftigung nach Art. 14
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
1    Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen.
2    Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen:
a  Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf.
b  Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar.
c  Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar.
d  Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.
3    Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden.
BPG ausgeschlossen. Wäre an sich eine Weiterbeschäftigung anzubieten, ist dies aber nicht möglich, ist nach Art. 19 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
1    Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2    Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3    Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a  sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b  das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4    Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5    Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6    Die Ausführungsbestimmungen:
a  legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b  regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
bzw. 4
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
1    Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2    Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3    Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a  sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b  das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4    Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5    Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6    Die Ausführungsbestimmungen:
a  legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b  regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
BPG eine Entschädigung zu bezahlen. Eine Entschädigung kann ferner zu leisten sein, wenn eine Person, die nicht weiterbeschäftigt werden kann, an der Kündigung kein Verschulden trifft (Art. 19 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
1    Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2    Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3    Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a  sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b  das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4    Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5    Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6    Die Ausführungsbestimmungen:
a  legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b  regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
BPG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers sind daher abzuweisen.
Abgewiesen wird sodann der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Einen solchen durchzuführen scheint, da die Vernehmlassung der Vorinstanz keine wesentlichen neuen Vorbringen enthält, nicht nötig. Der Beschwerdeführer hat sich im zweiten Teil seines Antrags denn auch ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass ihm die Vernehmlassung bloss zur Kenntnisnahme zugestellt wird. Nachdem er diese am 27. November 2007 zugeschickt erhalten hat, hat er es nicht für notwendig befunden, dazu, wenn auch unaufgefordert, Stellung zu nehmen.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als in allen Teilen unbegründet und ist daher abzuweisen.
Mit dem heutigen Entscheid in der Hauptsache braucht nicht mehr über den durch die Vorinstanz anbegehrten sofortigen Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 befunden zu werden. Der Antrag ist damit gegenstandslos, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
8.
Personalrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG, ausser bei Mutwilligkeit, welche hier nicht gegeben ist, kostenlos. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
- die Schweizer Armee, E._______, 3003 Bern (eingeschrieben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Thomas Moser
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000 beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
Steht die Beschwerde offen, so ist sie innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, 48
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ff. und 100 BGG).

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