Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-6795/2007
{T 0/2}

Urteil vom 17. Oktober 2008

Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.

Parteien
A._______, geboren _______, Eritrea, und
B._______, geboren _______, Eritrea,
beide vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/
Appenzell, _______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung (2. Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 17. September 2007 / N _______.

Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (...), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 15. September 2003 zusammen mit ihrem Sohn und stellte am 8. Oktober 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz.
A.b Zur Begründung dieses Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe zuhause ein Teehaus betrieben. Unter ihren Kunden seien auch Personen gewesen, welche die Regierung kritisiert hätten, sowie Soldaten, welche nicht rechtzeitig aus ihrem Urlaub ins Militär zurückgekehrt seien. Ihr sei vorgeworfen worden, mit solchen Personen zusammenzuarbeiten. Deswegen sei sie im August 2003 festgenommen und ungefähr einen Monat lang inhaftiert worden. Dabei habe man sie befragt und misshandelt. Man habe sie gedrängt, in den Militärdienst einzutreten. Sie habe sich jedoch geweigert, eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben. Auf Anraten eines Soldaten, welcher ein Bekannter ihres Onkels gewesen sei, habe sie schliesslich doch unterschreiben. Wenige Tage später sei sie freigelassen worden. Danach sei sie umgehend aus Eritrea ausgereist.
A.c Das Bundesamt erachtete die Asylvorbringen teils als unglaubhaft, teils als nicht asylrelevant, und wies die Asylgesuche der Beschwerdeführer demzufolge mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Januar 2003 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 28. Januar 2004 infolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
B.
B.a Mit Schreiben vom 14. November 2006 an das BFM liessen die Beschwerdeführer in einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Heimatland ein Dokument unterzeichnen müssen, mittels welchem sie sich verpflichtet habe, Militärdienst zu leisten. Anschliessend sei sie aus Eritrea geflüchtet. Demzufolge habe sie sich der Dienstverweigerung schuldig gemacht. In diesem Zusammenhang sei auf ein Urteil der ARK, welches in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 publiziert worden sei, zu verweisen. Darin werde festgehalten, dass Dienstverweigerer und Deserteure in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft würden und diese Bestrafung als politisch motiviert zu erachten sei. Personen, welche begründete Furcht hätten, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Mit diesem Urteil habe die ARK ihre Praxis in Bezug auf eritreische Deserteure und Dienstverweigerer grundlegend geändert. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verbiete eine Ungleichbehandlung der gleichgelagerten, bereits rechtskräftigen Entscheide und der noch hängigen Verfahren. Die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr ins Heimatland infolge ihrer Dienstverweigerung unverhältnismässig streng bestraft zu werden. Sie müsse damit rechnen, im Falle ihrer Rückkehr einer militärischen Einheit zugeteilt zu werden. Dabei hätte sie körperliche Züchtigungen und Strafen zu gewärtigen. In dem in EMARK 2006 Nr. 3 zitierten Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei die Behandlung von Dienstverweigerern in Eritrea deswegen der Folter im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK gleichgestellt worden. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht selbst politisch aktiv gewesen sei, aber dennoch von der Regierung als kritisch-oppositionell angesehen werde. Die Beschwerdeführerin sei alleinerziehende Mutter und habe kein Beziehungsnetz im Heimatland. Ausserdem sei die Lage in Eritrea instabil, und es drohten neuerliche Feindseligkeiten zwischen Eritrea und Äthiopien. Daher sei zumindest der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren.
Der Eingabe lagen ein Aufruf von Amnesty International Deutschland vom Juli 2005 sowie ein Taufzeugnis (Original) bei.
B.b Mit Eingaben vom 17. April 2007 und 19. Juni 2007 wurden ein Schreiben der Eritrean Liberation Front - Revolutionary Council (ELF-RC) vom 1. März 2007 sowie eine Mitgliedskarte der ELF-RC zu den Akten gereicht.
B.c Am 13. September 2007 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei seit dem 1. März 2007 offiziell Mitglied der ELF. Sie habe aber schon zuvor Kontakte zu dieser Partei gehabt und dabei ihre Probleme mit der eritreischen Regierung geschildert. Sie sei bei der ELF einfaches Mitglied. Sie habe noch an keiner offiziellen Versammlung teilgenommen, weil diese immer in der Westschweiz stattfänden. Hingegen treffe sie sich regelmässig mit anderen in (...) wohnhaften Eritreern, um über ihr Land zu sprechen. Sie habe der ELF einmal 120 Franken überwiesen. Sie befürchte, bei einer Rückkehr nach Eritrea getötet oder inhaftiert zu werden.

C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. September 2007 - eröffnet am 18. September 2007 - fest, die Asylvorbringen seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das BFM infolge der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an.

D.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführer beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens ersucht.
Der Beschwerde lagen ein Auszug aus dem Eritrea-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom März 2007 sowie ein Auszug aus dem Country of Origin Information Report des britischen Home Office betreffend Eritrea vom 4. September 2007 bei.

E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies das Akteneinsichtsgesuch gut und räumte den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorläufig verzichtet, und die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, unverzüglich eine Bestätigung der geltend gemachten Mittellosigkeit nachzureichen.

F.
Mit Faxeingabe vom 23. Oktober 2007 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hinsichtlich der ergänzenden Stellungnahme um Fristerstreckung und beantragte ausserdem, es sei ihm auch die Beschwerdeschrift des ersten Asylverfahrens zu edieren. Das Bundesverwaltungsgericht entsprach diesen Gesuchen mit Verfügung vom 24. Oktober 2007.

G.
Am 6. November 2007 (Faxeingabe) liessen die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme einreichen.

H.
Da trotz entsprechender Aufforderung keine Bestätigung der Mittellosigkeit eingereicht wurde, wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 ab und forderte die Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

I.
Der Kostenvorschuss wurde am 20. November 2007 einbezahlt.

J.
Die Beschwerdeführer liessen mit Eingabe vom 20. November 2007 ein weiteres Beweismittel (Kopie eines Artikels der NZZ am Sonntag vom 4. November 2007) zu den Akten reichen.

K.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

L.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 13. Dezember 2007 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin müsse aufgrund der Aktenlage nicht befürchten, in Zukunft zum Militärdienst aufgeboten zu werden. Einerseits seien Mütter in Eritrea generell vom Militärdienst befreit, andererseits sei ihr Vorbringen im ersten Asylverfahren, wonach ihr vor der Ausreise aus dem Heimatland mit dem Einzug in den Militärdienst gedroht worden sei, als unglaubhaft erachtet worden. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens habe die Beschwerdeführerin keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft gemacht. Es sei daher nicht anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der eritreischen Behörden gestanden habe. Eigenen Aussagen zufolge sei sie lediglich ein einfaches Mitglied der ELF-RC. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die eritreischen Behörden überhaupt Kenntnis von dieser Mitgliedschaft erhalten hätten. Ausserdem sei festzustellen, dass die eritreischen Behörden nicht in der Lage seien, jeden einzelnen im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen zu überwachen und zu identifizieren. Die eritreischen Behörden hätten ohnehin nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise exponiert habe. Dementsprechend sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen habe.
4.2 In der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung vom 6. November 2007 wird entgegnet, es treffe nicht zu, dass Mütter generell von der Nationaldienst- respektive Militärdienstpflicht befreit seien; dies gelte nur für stillende Mütter. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Beweismittel sich das BFM bei dieser Behauptung gestützt habe. Im Übrigen würden Personen in Eritrea auch aussergesetzlich zum Militärdienst eingezogen. Gesetzliche Dienstbefreiungsgründe würden angesichts der Rekrutierungsschwierigkeiten nicht beachtet. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea riskiere die Beschwerdeführerin daher, zwangsrekrutiert zu werden. Ausserdem müsse sie befürchten, wegen illegalen Auslandaufenthalts und Refraktion festgenommen, gefoltert und ohne faires Verfahren festgehalten zu werden. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor dem Militär sei berechtigt. Sie habe einen Bruder, der bereits seit längerer Zeit in der Armee sei. Der andere Bruder sei unbekannten Aufenthalts und vermutlich in der Armee illegal getötet worden. Ein Cousin der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2004 gewaltsam umgekommen, nachdem er nicht fristgerecht aus dem Militärurlaub zurückgekehrt und deswegen festgenommen worden sei. Das BFM gehe im Weiteren zu Unrecht davon aus, einfache Mitglieder der Exilopposition würden im Falle ihrer Rückkehr nicht verfolgt. Dieser Auffassung widersprächen insbesondere die Ausführungen der SFH im beigelegten "Eritrea Update".
4.3 Die Vorinstanz nimmt in ihrer Vernehmlassung Bezug auf den auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsartikel über Eritrea und erklärt, es treffe zu, dass in Eritrea auch 40-jährige Personen Militärdienst leisten müssten. Wie bereits erläutert worden sei, seien Mütter jedoch generell vom Militärdienst befreit.
4.4 In der Replik wird ausgeführt, selbst wenn es allenfalls zutreffen sollte, dass Mütter generell von der Militärdienstpflicht befreit seien, so sei zu berücksichtigen, dass sich das eritreische Regime nicht an die eigenen Gesetze halte. Die Vorinstanz habe im Übrigen nicht erwähnt, bis zu welchem Kindesalter die angebliche Vorschrift gelte; es sei anzunehmen, dass sie nur auf Mütter mit jüngeren Kindern anwendbar sei. Die Anmerkung der Vorinstanz sei indessen ohnehin irrelevant; denn die Beschwerdeführerin sei nur schon deshalb als Flüchtling anzuerkennen, weil sie ohne Bewilligung ins Ausland gereist sei und bereits deswegen eine schwere Bestrafung zu gewärtigen habe.

5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllen.
5.1 Seitens der Beschwerdeführer wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten, wegen Desertion in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, da sie vor der Ausreise ein Dokument unterzeichnet habe, worin sie sich zur Leistung von Militärdienst verpflichtet habe. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf EMARK 2006 Nr. 3. In diesem Urteil der ehemaligen ARK wurde entschieden, dass Personen, welche begründete Furcht haben, in Eritrea wegen Dienstverweigerung oder Desertion unverhältnismässig streng bestraft zu werden, als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist diesem Urteil zufolge begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren, wonach sie vor der Ausreise aus dem Heimatland verhaftet, misshandelt und gezwungen worden sei, sich schriftlich zur Leistung des Militärdienstes zu verpflichten, als unglaubhaft erachtet wurde (vgl. die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 17. Dezember 2003). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz an. Es erscheint insbesondere realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin zunächst gedrängt wurde, eine schriftliche Verpflichtung zur Leistung des Militärdienstes abzugeben, und anschliessend freigelassen wurde. Wenn die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin tatsächlich hätten rekrutieren wollen, hätten sie sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sofort zum Dienst eingezogen. Die Unterzeichnung einer schriftlichen Erklärung wäre dabei weder notwendig noch nützlich gewesen. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden, zweiten Asylverfahren nichts vorgebracht, was ihre Aussage, wonach sie vor der Ausreise durch die Militärbehörden festgehalten worden sei und sich schriftlich zur Leistung des Militärdienstes habe verpflichten müssen, nachträglich als glaubhaft erscheinen lassen würde. Aufgrund der Aktenlage ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise in einem im obgenannten Sinn relevanten Kontakt zu den (Militär-)Behörden ihres Heimatlandes stand. Demzufolge ist die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Diensverweigerung oder Desertion bestraft zu werden, als unbegründet zu erachten.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, sie müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea damit rechnen, für den Militärdienst zwangsrekrutiert zu werden, zumal auch Mütter von der Rekrutierung nicht ausgenommen seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt noch zum Militärdienst eingezogen würde. Der geltend gemachte Kontakt zu den Militärbehörden vor der Ausreise ist als unglaubhaft zu erachten (vgl. vorstehend E. 5.1). Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt (...) Jahre alt. Bisher musste sie den Akten zufolge keinen Militärdienst leisten. Es ist unter diesen Umständen grundsätzlich nicht nachvollziehbar, weshalb die eritreischen Behörden nun plötzlich ein Interessen daran haben sollten, die Beschwerdeführerin zu rekrutieren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass jeder Staat das legitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Die Einberufung zum Militärdienst ist daher für sich genommen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, solange die Rekrutierung nicht darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2). Dies wird jedoch vorliegend nicht geltend gemacht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea tatsächlich rekrutiert würde, könnte darin per se keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erblickt werden, weshalb die geäusserte Furcht davor ebenfalls nicht asylrelevant ist.
5.3 Auf Beschwerdeebene wird weiter vorgebracht, die Beschwerdeführer seien illegal aus Eritrea ausgereist und hätten im Falle einer Rückkehr ins Heimatland auch deswegen asylrelevante Nachteilen zu gewärtigen. Es ist indessen nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer tatsächlich illegal ausgereist sind. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesen angeblichen Asylgrund im ersten Asylverfahren überhaupt nicht und im vorliegenden, zweiten Asylverfahren erst auf Beschwerdeebene erwähnt hat. Ausserdem finden sich in den Akten keine Hinweise, welche dieses Vorbringen untermauern würden. Vielmehr ist den Aussagen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren zu entnehmen, dass sie bei der Ausreise im Besitz ihrer Identitätskarte war (vgl. A1, S. 3), weshalb davon auszugehen ist, sie sei entgegen ihrer Darstellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren legal aus Eritrea ausgereist.
5.4 Schliesslich wird - im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen - vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und müsse deswegen im Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Es wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 Mitglied der ELF-RC ist. Allerdings ist sie eigenen Angaben zufolge lediglich ein einfaches Mitglied dieser Organisation und hat bisher nur an einigen lokalen Versammlungen in (...), nicht jedoch an den offiziellen, in der Westschweiz stattfindenden Anlässen teilgenommen (vgl. B10, S. 3 und 4). Weitere Tätigkeiten für die Partei machte sie nicht geltend. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die eritreischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Vorliegend sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte aktenkundig, wonach die Beschwerdeführerin, welche selbst vorbrachte, sie sei in den Augen des eritreischen Regimes ein "Nichts" (vgl. B10, S. 5), tatsächlich das Interesse der eritreischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Eine entsprechende Kenntnisnahme durch die eritreischen Behörden kann aufgrund der Aktenlage auch nicht als zumindest überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, da die Beschwerdeführerin im Heimatland nicht politisch aktiv war, in der Schweiz erst seit kurzem Mitglied der ELF-RC ist und innerhalb dieser Partei bisher lediglich an kleineren inoffiziellen, in privaten Räumlichkeiten stattfindenden Versammlungen teilgenommen hat. Unter diesen Umständen muss festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, unter Hinweis auf ihre exilpolitische Aktivität in der Schweiz eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen.
5.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Es kann ihnen daher keine begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Somit hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer sowie deren Asylgesuche zu Recht verneint beziehungsweise abgelehnt. An diesem Ergebnis vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Da die Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 17. September 2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Ziffern 4-7 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 20. November 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

10. (Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
-

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller

Versand: