SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
dquinquies | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 34 |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 2 Behörden |
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1 | Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt führt das Schweizerische Jachtregister. |
2 | Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.4 |
3 | Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann Ausführungsvorschriften und Weisungen für die Einrichtung und Führung des Schweizerischen Jachtregisters erlassen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
dquinquies | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 1 |
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1 | Schweizerische Jachten zur See sind Sport- und Vergnügungsschiffe, die im Schweizerischen Jachtregister eingetragen sind. |
2 | Einziger Registerhafen der schweizerischen Jachten ist Basel. |
3 | Schweizerische Jachten führen die Schweizer Flagge gemäss Artikel 3 des Seeschifffahrtsgesetzes. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann Eigentümern, die Mitglieder nautischer Vereine schweizerischen Charakters sind, gestatten, die Schweizer Flagge für Jachten mit einem Vereinsemblem zu ergänzen, sofern dadurch keine Verwechslung mit einer ausländischen Flagge entsteht. |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 3 Inhalt |
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1 | Jede in das Schweizerische Jachtregister aufgenommene Jacht erhält ein besonderes Blatt und eine Ordnungsnummer. |
2 | Auf dem Registerblatt werden eingetragen: |
a | Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnsitz des Eigentümers und bei Vereinen Name und Sitz des Vereins; |
b | Name der Jacht; |
c | Zeit und Ort des Baues und Name des Erbauers der Jacht; |
d | Länge, Breite, Tiefgang oder Seitenhöhe und Verdrängung der Jacht; |
e | Gattung und Baustoff der Jacht; |
f | bei Segeljachten die Segelfläche am Wind und die Anzahl der Masten, bei Jachten mit mechanischer Antriebskraft Anzahl, Art und Leistung der Motoren; |
g | bei Jachten, die mit Radiotelephonie ausgerüstet sind, das Rufzeichen. |
3 | Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist vom Eigentümer der Jacht dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt unverzüglich zu melden. Artikel 149 des Seeschifffahrtsgesetzes findet sinngemäss Anwendung. |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 1 |
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1 | Schweizerische Jachten zur See sind Sport- und Vergnügungsschiffe, die im Schweizerischen Jachtregister eingetragen sind. |
2 | Einziger Registerhafen der schweizerischen Jachten ist Basel. |
3 | Schweizerische Jachten führen die Schweizer Flagge gemäss Artikel 3 des Seeschifffahrtsgesetzes. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann Eigentümern, die Mitglieder nautischer Vereine schweizerischen Charakters sind, gestatten, die Schweizer Flagge für Jachten mit einem Vereinsemblem zu ergänzen, sofern dadurch keine Verwechslung mit einer ausländischen Flagge entsteht. |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 4 Wirkung der Eintragung |
|
1 | Für eingetragene Jachten gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 4, 7, 14 Absätze 2 und 3, 15 und 16 und die weiteren in dieser Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes und der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 19566 für diese Anwendung sind schweizerische Jachten den schweizerischen Seeschiffen gleichgestellt. |
2 | Die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister berührt nur ihre Staatsangehörigkeit und ist ohne Einfluss auf das Eigentum und andere dingliche Rechte an der Jacht. |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 4 Wirkung der Eintragung |
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1 | Für eingetragene Jachten gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 4, 7, 14 Absätze 2 und 3, 15 und 16 und die weiteren in dieser Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes und der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 19566 für diese Anwendung sind schweizerische Jachten den schweizerischen Seeschiffen gleichgestellt. |
2 | Die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister berührt nur ihre Staatsangehörigkeit und ist ohne Einfluss auf das Eigentum und andere dingliche Rechte an der Jacht. |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 4 Wirkung der Eintragung |
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1 | Für eingetragene Jachten gelten die Bestimmungen der Artikel 1, 4, 7, 14 Absätze 2 und 3, 15 und 16 und die weiteren in dieser Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes und der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 19566 für diese Anwendung sind schweizerische Jachten den schweizerischen Seeschiffen gleichgestellt. |
2 | Die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister berührt nur ihre Staatsangehörigkeit und ist ohne Einfluss auf das Eigentum und andere dingliche Rechte an der Jacht. |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 5 Im Allgemeinen |
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1 | In das Schweizerische Jachtregister können nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden: |
a | die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden können; |
b | für welche die Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Staatsangehörigkeit des Eigentümers, Haftpflichtversicherung, Namengebung und Verfahren erfüllt sind; |
c | die in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sind. |
2 | ...7 |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 7 Seetüchtigkeit |
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1 | Die Jacht muss für die Fahrt auf See geeignet, entsprechend gebaut und ausgerüstet sein. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann eine Bescheinigung über die Seetüchtigkeit durch eine Behörde oder anerkannte Organisation verlangen. Es erlässt, nach Anhören der beteiligten Kreise, Richtlinien für die Ausrüstung der Jachten, die mindestens den Anforderungen entsprechen müssen, die für Sport- und Vergnügungsschiffe auf schweizerischen Binnengewässern vorgeschrieben sind. |
2 | Für das Erstellen und Betreiben von Fernmeldeanlagen gelten die Vorschriften des Fernmelderechts.10 |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 5 Im Allgemeinen |
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1 | In das Schweizerische Jachtregister können nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden: |
a | die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden können; |
b | für welche die Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Staatsangehörigkeit des Eigentümers, Haftpflichtversicherung, Namengebung und Verfahren erfüllt sind; |
c | die in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sind. |
2 | ...7 |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 6 Staatsangehörigkeit |
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1 | Die Eigentümer einer schweizerischen Jacht müssen Schweizerbürger sein oder ein schweizerischer Verein, der die Förderung der Sport- und Vergnügungsschifffahrt bezweckt. Ist der Eigentümer Doppelbürger, so kann er seine Jacht nicht eintragen lassen, sofern er im Staat seines andern Bürgerrechts Wohnsitz hat. |
2 | Ein Verein ist schweizerisch im Sinne dieser Verordnung, wenn er nach den Artikeln 60 und 61 des Zivilgesetzbuches9 gegründet und im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist und wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sowie alle Mitglieder des Vorstands oder anderer Vereinsorgane in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sind und wenn ferner keine Gefahr besteht, dass der massgebliche Einfluss auf den Verein von ausländischen Mitgliedern ausgeübt werden kann. |
3 | Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann verlangen, dass sich die Eigentümer über die Art der Finanzierung des Erwerbs und des Betriebs der Jacht ausweisen. |
4 | Der Eigentümer hat schriftlich zu erklären, dass er keinen ausländischen Einfluss auf die Jacht verdeckt oder verheimlicht. |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 5 Im Allgemeinen |
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1 | In das Schweizerische Jachtregister können nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden: |
a | die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden können; |
b | für welche die Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Staatsangehörigkeit des Eigentümers, Haftpflichtversicherung, Namengebung und Verfahren erfüllt sind; |
c | die in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sind. |
2 | ...7 |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 8 Haftpflichtversicherung |
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1 | Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht hat bei einer vom Bundesrat zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung für seine Jacht abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, welche seine Haftung aus der Führung und dem Betrieb der Jacht deckt. |
2 | Die Versicherung hat die Haftpflicht des Eigentümers und des Schiffsführers sowie der Personen, für die der Eigentümer verantwortlich ist, zu decken. |
3 | Von der Versicherung können ausgeschlossen werden: |
a | Ansprüche des Eigentümers gegen die Personen, für die er verantwortlich ist; |
b | Ansprüche des Ehegatten, der Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister des Eigentümers und des Schiffsführers. |
4 | Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zu folgenden Beträgen decken: |
a | soweit eine gesetzliche Begrenzung der Haftung besteht, bis zu dieser Haftungsgrenze; |
b | in den übrigen Fällen: 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen. |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 5 Im Allgemeinen |
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1 | In das Schweizerische Jachtregister können nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden: |
a | die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden können; |
b | für welche die Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Staatsangehörigkeit des Eigentümers, Haftpflichtversicherung, Namengebung und Verfahren erfüllt sind; |
c | die in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sind. |
2 | ...7 |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 9 Name der Jacht |
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1 | Jede schweizerische Jacht trägt einen Namen, der in üblicher Form sichtbar an der Jacht anzubringen ist. |
2 | Der Name einer Jacht hat sich von den Namen schweizerischer Seeschiffe und anderen Jachten deutlich zu unterscheiden, sofern es sich nicht um Schiffe des gleichen Eigentümers handelt. |
3 | Der Name des Registerhafens ist an der Jacht in einer der drei schweizerischen Amtssprachen (Basel, Bâle, Basilea) anzubringen. |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 10 Verfahren |
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1 | Die Eintragung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister erfolgt auf schriftlichen Antrag des Eigentümers gegen Bezahlung der Gebühren. |
2 | Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 3 enthalten. |
3 | Der Anmeldung sind beizulegen: |
a | für natürliche Personen: der Heimatschein oder Reisepass des Eigentümers; |
b | für Vereine: die Statuten, der Handelsregisterauszug, das Mitgliederverzeichnis mit Angabe von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, das Verzeichnis der Vereinsorgane mit Angabe von Heimatort und Wohnsitz; |
c | der Eigentumsnachweis; |
d | der Nachweis, dass die Jacht, falls sie bereits in einem ausländischen öffentlichen Register eingetragen war, dort gestrichen ist oder dass die Streichung im Zeitpunkt der Eintragung in das Schweizerische Jachtregister erfolgen wird; |
e | die schriftliche Erklärung des Eigentümers, dass er die Eintragung der Jacht in einem ausländischen öffentlichen Register weder beantragt hat noch beantragen wird; |
f | die schriftliche Erklärung des Eigentümers, dass er die Jacht gemäss Artikel 7 dieser Verordnung ausgerüstet hat und dass diese Ausrüstung in tadellosem Zustand erhalten bleibt; |
g | die Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung; |
h | die Erklärung gemäss Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung. |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 5 Im Allgemeinen |
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1 | In das Schweizerische Jachtregister können nur Sport- und Vergnügungsschiffe eingetragen werden: |
a | die nach ihrer Grösse, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden können; |
b | für welche die Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Staatsangehörigkeit des Eigentümers, Haftpflichtversicherung, Namengebung und Verfahren erfüllt sind; |
c | die in keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen sind. |
2 | ...7 |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 13 Im Einzelfalle |
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1 | Die Jacht wird auf Antrag des Eigentümers im Schweizerischen Jachtregister gestrichen. Der Eigentümer hat die Streichung unverzüglich zu beantragen und den Flaggenschein zurückzugeben, wenn er die Jacht veräussert, wenn sie seiner Verfügungsgewalt dauernd entzogen wird oder wenn sie dauernd seeuntüchtig wird.15 |
2 | Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt verfügt die Streichung einer Jacht im Schweizerischen Jachtregister, wenn |
a | die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr gegeben sind; |
b | es sich herausstellt, dass der Eigentümer unwahre Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
c | der Eigentümer die Streichung in den Fällen von Absatz 1 nicht beantragt hat. |
3 | Es kann ferner die Streichung verfügen, wenn |
a | die Änderung einer meldepflichtigen Tatsache nicht gemeldet worden ist; |
b | der Eigentümer oder der Schiffsführer Vorschriften dieser Verordnung oder der als anwendbar erklärten Bestimmungen des Seeschifffahrtsgesetzes oder der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 195616 wiederholt oder gröblich verletzt hat oder wenn eine Handlung, die das schweizerische Landesinteresse verletzt, begangen worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
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1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |
SR 747.321.7 Verordnung vom 15. März 1971 über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) - Jachtenverordnung Art. 6 Staatsangehörigkeit |
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1 | Die Eigentümer einer schweizerischen Jacht müssen Schweizerbürger sein oder ein schweizerischer Verein, der die Förderung der Sport- und Vergnügungsschifffahrt bezweckt. Ist der Eigentümer Doppelbürger, so kann er seine Jacht nicht eintragen lassen, sofern er im Staat seines andern Bürgerrechts Wohnsitz hat. |
2 | Ein Verein ist schweizerisch im Sinne dieser Verordnung, wenn er nach den Artikeln 60 und 61 des Zivilgesetzbuches9 gegründet und im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist und wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sowie alle Mitglieder des Vorstands oder anderer Vereinsorgane in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sind und wenn ferner keine Gefahr besteht, dass der massgebliche Einfluss auf den Verein von ausländischen Mitgliedern ausgeübt werden kann. |
3 | Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt kann verlangen, dass sich die Eigentümer über die Art der Finanzierung des Erwerbs und des Betriebs der Jacht ausweisen. |
4 | Der Eigentümer hat schriftlich zu erklären, dass er keinen ausländischen Einfluss auf die Jacht verdeckt oder verheimlicht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
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1 | Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: |
a | die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; |
b | das anzuwendende Recht; |
c | die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; |
d | den Konkurs und den Nachlassvertrag; |
e | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
2 | Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 91 - 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 92 - 1 Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können. |
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1 | Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können. |
2 | Die Durchführung der einzelnen Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde. Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlassabwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
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1 | Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. |
2 | Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |