Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7226/2015

Urteil vom 17. August 2016

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis,
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

A._______,geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisung);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im Oktober 2012 Syrien. Zusammen mit den Eltern (N [...]) und Geschwistern reiste er über den Irak in die Türkei. Am 30. September 2014 gelangte er auf dem Luftweg in die Schweiz. Am 3. Oktober 2014 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 16. Oktober 2014 wurde er im EVZ Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt. Das SEM hörte ihn am 17. August 2015 vertieft zu den Asylgründen an.

Im Rahmen der Befragungen gab er an, Kurde zu sein und im Raum B._______ gewohnt zu haben. Er sei ursprünglich ein rechtloser Maktum gewesen. Seit (...) sei er als Ajnabi eingebürgert worden. Er sei aus zwei Gründen ausgereist: einerseits wegen des Bürgerkrieges, andererseits weil er keine Rechte besitze. Es habe ihm in Syrien an allem Nötigen gefehlt: unter anderem habe er bis (...) keine eigenen Dokumente besitzen dürfen. Er habe deshalb keine Zulassung zum Studium gehabt, nicht heiraten dürfen und keine Hotelübernachtungen buchen dürfen. Zudem habe er unter einem sozialen Terror gelitten: Er habe Meldepflichten beachten müssen und Diskriminierungen erlebt. Er habe Ehrenbezeugungen vor der Flagge leisten müssen. Es habe öfters kein Gas und kein Brot gegeben und eine Einberufung in den Militärdienst sei nicht auszuschliessen. Ohne einen Passierschein habe er innerstaatlich nicht in andere Gouvernments reisen dürfen. Er sei lediglich indirekt politisch aktiv gewesen, weil er Mitglied einer musikalischen Gruppe einer geheimen Partei gewesen sei; er habe jedoch mit der Politik ansonsten nichts zu tun gehabt. Sein Vater habe hingegen als landesweit bekannter Oppositionspolitiker der (...eine Partei...) angehört. Im Übrigen habe er zwei Vorfälle mit der Polizei erlebt: Vor Beginn der Revolution (vor März 2011) sei er einmal bei einer polizeilichen Personenkontrolle angehalten worden, weil er keinen Personalausweis auf sich getragen habe. Einen Tag später sei er gegen eine Geldleistung freigelassen worden. Das zweite Vorkommnis datiere rund fünf bis sechs Monate vor dem Zeitpunkt seiner Ausreise (zirka Mai 2012). Polizisten der Staatssicherheit hätten ihn (...) verhört. (...) Nachdem er versprochen habe, (...) und sein Vater eine Geldsumme (...) bezahlt habe, sei er zwei Tage später aus dem Gewahrsam freigekommen. Bei beiden Festnahmen hätten ihn die Behörden nicht misshandelt. Etwas später sei seine Familie von B._______ nach C._______ (Gouvernment D._______) gezogen. Dies habe seine Familie getan, um im Notfall sofort das Land verlassen zu können. Die Freie Syrische Armee (SFA) habe derart starke Gebietsgewinne gemacht, dass seine Familie nicht mehr damit habe rechnen können, bei Not den Raum B._______ sofort verlassen und ins Ausland reisen zu können. Als sein festgenommener Onkel E._______ verschollen gewesen sei und in der Stadt C._______ begonnen worden sei, junge Personen für das Regime zu rekrutieren, sei sein Vater mit der Familie in den Irak ausgereist. Der Beschwerdeführer führte an, in der Stadt C._______ nie persönlich bedroht oder rekrutiert worden zu sein.

B.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 - eröffnet am 20. Oktober 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme an.

C.
Mit Eingabe vom 10. November 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 14. Oktober 2015, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente ein: eine Vollmacht vom 2. November 2015, eine Fürsorgebestätigung vom 3. November 2015 und das Original der angefochtenen Verfügung.

D.
Mit Schreiben vom 19. November 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

E.
Am 7. Januar 2016 trafen beim Gericht folgende Beweismittel ein: ein syrischer Reisepass, ein Schulzeugnis, ein Blutgruppenausweis, ein abgelaufener syrischer Ausländerausweis, eine am (...) 2011 in C._______ ausgestelle syrische Identitätskarte und Auszüge aus dem Ausländerregister (Ajnabi-Bestätigungen).

F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

G.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 13. April 2016, die dem Beschwerdeführer mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen ist, vollumfänglich an der Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

1.3 In materieller Hinsicht bilden lediglich die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls Gegenstand dieses Verfahrens.

So wurde der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Verfahren nur auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Sodann ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit einem letztinstanzlichen Urteil in Rechtskraft erwächst (vgl. Referenzurteil BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.3, www.bvger.ch).

1.4 Aufgrund der Aktenlage und der in der Beschwerde angeführten Hinweise konsultierte das Gericht vorab des Urteils die folgenden Dossiers der Verwandten des Beschwerdeführers (...).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.

Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhielten. Die beiden geltend gemachten Festhaltungen hätten mangels Intensität der erlittenen Behelligungen keine Asylrelevanz erreicht. Es seien dem Beschwerdeführer daraus keine weiteren Nachteile erwachsen. Sodann entfalteten auch die generellen Behelligungen der Minderheiten sowie die geltend gemachten Benachteiligungen wegen des syrischen Bürgerkriegs keine Asylrelevanz.

In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem entgegen, er habe selbst nach der Einbürgerung im Jahr (...) noch keine Rechte erhalten. Er sei als Bürger zweiter Klasse behandelt worden. Er sei aufgrund von Problemen seiner Familienangehörigen in den Fokus der Behörden geraten. Er sei diversen Behelligungen, darunter zwei Festhaltungen, ausgesetzt gewesen. Dabei habe er unter hoher psychischer Belastung gestanden und im Verhör nicht zu widersprechen gewagt. Er sei zu (...) verhört worden. Sodann sei sein Vater, der vom Geheimdienst gesucht werde, ein landesweit bekannter und führender Politiker der (...eine Partei...) von B._______. Es sei bekannt, dass der Geheimdienst jedes Mittel einsetze, um einen Regimegegner zu finden. Sodann hätten sieben Personen (vgl. Beschwerde S. 6), mit denen er sinngemäss enger verbunden sei, in der Schweiz Asyl erhalten. Er habe Reflexverfolgung zu befürchten. Wäre er in Syrien geblieben, wäre er gefährdet gewesen.

Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2016 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung mit einer Standardformulierung fest. Sie weist ferner lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf vier Dossiers anderer Personen Bezug genommen habe, aber aus den bezeichneten Dossiers nichts für sich ableiten könne, da jedes einzelne Gesuch einzeln zu prüfen und zu würdigen sei.

4.1 In der Rechtsmitteleingabe werden sinngemäss formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe das SEM der Familiensituation des Beschwerdeführers respektive der Frage der Reflexverfolgung nicht genügend Rechnung getragen.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich der Lehre und Praxis entnehmen (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 47 ff. zu Art. 29; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 8 zu Art. 29; BVGE 2008/47 E. 1.3.2 und E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, führt in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

4.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob das SEM den vorgenannten Anforderungen mit der angefochtenen Verfügung und seiner Vernehm-lassung gerecht geworden ist.

4.2.1 Unter der Ziffer I. 1. der angefochtenen Verfügung gibt die Vorinstanz den für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhalt in wenigen Sätzen wieder. Sie erwähnt dabei eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme anlässlich einer Strassenkontrolle (inkl. Freilassung nach einem Tag gegen Bezahlung), eine zweitägige Festhaltung mit einer Befragung durch syrische Behörden (...), und die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass er als eingebürgerter Maktum über keine Rechte verfüge, wegen des Bürgerkriegs ausgereist sei und die Situation in B._______ für schwierig halte. Mehr ist weder der Inhaltsangabe zu entnehmen noch aus den Erwägungen in sachverhaltlicher Hinsicht abzuleiten.

4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt, wie er von der Vor-instanz (vgl. Ziff. 4.2.1) wiedergegeben ist, über weite Teile ungenau und unvollständig festgestellt ist.

Korrekt ist lediglich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einerseits wegen des Bürgerkriegs und anderseits wegen des mangelnden Besitzes an Rechten ausgereist sei. Gänzlich unerwähnt bleibt, dass er wegen des Bruders (...) verhört worden sei. Weiter geht aus der Zusammenfassung nicht hervor, dass sich (...) im Zeitpunkt des Verhörs bereits ausser Landes aufgehalten hatte. Zudem ist der vorinstanzlichen Inhaltsangabe nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Beamten der politischen Sicherheitsabteilung vorab der vom Vater erkauften Freilassung habe versprechen müssen, (...) (vgl. SEM-Akten A3 S. 6 und A10 S. 8 und 13). Der Sachverhalt zum Bruder (...) findet dann auch in den Erwägungen keine Würdigung. Weiter ignoriert das SEM die Aussage des Beschwerdeführers, dass er vom ursprünglichen Ort (...) weggezogen sei, weil junge Männer rekrutiert worden seien (vgl. SEM-Akten A10 S. 9). Zudem berücksichtigt es die Aussage nicht, ihn hätte in Syrien dasselbe Schicksal wie dasjenige seines Bruders (...) erwartet: Kriegsdienst, töten oder getötet werden (vgl. SEM-Akten A10 S. 10). Weiter blendet das SEM die vorliegend zentrale Aussage aus, wonach der Vater des Beschwerdeführers in B._______ eine führende politische Rolle bekleidet habe. Dieser sei nicht nur eine der führenden Personen der (...eine Partei...) im Grossraum B._______, sondern dazu auch ein landesweit bekannter Oppositionspolitiker gewesen (vgl. SEM-Akten A10 S. 10). Ebenfalls unerwähnt bleibt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie - lediglich (...) sei zurückgeblieben (vgl. SEM-Akten A10 S. 4) - Syrien habe verlassen müssen (vgl. SEM-Akten A3 S. 4). Schliesslich lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, dass sich ein Grossteil der Verwandtschaft des Beschwerdeführers bereits in der Schweiz aufhält (vgl. SEM-Akten A3 S. 5 und A10 S. 4), teilweise mit entsprechenden Aufenthaltsberechtigungen und Asylgewährung.

Insgesamt gesehen verletzt die Vorinstanz mit diesen Unterlassungen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher und schwerer Weise, indem sie dessen Vorbringen einerseits nicht (vollständig) gehört, diese anderseits nicht sorgfältig genug geprüft sowie wesentliche Aspekte nicht in die Entscheidbegründung einbezogen hat.

4.2.3 Ebenso ungenügend ist die Begründung, insbesondere auch die Begründungsdichte, in der angefochtenen Verfügung. Dem Gericht (und auch dem Beschwerdeführer) ist es bei dieser Sachlage nicht möglich nachzuvollziehen, warum der vorinstanzliche Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist. Daher hat das Gericht auch darauf verzichtet, die wenig aufschlussreichen Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zum Aspekt der Reflexverfolgung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis mit Replikrecht vorzulegen.

So bleibt selbst nach Eingang der Vernehmlassung weiterhin unerklärlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht substantiiert mit der Frage der Reflexverfolgung hat befassen wollen. Die Frage einer Reflexverfolgung stellt sich nämlich auch, wenn der Beschwerdeführer in Syrien keine flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteile persönlich gewärtigt haben sollte. Jedenfalls überzeugt die Erklärung des SEM, wonach jedes Dossier für sich allein zu beurteilen und zu würdigen sei, im Kontext der vorzunehmenden Prüfung einer Reflexverfolgung nicht. So wäre vielmehr vom SEM zu erwarten gewesen, dass es die vom Beschwerdeführer angegebenen und vom Gericht erwähnten Dossiers (vgl. dazu Ziff. 1.5) beigezogen hätte, in Bezug auf verwertbare Hinweise zur Gefährdung des Beschwerdeführers ausgelotet hätte und die Resultate in die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung hätte einfliessen lassen. Aus den Vorakten und den erwähnten Dossiers geht jedenfalls hervor, dass nicht nur der Vater sondern auch weitere Verwandte des Beschwerdeführers teilweise politisch aktiv gewesen sind. Weiter dürfte es kaum ein Zufall gewesen sein, dass nächste Familienangehörige des Beschwerdeführers Asyl erhalten haben. Folglich bleibt unklar, weshalb die Vorinstanz die Verfahren der nächsten Familienangehörigen, die grossmehrheitlich gemeinsam in die Schweiz gelangt sind, nicht koordiniert behandelt hat, und die Frage der Reflexverfolgung vorliegend nicht sorgfältig geprüft hat (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 31. März 2016 S. 2 oben).

Die vom SEM nun zu erwartende künftige Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung des Vorbringens widerspiegeln und es dem betroffenen Beschwerdeführer ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Auch wenn das Staatssekretariat sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken soll, hat es zumindest kurz die zentralen Überlegungen zu nennen, von welchen es sich leiten lässt und auf welche es sich beim Entscheid stützt, mithin insbesondere auch, ob eine Reflexverfolgung beim Beschwerdeführer nun vorliegt oder nicht, was vorliegend unterlassen wurde.

4.2.4 Zusammengefasst hat das SEM damit in verschiedener Hinsicht gegen den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG verstossen, den rechtserheblichen Sachverhalt ungenau und unvollständig abgeklärt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

4.3 Vorliegend ist von keinem rechtsgenügend erstellten Sachverhalt und von einer mangelnden Abklärung (und Würdigung) in zentralen Sachverhalten auszugehen. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Feststellung des Sachverhalts und Abklärungen unter idealerweise zu koordinierenden Fällen zu sorgen. Nicht auszuschliessen ist, dass sich die Vorinstanz dazu entschliessen könnte, zur Frage der Reflexverfolgung oder zu anderen Aussagen des Beschwerdeführers diesen erneut anzuhören. Zusammenfassend ist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mehrfach und schwerwiegend verletzt. Mit Blick auf die erwähnte formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Heilung vorliegend ausgeschlossen (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.3.7; zur Frage der Heilbarkeit von Gehörsverletzungen vgl. auch das Urteil BVGer E-7452/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5, mit weiteren Hinweisen).

5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Die Vorakten (enthaltend eine Kopie der Beschwerde) und die vorgenannten Verweiserdossiers - soweit in letzteren Fällen keine Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht hängig sind - sind dem SEM zuzustellen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf einen vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenügender, nachvollziehbarer Begründung zu fällen.

6.

6.1 Bei dieser Ausgangslage sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), ohnehin wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 gutgeheissen.

6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2015 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

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