Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-4137/2010
{T 0/2}

Urteil vom 17. September 2010

Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.

Parteien
A._______, Inhaber des X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Adrian Rüesch,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB,
Vorinstanz.

Gegenstand
Entzug der persönlichen Zulassung als Revisionsexperte sowie Gesuch des Einzelunternehmens um Zulassung als Revisionsexperte.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer schloss am 15. Oktober 1980 die Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Bücherexperten (heute: eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer) ab.
Seit dem 8. Januar 1991 ist er Delegierter des Verwaltungsrates bzw. ab dem 20. Dezember 1999 Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung der Y._______. An dieser Gesellschaft hielt und hält er mit 98 % die Aktienmehrheit. Direktor der Y._______ mit Kollektivunterschrift zu zweien war zwischen dem 8. Januar 1991 und dem 25. September 1997 B._______. Die Y._______ war in den Jahren 1989 bis 1994 bankengesetzliche und in den Jahren 1989 bis 1995 aktienrechtliche Revisionsstelle der inzwischen aufgelösten Z._______ in Liquidation.
Am 22. Oktober 2007 stellte der Beschwerdeführer bei der RAB (Vorinstanz) ein Gesuch um Zulassung seines Einzelunternehmens "X._______" als Revisionsexperte sowie am 21. November 2007 ein solches um persönliche Zulassung als Revisionsexperte.
Mit Verfügung vom 23. November 2007 hiess die Vorinstanz das persönliche Gesuch auf Grund der vorliegenden Angaben und Unterlagen gut und der Beschwerdeführer wurde als Revisionsexperte ins Revisorenregister eingetragen. Nach einer summarischen Prüfung wurde sein Einzelunternehmen mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 provisorisch und unter Vorbehalt der fristgerechten Einreichung der verlangten Unterlagen als Revisionsexperte zugelassen.
Nach entsprechender Aufforderung der Vorinstanz vom 31. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer am 22. bzw. 24. September 2009 ein überarbeitetes Gesuch für die Zulassung des Einzelunternehmens ein. Er teilt der Vorinstanz mit, dass im Jahr 2000 gegen die Y._______ Verantwortlichkeitsansprüche im Rahmen von rund Fr. 10 Mio. geltend gemacht worden seien.
Der Vorinstanz wurde im Rahmen der weiteren Abklärungen von folgenden Urteilen Kenntnis gegeben:
1. Strafverfahren:
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2006 i.S. A._______ gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Z._______: Freispruch; das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2005, in welchem der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung für schuldig befunden worden war, wurde aufgehoben.
2. Zivilverfahren:
Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2007 i.S. Z._______ gegen Y._______ (und andere): Auf Klage der Z._______ hin verpflichtete das Handelsgericht die Y._______, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem ehemaligen Bankdirektor und dem Verwaltungsratspräsidenten der Bank, der Z._______ den Betrag von Fr. 6'969'900.- (zuzüglich Zinsen) zu bezahlen;
Urteil des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2008: Abweisung der Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts, soweit darauf eingetreten wurde;
Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2009 (4A_65/2008): Abweisung der Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts und des Kassationsgerichts, soweit darauf eingetreten wurde.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Widerruf der persönlichen Zulassung als Revisionsexperte in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs des Widerrufsverfahrens und des Gesuchs des Einzelunternehmens diese beiden Verfahren vereinigt würden. Am 11. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch, in zwei separaten, praktisch identischen Eingaben Stellung zu den erhobenen Vorwürfen.

B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 vereinigte die Vorinstanz das Verfahren um Widerruf der persönlichen Zulassung des Beschwerdeführers mit jenem um Zulassung des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers (Ziffer 1). Sie entzog dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 23. November 2007 erteilte Zulassung als Revisionsexperte auf unbefristete Zeit und löschte die entsprechende Eintragung im Revisorenregister (Ziff. 2). Sie wies das Gesuch vom 22. Oktober 2007 um Zulassung des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers als Revisionsexperte ab, hob die provisorische Zulassung als Revisionsexperte auf und löschte die entsprechende Eintragung im Revisorenregister (Ziff. 3).
Die Vorinstanz hielt zur Begründung fest, das Handelsgericht St. Gallen habe das Vorliegen von Pflichtverletzungen seitens der Y._______ und des Beschwerdeführers bejaht. Neben dem leitenden Revisor, B._______, sei auch der Beschwerdeführer für die Tätigkeit der Y._______ als bankengesetzliche und obligationenrechtliche Revisionsstelle sowie für die Richtigkeit der Revisionsberichte verantwortlich gewesen. Unter anderem seien bestehende Risiken, insbesondere Klumpenrisiken der Z._______ im Zusammenhang mit der Q._______ (C._______ und die von ihm beherrschten Gesellschaften waren wichtige Kunden der Z._______) in den Geschäftsjahren 1989 bis 1994 nicht angezeigt, und entsprechende Wertberichtigungen nicht beantragt worden. Im Weiteren habe die Y._______ es unterlassen, bei der Z._______ rechtzeitig die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Führung des Kreditdossiers, die regelmässige Überprüfung der Kredite und des Risikomanagements zu beanstanden. Dadurch habe sie gegen bankengesetzliche Vorschriften verstossen. Zudem habe das Handelsgericht St. Gallen zu Recht festgestellt, dass aufgrund der verschiedenen wirtschaftlichen und personellen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Y._______ zu C._______ und der Q.________ das Unabhängigkeitserfordernis nicht erfüllt gewesen sei. Die genannten Umstände wirkten sich negativ auf den beruflichen Leumund bzw. das Vertrauen in die weitere Prüftätigkeit des Beschwerdeführers aus. Es könne ihm keine günstige Prognose gestellt werden. Die festgestellten Pflichtverletzungen und Verstösse gegen die Unabhängigkeit wögen schwer. Auch heute sei sich der Beschwerdeführer keiner Schuld bzw. Pflichtverletzungen bewusst. Aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters biete er daher im heutigen Zeitpunkt keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit.
Da die Zulassungsvoraussetzungen weder zum damaligen noch zum heutigen Zeitpunkt erfüllt seien und ein gewichtiges öffentliches Interesse bestehe, werde die mit Verfügung vom 23. November 2007 erteilte definitive Zulassung als Revisionsexperte widerrufen. Ein Revisionsunternehmen könne nur zugelassen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder seines obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie seines Geschäftsführungsorgans über die entsprechende Zulassung verfüge. Bei einem Einzelunternehmen folge aus der Abweisung des Zulassungsgesuchs des Inhabers zwingend, dass auch das Gesuch um Zulassung des Einzelunternehmens abgewiesen werde.
Der Widerruf der Zulassung sei verhältnismässig. Die Eignung und die Erforderlichkeit der Massnahme seien gegeben. Der Widerruf sei auch zumutbar, stehe also in einem vertretbaren Verhältnis zu den Einschränkungen, die dem Beschwerdeführer auferlegt würden. Der Entzug der Zulassung sei für den Beschwerdeführer zwar mit wirtschaftlichen Folgen verbunden. Das öffentliche Interesse an qualitativ hochstehenden Revisionsdienstleistungen durch Gewährsträger sei jedoch höher einzustufen als mögliche wirtschaftliche Nachteile, die dem Betroffenen entstünden. Solche könnten zudem mittels geeigneter Vorkehrungen vermieden bzw. reduziert werden. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in seinem Einzelunternehmen, sondern auch für die Y._______ tätig, welche über die provisorische Zulassung als Revisionsexpertin verfüge und in der eine weitere Person mit definitiver Zulassung als Revisionsexperte angestellt sei. Gegebenenfalls müsse die Y._______ neu organisiert und strukturiert werden, damit das Unternehmen die definitive Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisorin erhalten könne. Dies sei jedoch zumutbar.

C.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten der Beschwerdeführer und sein Einzelunternehmen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch, die Verfügung vom 17. Mai 2010 sei vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerdeführer sei als Revisionsexperte ins Revisionsregister einzutragen und seinem Einzelunternehmen sei die definitive Zulassung als Revisionsexperte zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Eintragungen ins Revisorenregister seien als provisorische Massnahmen anzuordnen bzw. die von der Vorinstanz durch die Löschung der Einträge im Revisorenregister implizit entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
Der Beschwerdeführer hielt fest, die Vorinstanz belaste ihn mit Sachverhalten, für die - wenn überhaupt - allein der damals für die operativen Belange der Prüfung zuständige leitende Revisor und Bankfachmann B._______ einzustehen hätte. Auch habe sie es unterlassen, zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und der Y._______ andererseits zu unterscheiden. Diese Betrachtungsweise sei zulässig, soweit es um die zivilrechtliche Haftung der Y._______ aus bankengesetzlicher Verantwortlichkeit gehe. Im Kontext der Gewährsprüfung seien nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut demgegenüber ausschliesslich Handlungen und Unterlassungen massgebend, welche die natürliche Person des Beschwerdeführers beträfen. Aus diesem Grund liege es näher, auf das in allen Anklagepunkten freisprechende Strafurteil des Obergerichts Zürich und die dortigen Sachverhaltsfeststellungen abzustellen als auf das Zivilurteil des Handelsgerichts St. Gallen zurückzugreifen, das nicht zwischen den Handlungen bzw. Unterlassungen des leitenden Revisors B._______ und dessen Team bzw. dann der Y._______ und dem Beschwerdeführer als natürlicher Person unterschieden habe. Was den Beschwerdeführer persönlich betreffe, habe das Obergericht Zürich klar erkannt, dass es nie einen Schaden und nie ein Klumpenrisiko gegeben habe, die Revisionsberichte der Y._______ in jeder Hinsicht korrekt gewesen seien und den Beschwerdeführer kein persönliches Verschulden getroffen habe. Als blosser Zweitunterzeichner der Revisions- und Bonitätsnachweise sei der Beschwerdeführer nicht verantwortlich für deren Inhalt, sondern nur für die Konsistenz der Aussagen. Für die operativen Belange der Prüfung habe nur der leitende Revisor einzustehen. Die abweichenden Meinungen des Handelsgerichts St. Gallen und der Vorinstanz seien unzutreffend und beruhten auf einer nicht substantiiert begründeten und aus dem Zusammenhang gerissenen Äusserung des damaligen Gutachters.
Der Beschwerdeführer habe auch nicht gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen verstossen, insbesondere nicht gegen die damals geltenden "Richtlinien zur Unabhängigkeit" der Treuhandkammer, Fassung 1992. Die Vorinstanz habe im Übrigen dem Umstand keinerlei Beachtung geschenkt, dass die Geschehnisse um die Z._______ mittlerweile zwischen sechzehn und einundzwanzig Jahre zurücklägen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Gewährsprüfung - und dabei insbesondere für die Zukunftsprognose - von grösserer Relevanz sei, dass die zivilgerichtliche Aufarbeitung der vorgeworfenen Sachverhalte erst einige wenige Jahre zurückliege, während offenbar völlig unbeachtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer seither über fast zwei Jahrzehnte hinweg über eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ausweisen könne. Die verfügte Massnahme sei nicht erforderlich, weil sein beruflicher Leumund nicht kompromittiert sei, der Beschwerdeführer ohnehin vor der Pensionierung stehe und die Y._______ bereits in ein bis vier Jahren einem Nachfolger übergeben werde. Schliesslich sei der Widerruf der Zulassung wirtschaftlich unzumutbar, da dadurch eine jährliche Umsatzeinbusse von rund Fr. 900'000.- entstehen würde.

D.
Am 11. Juni 2010 hielt die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer fest, sie habe die Löschung seiner persönlichen Zulassung und jener seines Einzelunternehmens im Revisorenregister zu Unrecht bereits veranlasst, obwohl der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei. Der fehlerhafte Registereintrag sei am Vortag entsprechend korrigiert worden.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie verwies auf Sachverhalt und Begründung in der angefochtenen Verfügung und hielt fest, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die bereits in den Urteilen des Handelsgerichts St. Gallen, des Kassationsgerichts St. Gallen und des Bundesgerichts behandelt worden seien, müsse nicht weiter eingegangen werden. Die entsprechenden Argumente nochmals zu überprüfen, würde ein Zurückkommen auf die rechtskräftigen Urteile bedeuten. Die vom Beschwerdeführer über die Jahre hinweg begangenen Pflichtverletzungen und Verstösse gegen die Unabhängigkeit wögen schwer. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers um die Z._______ lägen zwar einige Zeit zurück, doch habe er nicht in einem Einzelfall, sondern über Jahre hinweg gegen elementare Bestimmungen des Gesellschafts- und Revisionsrechts sowie gegen Bestimmungen der Unabhängigkeit verstossen. Auch komme es bei der Berücksichtigung von zivilrechtlichen Verstössen für den Leumund auf den Zeitpunkt des Urteils an. Zuungunsten des Beschwerdeführers wirke sich ferner aus, dass er sich nach wie vor keiner Schuld bzw. Pflichtverletzung bewusst sei. Der Entzug der Zulassung als Revisionsexperte habe zwar Auswirkungen auf die Organisation der Y._______ und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als leitender Revisor, jedoch könne nicht von einem faktischen Berufsverbot gesprochen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden, zu denen auch die RAB zählt (Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG i.V.m. Art. 28 Abs. 2
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 28 Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).
1    Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).
2    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus (Art. 38).59
3    Sie ist in ihrer Organisation sowie in ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.
4    Die Aufsichtsbehörde wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.60
5    Sie ist im Bereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.61
des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [RAG, SR 221.302]).
Der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Mai 2010 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Er kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und daher im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
-c VwVG beschwerdeberechtigt. Er ist im vorliegenden Verfahren rechtsgültig vertreten (vgl. Vollmacht vom 25. November 2009; Art. 11 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Das Revisionsaufsichtsgesetz ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Es regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen.
1    Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen.
2    Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen.
3    Spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
und 2
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen.
1    Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen.
2    Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen.
3    Spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
RAG).

2.1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 3 Grundsatz - 1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung.
1    Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung.
2    Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen.
RAG). Nach Art. 28 Abs. 1
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 28 Aufsichtsbehörde - 1 Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).
1    Die Aufsicht nach diesem Gesetz obliegt der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde).
2    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus (Art. 38).59
3    Sie ist in ihrer Organisation sowie in ihrer Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.
4    Die Aufsichtsbehörde wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.60
5    Sie ist im Bereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.61
RAG obliegt die Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB, Vorinstanz). Sie entscheidet gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 15 Zulassung und Registrierung - 1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von:
1    Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von:
a  Revisorinnen und Revisoren;
b  Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten;
c  staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen;
d  Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG32) gemäss Artikel 9a.
1bis    Sie kann die Zulassung auf die Erbringung bestimmter Arten von Revisionsdienstleistungen für bestimmte Gesellschaften des öffentlichen Interesses beschränken.33
2    Sie führt ein Register über die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen. Das Register ist öffentlich und wird auf dem Internet publiziert. Der Bundesrat regelt den Inhalt des Registers.
3    Die registrierten natürlichen Personen und Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jede Änderung von eingetragenen Tatsachen mitteilen.
RAG auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen/Revisionsexperten, Revisorinnen/Revisoren sowie von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.
Nach Art. 4 Abs. 1
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten - 1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.
1    Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.
2    Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen:
a  eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer;
b  eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis;
c  Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis;
d  Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
3    Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen.
4    Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
RAG wird eine natürliche Person als Revisionsexpertin zugelassen, wenn sie die Anforderungen an die Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.
Natürliche Personen werden unbefristet zugelassen (Art. 3 Abs. 2
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 3 Grundsatz - 1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung.
1    Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung.
2    Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen.
RAG). Erfüllt eine Revisorin, ein Revisor, eine Revisionsexpertin oder ein Revisionsexperte die Zulassungsvoraussetzungen der Art. 4-6 nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen (Art. 17 Abs. 1
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 17 Entzug der Zulassung - 1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43
1    Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43
2    Erfüllt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die rechtlichen Pflichten wiederholt oder in grober Weise, so kann ihm die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorher anzudrohen; dies gilt nicht bei groben Verstössen gegen das Gesetz.
3    Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Gesellschaften und die Börse über den Entzug der Zulassung.
4    Während der Dauer des befristeten Entzugs unterliegt die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a.44
RAG).
Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn, unter weiteren Voraussetzungen, die Mehrheit der Mitglieder seines obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie seines Geschäftsführungsorgans über die entsprechende Zulassung verfügt (Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 6 Voraussetzungen für Revisionsunternehmen - 1 Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn:
1    Ein Revisionsunternehmen wird als Revisionsexperte oder als Revisor zugelassen, wenn:
a  die Mehrheit der Mitglieder seines obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie seines Geschäftsführungsorgans über die entsprechende Zulassung verfügt;
b  mindestens ein Fünftel der Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, über die entsprechende Zulassung verfügt;
c  sichergestellt ist, dass alle Personen, die Revisionsdienstleistungen leiten, über die entsprechende Zulassung verfügen;
d  die Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden.
2    Finanzkontrollen der öffentlichen Hand werden als Revisionsunternehmen zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ist nicht möglich.
RAG). Somit kann das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers nur dann als Revisionsexperte zugelassen werden, wenn der Beschwerdeführer als Inhaber über die entsprechende Zulassung verfügt.
Der Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten - 1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.
1    Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.
2    Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen:
a  eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer;
b  eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis;
c  Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis;
d  Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
3    Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen.
4    Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
RAG). Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob er einen unbescholtenen Leumund hat.

2.2 Der Begriff des unbescholtenen Leumunds im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten - 1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.
1    Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.
2    Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen:
a  eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer;
b  eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis;
c  Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis;
d  Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
3    Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen.
4    Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
RAG wird in der Botschaft zum RAG (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 3969 ff., 4092 f.) nicht näher umschrieben. Er wird in Art. 4 Abs. 1
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung
RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
1    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
2    Zu berücksichtigen sind insbesondere:
a  strafrechtliche Verurteilungen;
b  bestehende Verlustscheine.
der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 (RAV, SR 221.302.3) konkretisiert. Danach wird der Gesuchsteller zugelassen, wenn er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und es sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass er keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
Mit den hier interessierenden unbestimmten Rechtsbegriffen des guten Leumunds und der Gewähr für eine einwandfreie Prüf- bzw. Geschäftstätigkeit knüpfen das RAG und die RAV an die entsprechenden Bewilligungserfordernisse und Regelungen an, wie sie in weiteren, für die Finanzmarktaufsicht relevanten Erlassen enthalten sind, so etwa an Art. 3 Abs. 2 Bst. c
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz
BankG Art. 3 - 1 Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
1    Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a  die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist;
b  die Bank das vom Bundesrat festgelegte voll einbezahlte Mindestkapital ausweist;
c  die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
cbis  die natürlichen und juristischen Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Bank beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligung), gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt;
d  die mit der Geschäftsführung der Bank betrauten Personen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
3    Die Bank hat der FINMA ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen. Solche Änderungen dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor die FINMA sie genehmigt hat.
4    ...28
5    Jede natürliche oder juristische Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 2 Buchstabe cbis an einer nach schweizerischem Recht organisierten Bank erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung in solcher Weise vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht oder über- beziehungsweise unterschritten werden.29
6    Die Bank meldet die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis erhält, mindestens jedoch einmal jährlich.30
7    Nach schweizerischem Recht organisierte Banken erstatten der FINMA Meldung, bevor sie im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine Vertretung errichten.31
des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0), Art. 10 Abs. 2 Bst. d
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 10 Ort der Leitung - 1 Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
1    Das Finanzinstitut muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern das Finanzinstitut Teil einer Finanzgruppe bildet, welche einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
2    Die mit der Geschäftsführung des Finanzinstituts betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1), Art. 14 Abs. 2 Bst. c
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation - 1 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
1    Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.
2    Ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 hat Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
a  er durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt;
b  er einen guten Ruf geniesst und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet;
c  die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
d  die an ihm qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
3    Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen.
des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG, SR 955.0) und Art. 14 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 14 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit - 1 Versicherungsunternehmen und folgende Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:
1    Versicherungsunternehmen und folgende Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:
a  die mit der Oberleitung, der Aufsicht und der Kontrolle sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
b  für ausländische Versicherungsunternehmen: die oder der Generalbevollmächtigte.
2    Die Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen.
3    Die an einem Versicherungsunternehmen qualifiziert Beteiligten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
4    Der Bundesrat legt fest, welche beruflichen Fähigkeiten die Personen nach Absatz 1 haben müssen.
5    Bei Ausgliederung wesentlicher Funktionen des Versicherungsunternehmens auf andere Personen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01). Die hierzu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach auch im vorliegenden Zusammenhang soweit erforderlich ergänzend heranzuziehen.

2.3 Bei der Beurteilung des unbescholtenen Leumunds im Rahmen der Zulassungsprüfung sind gemäss ausdrücklicher Anordnung von Art. 4 Abs. 2 Bst. a
SR 221.302.3 Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) - Revisionsaufsichtsverordnung
RAV Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit - 1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
1    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
2    Zu berücksichtigen sind insbesondere:
a  strafrechtliche Verurteilungen;
b  bestehende Verlustscheine.
und b RAV insbesondere strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht entfernt ist, sowie bestehende Verlustscheine zu berücksichtigen. Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Zentralstrafregister nicht verzeichnet ist und gegen ihn keine Verlustscheine bestehen. Diese beiden Elemente entfallen somit im vorliegenden Fall. Insofern liegt der Sachverhalt demnach anders als in BVGE 2008/49, wo eine Verzeichnung im Zentralstrafregister zum Bewilligungsentzug geführt hatte.

2.4 Im genannten Entscheid BVGE 2008/49 erwog das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 4 und mit Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGE 129 II 438 E. 3.3, BGE 108 Ib 196 E. 2, BGE 99 Ib 104 E. 5b), dass bei der Gewährs- und Leumundsprüfung verschiedene Elemente wie Integrität, Gewissenhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt als berufsspezifische Leumundsmerkmale oder allgemeine Eigenschaften wie Ansehen, Achtung und Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen seien. Unter Umständen könnten auch Aktivitäten, die über die Tätigkeit als Revisor und Revisionsexperte hinausgingen, die Beurteilung einer einwandfreien Prüftätigkeit beeinflussen. Der Begriff des guten Leumunds bzw. der Gewähr sei jeweils im Einzelfall und bezogen auf die gesamten Umstände mit Blick auf die besonderen Aufgaben der Revisionsstelle zu prüfen.
Eine einwandfreie Prüftätigkeit erfordere fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr. Unter Letzterem sei in erster Linie die Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verstehen. Mit dem Gebot der einwandfreien Prüftätigkeit nicht zu vereinbaren seien deshalb Verstösse gegen einschlägige Rechtsnormen bzw. gegen die Treue- und Sorgfaltspflichten.
Ähnlich - und ebenfalls auf die höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug nehmend - hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem die bankenrechtliche Gewähr betreffenden Fall entschieden (vgl. BVGE 2008/23).
Es ist daher im Folgenden zu prüfen, wie es sich vorliegend damit verhält.

3.
Die Vorinstanz widerrief die Zulassung des Beschwerdeführers, da ihr im Zeitpunkt der Gutheissung des Gesuchs nicht alle relevanten Tatsachen bekannt gewesen seien. Vom Resultat her spielt es indessen keine Rolle, ob ein Widerruf der Zulassungsverfügung oder ein Entzug der Zulassung gemäss Art. 17
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 17 Entzug der Zulassung - 1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43
1    Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43
2    Erfüllt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die rechtlichen Pflichten wiederholt oder in grober Weise, so kann ihm die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorher anzudrohen; dies gilt nicht bei groben Verstössen gegen das Gesetz.
3    Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Gesellschaften und die Börse über den Entzug der Zulassung.
4    Während der Dauer des befristeten Entzugs unterliegt die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a.44
RAG aufgrund eines Nichterfüllens von Zulassungsvoraussetzungen angeordnet wird. Die Vorinstanz begründete den Widerruf bzw. den Entzug der Zulassung in erster Linie damit, dass die vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaft Y._______ durch das Handelsgericht St. Gallen am 15. November 2007 zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 6'969'900.- an die Z._______ verurteilt worden war. Dieses Urteil wurde vom Kassationsgericht St. Gallen wie auch vom Bundesgericht (Urteil 4A_65/2008 vom 3. August 2009) bestätigt. Natürliche Personen werden unbefristet zugelassen (Art. 3 Abs. 2
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 3 Grundsatz - 1 Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung.
1    Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a erbringen, bedürfen einer Zulassung.
2    Natürliche Personen werden unbefristet, Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen.
RAG).

3.1 Dem Urteil des Handelsgerichts (Vernehmlassungsbeilage 5, pag. 401 ff. der Akten) ist zu entnehmen, dass die Y._______, bzw. deren Vertreter A._______ und B._______, in den Geschäftsjahren 1989 bis 1995 pflichtwidrig gehandelt haben, indem sie Verletzungen der bankengesetzlichen Vorschriften zur Risikoverteilung, die ihnen hätten bekannt sein müssen, nicht konsequent festgestellt und gegenüber dem Verwaltungsrat und dem Direktor entsprechend abgemahnt hatten. Diese Pflichtverletzungen seien als erheblich zu betrachten (S. 93 f. des Urteils). Im Weitern sei der Y._______ die Unterlassung von rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen insbesondere in Bezug auf die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Führung der Kreditdossiers, der regelmässigen Überprüfung der Kredite und des Risikomanagements vorzuwerfen (S. 111). Zusammenfassend hielt das Handelsgericht fest, in Bezug auf die Revisionsberichte seien der Y._______ bzw. dem leitenden Revisor B._______ und dem mitunterzeichnenden Hauptaktionär A._______ Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuwerfen, indem sie bestehende Risiken, insbesondere Klumpenrisiken, nicht beanstandet und entsprechende Wertberichtigungen nicht beantragt hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Verwaltungsrat, wären diese Beanstandungen seit 1990 mit dem notwendigen Nachdruck erfolgt, die entsprechenden Massnahmen eingeleitet hätte (S. 128 des Urteils).
Das Handelsgericht führte ferner explizit aus, dass der Beschwerdeführer neben B._______ mitverantwortlich für die Tätigkeit der Y._______ als Revisionsstelle und für die Richtigkeit der Revisionsberichte sei. Er habe nicht nur den Prüfungsbericht mitunterschrieben, sondern als Hauptaktionär der Alfa und Vorgesetzter von B._______ auf die für die Z._______ erstellten Revisionsberichte direkt Einfluss nehmen können. Massgeblich sei das Verschulden von B._______ und auch dasjenige des Beschwerdeführers (S. 119, 127 sowie 241 des Urteils).
Die Beschwerden gegen dieses Urteil wurden vom Kassationsgericht wie auch vom Bundesgericht, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen. Dabei wurde insbesondere die Feststellung, dass ein Klumpenrisiko bestand, vom Kassationsgericht (Vernehmlassungsbeilage 4, pag. 326 ff. der Akten, Ziff. 4.8, S. 31 f.) und vom Bundesgericht (E. 10.3, S. 40 f.) gestützt.

3.2 Aus den Urteilen des Handelsgerichts und des Kassationsgerichts St. Gallen sowie aus jenem des Bundesgerichts geht somit hervor, dass die Y._______ bzw. der Beschwerdeführer sich Pflichtverletzungen im Kernbereich der Tätigkeit der Revisionsstelle haben zu Schulden kommen lassen. Diese Urteile sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht auf den darin festgestellten Sachverhalt und die Erwägungen stützte. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Argumente des Beschwerdeführers nochmals zu überprüfen, würde ein Zurückkommen auf rechtskräftige Urteile bedeuten, wofür kein Anlass besteht.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es unterlassen, zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und der Y._______ andererseits zu unterscheiden, zielt ins Leere. In den genannten Urteilen wird die Mitverantwortung des Beschwerdeführer klar bejaht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind die Handlungen bzw. Unterlassungen, die zur Schadenersatzpflicht führten, dem Beschwerdeführer als Mitunterzeichnendem der Revisionsberichte und Vorgesetztem des leitenden Revisors persönlich zuzurechnen und daher auch im Kontext der Gewährsprüfung massgebend.

3.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht auf das Zivilurteil des Handelsgerichts St. Gallen, sondern auf das ihn in allen Anklagepunkten freisprechende Strafurteil des Obergerichts Zürich (Vernehmlassungsbeilage 4, pag. 143 ff. der Akten) und die dortigen Sachverhaltsfeststellungen abzustellen, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Grundsätzlich werden - da für die Beurteilung des Leumunds nicht nur strafrechtliche Verurteilungen von Bedeutung sind, sondern u.a. auch Urteile in zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeitsverfahren (vgl. E. 2.4 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7348/2009 vom 3. Juni 2010 E. 8.1) - sowohl das strafrechtliche als auch das zivilrechtliche Verfahren berücksichtigt. Da das Obergericht Zürich den Beschwerdeführer am 14. Juli 2006 jedoch von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs und der Urkundenfälschung freigesprochen hat, ist dieses Strafverfahren bei der Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit nicht einzubeziehen.
Der Zivilrichter ist, wie das Handelsgericht St. Gallen ausführte und das Bundesgericht im oben (E. 3) zitierten Urteil in E. 8.2 bestätigte, nicht an das strafrechtliche Urteil gebunden, sondern entscheidet über Schuldfrage und Schadensbestimmung grundsätzlich frei (Art. 53 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Die im Zivilverfahren vorgenommenen Würdigungen, wonach die Y._______ als verantwortlich befunden und dem Beschwerdeführer eine Mitverantwortung attestiert wurde, und die entsprechenden Urteile sind im Gewährsverfahren ebenfalls massgebend.

3.4 Die eingangs erwähnten, im Urteil des Handelsgerichts St. Gallen genannten Verfehlungen der Y._______ bzw. des Beschwerdeführers, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit den Pflichten von Revisionsexperten stehen, wiegen schwer und verursachten einen grossen Schaden. Die Vorinstanz hat diese daher zu Recht in massgebender Weise in die Leumunds-Prüfung einbezogen bzw. darauf abgestellt.

4.
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung weiter fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Tätigkeit gegen die Unabhängigkeitsvorschriften verstossen. Sie stützte sich auch insofern auf die Erwägungen im Entscheid des Handelsgerichts St. Gallen und hielt fest, das Handelsgericht habe zu Recht festgestellt, im Zusammenhang mit der Revisionstätigkeit bei der Z._______ sei die erforderliche Unabhängigkeit aufgrund der verschiedenen wirtschaftlichen und personellen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Y._______ zu C._______ und der Q._______ nicht vorhanden gewesen (gemäss Feststellungen der EBK stand die Z._______ in einem nicht tolerierbaren Abhängigkeitsverhältnis zu C._______ und der Q._______, zu welcher u.a. die R._______ gehörte).
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe.

4.1 Nach Art. 727c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 727c - Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005613 bezeichnen.
OR (in der Fassung vom 4. Oktober 1991 [AS 1992 774]; in Kraft seit 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 2007 [AS 2007 4791, 4839]) müssen die Revisoren vom Verwaltungsrat und von einem Aktionär, der über die Stimmenmehrheit verfügt, unabhängig sein. Insbesondere dürfen sie weder Arbeitnehmer der zu prüfenden Gesellschaft sein noch Arbeiten für diese ausführen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind. Sie dürfen keine besonderen Vorteile annehmen. Sie müssen auch von Gesellschaften, die dem gleichen Konzern angehören, unabhängig sein, sofern ein Aktionär oder ein Gläubiger dies verlangt.
Die Unabhängigkeit war nach früherer schweizerischer Berufsauffassung vor allem eine Frage der inneren Einstellung (sog. "independence in fact"; vgl. BGE 99 Ib 104 E. 5); das revidierte Aktienrecht wollte aber auch den offensichtlichen Anschein der Befangenheit vermeiden (sog. "independence in appearance"). In der Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983 (vgl. BBl 1983 II 745) wurde ausgeführt, Unabhängigkeit bedeute Weisungsungebundenheit, Freiheit des Urteils und Selbständigkeit im Entscheid. Der Revisor dürfe in seinen persönlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen nicht in solchem Ausmass von der Verwaltung oder vom Hauptaktionär abhängig sein, dass er in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich eingeschränkt sei (vgl. BBl 1983 II 929). Das revidierte Aktienrecht wollte somit nicht nur jede offensichtliche Weisungsgebundenheit, sondern auch weniger leicht erkennbare beteiligungsmässige, hierarchische oder wegen anderer Zusammenhänge gegebene Abhängigkeiten vermeiden (vgl. BGE 123 V 161 E. 3b/cc, mit weiteren Hinweisen; BGE 123 III 31 E. 1a; vgl. auch BVGE 2007/49 E. 3.1 - 3.5).
Als Unabhängigkeit des Abschlussprüfers wurde demnach bereits im hier zu beurteilenden Zeitraum (1989 bis 1995), spätestens jedoch ab 1992, dessen Fähigkeit verstanden, frei, unkontrolliert und unbeeinflusst vom geprüften Unternehmen bzw. dessen verantwortlichen Organen zu handeln, wobei auch jede äussere Beziehung, welche den Anschein der Befangenheit begründen könnte, zu vermeiden war. Des Weiteren musste und muss die Revisionsstelle fähig sein, unbeeinflusst von Eigeninteressen auf Mängel im geprüften Unternehmen hinzuweisen. Diese Forderung verlangt, dass der Revisor keine direkten oder indirekten finanziellen Interessen an der zu prüfenden Gesellschaft hat und keine engen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen bestehen (vgl. ROLF WATTER, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Basel 2002, Rz. 1 und 4 ff. zu Art. 727c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 727c - Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005613 bezeichnen.
OR).

4.2 Die dem Beschwerdeführer im Urteil des Handelsgerichts St. Gallen vorgeworfenen Verstösse gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit präsentieren sich zusammengefasst wie folgt:
Der Beschwerdeführer und die Y._______ betreuten für C._______ und die Q._______ verschiedene Mandate. So war die Y._______ für verschiedene Gesellschaften der Q._______ als Treuhänderin oder Revisionsstelle tätig. Der Beschwerdeführer war Verwaltungsrat und Verwaltungsratspräsident in Gesellschaften der Q._______ und Aktionär einer zur Q._______ gehörenden Gesellschaft (S. 119 des Urteils);
der Beschwerdeführer nahm an Verwaltungsratssitzungen der Z._______, in welchen über Kredite entschieden wurde, teil und war bei einzelnen Krediten direkt als Vermittler und Berater tätig. So fungierte er als Vermittler bei der Gewährung eines Kredits an die R._______ und war dabei für die Unterbeteiligung einer Bank besorgt. In diesem Zusammenhang übernahm er die faktische Geschäftsführung (S. 118 f. und 127 des Urteils);
da der Beschwerdeführer selber nicht unabhängig war, erfüllte auch der ihm unterstellte, leitende Revisor B._______ das Unabhängigkeitserfordernis nicht, denn der Beschwerdeführer konnte auf die von B._______ erstellten Revisionsberichte direkt einwirken (S. 118 f.).
Aufgrund dieser Umstände bejahte das Handelsgericht den Anschein der Voreingenommenheit.

4.3 Die vom Handelsgericht St. Gallen in Bezug auf die (mangelnde) Unabhängigkeit gemachten Feststellungen wurden vom Kassationsgericht St. Gallen wie auch vom Bundesgericht nicht relativiert, zum Teil ausdrücklich bestätigt (S. 27 bis 30 des Urteils des Kassationsgerichts, E. 6.9 und 6.10 des Urteils 4A_65/2008 des Bundesgerichts).
Das Kassationsgericht führte in Erwägung 7.3 S. 53 (im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Ausstandsbegehren gegen einen Gutachter) ferner Folgendes aus: "So hält die Vorinstanz fest, dass die mit dem Ausdruck 'Chamäleon' im Zusammenhang stehende inhaltliche Feststellung des Gutachters insofern bildhaft zutreffend sei, als A._______ verschiedene, mit seiner Unabhängigkeit nicht zu vereinbarende Funktionen bei der Klägerin (Z._______) ausgeübt habe. Die Beklagte 1 (Y._______) stellt dies nicht in Frage."
Dem Urteil des Bundesgerichts ist hierzu zu entnehmen, mit dem genannten Ausdruck ("Chamäleon") habe der Gutachter bildhaft auf die Unvereinbarkeit der verschiedenen Funktionen von A._______ hingewiesen. Auch wenn der Ausdruck der Form nach unangebracht gewesen sei, sei die darin geäusserte Kritik in den im Rahmen des Gutachtens aufbereiteten Tatsachen begründet und treffe inhaltlich zu (E. 7.3).

4.4 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, an den insgesamt drei Verwaltungsratssitzungen der Z._______, an welchen er teilgenommen habe, habe er lediglich die Erkenntnisse der bankengesetzlichen Revisionsstelle präsentiert und Fragen dazu beantwortet; nur ein einziges Mal habe er sich, auf Anfrage hin, zu den traktandierten Krediten geäussert. Zum Kreditgesuch der R._______ habe er sich nur darum geäussert, weil er vom Verwaltungsrat der Z._______ um Rat gebeten worden sei. Die Z._______ habe den von der Y._______ revidierten Gesellschaften der Q._______ nie Kredite gewährt, womit Interessenkollisionen von vornherein ausgeschlossen gewesen seien.
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stellen Einwände dar, welche im zivilrechtlichen Verfahren bereits in rechtsgenüglicher Weise abgehandelt worden waren bzw. welche gemäss den Erwägungen der urteilenden Gerichte nicht geeignet waren, die Unabhängigkeit des Beschwerdeführers darzutun. So führte das Bundesgerichts etwa bezüglich des Kredites an die R._______, einer zur Q._______ gehörenden Gesellschaft, aus, die Vorinstanzen hätten ohne in Willkür zu verfallen den Schluss ziehen dürfen, der Beschwerdeführer habe sich aktiv in den Vertragsabschluss eingeschaltet (vgl. Urteil 4A_65/2008 E. 6.9).
Die Unabhängigkeit des Revisoren ist z.B. dann gefährdet, wenn Mitarbeiter der Revisionsstelle wichtige Entscheide des Revisionskunden "vorspuren" oder gar selber fällen (ROLF WATTER, Basler Kommentar zum Obligationenrecht, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 727c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 727c - Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005613 bezeichnen.
OR). Gemäss den Richtlinien zur Unabhängigkeit der Treuhand-Kammer vom 3. Juni 1992 (RzU 1992, in Kraft bis 31. Dezember 2001, Ziff. 3.8) ist bei der Beratung im weitesten Sinne von Revisionskunden durch den Abschlussprüfer der Grundsatz der Unabhängigkeit immer zu wahren; die Entscheidungsbefugnisse müssten in jedem Fall beim Kunden liegen. Die Unabhängigkeit dürfe auch nicht in Folge persönlicher und familiärer Bindungen und Beziehungen beeinträchtigt werden (Ziff. 3.11).
Indem der Beschwerdeführer gleichzeitig mannigfaltige Beziehungen zur Q._______ pflegte und sich aktiv in ein Kreditgeschäft der Z._______ im Zusammenhang mit der R._______ einschaltete, wies er die geforderte Unabhängigkeit eines Revisoren nicht auf.
Zu vermeiden ist und war (auch im zu beurteilenden Zeitraum) - wie gesagt (E. 4.1) - bereits jede äussere Beziehung, welche den Anschein der Befangenheit begründen könnte. Aufgrund der im zivilrechtlichen Verfahren mehrfach dargestellten Verflechtungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Q._______, zu welcher die Z._______ offenbar in einem Abhängigkeitsverhältnis stand, wurde die Unabhängigkeit auch dem Anschein nach verletzt.
Die Vorinstanz stützte sich daher zu Recht auf die entsprechende Beurteilung des Kassationsgerichts, wonach es an der erforderlichen Unabhängigkeit gefehlt habe.

5.
Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich schwerwiegende Pflichtverletzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Pflichten von Revisionsexperten stehen, hat zu Schulden kommen lassen. Wie oben dargestellt (E. 2.4), bietet eine Person, die gegen einschlägige Rechtsnormen des Revisionsrechts, des Zivil- und Strafrechts oder gegen Sorgfaltspflichten verstösst, keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit. Die genannten Verfehlungen des Beschwerdeführers beeinträchtigen im Gegenteil seinen beruflichen Leumund und guten Ruf und lassen erhebliche Zweifel an einer glaubwürdigen Ausübung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten aufkommen. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das Vertrauen in eine einwandfreie Prüftätigkeit zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben sei, hält der Beschwerdeführer indessen verschiedene Einwände entgegen, welche in der Folge zu prüfen sind.

6.
Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe dem Umstand keinerlei Beachtung geschenkt, dass die Geschehnisse um die Z._______ mittlerweile zwischen sechzehn und einundzwanzig Jahre zurücklägen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Gewährsprüfung - und dabei insbesondere für die Zukunftsprognose - von grösserer Relevanz sein solle, dass die zivilgerichtliche Aufarbeitung der vorgeworfenen Sachverhalte erst einige wenige Jahre zurückliege, während offenbar völlig unbeachtlich sein solle, dass sich der Beschwerdeführer seither während fast zwei Jahrzehnten über eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ausweisen könne.

6.1 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verfehlungen rund um die Z._______ beziehen sich zwar auf einen relativ weit zurückliegenden Zeitraum. Das letzte Urteil in dieser Sache datiert jedoch vom 3. August 2009. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, bei der Beurteilung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit könne nicht primär auf den Zeitpunkt einer Handlung oder Unterlassung abgestellt werden, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt einer allfälligen Verurteilung. Würde man auf den Zeitpunkt der vom Gericht beurteilten Vorgänge abstellen, könnte ein Gesuchsteller oder eine bereits zugelassene Person durch Beschreiten des Rechtswegs und durch gezielte Verzögerung eines Verfahrens negative Konsequenzen mit Blick auf die Zulassung unter Umständen abschwächen oder ganz vermeiden. Dadurch würde das Kriterium der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit als Zulassungsvoraussetzung stark, wenn nicht ganz an Bedeutung verlieren, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entspreche.

6.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall mit Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen (Art. 369 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 727c - Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005613 bezeichnen.
, Abs. 6 Bst. a und Abs. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0], Art. 11 Abs. 1
SR 331 Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV) - VOSTRA-Verordnung
StReV Art. 11 Datensicherheit - (Art. 14 StReG)
1    Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich:
a  die Datenschutzverordnung vom 31. August 20225 (DSV);
b  die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 20237.
2    Die angeschlossenen Behörden treffen in ihrem Bereich angemessene organisatorische und technische Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit. Die angeschlossenen kantonalen Behörden sorgen namentlich dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich minimale Vorgaben für die Informatiksicherheit (IKT-Grundschutz) umgesetzt sind, welche mit jenen in der Bundesverwaltung gleichwertig sind.
3    Die registerführende Stelle sorgt dafür, dass die Vorgaben der Datensicherheit eingehalten werden.
der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 [VOSTRA-Verordnung; SR 331]; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7348/2009 vom 3. Juni 2010 E. 12.2) dargelegt hat, können strafrechtliche Urteile dem Betroffenen auch noch entgegengehalten werden, wenn die entsprechenden Taten vor mehr als zehn Jahren begangen wurden, nämlich dann, wenn der Strafregistereintrag jüngeren Datums ist. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dies müsse analog auch für zivilrechtliche Urteile gelten. Daher kommt es bei der Frage, wie lange ein begangener Verstoss gegen die Rechtsordnung, sei es nun im Bereich des Straf- oder des Zivilrechts, für die Beurteilung des Leumunds berücksichtigt werden soll, auf den Zeitpunkt des Urteils an.

6.3 Dem Beschwerdeführer ist hingegen insofern Recht zu geben, als der Zeitpunkt von Verfehlungen - wie auch deren Schwere und Häufung - bei der Gewährsprüfung ebenfalls berücksichtigt werden muss. Eine für die Zulassung zu Revisionsdienstleistungen relevante Verfehlung ist anders zu gewichten, wenn sie beispielsweise vor einem Jahr, als wenn sie vor zehn Jahren - bei seither unfehlbarem Verhalten - begangen wurde.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers zwar einige Zeit zurückliegen, dass sie aber von erheblicher Schwere sind. Zudem handelt es sich nicht um einen einzigen Vorfall, sondern um eine jahrelange Missachtung von Grundsätzen des Revisionsrechts. Auch zeigt sich der Beschwerdeführer nicht einsichtig, was hinsichtlich der Prognose zukünftigen Verhaltens negativ ins Gewicht fällt.
Insgesamt hat die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie die schweren Verfehlungen des Beschwerdeführers höher gewichtete als den Umstand, dass ihm in der Zwischenzeit nichts vorzuwerfen war. Soweit der Beschwerdeführer eine andere Auffassung vertritt, vermag er daher mit seinen Argumenten nicht durchzudringen.

7.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Er hält fest, die verfügte Massnahme sei nicht erforderlich, weil sein beruflicher Leumund nicht kompromittiert sei und weil er ohnehin vor der Pensionierung stehe und die Y._______ bereits in ein bis vier Jahren einem Nachfolger übergeben werde. Schliesslich sei der Widerruf der Zulassung wirtschaftlich unzumutbar, da sein Einzelunternehmen dadurch eine jährliche Umsatzeinbusse von rund Fr. 900'000.- erleiden würde.

7.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen (vgl. BGE 133 I 77 E. 4.1; statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 581 ff.).

7.2 Die Verwaltungsmassnahme muss mithin geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist dementsprechend die Zwecktauglichkeit einer Massnahme (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, Rz. 587, mit Hinweisen).
Die Revisionspflicht bezweckt den Schutz von Investoren, von Personen mit Minderheitsbeteiligungen, von Gläubigern und von öffentlichen Interessen (vgl. BBl 2004, 3989). Der Revisionsstelle kommt im heutigen Wirtschaftssystem eine zentrale Rolle zu. Sie soll die Zuverlässigkeit der Jahres- und Konzernrechnung sicherstellen und damit alle geschützten Personengruppen in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens verlässlich zu beurteilen (vgl. BBl 2004 3975 f.). Die gesetzliche Regelung von Revisionsdienstleistungen macht aber nur Sinn, wenn diese durch fachlich hinreichend qualifizierte Personen erfolgt und so die Erwartungen an die Qualität erfüllt werden (vgl. BBl 2004, 3978 f.).
Durch das Zulassungssystem wird geprüft, ob die betreffenden Personen diesen Anforderungen genügen. Mit der Nichtzulassung von Personen, welche keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bieten, wird die genannte Schutzwirkung erzielt, die Qualität von Revisionsdienstleistungen insgesamt erhöht, das Vertrauen in die Institution der Revision gestärkt und somit das angestrebte Ziel erreicht (vgl. BVGE 2008/49 E. 6.3). Die Massnahme ist daher geeignet.

7.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob sich die umstrittene Massnahme als zweckproportional erweist, oder ob der verfolgte Zweck auch mit einer weniger einschneidenden Massnahme erreicht werden könnte.
Die einzige gesetzlich vorgesehene und unter Umständen mildere Massnahme besteht darin, die Zulassung befristet zu entziehen (Art. 17
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 17 Entzug der Zulassung - 1 Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43
1    Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4-6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.43
2    Erfüllt ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt es die rechtlichen Pflichten wiederholt oder in grober Weise, so kann ihm die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Der Entzug ist vorher anzudrohen; dies gilt nicht bei groben Verstössen gegen das Gesetz.
3    Die Aufsichtsbehörde informiert die betroffenen Gesellschaften und die Börse über den Entzug der Zulassung.
4    Während der Dauer des befristeten Entzugs unterliegt die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a.44
RAG). Andere denkbare Massnahmen, beispielsweise eine auf bestimmte Gebiete beschränkte Zulassung, Kontrollen durch die Revisionsaufsichtsbehörde oder Beaufsichtigungen durch andere Revisionsexperten, sind vom Gesetz nicht vorgesehen und erscheinen nicht als geeignet, um eine einwandfreie Prüftätigkeit des Beschwerdeführers zu gewährleisten (vgl. BVGE 2008/49 E. 6.3).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand seiner baldigen Pensionierung auf die Erforderlichkeit der Massnahme eine Auswirkung hätte. Insbesondere ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz verfügte Massnahme des Widerrufs der Zulassung ihre Schutzwirkung unabhängig davon entfaltet, wie lange der Beschwerdeführer noch als Revisor oder Revisionsexperte tätig ist.
Dass die Vorinstanz die Zulassung lediglich befristet hätte entziehen sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist angesichts des Alters des Beschwerdeführers auch nicht als sinnvoll zu erachten.

7.4 Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers vergleicht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 614).
Das private Interesse des Beschwerdeführers liegt vorwiegend darin, dass er seine bisherige Tätigkeit als Revisionsexperte uneingeschränkt weiterführen möchte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte zwar Auswirkungen auf die Organisation seiner Gesellschaften und seine Tätigkeit als leitender Revisor hat, jedoch nicht von einem faktischen Berufsverbot gesprochen werden kann.
Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers erwirtschaftet gemäss Angaben des Beschwerdeführers 80 Prozent des Umsatzes mit Rechnungsrevisionen (rund Fr. 898'000.-). Dieser Umsatz wird jedoch zu 100 Prozent über die Y._______ generiert und fakturiert und in der Folge gemäss einer Abmachung mit dem kantonalen Steueramt zu 90 Prozent an das Einzelunternehmen abgetreten, wofür die Y._______ diesem jährlich eine Rechnung stellt.
Der Beschwerdeführer ist sowohl für sein Einzelunternehmen tätig als auch für die Y._______, welche über die provisorische Zulassung als Revisionsexpertin verfügt und in der eine weitere Person mit definitiver Zulassung als Revisionsexperte angestellt ist. Die Vorinstanz führte hierzu aus, gegebenenfalls müsse die Y._______ neu organisiert und strukturiert werden, damit das Unternehmen die definitive Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisorin erhalten könne.
Die Vorinstanz stellte nach dem Gesagten zu Recht fest, dass der Entzug der Zulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte und die Nicht-Zulassung seines Einzelunternehmens mit wirtschaftlichen Folgen verbunden ist, dass diese jedoch mittels geeigneter Vorkehrungen vermieden oder reduziert werden können.
Im Hinblick auf das zu verwirklichende öffentliche Interesse sind gewisse wirtschaftliche Einbussen und die Reorganisation der Geschäftsstrukturen als zumutbar anzusehen. Daher vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an qualitativ hochstehenden Revisionsdienstleistungen, in welchen das Vertrauen der Allgemeinheit und der Schutz eines weiten Personenkreises (bestehende wie auch zukünftige Aktionäre und Gläubiger der zu revidierenden Gesellschaften) gründet, nicht zu überwiegen.

7.5 Die Vorinstanz hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit mit ihrem Entscheid demnach nicht verletzt.

8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zulassung des Beschwerdeführers als Revisionsexperte widerrufen, da er die Anforderungen an den unbescholtenen Leumund i.S.v. Art. 4 Abs. 1
SR 221.302 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) - Revisionsaufsichtsgesetz
RAG Art. 4 Voraussetzungen für Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten - 1 Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.
1    Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt.
2    Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen:
a  eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer;
b  eidgenössisch diplomierte Treuhandexpertinnen und Treuhandexperten, Steuerexpertinnen und Steuerexperten sowie Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, je mit mindestens fünf Jahren Fachpraxis;
c  Absolventinnen und Absolventen eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule, Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis sowie Treuhänderinnen und Treuhänder mit eidgenössischem Fachausweis, je mit mindestens zwölf Jahren Fachpraxis;
d  Personen, die eine den in den Buchstaben a, b oder c aufgeführten vergleichbare ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die entsprechende Fachpraxis aufweisen und die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts nachweisen, sofern ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat dies so vorsieht oder der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
3    Der Bundesrat kann weitere gleichwertige Ausbildungsgänge zulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis bestimmen.
4    Die Fachpraxis muss vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Fachpraxis während der Ausbildung wird angerechnet, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
RAG nicht erfüllt. Auch die Abweisung des Gesuchs des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers erfolgte zu Recht. Aufgrund des Widerrufs der Zulassung des Beschwerdeführers kann sein Einzelunternehmen nicht als Revisionsexperte zugelassen werden (vgl. E. 2.1).
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.

10.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.
Über die Zulässigkeit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil, in dem es im Hinblick auf die Zulassung als Revisionsexperte um die Frage der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit geht, wird das Bundesgericht gegebenenfalls selbst entscheiden. Aus diesen Gründen ist dem nachfolgenden Entscheiddispositiv eine offen formulierte Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Marion Spori Fedail

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 28. September 2010