Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-4286/2008/frk
{T 0/2}

Urteil vom 17. Oktober 2008

Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Peter Nideröst, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM
vom 23. Mai 2008 / N_______.

Sachverhalt:

A.
Am 15. Dezember 2005 reiste der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - von B._______ her kommend auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Dort wurde ihm die Einreise in die Schweiz mittels Verfügung des BFM vom gleichen Tag zunächst verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten für die Dauer des Asylverfahrens als Aufenthaltsort zugewiesen.

B.
B.a Gestützt auf einen Haftbefehl des zuständigen Gerichts in C._______ vom 21. Januar 2000, in welchem dem Beschwerdeführer diverse Tötungsdelikte, die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und weitere Straftaten vorgeworfen wurden, respektive ein Verhaftersuchen von Interpol D._______ vom 22. August 2000 ordnete das Bundesamt für Justiz (BJ) am 20. Dezember 2005 die provisorische Auslieferungshaft des Beschwerdeführers an. Noch am gleichen Tag wurde dieser verhaftet und ins Flughafengefängnis Zürich verbracht.
B.b Eine gegen die Anordnung der Auslieferungshaft erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2006 wurde vom Bundesstrafgericht in Bellinzona mit Urteil vom 18. Januar 2006 abgewiesen. Ein weiteres Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2007 um Haftentlassung wies das BJ mit Verfügung vom 2. August 2007 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesstrafgericht Bellinzona mit Entscheid vom 30. August 2007 abgelehnt. Am 9. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim BJ erneut seine Entlassung aus der Auslieferungshaft. Diesen Antrag wies das BJ mit Verfügung vom 18. Januar 2008 ab.

C.
C.a Am 22. Dezember 2005 bewilligte das BFM die "Einreise" des Beschwerdeführers in die Schweiz (wobei sich dieser nach wie vor in Auslieferungshaft befand).
C.b Nachdem der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2005 erstmals im Auftrag des BFM durch die (...) E._______ zu seinen Asylgründen befragt worden war, erfolgte am 16. und 20. Februar 2006 im Flughafengefängnis Zürich die direkte Bundesanhörung durch die Vorinstanz.
In erwähnten Befragungen, welche jeweils im Beisein einer Rechtsvertreterin erfolgten, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seinen Heimatstaat auf legale Weise letztmals am 6. Mai 1989 verlassen zu haben. Am selbigen Tag sei er der PKK (Partia Karkeren Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) beigetreten. Danach habe er sich insbesondere im Grenzgebiet zu Iran und Irak sowie in Syrien aufgehalten. In die Türkei sei er jeweils auf illegalem Weg zurückgekehrt, da er dort aufgrund seiner Zugehörigkeit zur PKK, einer in den Augen des türkischen Staates terroristischen Organisation, behördlich gesucht worden sei.
Zunächst habe er sich nach seinem Beitritt zur PKK im Mai 1989 in den Irak begeben, wo er bis Juni 1991 in G._______ für die Zeitung H._______ respektive I._______ gearbeitet habe. Danach habe er sich im Camp J._______ K._______, wo er durch die PKK ausgebildet worden sei, aufgehalten. Dort habe er später selber Ausbildungen erteilt. Er sei zuständig gewesen für die Schulung in kurdischer Geschichte und Kultur, habe Unterricht in Geographie, Demokratie, Menschenrechte, Kapitalismus, Sozialismus und türkischer Staatsgeschichte erteilt sowie die Gründe für die Unterdrückung der Kurden aufgezeigt. Diese Aufgabe, die rein diplomatischer Natur gewesen sei, habe er an verschiedenen Orten im Gebirge, wo er jeweils zusammen mit Guerillas gelebt habe, ausgeübt. Er habe sich jedoch persönlich nie als Guerillakämpfer betätigt, sondern sich lediglich bei Angriffen durch die türkische Armee verteidigt. Im März 1992 sei er sodann im iranisch-türkischen Grenzgebiet tätig gewesen und habe in verschiedenen iranischen und türkischen Dörfern politisch-ideologische Aufgaben innegehabt. So habe er unter anderem den Dorfbewohnern aufgezeigt, wie sie sich gegen den türkischen Staat, der in jener Zeit extralegale Hinrichtungen vorgenommen und kurdische Dörfer in Brand gesetzt habe, verhalten respektive sich zur Wehr setzen könnten, indem sie sich beispielsweise an den Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte wenden sollten. Ende 1992 bis Juni 1993 habe er sich im Irak im Gebirge von L._______ aufgehalten. Sie hätten dort ein Camp eingerichtet, in welchem ebenfalls Guerilleros zugegen gewesen seien. Auf den in jener Zeit von der PKK ausgerufenen Waffenstillstand habe der türkische Staat nicht reagiert. Er, der Beschwerdeführer, sei schon damals der Ansicht gewesen, dass ein bewaffneter Kampf nicht das geeignete Mittel sei.
Ab 1993 sei er auch für die Region M._______ respektive im Gebirge N._______ in der Türkei für Aufklärungsarbeiten - unter anderem in Form der Propagierung der Menschenrechte - verantwortlich gewesen. Da er während eines Fussmarsches in den Irak schwere Erfrierungen erlitten habe, sei er sodann bis im August 1994 in G._______ in Behandlung gewesen. Anschliessend sei er in die Gebirgsregion des K._______ gesandt worden. Bis 1995 sei er als einfaches Mitglied für den Pressebereich der PKK tätig gewesen. Am 28. November desselben Jahres habe er Abdullah Öcalan in einem der beiden PKK-Lager in L._______, O._______, getroffen und sei von diesem als Hauptverantwortlicher in Sachen Erziehung und Ausbildung für eines der Camps ernannt worden. Öcalan, den er in diplomatischer Funktion auf Empfängen begleitet habe, sei wie er selber der Auffassung gewesen, dass ein Waffenstillstand wichtig sei. Vom 18. Mai 1996 bis im Juni 1998 habe er sich im Gebiet P._______ aufgehalten und habe dort als einer der Funktionäre des Hauptquartiers der PKK fungiert. Sein Aufgabenbereich habe in der Kommunalpolitik und im Erziehungsunterricht bestanden.
Anlässlich des fünften Kongresses der PKK im (...) Q._______ im Jahre 1995 sei er in seiner Abwesenheit ins Zentralkomitee, dem obersten Komitee der PKK respektive ihrer Nachfolgeorganisation, der Kongra-Gel (Kongra Gele Kurdistan, Volkskongress Kurdistan) gewählt worden. Dem Zentralkomitee habe er bis zirka Ende 2004 oder Februar/März 2005 angehört. Zahlreiche Unterkomitees wie etwa das Pressekomitee, das politische Komitee, das Ausbildungskomitee oder das diplomatische Komitee seien ihm unterstellt gewesen.
Nach der Festnahme von Abdullah Öcalan im Februar 1999 habe er die Verantwortung für das türkisch-irakisch-iranische Grenzgebiet übernommen und dabei verlauten lassen, dass die PKK den politischen Kampf mit demokratischen Massnahmen führen sollte. Diesen Standpunkt, aufgrund dessen er innerhalb der PKK als oppositionelle Person erachtet worden sei, habe er auch in verschiedenen Gesprächen mit hohen Funktionären anderer kurdischer Parteien zu vermitteln versucht und auch am Kongress der KADEK (Kürdistan Ýþçi Partisi Partiya Karkeren Kürdistan; Kongress für Frieden und Demokratie in Kurdistan) vom 4. April 2002 offiziell zum Ausdruck gebracht. Da die PKK auch von ihm verlangt habe, zu kämpfen, er hingegen seinen politischen Auftrag für die PKK weiterhin auf friedlichem Weg habe erfüllen wollen, habe er beschlossen, sich von der Partei zu trennen.
Am ersten Kongress des Kongra-Gel im Jahre 2003, an welchem die Befürworter des bewaffneten Kampfes nicht zugelassen gewesen seien, habe er wiederholt betont, dass der Einsatz von Gewalt abzulehnen sei. Danach sei ihm die Koordination mit den GUS-(Gemeinschaft unabhängiger Nachfolgestaaten der Sowjetunion) Staaten übertragen worden. Ende 2003 sei er erstmals über R._______ nach S._______ und anschliessend nach B._______gereist, wo er bis im August 2004 namens des Kongra-Gel politische Aufgaben erfüllt habe. Nachdem er sich nicht weiter den von Osman Öcalan - dem Leiter des diplomatischen Komitees, mit dem er zwischen 2002 und 2003 zusammen diplomatische Tätigkeiten ausgeführt habe - vorgesehenen Reformen respektive politischen Zielen habe anschliessen wollen, habe er Schwierigkeiten innerhalb der Partei bekommen und diese habe ihn in den Irak berufen. Er habe es dann abgelehnt, weiterhin Mitglied des Zentralkomitees zu sein. Zudem sei er ins (...) T._______ gereist, wo er sich als Vertreter der PKK/Kongra-Gel mit Jalal Talabani und seinem Stellvertreter getroffen habe. Anschliessend habe er Kurden in den (...) Städten von U._______, V._______ und W._______ besucht und sei zudem nach X._______ gereist, von wo aus er sich später nach R._______ begeben habe. Nach einem Aufenthalt während sechs Tagen in Y._______ sei er auf dem Luftweg nach S._______ gelangt und einen Monat später mit dem Zug nach B._______ gefahren, wo er bei Freunden aus Z._______ gewohnt habe. Aus Angst, dass ihn die Mafia von B._______, unterstützt durch das türkische Konsulat, beseitigen könnte, sei er zwei Mal nach S._______ zurückgekehrt. Am 15. August 2005 habe er anlässlich einer Konferenz in B._______ namens des Kongra-Gel ein letztes Communiqué abgegeben und erklärt, die Kurden sollten mit demokratischen Mitteln versuchen, ihre Gegner zu bekämpfen. Im September desselben Jahres habe er seinen Kontakt zur PKK abgebrochen. Durch Vermittlung von kurdischen Jeziden, die er in B._______ kennen gelernt habe, sei er schliesslich an einen Schlepper gelangt, der ihm einen gefälschten türkischen Pass und ein Ticket via die Schweiz nach C._______ besorgt habe.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, die ihm anlässlich des strafrechtlichen Auslieferungsverfahrens in der Schweiz erstmals bekanntgegebenen Deliktsvorwürfe durch die Türkei würden ihm aus rein politischen Gründen unterstellt. Er sei nie gewalttätig gewesen und werde zu Unrecht deren Begehung beschuldigt. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat würde ihm eine schwere Bestrafung in Form von lebenslanger Haft drohen. Trotz den erfolgten Gesetzesänderungen im Rahmen der EU-Verhandlungen würden zudem in seiner Heimat Menschen nach wie vor gefoltert oder sogar getötet. Ein Leben in einem türkischen Gefängnis könne den Tod bedeuten. Er werde sich daher allenfalls mittels Hungerstreiks gegen seine zwangsweise Rückführung wehren und eher den Tod vorziehen, als den türkischen Behörden überstellt zu werden. Wegen seiner Trennung von der PKK befürchte er zudem, dass diese ihm nach dem Leben trachten könnte.
Abschliessend erwähnte der Beschwerdeführer, dass die türkischen Behörden seit längerer Zeit seine Familie unter Druck setzten, indem Familienmitglieder etwa zwecks Einvernahmen festgenommen würden. Ausserdem sei ein Cousin väterlicherseits, der sich im Jahre 2000 von der PKK getrennt und den türkischen Behörden gestellt habe, zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Dessen Bruder habe man nach 15 Jahren aus dem Gefängnis entlassen, und ein weiterer Cousin sei in den Bergen während eines Gefechts erschossen worden.
C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim BFM verschiedene Unterlagen ins Recht. Auf deren Inhalt wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen Bezug genommen.

D.
Mit Noten vom 26. und vom 30. Januar 2006 beantragte die Türkei gestützt auf den Haftbefehl des zuständigen Gerichts in C._______ vom 21. Januar 2000 sowie einen weiteren Haftbefehl des zuständigen Gerichts in D._______ vom 1. Februar 2005 formell die Auslieferung des Beschwerdeführers. Am 7. Februar 2006 ersuchte das BJ die türkische Botschaft in Bern um Übermittlung von ergänzenden Informationen zum Sachverhalt. Mit Noten vom 22. und 24. Februar 2006 sowie vom 1. März 2006 übermittelte die türkische Botschaft in Bern die entsprechenden Angaben und kam zudem der Aufforderung des BJ vom 27. März 2006 respektive vom 22. Juni 2006, verschiedene Garantien in ausdrücklicher Form abzugeben, durch Überbringung der entsprechenden Erklärungen durch die türkischen Behörden mit Noten vom 5. April 2006 und vom 4. Juli 2006 nach.

E.
Am 29. August 2006 beantragte das BJ dem Bundesgericht gegenüber die Abweisung der Einrede des politischen Deliktes. Diesen Antrag stützte das BJ auf den gleichentags von ihm erlassenen Auslieferungsentscheid, mit welchem es unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligte. Diese Bewilligung erfolgte einzig für den mit Anklageschrift vom 9. Mai 2002 des zuständigen Gerichts in C._______ erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe als Mitglied der PKK (...) den Auftrag zur Tötung eines Dorfvorstehers, der in der Folge durch vier PKK-Mitglieder ermordet worden sei, erteilt. Für sämtliche weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten verweigerte das BJ die Auslieferung entweder zufolge Verjährung oder mangels Substanziierung des Sachverhaltes.

F.
Mit Verfügung vom 5. September 2006 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer auf dessen Anträge vom 22. Dezember 2005 und vom 3. August 2006 hin Einsicht in die Verfahrensakten. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 22. September 2006 zu den Abklärungen des BFM hinsichtlich Auslieferungsverfahren und den ihm vorliegenden Aktenstücken zu äussern. Das rechtliche Gehör wurde auch gewährt zur Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäss Flüchtlingskonvention, zur allfälligen Asylunwürdigkeit sowie zum Tatvorwurf, am (...) den Auftrag zur Tötung eines Dorfvorstehers erteilt zu haben.

G.
In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 beantragte der Beschwerdeführer dem BFM gegenüber die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er zufolge Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren stellte er für den Fall der Berücksichtigung der Aussagen von E._______ durch die Vorinstanz den Beweisantrag, die der Anklageschrift vom 9. Mai 2002 zugrunde liegenden Strafverfahrensakten der erwähnten Person beizuziehen. Ausserdem ersuchte er um Einvernahme des Zeugen F._______.

H.
Mit Verfügung vom 14. November 2006 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2005 ab und ordnete dessen Wegweisung sowie - unter Vorbehalt des Vorliegens eines rechtskräftigen, die Auslieferung bewilligenden Auslieferungsentscheides - den Vollzug an.

I.
Gegen den Entscheid des BFM vom 14. November 2006 sowie gegen dessen Zwischenverfügungen vom 5. September und vom 5. Oktober 2006 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde, wobei er seine Stellungnahme vom 30. Oktober 2006 zum integrierenden Bestandteil seiner Beschwerdeeingabe erklärte. In seiner Rechtsmittelschrift beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung erwähnter Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter ersuchte er um vorläufige Aufnahme als Flüchtling sowie subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung.
In seiner Beschwerdebegründung bot der Beschwerdeführer zudem an, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Zeitpunkt des ihm mit Anklageschrift vom 9. Mai 2002 zur Last gelegten Tötungsdelikts vom (...) im Iran gewesen sei. Ausserdem stellte er den Antrag, im Falle der Berücksichtigung der Aussagen von E.________ seien die diesbezüglichen, der Anklageschrift vom 9. Mai 2002 zugrunde liegenden Akten sowie gegebenenfalls allfällige Strafverfahrensakten von E.________ beizuziehen.
Seiner Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2006 legte der Beschwerdeführer schliesslich verschiedene Unterlagen bei.

J.
J.a Mit Urteil vom 23. Januar 2007 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (BGE 133 IV 76) wurde eine vom Beschwerdeführer gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 29. August 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie dessen Einrede des politischen Delikts unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheides abgewiesen. Gleichzeitig ergänzte das Bundesgericht das Dispositiv des erwähnten Auslieferungsentscheides des BJ, indem es den Vollzug der Auslieferung von der zusätzlichen Bedingung abhängig machte, dass die schweizerische Botschaft in Ankara das Recht zur Bezeichnung von Vertretern erhalte, die den Beschwerdeführer nach dessen Auslieferung ohne Überwachungsmassnahmen jederzeit besuchen, sich über den Verfahrenstand erkundigen und an sämtlichen Gerichtsverhandlungen teilnehmen könnten, sowie der Beschwerdeführer ausserdem jederzeit das Recht habe, sich an diese Vertreter zu wenden.
J.b Mit Urteil vom 2. Oktober 2007 wies das Bundesgericht ein vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 eingereichtes Revisionsbegehren - soweit darauf eingetreten wurde - ab. Am 17. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht ein zweites Revisionsbegehren ein, welches durch das Bundesgericht mit Urteil vom 22. April 2008 - soweit darauf eingetreten wurde - ebenfalls abgewiesen wurde.
J.c Mit Feststellungsverfügung vom 15. März 2007 erachtete das BJ die ihm von der türkischen Botschaft in Bern mit Note vom 2. März 2007 übermittelten zusätzlichen Zusicherungen als vollständig respektive als mit dem Wortlaut der vom Bundesgericht mit Entscheid vom 23. Januar 2007 verlangten Garantien übereinstimmend. Diese Feststellungsverfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2007 beim Bundesstrafgericht in Bellinzona an und reichte dort gleichzeitig ein weiteres Haftentlassungsgesuch ein. Mit Entscheid vom 2. Mai 2007 hiess das Bundesstrafgericht in Bellinzona die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. März 2007 teilweise gut und wies das BJ an, von der Türkei als ersuchenden Staat innert einer letztmaligen und nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen den Nachweis einzuholen, dass die förmliche Garantieerklärung vom 2. März 2007 von den zuständigen Behörden abgegeben wurde. Auf eine gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2007 nicht ein.
J.d Gestützt auf erwähntes Urteil des Bundesstrafgerichts in Bellinzona forderte das BJ mit Schreiben vom 3. Mai 2007 die türkische Botschaft in Bern auf, bis zum 16. Mai 2007 den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Die türkische Botschaft in Bern stellte dem BJ mit Note vom 16. Mai 2007 eine Bestätigung des türkischen (...), vom 9. Mai 2007 zu. Damit wurde gemäss Feststellungsverfügung des BJ vom 24. Mai 2007 der geforderte Nachweis erbracht, dass die förmliche Garantieerklärung vom 2. März 2007 von der zuständigen türkischen Behörde abgegeben worden sei. Eine gegen diese Verfügung am 1. Juni 2007 erhobene Beschwerde wurde durch Entscheid des Bundesstrafgerichts in Bellinzona vom 21. Juni 2007 abgewiesen.

K.
Mit Urteil vom 22. Juni 2007 (BVGE E-7772/2006) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2006 gut und hob die Verfügung des BFM vom 14. November 2006 - insbesondere infolge der Verletzung der Begründungspflicht sowie einer ungenügenden Sachverhaltserstellung - auf. Es überwies die Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen, wobei es diese insbesondere anwies, sich mit nachstehenden Punkten eingehend auseinanderzusetzen respektive nachfolgende Fragen, soweit notwendig auch mittels Botschaftsabklärung und einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers, zu klären:
1. Welcher konkreten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist der Beschwerdeführer nach Auffassung des BFM ausgesetzt?
2. Hat der Beschwerdeführer begründete Furcht, zufolge seines politischen Profils nach einer Entlassung aus dem Gefängnis respektive bei einem Freispruch Übergriffen von privaten Dritten oder von staatlichen oder staatsnahen Organisationen ausgesetzt zu werden?
3. Besteht für ihn die Gefahr, aufgrund neuer - allfällig vorgeschobener - Anklagepunkte, festgenommen, inhaftiert und misshandelt zu werden?
4. Hat er während einer Untersuchungshaft oder im Falle der Verbüssung einer Strafe asylrelevante Behelligungen durch Polizeibeamte oder Mitinsassen zu befürchten?
5. Besteht die Möglichkeit, dass er im Falle einer Verurteilung in Isolationshaft versetzt respektive in ein Gefängnis des Typ F verbracht wird?
6. Inwieweit sind die von den türkischen Behörden abgegebenen Zusicherungen als taugliches Mittel zur Beseitigung asylrelevanter Verfolgung zu werten?
7. Mit welchen Mitteln und Massnahmen werden die einzelnen Zusicherungen von den türkischen Behörden auf sämtlichen Hierarchiestufen durchgesetzt?
8. Mit welchen Instrumentarien wird die schweizerische Botschaft in Ankara die ihr von der Türkei zugesicherte Überwachung umsetzen?
9. Gehen die diplomatischen Zusicherungen allfälligen künftigen strafrechtlichen Gesetzesänderungen in der Türkei vor?
10. Welche verdichteten Verdachtsmomente bestehen nach Ansicht des BFM, aus denen sich schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer für ihm persönlich vorwerfbare schwerwiegende einzelne gemeinrechtliche Delikte im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK verantwortlich ist?
11. Welche konkrete Organisations- und Befehlsstruktur weist respektive wies das Zentralkomitee der PKK auf?
12. Welche genauen Aufgaben kamen dem Beschwerdeführer innerhalb dieses Komitees zu?
13. Welche konkreten Gewalthandlungen sind dem Beschwerdeführer in welchen Zeitphasen seiner Mitgliedschaft in der PKK persönlich zuzurechnen?
14. Worin besteht nach Auffassung der Vorinstanz das subjektive Mass der Schuld des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK? Sind in concreto allfällige Schuldminderungsgründe - wie etwa Alter, Tatbeitrag oder Form der Teilnahme - sowie eine allfällige Deliktsverjährung zu berücksichtigen?
15. Welche aktuelle potenzielle Gefahr für die schweizerische Allgemeinheit stellt der Beschwerdeführer dar?

L.
L.a Im wieder aufgenommenen Asylverfahren gelangte das BFM mit Schreiben vom 12. Juli 2007 an die Schweizerische Botschaft in Ankara und unterbreitete dieser - mittels fast identischer Formulierung - die im Kassationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgeworfenen Fragen 2 bis 9 sowie 11 und 12. Darüberhinaus erkundigte sich das BFM bei der Schweizerischen Vertretung, welche Vorkehren sie zu treffen gedenke und ob sie zusichern könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung oder nach Verbüssung einer allfälligen Freiheitsstrafe das ihm nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen zustehende Recht, die Türkei innert 45 Tagen verlassen zu können, in Anspruch nehmen könne.
L.b Im Weiteren beauftragte das BFM am 13. Juli 2007 die interne Sektion Migrations- und Länderanalysen (MILA) mit einer Abklärung betreffend die Organisations- und Befehlsstruktur der PKK, insbesondere jener des Zentralkomitees, sowie mit der Frage nach der Stellung, der Einflussnahme und den Aufgaben des Beschwerdeführers innerhalb dieses Gremiums. Die gleiche Frage richtete die Vorinstanz zudem am 16. Juli 2007 an den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) des Bundesamtes für Polizei (fedpol) und ersuchte diesen zusätzlich um eine Einschätzung darüber, welche potentielle Gefahr der Beschwerdeführer für die schweizerische Allgemeinheit darstellen könnte (vgl. K Frage 15). Gleichentags gelangte das BFM schriftlich an den Fachbereich Auslieferung des BJ zwecks Einholung einer Stellungnahme (vgl. K Fragen 2 bis 7 und 9). Darüberhinaus erkundigte sich das BFM beim BJ nach Fällen, in welchen die Türkei allenfalls ihren auslieferungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Schweiz nicht nachgekommen sein respektive allfällige Garantien nicht eingehalten haben könnte.
L.c In seiner Stellungnahme vom 9. August 2007 hielt das BJ im Wesentlichen fest, es sei nicht davon auszugehen, dass die Türkei ihrer im Europäischen Auslieferungsabkommen verankerten Verpflichtung, den Beschwerdeführer nach einer endgültigen Freilassung aus der Haft ungehindert ausreisen zu lassen, nicht nachkommen werde. Da er die Türkei unter staatlicher Mithilfe nach einer Entlassung aus dem Gefängnis umgehend verlassen dürfe, gebe es auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung durch Dritte. Sollten nach einer erfolgten Auslieferung neue Anklagepunkte gegen den Beschwerdeführer erhoben werden, so sei eine entsprechende Strafverfolgung an ein nachträgliches Gesuch der Türkei an die Schweiz, das durch diese bewilligt werden müsse, geknüpft. Vor dem Hintergrund der durch die Türkei abgegebenen diplomatischen Zusicherungen verneinte das BJ sodann, dass der Beschwerdeführer während einer Untersuchungshaft oder Strafverbüssung Behelligungen durch Mitinsassen oder Polizeibeamte zu befürchten habe. Ebenso würde die Türkei bei einer Inhaftierung oder Verlegung in ein Gefängnis den Grundsatz, dass dieses den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention standzuhalten habe, respektieren. Im Weiteren betonte das BJ, dass kein Unterschied zwischen asyl- und auslieferungsrechtlich relevanter Verfolgung bestehe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht darlegen können, dass eine konkrete Gefahr für eine grundrechtswidrige Behandlung im Falle seiner Übergabe an den Heimatstaat bestehen würde. Die bestehenden Garantien, welche in völkerrechtlich verbindlicher Form vorliegen und allfälligen Gesetzesanpassungen in der Türkei vorgehen würden, würden ein taugliches Mittel darstellen, um dem bestehenden speziellen politischen Hintergrund der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Bis anhin habe zudem keine Verletzung von Grundrechten nach erfolgter Auslieferung von strafrechtlich verfolgten Personen an die Türkei beobachtet werden können. Die Schweiz habe bislang einmal mittels Garantien an die Türkei ausgeliefert, (...). Dabei sei bis dato keine Verletzung bekannt geworden. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Auslieferungsverfahrens erhobene Vorwurf, der von der Türkei geäusserte Verdacht sei bloss konstruiert respektive vorgeschoben, sei im Übrigen rechtskräftig negiert worden.
L.d Am 31. August 2007 reichte der DAP bei der Vorinstanz einen Bericht ein, in welchem er unter anderem erörterte, die weltweit tätige PKK verfüge über Strukturen, die gegen innen und aussen teils geheim gehalten würden. Vorwiegend sei die PKK vom Zentralkomitee organisiert worden. So deute vieles darauf hin, dass die im Jahre 1999 durchgeführten gewaltsamen Aktionen (...) vom Zentralkomitee der PKK in verschiedenen Staaten als Generalmobilmachung der Kurden in Europa gesteuert worden seien. Nach der Festnahme Öcalans vom 15. Februar 1999 habe die PKK am sechsten Parteikongress den KNK (Kongra Netewiya Kurdistan; Nationalkongress Kurdistan) gegründet, dessen Führung einem Gremium übertragen worden sei, welches aus fünf bis zehn Personen bestehe. Anlässlich des siebten Kongresses im Januar 2002 sei das Zentralkomitee in Parti Meclisi (PM) umbenannt worden (...). Tatsächliche und vermeintliche Abweichler würden aus den eigenen Reihen verfolgt und vor Volks- oder Revolutionsgerichte gestellt.
Solange sich der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft befinde, stelle er keine direkte Gefahr für die innere und äussere Sicherheit für die Schweiz dar. Bei einer Fortdauer der Haft könne es aber zu gewalttätigen Protesten kommen. Im Falle einer Ausschaffung würden sodann unbewilligte Demonstrationen mit Sachbeschädigungen wahrscheinlich erscheinen. (...). Vorderhand dürften sich die Kurden hierzulande aber weiter mittels Politik und eher nicht durch Gewalt Gehör für ihre Anliegen verschaffen.
L.e
L.e.a Mit der Vorbemerkung, dass es schwierig sei, zuverlässige Informationen über die innere Struktur und über die Mitglieder der PKK zu erhalten sowie gewisse Quellen zu verifizieren, legte die BFM-Sektion MILA am 24. September 2007 ausführlich ihre Erkenntnisse zur Frage nach der Organisations- und Befehlsstruktur der PKK sowie jener des Zentralkomitees und der Rolle des Beschwerdeführers innerhalb dieses Komitees dar.
L.e.b In ihrem Bericht hielt MILA hauptsächlich fest, seit 1985/86 habe sich die PKK in zwei grosse Hauptflügel, bestehend aus dem bewaffneten Arm ARGK (Arteshen Rizgariya Gelli Kurdistan; Volksbefreiungsarmee Kurdistans), der für die militärische Ausbildung und die Guerillakriegsführung zuständig gewesen sei, sowie dem politischen Arm ERNK (Eniya Rizgariya Netewa Kurdistan; Nationale Volksbefreiungsfront Kurdistans), aufgeteilt. Letzterer habe als Frontorganisation gewirkt und sei für die Propagandaaktivitäten im In- und Ausland sowie die ideologische Schulung der Mitglieder zuständig gewesen. Spätestens seit 1982 sei die Partei von Abdullah Öcalan, der am 5. Parteikongress 1995 offiziell zum Vorsitzenden (Zentralsekretär) gewählt worden sei, gelenkt worden. Von 1995 bis 1999 hätten als weitere Steuerungsorgane ein 50-köpfiges Zentralkomitee und ein Politbüro (Präsidialrat) fungiert. Oberstes Beschlussorgan sei der alle vier Jahre stattfindende Parteikongress gewesen. Während dem Zentralsekretär die strategische Führung zugekommen sei, habe das Zentralkomitee die Aufgabe des obersten taktischen Führungsorgans inne gehabt. Nach der Festnahme Öcalans im Jahre 1999 sei es innerhalb der PKK respektive ihren Nachfolgeorganisationen zu verschiedenen internen Machtkämpfen und Abspaltungen gekommen und die Befehls- und Organisationsstruktur der PKK sei daher weniger klar erschienen. Vor allem abtrünnige PKK-Führungsmitglieder hätten weiterhin riskiert, ermordet zu werden. Die PKK habe sich weitgehend in den kurdischen Nordirak zurückgezogen und im Jahre 2000 ihren bewaffneten Arm in HPG (Halk Savunma Gücleri; Volksverteidigungskräfte) umbenannt. Öcalan sei auch am 7. Parteikongress im Jahre 2000 zum Präsidenten gewählt worden. Der Präsidialrat, bestehend aus neun Mitgliedern, habe damals die Partei geführt. Das Zentralkomitee habe sich 1999 in Parteirat und im Jahre 2000 in Parteiversammlung umbenannt und habe fortan aus 41 Mitgliedern bestanden. Am 8. Parteitag im Jahre 2002 sei die PKK formell aufgelöst worden. Seither hätten diverse Umbenennungen (KADEK, Kongra-Gel, KKK, KCK) stattgefunden.
L.e.c Im Weiteren bestätigte die Sektion MILA, dass der Beschwerdeführer am 5. Parteikongress 1995 zum Mitglied des Zentralkomitees gewählt worden sei. Seither sei er bis im Jahre 2005 auf allen weiteren Parteitagen in dieser Funktion bestätigt worden. Als Parteimitglied - so die Sektion in ihrem Bericht weiter - gebe man sämtliche familiären Beziehungen auf und stelle sich ganz in den Dienst der PKK. Jeder Parteianwärter habe bis 1999 eine mindestens sechsmonatige militärische und ideologische Ausbildung durchlaufen müssen. Danach sei man entweder für den militärischen Arm oder die Frontorganisation vorgesehen worden. Der Beschwerdeführer sei Teil der ERNK geworden, die primär zwar ideologisch tätig gewesen sei, durch ihre Anwerberfunktion und ideologische Ausbildung der Kämpfer aber direkt auch eine Funktion für den bewaffneten Kampf übernommen habe. Der Beschwerdeführer sei offenbar auch mit politischen Aufgaben in S._______ und H._______ betraut gewesen, da die ERNK eine Repräsentation in B._______unterhalten habe. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Organisation den Codenamen X._______ respektive Y._______ geführt. Er habe fast ein Jahrzehnt dem Zentralkomitee angehört und somit unter den in dieser Zeit geschätzten 4'000 bis 15'000 kämpfenden Mitgliedern zu den obersten Führungspersonen gezählt. In den Präsidialrat, der in der Organisation noch höher anzusiedeln sei, sei er jedoch nie gewählt worden. Eine Internetrecherche nach dem Decknamen des Beschwerdeführers habe zudem ergeben, dass die Informationsstelle Kurdistan im Jahre 2001 ein Interview aus "I._______" vom (...) mit den Parteiratsmitgliedern der PKK namens Y._______ und Z._______ dokumentiere. In der der PKK nahestehenden Zeitung "I._______" vom (...) werde Y._______ als Kommandant der HPG genannt.
L.e.d In seinem Bericht gelangte die Sektion MILA zum Schluss, dass es nicht möglich sei, die konkrete Tätigkeit und den Einfluss des Beschwerdeführers während seiner Mitgliedschaft im Zentralkomitee der PKK abzuklären. Hingegen sei es möglich gewesen, zuverlässige Informationen über die Struktur der PKK zu erhalten. Demnach habe der Beschwerdeführer die Ideologie der PKK während zumindest einem Jahrzehnt zu einem erheblichen Teil unterstützt und als Mitglied des Zentralkomitees die Vorgehensweise der PKK mindestens theoretisch ausgearbeitet und abgesegnet, wozu auch die Beschlussfassung über den illegalen bewaffneten Kampf und die Ermordung von Abweichlern gehört habe. Gemäss erwähnten Artikeln sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdefürher sich erst zu einem späten Zeitpunkt in Abweichung zur Parteilinie begeben habe.
L.f Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen hörte die Vorinstanz am 26. September 2007 den Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters ein weiteres Mal an.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich dieser Befragung im Wesentlichen zu Protokoll, die Wahl in das Zentralkomitee der PKK im Jahre 1995 sei in seiner Abwesenheit erfolgt. Er stamme aus einer bekannten Familie aus dem (...)-Gebiet und habe innerhalb seiner Bevölkerung politische Tätigkeiten durchgeführt und über ein Universitätsstudium verfügt. Dies seien alles Gründe, die seine Wahl in das Zentralkomitee ermöglicht hätten. Nach seiner Wahl sei er nach L._______ gegangen und habe dort bis am 16. Mai 1996 politische Aufklärungsarbeit geleistet, die auch ideologische Erziehung beinhaltet habe. Danach habe er sich nach H._______ begeben und sich dort im Gebiet von I._______ aufgehalten, wo er nach Lösungsmöglichkeiten für die zirka 25'000 kurdischen Flüchtlinge im irakischen Kurdistan gesucht habe. Auch hätten sie für die Kommunalbehörden in der Türkei Lösungsvorschläge ausgearbeitet. Sie alle hätten zusammen mit der Guerilla gelebt. Er habe im Camp Seminare in kurdischer Geschichte und über die Unterdrückung der Kurden gehalten. Zudem sei er im (..)-TV aufgetreten. Es seien alles rein politische Tätigkeiten im kurdischen Gebiet des Iraks gewesen. Im Jahre 1998 habe er erstmals an einem Kongress in J._______ teilgenommen und dort auch erstmals die Bedeutung des Gebildes des Zentralkomitees begriffen. Dann sei Abdullah Öcalan in Kenya festgenommen worden, weshalb der Kongress schnell beendet worden und er wieder ins Gebiet I._______ gesandt worden sei. 1999 seien die Perspektiven von Abdullah Öcalan verfasst und vom Rat an die Komitees gesandt worden, worauf eine demokratische Phase begonnen habe. Die Kämpfer der PKK hätten sich aus der Türkei zurückgezogen und man habe versucht, ihnen die Bedeutung der Demokratie und demokratisches Verhalten beizubringen. Auf Anordnung des Rates habe er sich im Jahre 2000 nach K._______ zwecks Erfüllung diplomatischer Aufgaben begeben. Am 4. April 2002 sei anlässlich eines Kongresses die PKK in KADEK umbenannt worden, und er selber habe für den Frieden plädiert. Er sei immer dafür gewesen, dass sie sich demokratisch verhalten und engagieren sollten. Da er gegen den bewaffneten Kampf eingestellt sei, sei er durch manche Freunde als Reformist gebrandmarkt worden. Im November 2003 sei der Kongra-Gel entstanden. Er sei dieser Organisation beigetreten und fortan nicht mehr Mitglied der PKK gewesen. Er habe sich auch nicht mehr in den Bergen aufhalten und nur noch den diplomatischen Aufgaben widmen wollen.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, bei der Zusammensetzung des Zentralkomitees sei darauf geachtet worden, dass es aus Vertretern verschiedener Länder respektive Gebiete sowie aus Repräsentanten verschiedener Ethnien und Religionen bestehe. Ohne das Einverständnis des Exekutivrates (Präsidialrates) habe das Zentralkomitee nicht zusammenkommen können. Er habe an keiner eigentlichen Zusammenkunft der Mitglieder des Zentralkomitees, das mit einem Parlament verglichen werden könne, teilgenommen, indessen jeweils kurz vor den Parteikongressen an Sitzungen teilgenommen. Zudem habe er während der Jahre 2000 und 2001 oder 2002 an zwei Konferenzen, die zum Inhalt die Veränderungen innerhalb der PKK gehabt hätten, teilgenommen. An diesen Zusammenkünften seien auch Mitglieder des Zentralkomitees und des Präsidialrates anwesend gewesen. Die eigentlichen Entscheide habe der Präsidialrat als Exekutivrat und eigentliches Organ der PKK getroffen. Das Zentralkomitee habe keine Zirkularbeschlüsse gefasst, und jedes Komitee habe seine Beschlüsse an den Exekutivrat übermittelt. Er selber habe ideologische Arbeiten, Pressetätigkeiten und diplomatische Aufgaben wahrgenommen und das Volk dazu aufgerufen, sich mittels demokratischer Mittel zur Wehr zu setzen. Seine Vorschläge hätten keine Auflehnung mit Waffengewalt beinhaltet. Nachdem er Mitglied des Kongra-Gel geworden sei, seien ihre offiziellen Namen verbreitet worden. Zuvor sei sein Deckname X, ab und zu auch F oder Y gewesen. Innerhalb der PKK habe es aber viele gegeben, die den Übernamen X benützt hätten. Nebst seinen Auftritten im (..)-TV habe er den Printmedien, darunter die Zeitung "I._______", auch Interviews gegeben. Ob das Interview vom (...) gegenüber "I._______" sich auf seine Person beziehe, könne er nicht beurteilen, da er den Text nicht kenne und dieser nur auf Deutsch existiere. Die darin erwähnte Frau namens Z.______ kenne er jedenfalls nicht.
Was schliesslich die ihm durch die Staatsanwaltschaft in C._______ vorgeworfene Anstiftung zur Tötung eines Dorfstehers im (...) anbelange, sei diese Anklage nicht berechtigt. Er sei unschuldig und habe sich in jenem Zeitpunkt krank im Iran befunden. Der Mann namens E.________, der ihn belastet haben soll und dessen Aussagen gemäss seinen Unterlagen unter Folter zustande gekommen seien, sei ihm auch nicht unter dessen Decknamen bekannt. Die ihm vorgeworfene Straftat sei inszeniert. Bei einer Ausschaffung in die Türkei würde er nicht als Politischer, sondern als Terrorist betrachtet und mittels Methoden, die keine Spuren hinterliessen, gefoltert werden. Ausserdem fürchte er sich vor Übergriffen von Mitgliedern des "tiefen Staates", wie etwa vom Staat beauftragte Aufseher und Verurteilte, sowie auch vor Übergriffen von inhaftierten PKK-Mitgliedern. Die Garantien könnten ihn davor nicht schützen. Bei einem allfälligen Freispruch und einer Freilassung würde er sicherlich durch die PKK liquidiert werden.
L.g
L.g.a Am 12. November 2007 (Eingang 7. Dezember 2007) übermittelte die Schweizerische Vertretung in Ankara dem BFM ihre Abklärungsergebnisse.
L.g.b Gestützt auf die Angaben eines von ihnen beauftragten Vertrauensanwaltes hielt die Botschaft hinsichtlich der Strukturen innerhalb der PKK im Wesentlichen fest, in den Jahren 1995 bis 1999 sei Abdullah Öcalan der Führer der PKK und gleichzeitig Mitglied des siebenköpfigen Präsidialrates - dem Politbüro und Exekutivorgan - gewesen. Der Präsidialrat sei jeweils alle vier Jahre durch das Zentralkomitee gewählt worden. Der Parteikongress habe die höchste politische und ideologische Instanz der PKK dargestellt. Parteikonferenzen seien durch den Präsidenten oder das Zentralkomitee mit Zustimmung des Präsidenten zwecks Beschlussfassung in politisch wichtigen Fragen einberufen worden. Das aus 41 Personen bestehende Zentralkomitee sei das hauptsächlich entscheidende und ausführende Organ gewesen. Ausserdem habe die PKK über einen vom Kongress gewählten zentralen Disziplinarrat verfügt, der dem Zentralkomitee Sanktionen gegen fehlbare Mitglieder vorgeschlagen habe. Die diesbezüglichen Beschlüsse des Zentralkomitees hätten der Zustimmung des Präsidenten bedürft. Die ARGK habe den bewaffneten Arm der Partei gebildet. Die ERNK habe sich aus legalen und illegalen Organisationen zusammengesetzt und sei für die Propaganda, die Rekrutierung neuer Mitglieder, den Transfer von Kombattanten in die ARGK, die Logistik und die Beschaffung von Geldern und Informationen zuständig gewesen. In der Praxis sei keine klare Trennung zwischen Mitgliedern der ARGK und der ERNK zu erkennen.
Nach der Festnahme von Öcalan und dem darauffolgenden 7. Kongress Ende 1999 habe seit Beginn des Jahres 2000 eine strukturelle Veränderung stattgefunden. Die ARGK habe unter dem Namen HPG eine militärische Einheit gebildet. Das Zentralkomitee sei in Parteirat umbenannt worden. Die ERNK sei aufgelöst und durch den Volksrat ersetzt worden. Am 8. Kongress im Jahre 2001 sei die PKK in KADEK umbenannt und von einem 53-köpfigen Parlament geführt worden, wobei Abdullah Öcalan immer noch als Präsident anerkannt worden sei. Der Präsidialrat sei beibehalten worden, es seien indessen ein Koordinationsrat - geführt von L._______ und dann M._______ - sowie ein politisches Komitee - mit Osman Öcalan als Vorsitzenden und bestehend aus Ratsmitgliedern - geschaffen worden. Die HPG habe damals über einen 41 Personen umfassenden Rat verfügt und sei von N._______ geführt worden. Nach dem 9. Kongress im Jahre 2003/2004 habe die Organisation erneut ihren Namen geändert und sich fortan Kongra-Gel genannt. Der Parteirat (vormals Zentralkomitee) habe die Exekutive, bestehend aus 39 Personen, darunter auch Präsidialratsmitglieder gebildet. Das Präsidium (und damit die Spitze der Legislative) habe O._______ übernommen und es seien neun Komitees (Finanzkomitee, Komitee für Wissenschaft und Kultur, legitimes Verteidigungskomitee, kommunalpolitisches Komitee, Sozialkomitee, Pressekomitee, Umweltkomitee, Justizkomitee) geschaffen worden. Die Gerichtsbarkeit sei durch den Disziplinarrat, dessen Mitglieder durch den Kongress gewählt worden seien, ausgeübt worden. Die HPG habe weiterhin existiert. Anlässlich des zweiten ausserordentlichen Kongresses des Kongra-Gel im April/Mai 2004 hätten zahlreiche historische Mitglieder, darunter auch Osman Öcalan, die Organisation verlassen und danach die PWD-K (Partiya Weletparazen Demokraten Kurdistan; demokratisch-patriotische Partei Kurdistans) gegründet. Ob der Beschwerdeführer der Bewegung von Osman Öcalan gefolgt sei, sei nicht sicher erstellt.
Im Rahmen des zweiten ordentlichen Kongresses des Kongra-Gel habe man diesen in KKK (Koma Komalen Kurdistan) umbenannt. Die KKK habe zum Ziel die Realisierung eines konföderalistischen demokratischen Systems (nach schweizerischem Modell) innegehabt. O._______ habe weiterhin das Amt des Präsidenten der Legislative ausgeübt, N._______ habe der Exekutive, deren Mitglieder dieselben gewesen seien, vorgestanden und es sei ein Gerichtshof gebildet worden. Die HPG habe - wie die Komitees auch - weiterhin Bestand gehabt und an Autonomie gewonnen. Während des 5. Kongresses im Frühling 2007 sei die KKK zur KCK (Koma Civaken Kurdistan; Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) geworden.
Abdullah Öcalan übernehme trotz seiner Inhaftierung in Imraili weiterhin die Rolle des Führers der PKK (...).
L.g.c Was die genauen Aufgaben, die Rolle und die Einflussnahme des Beschwerdeführers - dessen Codename X._______ gewesen sei - im Zentralkomitee anbelange, sei die Botschaft nicht in der Lage Stellung zu nehmen. Sie könne lediglich dessen Wahl im Jahr 1995 sowie dessen kontinuierliche Wiederwahl bis im Jahr 2005 bestätigen. Er sei nie Mitglied des Präsidialrates, dem exklusiven "Kern", bestehend aus Personen, die seinerzeit Abdullah Öcalan nahegestanden seien, gewesen. Der Beschwerdeführer sei der ERNK zugeteilt worden, die sich primär der Propaganda, der Rekrutierung und dem Sammeln von Geldern gewidmet habe. Als Repräsentant der PKK habe er ab 2003 in B._______ bis zu seiner Einreise in die Schweiz diplomatische Aufgaben innegehabt. Auch solle er die Oppositionsgruppe unter dem Stab von Osman Öcalan und anderen einflussreichen Personen unterstützt haben und figuriere ausserdem auf der Gründerliste der PWD-K. Dieser Fakt beweise aber nicht, dass er sich fortan auch tatsächlich für diese Partei engangiert habe. Entsprechende Informationen seien jedenfalls nicht erhältlich gewesen. Gemäss einer anderen Quelle sei der Beschwerdeführer nach wie vor im Kreise der PKK aktiv und stehe N._______ nahe. (...) Die verschiedenen Informationen den Beschwerdeführer betreffend würden sich somit diametral widersprechen, was sich mit den ihnen zur Verfügung stehenden unterschiedlichen Quellen, erklären lasse. Die eher den türkischen Behörden nahestehenden Quellen seien denn auch der Ansicht, dass ein einflussreiches Mitglied der PKK sein Leben lang "PKK bleibe" und ein Austritt nicht möglich sei. Unabhängigen und eher dem kurdischen Milieu zugeneigten Quellen zufolge sei ein Austritt jedoch möglich, was vergangene Beispiele zeigen würden. Mit Sicherheit könne daher einzig gesagt werden, dass der Beschwerdeführer während eines Jahrzehntes Mitglied des Zentralkomitees respektive des Volksrates, dem Exekutivorgan der PKK gewesen sei. Die Botschaft vertrete jedoch die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum eine gewisse Verantwortung für die Aktivitäten der PKK zukomme, selbst wenn er versichere, lediglich ein politischer Kämpfer gewesen zu sein. Abgesehen von dem vermeintlichen Attentat, welches Gegenstand des Auslieferungsverfahrens bilde, sei es notorisch, dass die PKK in ihrem Kampf gegen den türkischen Staat zahlreiche blutige Gewaltakte begangen habe. Wenn sich der Beschwerdeführer gegen diese wirklich vehement zur Wehr gesetzt hätte, hätte er folglich die Organisation früher verlassen müssen oder er wäre aus der Organisation ausgeschlossen oder getötet worden.
L.g.d Im Weiteren hielt die Botschaft fest, bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei sei nicht auszuschliessen, dass neue Anklagen oder Gerichtsverfahren gegen ihn erhoben werden könnten, da er etwa durch Dritte angezeigt werden könnte. Er würde daher riskieren, in Polizeigewahrsam und in Untersuchungshaft genommen zu werden, je nach Tatvorwurf. Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich von der PKK abgewandt haben, so sei er im Falle einer Freilassung in der Türkei gefährdet, da die PKK Abtrünnige mit Gewalt verfolge. Es seien mehrere entsprechende Attentate in der Türkei und im Ausland bekannt. Zudem sei es auch möglich, dass er zur Zielscheibe von ultranationalistischen Türken werden könne. Die von Dritten ausgehende Gefahr erscheine daher als wahrscheinlich. Für den Beschwerdeführer bestünde indes die Möglichkeit, bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen, und die türkische Justiz müsste dann über dessen Gewährung entscheiden. Welchen Entscheid die Behörden diesfalls treffen würden, sei nicht voraussehbar. Aufgrund der Wichtigkeit des Falles sei aber anzunehmen, dass ein entsprechender Schutzwille vorhanden wäre, zumal Fälle bekannt seien, in denen die türkischen Behörden regimekritischen Personen Schutz gewährt hätten. Die Schutzfähigkeit der türkischen Behörden scheine gegeben zu sein, auch wenn man niemandem einen hundertprozentigen Schutz garantieren könne.
L.g.e Hinsichtlich der von der Türkei abgegebenen diplomatischen Zusicherungen sowie des damit verbundenen Monitorings durch die Schweiz erklärte die Vertretung sodann, die von der Türkei abgegebenen Garantien würden - auf dem Papier - als angemessen erscheinen und die Forderungen der Schweiz vollumfänglich erfüllen. Die türkischen Behörden würden diesen Fall als Präzedenzfall erachten, und es scheine ihnen daher sehr wichtig, jeglichen Missbrauch zu vermeiden. Denn der kleinste Fehler würde aufgrund des umfassenden Monitorings und der damit verbundenen Garantie, dass der Beschwerdeführer jederzeit einen Rechtsanwalt seiner Wahl ohne Überwachung konsultieren könne, rasch bekannt werden. Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid vom 23. Januar 2007 habe die Botschaft einen Rechtsanwalt zu ernennen. Dessen Profil sei durch die Botschaft noch zu definieren. Sicherlich müsse es sich dabei aber um einen erfahrenen, nicht politischen und vertrauenswürdigen Anwalt, der einer schweizerischen Amtssprache oder des Englischen mächtig sei, handeln. Ein Angestellter der Botschaft müsste zudem dessen Arbeit verfolgen und koordinieren. Gemäss Ansicht eines Experten würden im Weiteren die auf bilateraler Ebene ausgehandelten Zusicherungen allfälligen nachträglichen Gesetzesänderungen des Straf- und Strafprozessrechts vorgehen, wie Präzedenzfälle, etwa jener von C., zeigen würden. Ausserdem seien die Richter in der Türkei von Gesetzes wegen verpflichtet, die für einen Angeklagten günstigere Strafnorm anzuwenden. Die Frage, welche Vorkehren die Schweizerische Vertretung treffen würde, um dem Beschwerdeführer das ihm aus dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen zustehende Recht, innert 45 Tagen nach einer Freilassung die Türkei verlassen zu können, zuzusichern, beantwortete die Botschaft damit, dass (...) es fraglich sei, ob es der Schweiz obliege, den Schutz des Beschwerdeführers vom Verlassen des Gefängnisses oder des Gerichtes an bis zum Betreten des Botschaftsgebäudes zu gewährleisten und ob sie ihn zwecks Ausreise in die Schweiz zum Flughafen zu führen habe, zumal es sich nicht um einen Schweizer Bürger handle. Im Weiteren sei sie nicht in der Lage, darüber Auskunft zu erteilen, mit welchen Mitteln und Massnahmen die einzelnen Zusicherungen von den türkischen Behörden auf sämtlichen Hierarchiestufen durchgesetzt würden, da die entsprechende Antwort nur durch die zuständigen türkischen Behörden direkt erfolgen könne. Es sei jedoch vorstellbar, dass strikte Anweisungen an sämtliche Stufen erteilt würden, und Polizisten und Gefängniswächter, die in Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu treten hätten, ausgewählt und speziell instruiert würden. Eine definitive Antwort darauf, ob der Beschwerdeführer asylrelevanten
Behelligungen im Falle einer Strafverbüssung oder Untersuchungshaft ausgesetzt wäre, könne indes nicht erteilt werden. Die Vertretung sei jedoch der Ansicht, dass die türkischen Behörden alles unternehmen würden, damit der Beschwerdeführer während einer Inhaftierung nicht durch Sicherheitskräfte oder Mitinhaftierte misshandelt werden würde. Selbst wenn die türkischen Behörden die Garantien durchführen und ihre Versprechungen einhalten würden, müsse man sich dennoch vor Augen halten, dass es illusorisch sei, zu glauben, dem Beschwerdeführer könne rein gar nichts passieren, da man jene Personen, mit denen er zusammen wäre, nicht während vierundzwanzig Stunden überwachen könne.
L.g.f Zur Möglichkeit, im Falle einer Verurteilung in Isolationshaft respektive ein Gefängnis des Typ F verbracht zu werden, führte die Schweizerische Vertretung schliesslich aus, politische Gefangene in der Türkei würden in der Regel ihre Strafe in einem Gefängnis des Typs F verbüssen. Aufgrund seines Profils würde der Beschwerdeführer wahrscheinlich in ein solches respektive in ein Hochsicherheitsgefängnis, das lediglich über Einzelzellen oder über Zellen für drei Personen verfüge, verbracht werden. Zur Zeit könne man jedoch nicht wissen, wo der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung seine Strafe zu verbüssen hätte und ob er in eine Einzelzelle oder eine Dreierzelle verbracht würde.

M.
M.a Mittels Verfügung vom 21. Dezember 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den von ihm getätigten Anfragen an die Schweizerische Botschaft in Ankara, das BJ, den DAP und die Sektion MILA sowie den entsprechenden Abklärungsergebnissen. Gleichzeitig sandte das BFM dem Beschwerdeführer auf dessen vorgängigen Antrag hin die seit seinem Entscheid vom 14. November 2006 neu eingegangenen wesentlichen Aktenstücke zu.
M.b Nach erfolgter Fristerstreckung durch das BFM reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 8. Februar 2008 seine Stellungnahme ein. Auf deren Inhalt sowie die der Stellungnahme beigelegten diversen Dokumente - darunter eine vom 26. Januar 2008 datierte und von Helmut Oberdiek verfasste "Gutachterliche Stellungnahme in Sachen Auslieferung von A._______" - wird, sofern für den vorliegenden Entscheid massgebend, in den Erwägungen eingegangen.

N.
Ausgehend von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar an sich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, er indessen in Anwendung des konventionsrechtlichen Ausschlussgrundes der Begehung gemeinrechtlicher Delikte vom Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention auszuschliessen sei, stellte das BFM mit Verfügung vom 23. Mai 2008 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch vom 15. Dezember 2006 ab. Von der Prüfung der Wegweisung und deren Vollzugs sah das BFM zufolge eines rechtskräftigen, die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligenden Entscheides ab.
Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

O.
Gegen die Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er seine Stellungnahmen an die Vorinstanz vom 30. Oktober 2006 und vom 8. Februar 2008 sowie seine Beschwerdeschrift an die ARK vom 15. Dezember 2006 zum integrierenden Bestandteil seiner Beschwerdeeingabe erklärte.
In seiner Rechtsmittelschrift beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Kostenerlass und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Auf die Beschwerdebegründung, die darin aufgeführten zahlreichen Internetartikel sowie den vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsausschnitt aus dem "T._______" vom 20. Juni 2008 wird in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.

P.
Mittels Schreiben vom 20. Juni 2008 gab das BJ zum Entscheid des BFM vom 23. Mai 2008 eine Erklärung ab, auf die das BFM mit Brief vom 27. Juni 2008 antwortete. Auf deren Inhalt wird - sofern in casu von Bedeutung - in den Erwägungen Bezug genommen. Beide Dokumente wurden dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugesandt.

Q.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2008 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege, verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei.

R.
R.a Mit Vernehmlassung vom 12. August 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
R.b Unter Beilage eines Zeitschriftenartikels sandte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. September 2008 fristgerecht eine Replik zu.

S.
S.a Am 30. September 2008 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine detaillierte Kostennote einzureichen.
S.b Mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 legte der Beschwerdeführer eine Kostennote ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
In formeller Hinsicht gilt es vorab festzuhalten, dass aufgrund der zahlreichen, nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juni 2007 von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen und der zusätzlichen Anhörung des Beschwerdeführers der Sachverhalt heute als vollständig erstellt erscheint.
Im Weiteren lässt sich feststellen, dass das BFM in seiner neuen Verfügung vom 25. Juni 2008 den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht wird. Insbesondere ist es dem Grundsatz "inclusion before exclusion" gefolgt und hat demgemäss den Einschluss der Flüchtlingseigenschaft vor dem Ausschluss geprüft und die entsprechende Schlussfolgerung genügend substanziiert dargelegt.

4.
4.1 Als Flüchtling wird nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Die Definition und die inhaltliche Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG decken sich im Wesentlichen mit der völkerrechtlichen Umschreibung und dem Verständnis des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), in Verbindung allerdings mit der in Art. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (Protokoll von 1967, SR 0.142.301) erfolgten Aufhebung der zeitlichen und der geografischen Einschränkung. Die Tragweite des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK wird unmittelbar durch die Bestimmungen von Art. 1 D Abs. 1, Art. 1 E sowie Art. 1 F FK begrenzt, wo die verschiedenen Gründe genannt werden, die gegebenenfalls zur Nichtanwendung der Flüchtlingskonvention auf bestimmte Personen und damit im Ergebnis zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führen (vgl. dazu BVGE E-4207/2006 vom 11. September 2008 E. 5.1 f.).

4.3 Die in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist in der Regel die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen; massgebend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist aber der Zeitpunkt des Asylentscheides: Es ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht und begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind mithin zugunsten und zulasten der um Asyl nachsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3, EMARK 2005 Nr. 18 E. 7.1).

4.4 Gemäss herrschender Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung (Englisch: "prosecution") per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung (Englisch: "persecution") im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale - namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1) - zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem der genannten Motive in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne) und wenn Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit anderem Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinne) (vgl. EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 112 ff., Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 102, Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 74, Mario Vena: Parallele Asyl- und Auslieferungsverfahren in ASYL Nr. 2/2007, S. 3 ff.).
Eine von den zuständigen schweizerischen Behörden bewilligte Auslieferung ist im Asylverfahren gemäss nach wie vor zutreffender Praxis der ARK (vgl. EMARK 1996 Nr. 34 E. 4a) zwar durch die Asylbehörden nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Indessen gilt es mit Bezug auf das im Herkunftsstaat angehobene Strafverfahren zu prüfen, ob und inwieweit dieses Verfahren eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen kann (vgl. Vena, a.a.O., Ziff. 1.2.2, S. 7 f.).

4.5 Der Gesuchsteller muss schliesslich die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
4.6
4.6.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zunächst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an sich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfülle.
Zwar würden die zahlreichen Anklagevorwürfe im Verfahren vor dem Agir Ceza Mahkemesi (ACM) in C._______ an sich rein gemeinstrafrechtliche Vorwürfe beinhalten, deren Verfolgung grundsätzlich legitim erscheinen würden. Bei einzelfallspezifischer Beweiswürdigung aller vorhandenen Beweismittel ergäben sich allerdings einige Zweifel an den diesbezüglichen Tatvorwürfen. Zudem seien die im Auslieferungsverfahren eingereichten türkischen Gerichtsakten in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft zu beurteilen, da Unstimmigkeiten in Bezug auf die Deliktsdaten herrschten und die Tatbeiträge des Beschwerdeführers unklar und unsubstanziiert dargelegt würden. Unter anderem dieser Umstand habe dazu geführt, dass das BJ lediglich für den Vorwurf der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung eines Dorfmuhtars am (...) (beziehungsweise [...]) die Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligt habe. Sämtliche vor dem ACM C._______ erhobenen Anklagepunkte würden zudem auf reinen Abwesenheitsverfahren basieren, weshalb kein türkisches Befragungsprotokoll oder ein anderes Gerichtsdokument vorliegen würde, das sachdienliche Aussagen des Beschwerdeführers beinhalte oder wiedergebe. Es sei zudem bekannt, dass türkische Gerichtsdokumente aus den 90-er-Jahren als "politische" Strafverfahren in der Türkei mitunter noch nicht den heutigen rechtststaatlichen Anforderungen entsprochen hätten und immer wieder auf fragwürdige Weise zustande gekommene Zeugenaussagen beziehungsweise Belastungsaussagen mitangeschuldigter Pesonen enthielten. Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 11. Februar 2008 zusätzlich eingereichten türkischen Gerichtsdokumente, die belastende Aussagen von E.________ enthalten würden, liesse sich ungeachtet der Frage, ob die Aussagen von E.________ unter Folter zustande gekommen seien, feststellen, dass die angebliche Straftat vom (...) (oder [...]) (...) gar nicht Gegenstand des E.________ betreffenden Urteils des damaligen DGM C._______ vom 3. Dezember 1999 gebildet habe. Die im Gerichtsverfahren vor dem ACM C._______ erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer seien daher insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als in der Sache nicht berechtigt und mutmasslich vorgeschoben. Es sei somit davon auszugehen, dass es sich dabei um eine in Justiz verpackte Verfolgung handle, um eine missliebige Person im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgen zu können ("persecution" innerhalb einer vorgeschobenen "prosecution"). Ausserdem habe der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem einzig verbleibenden Deliktsvorwurf, für den die Auslieferung bewilligt worden sei, in der Türkei mit einer unter Umständen mehrjährigen Untersuchungshaft zu rechnen, was per se bereits einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG
gleichkomme, zumal ein solcher mittels auslieferungsrechtlicher Garantie nicht ausgeschlossen werden könne. Dieser Nachteil bestehe zudem unabhängig vom Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage mit einiger Wahrscheinlichkeit freigesprochen würde. Was den strafrechtlich erhobenen Vorwurf beim ACM D._______ anbelange, der im Kern die Mitgliedschaft und vorgesetzte Tätigkeit bei der PKK zum Inhalt habe, seien die entsprechenden Anklagepunkte als nicht auslieferungsfähig beurteilt worden, weshalb offenbleiben könne, ob auch diese Vorwürfe unter anderem geeignet wären, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.
4.6.2 Das BFM verneinte aber, dass über die Furcht vor Strafverfolgung hinsichtlich des vorgeschobenen - gemäss Auslieferungsverfahren einzigen noch der Strafverfolgung offen stehenden - Deliktes und der zu erwartenden überlangen Untersuchungshaft hinaus eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes bestehe. Es stützte diese Erkenntnis auf eine eigene Einschätzung der durch die Türkei abgegebenen diplomatischen Zusicherungen, die es als tauglich und wirksam, für sämtliche türkischen Behördenstellen verbindlich und darüber hinaus als künftigen strafrechtlichen und strafprozessualen Änderungen vorrangig erachtete.
Im Rahmen dieser Würdigung verwies die Vorinstanz vorab darauf, dass sich die Lage in der Türkei verbessert habe, indem etwa ernsthafte polizeiliche Misshandlungen und Folterungen in der Haft heute eigentliche Ausnahmen darstellen würden und die Türkei erstmals bereit gewesen sei, in einem Fall Garantien abzugeben. Auch habe das BJ nur für einen einzigen Tatvorwurf die Auslieferung bewilligt. Die türkischen Behörden seien an diese Einschränkung zufolge der abgegebenen Garantie sowie auch gestützt auf das Spezialitätsprinzip gebunden. Die erwähnte Anstiftung zum Tötungsdelikt sei ausserdem erstinstanzlich vor dem ACM C._______ noch hängig, und die türkischen Strafbehörden müssten dem Beschwerdeführer diese Straftat daher unter Einhaltung sämtlicher Garantien rechtsgenüglich erst nachweisen, wobei die Unschuldsvermutung gelte und der Beschwerdeführer alle Vorbehalte, die er im hiesigen Asylverfahren eingebracht habe, ebenfalls geltend machen könne. Ein EMRK-konformes Strafverfahren beinhalte zudem auch, dass keine Aussagen, die unter Folter zu Stande gekommen seien, gegen den Beschwerdeführer verwendet würden. Die grenzüberschreitende Publizität des Falles würde einen weiteren Schutz des Beschwerdeführers darstellen. Die Stellungnahme des BJ würde diesen Standpunkt des BFM bestätigen. Schliesslich würde gemäss dem BJ die Auslieferungspraxis zwischen der Schweiz und der Türkei ohne nennenswerte Probleme verlaufen, einschliesslich eines im 2007 erfolgten Falles einer Auslieferung gestützt auf spezielle Garantien.
Im Einzelnen argumentierte das BFM, die Wahrscheinlichkeit, während einer Untersuchungshaft oder eines Strafvollzuges asylrelevante Behelligungen durch Polizeibeamte und Wärter zu erleiden, sei nicht nur im Lichte der Besonderheiten des vorliegenden Falles, sondern auch aufgrund des Monitorings durch die Schweizerische Botschaft zu verneinen. Nach Einschätzung der Botschaft sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden eine korrekte Behandlung des Beschwerdeführers in der Haft gewährleisten könnten. Der Beschwerdeführer könne sich zudem jederzeit an den Botschaftsvertreter wenden. Dasselbe gelte für allfällige Übergriffe seitens Mitinsassen, da die türkischen Behörden zum Schutz des Beschwerdeführers verpflichtet seien, wobei als Massnahmen etwa eine Schutzwache oder die Unterbringung in einem geeigneten Gefängnissektor denkbar seien. Eine Verbringung des Beschwerdeführers in ein Gefängnis vom Typ F, welches über Einzel- und Dreierzellen verfüge, sei zwar - wie der Botschaftsbericht zeige - grundsätzlich denkbar, gemäss Auffassung der Botschaft sei jedoch während des noch hängigen Strafverfahrens vor dem ACM C._______ davon auszugehen, dass er dort in einer lokalen Haftanstalt inhaftiert würde. Sollte der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle verlegt werden oder falls die Haftbedingungen der EMRK widersprechen würden, könne dies durch den Beschwerdeführer mittels Rüge beim Botschaftsvertreter, der im Rahmen seiner Befugnisse ebenfalls jederzeit die Verhältnisse überprüfen könne, rügen. Schliesslich schloss das BFM auch allfällige Gefahren, welchen der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung ausgesetzt sein könnte, aus, indem es einerseits auf das im Auslieferungsrecht geltende Spezialitätsprinzip respektive die Unzulässigkeit, nachträgliche Anklagepunkte zu erheben, verwies. Die aus den diplomatischen Garantien fliessenden Verpflichtungen würden analog auch für die Zeit nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug gelten. Die türkischen Behörden seien gestützt auf Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EAÜ, SR 0.353.1) verpflichtet, dem Gesuchsteller eine ungehinderte und umgehende Ausreise aus der Türkei zu ermöglichen und ihm für den Zeitraum vor seiner Ausreise den nötigen Schutz zukommen zu lassen. Diese Schutzpflicht bestehe sowohl gegenüber allfälligen Übergriffen seitens privater Dritter als auch seitens staatlicher oder staatsnaher Organisationen nach einer Freilassung. Im Weiteren sei aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit des türkischen Staates für den Zeitraum nach einer Entlassung bis zur Ausreise auszugehen. Diese Einschätzung werde sowohl durch das BJ als auch die Botschaft bestätigt, auch wenn eine
hundertprozentige Sicherheit vor Übergriffen privater Dritter naturgemäss nicht und in keinem Staat gewährleistet werden könne. Dasselbe gelte im Übrigen analog auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer während des erstinstanzlich hängigen Verfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen würde, sich aber bis zum Ergehen eines Urteils der türkischen Gerichtsbarkeit zur Verfügung halten müsste.

4.7 Der Beschwerdeführer hielt diesen Ausführungen des BFM in seiner Rechtsmittelschrift vom 25. Juni 2008 insbesondere entgegen, im Asylverfahren dürften die im Auslieferungsverfahren abgegebenen diplomatischen Zusicherungen keine Berücksichtigung finden. Die Vorinstanz begnüge sich wiederholt damit, sich mit der Frage nach deren Wirksamkeit, nicht aber mit jener nach deren rechtlichen Bindungswirkung für das Asylverfahren auseinanderzusetzen. Gemäss UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) hätten die Behörden im Asylverfahren nachzuweisen, dass diplomatische Zusicherungen ein geeignetes und verlässliches Mittel zur Beseitigung aller Formen von Verfolgung seien. Dies sei nur der Fall, wenn die Gefahr der Verfolgung ausgeschlossen werden könne, so dass kein Anspruch auf internationalen Schutz mehr bestehe, nicht aber wenn Restzweifel gegenüber der Einhaltung von Zusicherungen bestehen würden. Diese Prüfung der Tauglichkeit sei im Einzelfall frei zu prüfen. Auch die ARK habe in einer Stellungnahme vom 13. März 2006 (Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates, BBl 2006, S. 9078) erklärt, dass es im Asylverfahren nicht vorrangig auf Zusicherungen ankomme.
Wie eine für die Stiftung Pro Asyl vorgenommene Untersuchung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) von Helmut Oberdiek (Helmut Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, Frankfurt a.M., März 2008) zeige, verletze die Türkei zudem wiederholt die ihr aus der EMRK obliegenden menschenrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere jene gemäss Art. 6 Ziffer 1. Trotz solchen durch den EGMR festgestellten Verletzungen, seien in der Türkei anschliessend nur sehr wenige Strafverfahren wieder aufgenommen worden. Eine Ausnahme davon habe das Verfahren gegen die Abgeordneten der Partei DEP (Demokratiepartei) gebildet. Im anschliessenden, durch das Landgericht Ankara ausgesprochenen Urteil vom 7. März 2007 seien die Angeschuldigten jedoch erneut der Mitgliedschaft der bewaffneten Organisation PKK für schuldig befunden worden. Interessant sei dabei unter anderem die darin enthaltene Begründung, niemand könne dem Gericht Weisungen erteilen, sowie die Feststellung, Mitglieder des Zentralkomitees der PKK könnten, nur weil sie nicht an Tötungsdelikten teilgenommen hätten, nicht unbestraft bleiben. Gemäss Oberdiek sei den meisten Richtern und Staatsanwälten in der Türkei Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK anscheinend unbekannt oder unwichtig. Die diplomatischen Zusicherungen würden die Gefahr einer Verletzung genannter Norm daher nicht ausschliessen. Die Frage nach der Durchsetzbarkeit der Zusicherungen durch die türkischen Behörden auf sämtlichen Hierarchiestufen habe sodann von der Schweizer Botschaft nicht genügend beantwortet werden können. Trotz der Annahme des BFM sowie auch jener von Oberdiek in der beim BFM eingereichten gutachterlichen Stellungnahme (s. vorn unter Bst. M.b), dass ein Schuldspruch des Beschwerdeführers ohne Verwertung der Aussagen von E.________ nicht möglich wäre, sei es undenkbar, dass der Beschwerdeführer als langjähriges Mitglied des Zentralkomitees der PKK und des Kongra-Gel freigesprochen und auf freien Fuss gesetzt würde. Die Richter, die ein solches Urteil fällen würden, müssten gleich wie der Staatsanwalt im Fall "Semdinli" befürchten, ihres Amtes enthoben zu werden.
Das Risiko, in einem Gefängnis des Typ F untergebracht und durch das Gefängnispersonal misshandelt zu werden, sei im Weiteren besonders gross. Auch drohe ihm gestützt auf das Anti-Terror-Gesetz, dessen Vorschriften erst im Jahre 2006 wieder verschärft worden seien, eine längere Isolationshaft in einer Einzelzelle, was durch die Botschaft bestätigt werde. Im Falle eines Schuldspruchs drohe ihm eine Bestrafung zu erschwerter lebenslänglicher Haft, wovon bis zu maximal neun Jahren in Einzelhaft vollzogen werden könnten. Eine vorzeitige Entlassung wäre nicht möglich. Diese Praxis werde im EU-Fortschrittsbericht vom November 2007 kritisiert. Im Weiteren sei vorstellbar, dass die türkischen Behörden im Falle der Rüge des Beschwerdeführers (via Vertreter der Schweizerischen Botschaft), die Unterbringung würde Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und damit die entsprechende diplomatische Zusicherung verletzen, zurückweisen würden. Wie die Schweizerische Botschaft auf eine solche Antwort reagieren würde, werde durch das BFM in der angefochtenen Verfügung bezeichnenderweise nicht beantwortet. Dass, wie vom BFM erwogen, eine Isolationshaft auch mit dem Schutz des Beschwerdeführers begründet werden könne, mute zynisch an, denn damit müsse gleichzeitig davon ausgegangen werden, dass ein sicherer Vollzug der Untersuchungshaft und des Strafvollzugs in der Türkei gar nicht möglich wäre. Für den Fall einer Intervention durch die Schweiz sei zudem voraussehbar, dass die türkischen Behörden geltend machen würden, die Vorschriften des Anti-Terror-Gesetzes (Gesetz 3713 zur Bekämpfung des Terrorismus, ATG) seien EMRK-konform. Wie der Botschaftsantwort zu entnehmen sei, habe die Schweizerische Vertretung darüber hinaus noch keine klare Vorstellung darüber, wie sie das Monitoring wirksam umsetzen könne.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden sich die diplomatischen Zusicherungen sodann nicht analog auch auf die Zeit nach der Haftentlassung erstrecken, da die Türkei eine solche Zusicherung nie abgegeben habe. Eine positive Schutzverpflichtung der Türkei, dem Beschwerdeführer innert 45 Tagen nach der Haftentlassung die Ausreise zu ermöglichen, ergebe sich sodann aus Art. 14 EAÜ nicht. Auch im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft würde Art. 14 EAÜ nicht zum Tragen kommen, da der Beschwerdeführer diesfalls voraussichtlich verpflichtet werden würde, die Türkei nicht zu verlassen. Schliesslich beantworte das BFM die Frage nach der Einhaltung des Spezialitätsprinzips nicht zufriedenstellend, indem sie trotz der Bedenken der Schweizerischen Vertretung ihren Standpunkt unter Hinweis auf das EAÜ und das BJ lediglich damit begründe, die Einschätzung der Botschaft sei als unzutreffend zu erachten. Oberdiek halte diesbezüglich denn auch in seinem Gutachten zum Auslieferungsverfahren fest, dass es nur schwer vorstellbar sei, dass sich ein Gericht, dessen Akten Angaben zu mehr als 30 Aktionen enthalte, auf nur eine davon beschränken und sowohl gedanklich als auch formaljuristisch alle anderen Strafvorwürfe beiseite lassen werde.
4.8
4.8.1 Insoweit als die Vorinstanz feststellt, dass der Beschwerdeführer an sich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt - wobei es sich dabei darauf beschränkt, begründete Furcht des Beschwerdeführers lediglich vor der Strafverfolgung in einem aus politischen Gründen vorgeschobenen Delikt (Anstiftung zum Mord) und der zu erwartenden überlangen Untersuchungshaft als glaubhaft gemacht anzuerkennen -, besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Anlass, diese nicht nur nachvollziehbarerweise, sondern auch überzeugend begründete Feststellung in Zweifel zu ziehen.
Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 29. August 2006 die Auslieferung des Beschwerdeführers unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheides. Der Beschwerdeführer kann demnach nicht ausgeliefert werden, solange kein rechtskräftiger negativer Entscheid über sein Asylgesuch vorliegt. Ein solches Vorgehen, das dem Asylentscheid Vorrang vor dem Auslieferungsentscheid einräumt, wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung damit begründet, dass eine Auslieferung mit Blick auf Art. 3 Ziff. 2 EAÜ zu verweigern ist, wenn die auszuliefernde Person die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt, da es zu vermeiden gilt, dass die internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die sich aus dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen ergeben, mit denjenigen in Konflikt geraten, die aus der Flüchtlingskonvention resultieren. Ungeachtet eines parallel zum Auslieferungsverfahren hängigen Asylverfahrens haben die Auslieferungsbehörden aber sämtliche Auslieferungsvoraussetzungen und damit unter anderem auch das Vorliegen des in Art. 3 Ziff. 2 EAÜ verankerten Auslieferungshindernisses zu prüfen (vgl. Vena, a.a.o, S. 13 mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts). Gemäss erwähnter Norm ist eine Auslieferung dann nicht zu bewilligen, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre. Eine solche Prüfung ist eng mit der sich im Asylverfahren stellenden Frage nach der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 A Ziff. 2 FK verknüpft, da ein im Herkunftsstaat angehobenes Strafverfahren unter anderem dann eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen kann, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der asylsuchenden Person die Begehung eines gemeinrechtlichen Delikts unterschoben wird, um sie wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung zu verfolgen (vgl. dazu auch vorstehend Ziffer 4.4).
Weder dem Entscheid des BJ vom 29. August 2006 noch jenem des Bundesgerichts vom 23. Januar 2007 lässt sich entnehmen, dass im Rahmen des ordentlichen Auslieferungsverfahrens eine explizite Prüfung von Art. 3 Ziff. 2 EAÜ stattgefunden hätte. Im Entscheid des BJ wird mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat der Anstiftung zur Tötung eines Dorfvorstehers lediglich knapp ausgeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass das türkische Auslieferungsersuchen konstruiert worden sei, um den Beschwerdeführer wegen seiner politischen Anschauungen zu verfolgen (vgl. E. 8 c). Erwähntes Bundesgerichtsurteil verneint sodann - wie das BJ auch - mit umfassender Argumentation, dass es sich bei erwähnter Anstiftung um ein politisches Delikt im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAÜ handle (vgl. E. 3.1 bis 3.8). Eigentliche Erwägungen darüber, ob Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass erwähntes Delikt dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAÜ aus politischen Gründen unterschoben worden sein könnte, finden sich im Bundesgerichtsentscheid nicht, beschränkt sich dieses doch in seinen Ausführungen darauf, unter Erwägung 3.1 den Inhalt genannter Norm wiederzugeben. Mit dem bundesgerichtlichen Urteil liegt somit - entgegen der Ansicht des BJ in seinen Stellungnahmen vom 9. August 2007 und 20. Juni 2008 - noch kein definitiver Entscheid über die Frage einer flüchtlingsrechtlich relevanten Diskriminierung bei der Strafverfolgung des Beschwerdeführers vor. Das Bundesgericht hat in den Erwägungen 3.1. - 3.8 seines Urteils vom 23. Januar 2007 lediglich den gemeinrechtlichen Charakter der verübten Straftat an sich geprüft und verneint; den bundesgerichtlichen Erwägungen lassen sich hingegen keine Aussagen darüber entnehmen, ob die türkischen Behörden, die verübte Straftat allenfalls aus politischen Gründen zu Unrecht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt haben könnten und damit ein Diskriminierungstatbestand im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAÜ vorliegen würde.
Sowohl das BJ als auch das Bundesgericht haben demnach aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die sich auch im vorliegenden Asylverfahren zu stellende Frage, ob dem Beschwerdeführer die Anstiftung zur Tötung eines Dorfvorstehers aus politischen Gründen unterstellt worden sein könnte, nicht abschliessend beantwortet. Die Prüfung der Frage, ob das im Herkunftsstaat angehobene Strafverfahren unter diesem Aspekt eine asylrelevante Verfolgung darstellen könnte, wurde demnach zu Recht durch das BFM vorgenommen, weshalb - entgegen der Auffassung des BJ in seiner Erklärung an das BFM - die diesbezügliche Kognition der Vorinstanz zu bejahen ist.
4.8.2 Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht Zweifel, ob der Beschwerdeführer als ehemals hoher Funktionär der PKK bei einer Entlassung aus dem Gefängnis nicht mit gutem Grund flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe durch (ultra)nationalistische Gruppierungen oder gar durch staatsnahe Organisationen fürchtet. Auch erscheint die Furcht vor Mitgliedern der PKK, die Abtrünnige wie den Beschwerdeführer mit Gewalt zu verfolgen pflegen, als begründet. Diese Einschätzung wird auch durch den Botschaftsbericht bestätigt, indem die Vertretung eine solche von Dritten ausgehende Gefahr für wahrscheinlich hält und hinsichtlich Dissidenten ausführt, es seien mehrere entsprechende Attentate in der Türkei und im Ausland bekannt. Auch die Vorinstanz schliesst in ihrer Würdigung eine solche Gefährdung nicht aus, hält dem aber entgegen, die aus den diplomatischen Garantien fliessenden Verpflichtungen würden analog auch für die Zeit nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug gelten. Dieser Auffassung kann indes - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer - nicht gefolgt werden. In Art. 14 EAÜ wird lediglich unter dem Titel des Grundsatzes der Spezialität festgehalten, dass ein Ausgelieferter unter anderem nur dann wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden darf, wenn er, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen des Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (vgl. Abs. 1 Bst. b der erwähnten Norm). Weder kann in dieser Formulierung eine zeitlich über das in der Türkei angehobene Strafverfahren hinausgehende Wirkung der Garantien erblickt werden, noch verpflichtet diese Bestimmung den türkischen Staat, dem Beschwerdeführer das Verlassen der Türkei zu ermöglichen oder ihm den notwendigen Schutz vor Übergriffen seitens Dritter zu gewähren. Diese Unsicherheit, welche durch die Auskünfte der Schweizerischen Vertretung, wonach es fraglich sei, ob und mit welchen Mitteln sie den Beschwerdeführer schützen und ihm eine sichere Ausreise ermöglichen dürfe und könne (s. vorn unter Bst. L.g.d) noch geschürt wird, lässt die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung auch für diese Phase als begründet erscheinen.
4.8.3 Ob die im Auslieferungsverfahren abgegebenen diplomatischen Zusicherungen und durch die Türkei abgegebenen Garantien, die dem Beschwerdeführer in seiner Heimat unter anderem ein faires Strafverfahren gemäss EMRK und UNO-Pakt II sowie die psychische und physische Unversehrtheit während der Dauer des Strafprozesses und einer allfälligen Freiheitsstrafe gewährleisten, als wirksam und tauglich zu bezeichnen sind, um eine Verfolgungsgefahr ausschliessen zu können, und welcher Stellenwert solchen fallbezogenen Garantien über die ohnehin bestehenden Verpflichtungen der Türkei zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts zukommt, kann angesichts der bereits erfolgten Bejahung einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung offen bleiben.
4.8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr respektive Ausschaffung in die Türkei Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfüllt demnach grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK.

5.
5.1 Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind.

Diese Ausschlussbestimmung ist - ebenso wie die beiden anderen Tatbestände von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) - restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003 [UNHCR, Handbuch], Ziff. 149).
Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten gemäss dem UNHCR zweifellos Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Genf, 4. September 2003 [UNHCR, Background Note], Ziff. 40; siehe auch die deutsche Zusammenfassung UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz, Anwendung der Ausschlussklauseln: Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003 [UNHCR, Richtlinien], Ziff. 14). Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist. Letzterer ist dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt zum überwiegenden Teil politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR, Handbuch, Ziff. 152; UNHCR, Background Note, Ziff. 41; UNHCR, Richtlinien, Ziff. 15). Ein weiteres Tatbestandselement bildet sodann die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt (vgl. UNHCR, Background Note, Ziff. 50 ff.; UNHCR, Richtlinien, Ziff. 18 ff.).
Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl. UNHCR, Richtlinien, Ziff. 24). Lässt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a).

5.2 Die Vorinstanz vertrat die Position, die gemeinstrafrechtlichen Vorwürfe im Gerichtsverfahren vor dem ACM C._______ könnten dem Beschwerdeführer mit Blick auf einen Ausschluss vom Schutzbereich der Flüchtlingskonvention nicht entgegengehalten werden. Anders verhalte es sich jedoch mit den Tätigkeiten, die im Kern Gegenstand des Gerichtsverfahrens vor dem ACM D._______ bilden würden. Auch wenn diese Tätigkeiten in Form der Mitgliedschaft bei der PKK und vorgesetzte Tätigkeiten für diese Organisation zumindest teilweise nicht tauglich seien, eine Auslieferung des Beschwerdeführers zu bewirken, so begründeten diese einen Ausschluss nach Art. 1 F Bst. b FK. Im Gegensatz zur Europäischen Union gelte für die Schweiz die PKK zwar trotz ihrer einschlägigen Aktivitäten nicht als terroristische beziehungsweise kriminelle Organisation i.S. von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB. Zur Umsetzung ihrer politischen Ziele begehe sie jedoch - wie in EMARK 2002 Nr. 9 ausgeführt werde - seit den achtziger Jahren als notorisch zu geltende und deshalb nicht weiter zu beweisende massive Gewaltakte, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Diesen Taten in Form von Anschlägen oder gezielten Tötungen von Zivilpersonen und lokalen Amtsträgern seien im Laufe der Jahrzehnte seit 1984 überaus zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen und stünden daher offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen. Aus den verschiedenen Abklärungsergebnissen lasse sich schliessen, dass der Beschwerdeführer seit 1991 verschiedene Kaderfunktionen sowohl auf operativer als auch auf Führungsebene innegehabt habe. Dabei habe er insbesondere die ideologisch-politische Ausbildung und Schulung von PKK-Kämpfern, die er über Jahre hinweg mitgeprägt habe, zur Aufgabe gehabt. Auch sei ihm die Wahrnehmung verschiedener logistischer Aufgaben sowie die Leistung politisch-ideologischer Unterweisungen von ein- und ausgehenden Militäreinheiten unter anderem im iranisch-türkischen Grenzraum zugekommen, und er habe wiederholt auch als operativer Gebietsleiter in frontnahen Bereichen im iranisch-nordirakisch-türkischen Grenzraum gewirkt. Über mehrere Jahre hinweg habe er sich zudem in der PKK-Zentrale aufgehalten und sei dort tätig gewesen. Von 2003 bis 2005 sei er als diplomatischer Repräsentant in B._______ gewesen. Schliesslich sei er von 1995 bis 2005 Mitglied des Zentralkomitees respektive dessen Nachfolgeorganisationen gewesen, wobei ihm in dieser Funktion namentlich die Betreuung des Presse- und Ausbildungsbereichs zugekommen sei. Was die Umstände seiner Wahl in dieses Komitee sowie seine Beschreibung, wie unbedeutend seine Funktionen und Tätigkeiten im Rahmen dieses Gremiums letztlich gewesen
seien, anbelange, seien die diesbezüglichen ergänzenden Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung vom 26. September 2007 als nicht glaubhaft zu erachten, da diese im Kontrast zu seinen früheren Aussagen stehen und den amtsinternen Erkenntnissen und denjenigen der Schweizerischen Botschaft in Ankara widersprechen würden. Die Wahl des Beschwerdeführers in das Zentralkomitee im Jahre 1995 sei im Lichte der vorhergehenden Tätigkeiten eher als weitere Beförderung zu sehen. Die PKK habe im Nordirak im Übrigen über Jahre hinweg weitgehend freie Hand gehabt, was auch ein Funktionieren der verschiedenen Parteiorgane, inklusive dem Zentralkomitee, ermöglicht habe. Es sei daher auch davon auszugehen, dass man nicht zufällig Mitglied des Zentralkomitees habe werden können. Ebenso könne davon ausgegangen werden, dass das Zentralkomitee zumindest formell für die Absegnung verschiedener bedeutender Entscheide zuständig gewesen sei und der Beschwerdeführer damit während seiner Mitgliedschaft an verschiedenen massgeblichen Entscheiden der PKK zumindest formell mitgewirkt habe. Seine genaue Einflussnahme und Stellung innerhalb des Zentralkomitees respektive sein diesbezüglicher Tatbeitrag sei zwar nicht näher eruierbar. Dies sei jedoch noch nicht relevant, da sein objektiver Tatbeitrag als gegeben zu erachten sei. Der Beschwerdeführer sei ab 1995 zu den 50 obersten Führungspersonen der PKK zugehörend zu rechnen und damit in der Lage gewesen, die Zielsetzungen der PKK mitzuprägen. Als Mittäter müsse er sich die zahlreichen notorischen Straftatten der PKK zumindest zwischen den Jahren 1991 bis 2005 anrechnen lassen. Diese seien im Kern als gemeinstrafrechtliche Taten gegen Leib und Leben und daher nicht als politische Delikte zu qualifizieren. Allfällige Schuldminderungsgründe seien nicht ersichtlich, da weder das Alter noch die Form der Tatteilnahme als Gründe in Betracht kommen würden. Auch könne keine Delikts- oder Verfolgungsverjährung Berücksichtigung finden, da zum Einen den Taten nach Art. 1 F FK ein absoluter Charakter zukomme, verbunden mit einer gewissen Unverjährbarkeit und gemäss schweizerischem Strafrecht für die Taten für den Zeitraum zwischen 1991 bis 2005 ohnehin von einer Nichtverjährung auszugehen sei. Auch eine Güterabwägung vermöge zu keinem anderen Schluss zu führen, da die vom Beschwerdeführer mitzuverantwortenden Verbrechen der PKK und sein Tatbeitrag objektiv und subjektiv schwerer wiegen würden als die ihm in der Türkei konkret drohende Verfolgung in Form einer länger dauernden Untersuchungshaft. Eine Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK sei daher als verhältnismässig und angemessen zu erachten. Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Schweiz darstelle, würden
sich erübrigen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien - so das BFM in seiner Konklusio - demnach zwar geeignet, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen, indessen sei er zufolge Art. 1 F Bst. b FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen. Eine Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung gemäss Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK und Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG komme somit nicht in Frage. Eine Wegweisung sei zudem gestützt auf Art. 32 Bst. b
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) nicht anzuordnen, da mittlerweilen ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vorliege.

5.3 Der Beschwerdeführer wendete demgegenüber auf Beschwerdeebene ein, die vom BFM vorgenommenen Abklärungen hätten keine konkreten schwerwiegenden gemeinrechtlichen Delikte der PKK, für die der Beschwerdeführer in persönlich vorwerfbarer Weise verantwortlich oder mitverantwortlich gemacht werden könne, zu Tage gefördert. Die Vorinstanz räume selber ein, die tatsächliche und spezifische Einflussnahme des Beschwerdeführers nicht eruieren zu können, nenne kein einziges konkretes Delikt unter Angabe des Zeitraums, Tatorts oder der beteiligten Opfer und des persönlichen Tatbeitrags und des Motivs des Beschwerdeführers. Im Weiteren liessen sich den Akten in Bezug auf den von der Vorinstanz zitierten EMARK 2005 Nr. 18, der sich auf Art. 1 F Bst. a FK beziehe, keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass er in kommandierender Stellung an Guerilla-Einsätzen beteiligt gewesen sei. Vielmehr mache er glaubhaft geltend, ausschliesslich administrative, logistische, publizistische und diplomatische Aufgaben innerhalb der Organisation erfüllt und ab den 90-er-Jahren den Standpunkt der politischen Lösung des Konflikts vertreten zu haben. Wenn er als Mediensprecher andere Töne angeschlagen habe, dann nur, weil er in dieser Funktion dazu verpflichtet gewesen sei und nicht seine persönliche Meinung habe vertreten können. Ein Verlassen der Organisation hätte seinen Tod bedeutet, weshalb ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als innerhalb der Organisation mit Gleichgesinnten einen Meinungsumschwung zu erwirken.
Was schliesslich die Frage der Wegweisung anbelange, sei den Besonderheiten des vorliegenden Falles Rechnung zu tragen. Denn auf der einen Seite sei die Auslieferung des Beschwerdeführers für einen Vorwurf bewilligt worden, den die Asylbehörden als konstruiert und vorgeschoben beurteilen würden. Auf der anderen Seite werde er, wenn es nach dem BFM gehe, wegen schwerer Verbrechen, für die er als Kaderfunktionär der PKK angeblich persönlich verantwortlich sei, von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, obwohl für die entsprechende strafrechtliche Verfolgung die Auslieferung von den Auslieferungsbehörden nicht bewilligt worden sei. Ziehe man in Betracht, dass selbst die Schweizer Botschaft zur Auffassung gelange, dass eine Verletzung des Spezialitätsprinzips nicht ausgeschlossen werden könne, liefe er konkret Gefahr, entweder für ein konstruiertes Delikt oder aber für seine politischen Aktivitäten strafrechtlich verfolgt zu werden. Somit würde entweder eine Verletzung des Non-Refoulements oder des Spezialitätsprinzips erfolgen. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass die im Asylverfahren eingeführten Akten aus dem Strafverfahren gegen den Belastungszeugen E.________ wohl - wie auch das beim BFM eingereichte Gutachten von Oberdiek - entscheidend dazu beigetragen hätten, dass die Vorinstanz zur Auffassung des konstruierten Delikts gelangt sei. Die gestützt auf diese Dokumente eingereichten Revisionsbegehren seien indessen durch das Bundesgericht zu Unrecht abgelehnt worden. Bei diesem Gang des Auslieferungsverfahrens könne Art. 32 Bst. b
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AsylV 1 nicht ohne Verletzung des Non-Refoulement-Gebots angewendet werden, weshalb der Auslieferungsentscheid keine taugliche Grundlage für eine Wegweisung des Beschwerdeführers bilde.
5.4
5.4.1 Das BFM gelangt bei der von ihm vorgenommenen Prüfung des Ausschlusstatbestands von Art. 1 F Bst. b FK zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Kadermitglied respektive als Mitglied im Zentralkomitee der PKK als Mittäter beziehungsweise Mitverantwortlicher für die durch die PKK im Laufe der Jahre verübten zahlreichen und notorischen Straftaten zu qualifizieren sei. Als Grundlage dieser Entscheidfindung beruft sich die Vorinstanz einerseits unter Hinweis auf EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c darauf, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen des bewaffneten Kampfes seit den achtziger Jahren - als notorisch zu geltende und deshalb nicht weiter zu beweisende - massive Gewaltakte begangen habe und begehe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien.
Damit geht die Vorinstanz indes erneut davon aus, dass es sich bei der PKK per se um eine terroristische Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB handelt und interpretiert wiederholt EMARK 2002 Nr. 9 falsch. Denn wie bereits im Urteil E-7772/2006 unter Ziffer 4.8.5 erwogen, hielt die ARK in genanntem Urteil unter anderem zwar fest, dass die PKK für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen inner- und ausserhalb der Türkei verantwortlich sei, führte aber auch aus, dass ebenso zweifelsfrei feststehe, dass ihre politische Motivation und teilweise ihre Kriegsführung derjenigen einer (Bürger-)Kriegspartei entspreche. Je nach Zeit, Ort, Angriffsziel und Methode, beteiligte Personen etc. habe sich in den Jahren des Kampfes der politische, kriegerische oder terroristische Aspekt in den Vordergrund geschoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Weiterführung der ARK-Praxis sowohl die pauschale Definition aller Taten der PKK als Kriegshandlungen wie auch eine ebenso pauschale Qualifizierung dieser Organisation als terroristische Organisation negiert. Auch im heutigen Zeitpunkt besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal die offizielle Schweiz die PKK nach wie vor nicht zur Terrororganisationen erklärt hat.
5.4.2 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung im Weiteren die Ansicht, dass es in casu des Nachweises eines spezifischen Tatbeitrages des Beschwerdeführers an einzelnen konkreten Delikten nicht bedürfe, indem sie festhält, ein solcher sei irrelevant, da der objektive Tatbeitrag mit der Zugehörigkeit zum Zentralkomitee der PKK als gegeben zu erachten sei. Bei dieser Beurteilung stützt sich das BFM unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2007, indem es in seinen Erwägungen auf S. 12 und damit auf E. 4.4 des erwähnten Entscheides verweist. Dabei verkennt die Vorinstanz jedoch, dass eine solche Vermutung einer persönlichen Verantwortlichkeit - die im Übrigen widerlegbar ist - gemäss erwähntem Entscheid bedingen würde, dass die PKK als terroristische Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB zu bezeichnen wäre, was in casu eben gerade nicht der Fall ist. Dies wird aus genannter Erwägung offenkundig, in welcher das Bundesverwaltungsgericht unter anderem festhält, dass die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK nicht ausschliesse, dass hohe Führungspersonen in Organisationen, die als Mittel der Zielerreichung terroristische Handlungen begehen und dabei schwere Verbrechen des gemeinen Rechts in Kauf nehmen würden, die Verantwortung für deren Handlungen zu tragen hätten. Lediglich bei Führungspersonen einer terroristischen Organisation könnte somit allenfalls vom Nachweis strafbarer Beteiligung an einzelnen bestimmten Delikten abstrahiert werden.
5.4.3 Andererseits gilt weiterhin, dass in Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention von einer pauschalen und undifferenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen ist. Denn unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Bedingungen sich aus der Zugehörigkeit zu einer Organisation, deren Handlungen und Methoden mitunter von extremer Gewalt zeugen, die Vermutung einer persönlichen Verantwortlichkeit ableiten lässt, hat jedenfalls diese Zurechnung im Bereich der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK stets den konkreten Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Stellung und Einflussnahme der in Frage stehenden Führungspersonen mit zu berücksichtigen (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 28 E. 6.2). Im Weiteren verlangt Art. 1 F Bst. b FK - wie auch Art. 1 F Bst. a und c FK - dass "ernsthafte Gründe" für den Verdacht vorliegen, dass eine Person eine im Sinne dieser Bestimmung aufgeführte Handlung begangen hat. Solche ernsthaften Gründe sind vorhanden, wenn substanziell verdichtete Verdachtsmomente vorliegen. Der Vorinstanz gelingt es in der angefochtenen Verfügung indessen nicht, diesen Anforderungen gerecht zu werden, vermag sie doch den erforderlichen Nachweis für einzelne dem Beschwerdeführer zurechenbare Delikte im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK nicht zu erbringen. Sie macht nicht einmal den Versuch, erwiesenermassen erfolgte konkrete Straftaten der PKK in Verbindung mit dem Beschwerdeführer zu bringen.
5.4.4 Die BFM-Sektion MILA nimmt zwar die Position ein, die ERNK habe direkt auch eine Funktion für den bewaffneten Kampf übernommen. Eine solche Folgerung wird von ihr indessen einzig mit der mutmasslichen Aussage Öcalans, der diese als Lokalmiliz bezeichnet haben soll, begründet. Auch kann dem darin pauschal vertretenen Standpunkt, als Mitglied des Zentralkomitees habe der Beschwerdeführer Beschlüsse über den illegalen bewaffneten Kampf, zu dem auch die Ermordung von Abweichlern gehörte, nicht gefolgt werden, da dieser nicht nur nicht näher erörtert wird, sondern lediglich auf einer generellen Annahme beruht. Aus dem im Sektionsbericht erwähnten Interview aus der Zeitschrift "I._______" vom (...), in welchem sich der Beschwerdeführer unter dem Codenamen Y._______ zur Guerilla geäussert haben soll, kann nicht einmal eine militante Haltung, geschweige denn ein Aufruf zu Gewalttaten oder Mitverantwortung für ebensolche herausgelesen werden. Und wenn im Artikel vom (...) in der gleichen Zeitschrift der Beschwerdeführer, sofern er überhaupt gemeint ist, - nach Angabe des Beschwerdeführers wurde der Name X._______ (...) von verschiedenen PKK-Leuten verwendet - als Kommandant der HPG bezeichnet wird, kann aus dieser Angabe eines Journalisten nicht auf eine Form der Beteiligung des Beschwerdeführers an Guerillaeinsätzen geschlossen werden. Denn zum Einen werden erwähnte Zeitungsartikel in den Stellungnahmen des DAP oder aber der Botschaft bezeichnenderweise nicht erwähnt. Zum Anderen negierte der Beschwerdeführer stets, an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Schliesslich schätzt die Sektion MILA gewisse Quellen selber als schwer verifizierbar ein und lässt mit ihrem Fazit, es sei nicht möglich, die konkrete Tätigkeit und den Einfluss des Beschwerdeführers während seiner Mitgliedschaft im Zentralkomitee der PKK abzuklären, erkennen, dass keine hinreichenden Verdachtsmomente eines individuellen Tatbeitrags des Beschwerdeführers bestehen.
Gegenteiliges lässt sich auch den Ausführungen der Botschaft nicht entnehmen, führt diese doch selber aus, sie sei nicht in der Lage, zur genauen Aufgabe, der Rolle und der Einflussnahme des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
Die Ausführungen des DAP, vieles deute darauf hin, dass die im Jahre 1999 durchgeführten gewaltsamen Aktionen (...) vom Zentralkomitee der PKK gesteuert worden seien, können ebenfalls nicht als hinreichendes Indiz für die Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Straftat gewertet werden, wird damit doch bloss eine Vermutung geäussert, was in Anbetracht des Beweissmasstabs von Art. 1 F FK ebenfalls nicht genügt.
5.4.5 Substanziell verdichtete Verdachtsmomente für die Annahme eines individuell konkreten Tatbeitrags des Beschwerdeführers an einzelnen gemeinrechtlichen Delikten wurden durch das BFM demnach nicht dargelegt. Dessen ist sich das BFM denn auch durchaus bewusst, indem es selber einräumt, dass sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers innerhalb des Zentralkomitees nicht bestimmen lasse, da seine tatsächliche Stellung und Einflussnahme in diesem Gremium nicht eruierbar sei (vgl. Ziffer 3.4 S. 24 der angefochtenen Verfügung). Dabei verkennt die Vorinstanz aber, dass eine solche Schlussfolgerung im Anwendungsbereich des Art. 1 F Bst. b FK - wie bereits erwähnt - nicht ausreicht.
5.4.6 Ob die vom BFM vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung respektive Güterabwägung einer näheren Überprüfung standhalten würde, kann demnach offengelassen werden. Immerhin sei aber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht des BFM eine solche Prüfung vorliegend zwingend auch die Frage beinhalten würde, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die schweizerische Allgemeinheit darstellen würde. Dies wäre indes vorliegend mindestens in Frage zu stellen, wird doch aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, der sich von der PKK abgewendet hat und eigenen Angaben auf Beschwerdeebene zufolge nicht beabsichtigt, seine politischen Tätigkeiten fortzuführen, eine potenzielle Gefahr für die Schweizerische Bevölkerung darstellen könnte. Der DAP argumentiert in seiner Antwort (vgl. A123, S. 2) lediglich hypothetisch mit allfälligen gewalttätigen Protesten, indem es solche Aktivitäten ausgehend von Dritten für den Fall der Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers für wahrscheinlich hält. Konkrete vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahren im Falle seiner Freilassung lassen sich der Einschätzung des DAP nicht entnehmen, zumal dieser letztlich selber die Auffassung vertritt, Kurden hierzulande dürften sich weiter mittels Politik und eher nicht durch Gewalt Gehör für ihre Anliegen verschaffen.
5.4.7 Wie zuvor aufgezeigt, reicht die bestehende Beweislage im Sinne des obgenannten Beweismasstabes nicht aus, um dem Beschwerdeführer mit ausreichender Bestimmtheit ein schweres gemeinrechtliches Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK vorzuhalten.
Da im Rahmen einer allfälligen Prüfung von Art. 1 F Bst. a oder c FK der Massstab im Sinne von verdichteten Verdachtsmomenten derselbe ist und es diesbezüglich ebenso an der Substanziierung allfälliger Handlungen fehlen würde, fällt eine Anwendung dieser weiteren Ausschlussgründe von vornherein ausser Betracht. Eine entsprechende Prüfung kann daher unterbleiben.

6.
Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
und 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG gewährt die Schweiz Personen, die die Flüchtlingseigenschaft besitzen, grundsätzlich Asyl; verweigert wird die Asylgewährung bei Vorliegen eines Asylausschlussgrundes.

6.1 Nachdem feststeht, dass keine hinreichenden Gründe für den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft bestehen, bleibt im Folgenden das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe zu prüfen; insbesondere stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten innerhalb des obersten Führungsgremiums der PKK als asylunwürdig im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu bezeichnen ist. Demzufolge wird Flüchtlingen die Asylgewährung verweigert, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG).

6.2 Die Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu. Während die entsprechende Norm im Asylgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 1979 (Art. 8
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 8 Befreiung von Sondermassnahmen - Die vertragsschliessenden Staaten haben Sondermassnahmen, die gegen die Person, das Vermögen oder die Interessen der Angehörigen eines bestimmten Staates ergriffen werden könnten, nicht auf einen Flüchtling anzuwenden, der formell Angehöriger dieses Staates ist, nur weil er dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Die vertragsschliessenden Staaten, die auf Grund ihrer Gesetzgebung diesen allgemeinen Grundsatz nicht einhalten können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen zugunsten der Flüchtlinge machen.
aAsylG) sich ursprünglich an Art. 1F FK anlehnte, ging die Praxis einen anderen Weg und erachtete in Anlehnung an Art. 9 aStGB auch weniger gravierende Handlungen als Asylausschlussgrund (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a; 1996 Nr. 18 E. 5 - 7). Diese Ordnung ist bei der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 71). In der Botschaft wird insbesondere auf den Unterschied des Anwendungsbereiches der Flüchtlingskonvention und des nationalen Gesetzes hingewiesen, auf die hier nicht näher einzugehen ist.

6.3 Nach Lehre und konstanter Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 mit weiteren Hinweisen) wurden als "verwerfliche Handlungen", welche die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG nach sich ziehen, diejenigen Delikte aufgefasst, deren Begehung mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis 31. Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des StGB bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft 1995, a.a.O. S. 72; zur aktuellen Definition des Begriffs "Verbrechen" siehe Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]; zu den Voraussetzungen zur Annahme einer auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG gestützten Asylunwürdigkeit vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 9, 1998 Nr. 12 und 28, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 1993 Nr. 8 E. 6a). Als "verwerfliche Handlungen", welche die Asylunwürdigkeit nach sich ziehen, werden entsprechend dem Wortlaut von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG auch weniger gravierende Delikte aufgefasst als ein "schweres Verbrechen" im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese Ordnung wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4.12.1995, BBl 1996 II S. 71 ff.). Irrelevant ist, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind (EMARK 2002 Nr. 9, Erw. 7b). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft - mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten - für Art. 1 F FK und Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG übereinstimmend umschrieben (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 73 oben). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person gestützt auf Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG vom Asyl auszuschliessen ist, muss auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen.
Nach ständiger Praxis der ARK sind ausserdem unter Art. 53
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AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommen. Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53
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AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG ("Asylunwürdigkeit") geht, wie in EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d ausgeführt, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwürdig sei, was doch auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinweise.
Ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind, ist - wie bereits oben erwähnt - im Weiteren irrelevant (vgl. Gattiker, a.a.O., S. 84; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b; 1993 Nr. 8). Zudem gilt es zu beachten, dass bei Vorliegen einer unter dem Blickwinkel der Asylunwürdigkeit zu beurteilenden verwerflichen Handlung ein konkreter Tatbeitrag auch in der Form einer Teilnahme erbracht werden kann, wobei mit Blick auf den Beweismassstab kein strikter Nachweis erforderlich ist; ein Geständnis oder eine verdichtete Beweislage genügen. Das Vorhandensein eines konkreten Deliktes ist hingegen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht zwingende Voraussetzung.
6.4
6.4.1 Wie zuvor dargelegt (vgl. E. 5.4.6) stellt der Beschwerdeführer wohl kein Sicherheitsrisiko für die Schweiz dar. Im Weiteren kann aus der alleinigen Mitgliedschaft einer Person bei der PKK nicht auf eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
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AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG geschlossen werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Hingegen führt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der PKK eine hohe und verantwortliche Stellung in Form seiner Zugehörigkeit zum Zentralkomitee einnahm, zu seiner Asylunwürdigkeit:
6.4.2 Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer auf Seiten der PKK eigenhändig am bewaffneten Kampf teilgenommen hat, kann aufgrund seiner Stellung im Zentralkomitee, einem der höchsten Gremien innerhalb dieser militanten Organisation, sowie seinen Angaben zufolge davon ausgegangen werden, dass er den bewaffneten Kampf der PKK als politische Methode zumindest gegen aussen und über eine längere Zeitdauer hinweg in massgeblicher Weise befürwortet und unterstützt hat, was als "verwerflich" im Sinne von Art. 53
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AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu erachten ist. Auch ohne nachweisbares Delikt im Sinne des Strafrechts trägt der Beschwerdeführer eine bedeutsame Mitverantwortung für den von der PKK aufgenommenen und geführten Krieg und auch in einer zwar nicht strafrechtlich fassbaren, wohl aber moralisch verurteilungswürdigen Weise für die in diesem Zusammenhang von der Organisation zu verantwortenden bewaffneten Aktionen und Verbrechen.
6.4.3 Daran ändert auch die im Bereich von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung nichts (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d, 1996 Nr. 40 E. 5). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer noch bis im Jahre 2005 im Zentralkomitee der PKK respektive dem Volksrat des Kongra-Gel Aufgaben inne. Auch kann davon ausgegangen werden, dass er den bewaffneten Kampf als politische Methode der PKK gegen aussen hin mindestens bis anfangs 2002 unterstützte, zumal sich seinen Angaben entnehmen lässt, dass er erst am 4. April 2002 anlässlich eines Kongresses, an welchem er in einem öffentlichen Statement den Krieg abgelehnt und für den Frieden plädiert hat, dem Weg der Gewalt abgesagt hat. Eine eigentliche Abwendung von der PKK und deren teilweise gewalttätigen Methoden, die diese zur Erreichung ihrer politischen Ziele einsetzte, fand somit frühestens ab diesem Zeitpunkt statt. Die unter dem Titel von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG als verwerflich zu erachtenden Handlungen des Beschwerdeführers liegen demnach aus heutiger Sicht zeitlich nicht derart weit zurück, als dass sie in Nachempfindung der strafrechtlichen Verjährungsregeln (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 E. 5) nicht mehr zu beachten wären. Auch Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe sind keine zu erblicken; namentlich ist das Abwenden vom bewaffneten Kampf und in einem späteren Zeitpunkt von der PKK noch keineswegs als tätige Reue im Sinne von Art. 48 Bst. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB zu verstehen.
6.4.4 Ein des Asyls unwürdiger Flüchtling hat grundsätzlich Anspruch darauf, in der Schweiz verbleiben zu dürfen - vorbehalten bleibt die Aufnahme in einem Drittland - und es stehen ihm alle direkt aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Rechte zu. Die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG ist damit auch in diesem Konnex als verhältnismässig zu erachten.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 A Ziff. 2 FK respektive Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zuerkannt hat und die Verfügung vom 23. Mai 2008 insoweit Bundesrecht verletzt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist. Das BFM ist demnach anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

7.1 Insofern der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl beantragt, ist die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu bestätigen. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht das Asyl verweigert, weshalb die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen und daher die Beschwerde insofern abzuweisen ist.

8.
Das BJ hat mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 29. August 2006 die Auslieferung des Beschwerdeführers unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheides bewilligt. Damit wurde der auslieferungsrechtliche Entscheid an eine Suspensivbedingung geknüpft, was bedeutet, dass erst mit Eintritt der (aufschiebenden) Bedingung die Auslieferung des Beschwerdeführers ihre Wirkung entfaltet respektive bewilligt werden kann.
Mit Ausfällen des vorliegenden Urteils erwächst dieses mit heutigem Datum in formelle Rechtskraft. Wohl wird damit das Asylgesuch abgelehnt. Mit dem Vorbehalt eines "ablehnenden Asylentscheides" kann das BJ allerdings nur einen Entscheid gemeint haben, mit welchem auch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert wird. Dieser Auffassung folgt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, indem es einen Asylentscheid nur dann als ablehnend erachtet, wenn nicht nur das Asylgesuch abgelehnt, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft eines Asylsuchenden verneint wird, da die Ablehnung des Asylgesuches einer die Flüchtlingseigenschaft besitzenden Person wegen Vorliegens von Asylausschlussgründen für sich allein den Schutz vor Rückschiebung nicht unberührt lässt (vgl. Vena, a.a.O., S. 12 Fn. 115 mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts). Diese Voraussetzungen zur Bewilligung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Türkei sind demnach nicht erfüllt.
Aufgrund der dem Beschwerdeführer zuzuerkennenden Flüchtlingseigenschaft und da sich die Vorinstanz weder mit der Frage der Wegweisung noch der Prüfung der Wegweisungshindernisse befasst hat und bislang zu befassen hatte, ist das BFM anzuweisen, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die Hälfte reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als nicht aussichtslos zu erachten waren, hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. Juli 2008 das Gesuch des bedürftigen Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete in der Folge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Vorliegend ist auch nicht davon auszugehen, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich verändert, weshalb dieser weiterhin als mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu erachten ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2
9.2.1 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten (inkl. Vertretungskosten) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 8 u
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. 9 VGKE), welche praxisgemäss um die Hälfte herabzusetzen ist (vgl. EMARK Mitteilungen 2002/1).
9.2.2 Nach Prüfung der Kostennote vom 3. Oktober 2008, mit welcher insgesamt Aufwendungen von Fr. 27'145.20 geltend gemacht werden, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der darin aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.--, jedenfalls soweit der Zeitaufwand vom Rechtsvertreter selber erbracht worden ist, als angemessen erscheint. Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenaufwand von über 80 Stunden erscheint hingegen als nicht in allen Teilen notwendig, da darin - wie bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren - Aufwandsposten für Tätigkeiten enthalten sind, die nicht oder nicht direkt für das vorliegende Beschwerdeverfahren erbracht wurden, sondern primär mit dem strafrechtlichen Auslieferungsverfahren oder mit Pressearbeit in Zusammenhang stehen. Nach Abzug der entsprechenden Aufwendungen wird der notwendige Zeitaufwand auf etwa 60 Stunden bemessen (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE, Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE, Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Unter Berücksichtigung der als angemessen zu bezeichnenden Auslagen von Fr. 652.90 belaufen sich die Vertretungskosten demnach auf Fr. 20'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer). Die reduzierte Parteientschädigung ist folglich auf Fr. 10'000.-- festzusetzen.
9.2.3 Die öffentlichrechtliche Entschädigung des Rechtsbeistandes kommt bei einer wie in casu zugesprochenen Parteientschädigung lediglich subsidiär zum Tragen, weshalb dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter in Anwendung von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG nur im Umfang des Unterliegens ein amtliches Honorar zuzusprechen ist. Nach Kürzung der Kostennote beläuft sich dieses auf die Hälfte von Fr. 20'000.--, d.h. auf Fr. 10'000.--. Der Anspruch auf das (restliche) amtliche Honorar wird daher im Umfang der gesprochenen Parteientschädigung gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gutgeheissen.

2.
Die Beschwerde wird, soweit damit die Gewährung von Asyl beantragt wird, abgewiesen.

3.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des BFM vom 23. Mai 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

4.
Die Akten werden dem BFM zur Prüfung hinsichtlich Wegweisung und Wegweisungsvollzugshindernisse überwiesen.

5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.
Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu entrichten. Dem als unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 10'000.-- zugesprochen.

7.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier)
das Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung ad (...)
das Bundesgericht ad (...) und (...)
das Bundesstrafgericht ad (...)

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Claudia Jorns Morgenegg
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