Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1843/2020

Urteil vom 17. Juni 2021

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiberin Katherina Schwendener.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Beiträge an vorbereitende Kurse der eidgenössischen
Gegenstand
höheren Fachprüfung.

Sachverhalt:

A.
A._______ (fortan: Beschwerdeführer) besuchte von April 2010 bis Februar 2018 den Vorbereitungskurs (...), an der (...) (fortan: Kursanbieterin) und schloss diesen mit der entsprechenden Prüfung (...) ab.

B.

B.a Am 4. August 2019 stellte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um Unterstützungsbeiträge an Absolvierende vorbereitender Kurse für die eidgenössische Fachprüfung in Höhe von Fr. 2'937.-. Er macht geltend, dies sei der Differenzbetrag zwischen den von ihm erhaltenen kantonalen Subventionen und den von der Vorinstanz infolgedessen nicht gewährten Subventionen, namentlich 50% seines Schulgeldes für die Jahre 2017/2018.

B.b Mit Verfügung vom 25. September 2019 trat die Vorinstanz auf das Beitragsgesuch mit der Begründung nicht ein, die zwingend einzureichende Zahlungsbestätigung der Kursanbieterin fehle, womit die Unterlagen unvollständig seien.

B.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren B5289/2019) und beantragte sinngemäss, auf sein Gesuch sei einzutreten.

B.d Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 kam die Vorinstanz auf den Entscheid vom 25. September 2019 zurück, hob ihre Verfügung auf und trat auf das Gesuch ein. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren daraufhin mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 ab.

C.
Mit Verfügung vom 4. März 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Da er bereits gestützt auf die interkantonale Fachschulvereinbarung (fortan: FSV) von vergünstigten Semestergebühren für das dritte und vierte Semester profitiert habe, sei eine Doppelfinanzierung durch zusätzliche Bundessubventionen gesetzlich ausgeschlossen.

D.
Gegen diese Verfügung legte der Beschwerdeführer am 1. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Erstattung von Bundesbeiträgen in Höhe von Fr. 2'937.-, sinngemäss unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führt er aus, die Subventionen gemäss FSV habe er basierend auf einer Fehlinformation seitens seiner Kursanbieterin beantragt. Sein Kurs habe vor dem 1. Januar 2017 begonnen und er sei aufgrund eines Informationsblatts der Kursanbieterin irrig davon ausgegangen, nur jene Kurse könnten von der neuen Bundessubvention profitieren, die nach dem 31. Juli 2017 beginnen würden. In der Folge habe er, um überhaupt finanzielle Unterstützung zu erhalten, beim Kanton Zug kantonale Subventionen beantragt und erhalten.

E.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sofern der Beschwerdeführer von der Kursanbieterin falsch informiert worden sei, könne dies nicht der Vorinstanz angelastet werden. Sie selbst habe ihre Übergangsregelungen jederzeit transparent kommuniziert und könne für ein allfälliges Fehlverhalten der Kursanbieterin nicht im Rahmen des Vertrauensschutzes zur Rechenschaft gezogen werden.

F.
In seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 22. Juli 2020 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner bisherigen Argumentation fest. Die Vorinstanz habe gegenüber der Kursanbieterin falsche Angaben zur Subjektfinanzierung gemacht, woraufhin Zweitere ihn zu seinem finanziellen Nachteil falsch beraten habe.

G.
Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung haben beide Parteien stillschweigend verzichtet.

H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation ist Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Es liegt keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht entrichtet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Berufsbildung ist nach Art. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 1 Grundsatz - 1 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
1    Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an.
2    Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.
3    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes:
a  arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;
b  arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Angestrebt wird ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung.Die Bundesversammlung beschloss am 16. Dezember 2016 eine Teilrevision des BBG (AS 2017 5143). Die Verordnung wurde am 15. September 2017 angepasst (AS 2017 5147). Die Änderungen traten am 1. Januar 2018 in Kraft und betrafen unter anderem die Möglichkeit, Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von Kursen zu leisten, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten (Art. 56a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56a Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen - 1 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.
1    Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.
2    Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
3    Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.
4    Der Bund kann auf Antrag hin Teilnehmenden von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Teilbeiträge gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
BBG; "Subjektfinanzierung"). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolventinnen und Absolventen durch direkte Beitragszahlungen zu senken (Urteil des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 2). Die Absolventen von Kursen können hierzu in der Regel nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Beitragsgesuch stellen (Art. 66a Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 66a Beitragsgesuche und Zeitpunkte - 1 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen.
1    Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen.
2    Das Gesuch wird in der Regel nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt.
3    Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66e erfüllt, so kann schon vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen gestellt werden.
BBV). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56a Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen - 1 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.
1    Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.
2    Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
3    Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.
4    Der Bund kann auf Antrag hin Teilnehmenden von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Teilbeiträge gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
BBG). Nach Art. 56a Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56a Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen - 1 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.
1    Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.
2    Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
3    Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.
4    Der Bund kann auf Antrag hin Teilnehmenden von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Teilbeiträge gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
BBG legt der Bundesrat die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.

2.2 Gestützt auf Art. 56a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56a Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen - 1 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.
1    Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.
2    Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
3    Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.
4    Der Bund kann auf Antrag hin Teilnehmenden von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Teilbeiträge gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
BBG hat der Bundesrat den sechsten Abschnitt (Art. 66a
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 66a Beitragsgesuche und Zeitpunkte - 1 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen.
1    Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen.
2    Das Gesuch wird in der Regel nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt.
3    Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66e erfüllt, so kann schon vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen gestellt werden.
ff.) der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101; Änderung vom 15. September 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018, AS 2017 5147) erlassen. In Art. 66c Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 66c Voraussetzungen für Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung - 1 Das SBFI richtet Beiträge aus, wenn:
1    Das SBFI richtet Beiträge aus, wenn:
a  die Absolventin oder der Absolvent zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hat;
b  der absolvierte vorbereitende Kurs:
b1  im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66g verzeichnet war, und
b2  nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung begonnen hat;
c  die anrechenbaren Kursgebühren insgesamt 1000 Franken übersteigen;
d  eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde;
e  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung absolviert wurde;
f  das Gesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung eingereicht wird.
2    Das SBFI richtet Beiträge ausschliesslich an Absolventinnen und Absolventen aus.
BBV finden sich die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung. Der Beitragssatz beträgt demnach 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 66f Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 66f Beitragssatz, Obergrenze und anrechenbare Kursgebühren - 1 Der Beitragssatz beträgt für Gesuche nach Artikel 66b und für Anträge nach Artikel 66d 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
1    Der Beitragssatz beträgt für Gesuche nach Artikel 66b und für Anträge nach Artikel 66d 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
2    Die Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren beträgt pro beitragsberechtigte Person und Abschluss:
a  für eidgenössische Berufsprüfungen: 19 000 Franken;
b  für eidgenössische höhere Fachprüfungen: 21 000 Franken.
3    Als anrechenbar gilt nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung.
4    Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 201235 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden, sind nicht anrechenbar.
BBV), wobei die Obergrenze für anrechenbare Kursgebühren pro beitragsberechtigte Person und Abschluss für eidgenössische Berufsprüfungen bei Fr. 19'000.- liegt (Art. 66f Abs. 2 Bst. a
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 66f Beitragssatz, Obergrenze und anrechenbare Kursgebühren - 1 Der Beitragssatz beträgt für Gesuche nach Artikel 66b und für Anträge nach Artikel 66d 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
1    Der Beitragssatz beträgt für Gesuche nach Artikel 66b und für Anträge nach Artikel 66d 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
2    Die Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren beträgt pro beitragsberechtigte Person und Abschluss:
a  für eidgenössische Berufsprüfungen: 19 000 Franken;
b  für eidgenössische höhere Fachprüfungen: 21 000 Franken.
3    Als anrechenbar gilt nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung.
4    Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 201235 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden, sind nicht anrechenbar.
BBV). Anrechenbar ist nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dient (Art. 66f Abs. 3
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 66f Beitragssatz, Obergrenze und anrechenbare Kursgebühren - 1 Der Beitragssatz beträgt für Gesuche nach Artikel 66b und für Anträge nach Artikel 66d 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
1    Der Beitragssatz beträgt für Gesuche nach Artikel 66b und für Anträge nach Artikel 66d 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
2    Die Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren beträgt pro beitragsberechtigte Person und Abschluss:
a  für eidgenössische Berufsprüfungen: 19 000 Franken;
b  für eidgenössische höhere Fachprüfungen: 21 000 Franken.
3    Als anrechenbar gilt nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung.
4    Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 201235 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden, sind nicht anrechenbar.
BBV).

2.3 Nicht anrechenbar sind Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden (Art. 66f Abs. 4
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 66f Beitragssatz, Obergrenze und anrechenbare Kursgebühren - 1 Der Beitragssatz beträgt für Gesuche nach Artikel 66b und für Anträge nach Artikel 66d 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
1    Der Beitragssatz beträgt für Gesuche nach Artikel 66b und für Anträge nach Artikel 66d 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
2    Die Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren beträgt pro beitragsberechtigte Person und Abschluss:
a  für eidgenössische Berufsprüfungen: 19 000 Franken;
b  für eidgenössische höhere Fachprüfungen: 21 000 Franken.
3    Als anrechenbar gilt nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung.
4    Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 201235 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden, sind nicht anrechenbar.
BBV).

2.4 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, können bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 66a Beitragsgesuche und Zeitpunkte - 1 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen.
1    Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen.
2    Das Gesuch wird in der Regel nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt.
3    Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66e erfüllt, so kann schon vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen gestellt werden.
BBV). Das Gesuch für Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung umfasst Angaben zur gesuchstellenden Person (Art. 66b
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 66b Gesuch nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung - Das Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst:
a  Angaben zur gesuchstellenden Person;
b  die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren;
c  die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren;
d  die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung.
BBV Bst. a), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die vom Absolventen zu bezahlenden Kursgebühren («Kursrechnungen»; Bst. b), die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die vom Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren («Zahlungsbestätigung»; Bst. c) und die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung («Prüfungsverfügung»; Bst. d).

2.5 Nach der intertemporalen Regelung der geänderten Verordnung können Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, unterstützt werden, sofern sie nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben (Art. 78a Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 78a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. September 2017 - 1 Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e beantragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben.
1    Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e beantragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben.
2    Das SBFI sorgt dafür, dass die Bestimmungen des 6. Abschnitts des 8. Kapitels (Art. 66a-66j) drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. September 2017 auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden und dem Bundesrat Bericht erstattet wird.
BBV).

3.
Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer zurecht keine Bundesbeiträge zugesprochen wurden. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei aufgrund einer Fehlinformation seiner Kursanbieterin im Ergebnis finanziell schlechter gestellt. Da er davon ausgegangen sei, für den von ihm besuchten, modular aufgebauten Kurs aufgrund des Startzeitpunkts vor dem 1. Januar 2017 keine Subjektfinanzierung erhalten zu können, habe er einen Antrag auf kantonale Subventionen beim Kanton Zug gestellt, der auch gutgeheissen und gestützt wurde, worauf ihm Gelder über seine Kursanbieterin ausgezahlt worden seien. Seiner Meinung nach habe die Vorinstanz seine Kursanbieterin falsch informiert, was die Übergangsbestimmungen zur Berechtigung der Inanspruchnahme der verschiedenen Finanzierungshilfen anbelangt.

3.1 Im materiellen Verwaltungsrecht steht die Verwirklichung des objektiven Rechts von Amtes wegen im Vordergrund. Bei der Anwendung generell-abstrakter Rechtssätze ist besonders auf die rechtsgleiche Handhabung und Auslegung im öffentlichen Interesse zu achten, weshalb sich intertemporale Fragen vor allem bei der Auslegung der Rechtssätze hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs stellen und im ersten Schritt zu prüfen ist, welche Bestimmungen auf das beschwerdeführerische Gesuch anzuwenden sind (Ivo Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1581 f., lit. B). Die Gewährung von Subventionen folgt dabei naturgemäss einem gewissen Schematismus, der allerdings vom Verbot überspitzten Formalismus begrenzt wird (vgl. Urteile des BVGer B-3546/ 2019 vom 21. November 2019 E. 3.3; B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2). Gegebenenfalls ist weiter zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer als Subventionsempfänger bisherigen Rechts eine rechtsgleiche Anwendung von Anspruchsbedingungen zusteht, die das bisherige Regime ab einem späteren Zeitpunkt ablösten.

3.2 Die Verordnung bestimmt den 1. Januar 2017 als Zeitpunkt, ab dem der Bund Absolvierende von vorbereitenden Kursen für höhere Fachprüfungen unterstützt (Art. 78a Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 78a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. September 2017 - 1 Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e beantragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben.
1    Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e beantragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben.
2    Das SBFI sorgt dafür, dass die Bestimmungen des 6. Abschnitts des 8. Kapitels (Art. 66a-66j) drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. September 2017 auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden und dem Bundesrat Bericht erstattet wird.
BBV). Mit der Anpassung der Verordnung wurde ein Wechsel von der angebotsorientierten kantonalen Finanzierung zur subjektorientierten Bundesfinanzierung vollzogen. Für Beitragsgesuche mit Kursbeginn vor dem 1. Januar 2017 waren mithin die Kantone und nach diesem Datum der Bund zuständig (vgl. erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der BBV vom 22. Februar 2017, Ziff. 3.4.4, < https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/ proj/6017/17/cons_1/doc_4/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-6017-17-cons_1-doc_4-de-pdf-a.pdf , abgerufen am 7. Juni 2021). Die Bundesregelung knüpft die Beitragsberechtigung dabei an vorbereitende Kurse in ihrer Gesamtheit und nicht an einzelne Ausbildungsmodule (Urteil des BVGer B-1136/219 vom 22. August 2019 E. 4.6; siehe auch "Erläuternder Bericht zur Änderung der BBV vom 15. September 2017", < https://www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/2017/09/ erlaeuternder-bericht-bbv.pdf.download.pdf/Erlaeuternder+bericht_Anpassung_d.pdf >, abgerufen am 7. Juni 2021).

3.3 Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen modularen Vorbereitungskurs besuchte. Wie er in seiner Beschwerde (S. 1 "Ich habe vor dem 01.01.2017 damit begonnen [...]") und in seiner freiwilligen Stellungnahme (S. 2 "Da der Start meines Kurses aber vor dem 01.01.2017 war [...]") angibt, begann sein vorbereitender Kurs schon vor dem 1. Januar 2017. Seine Kursanbieterin konkretisiert den Kursbeginn in ihrer E-Mail an die Vorinstanz vom 23. Oktober 2019 dahingehend, dass der Beschwerdeführer den vorbereitenden Kurs am 6. April 2010 begonnen habe, worauf ein längerer Unterbruch und die Fortsetzung mit einem Modul im März 2017 folgten. Der vorbereitende Kurs begann somit unbestrittenerweise vor dem 1. Januar 2017, erfüllt somit die Voraussetzungen der intertemporalen Regelung von Art. 78 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 78 Bauvorhaben und Mieten - (Art. 73 Abs. 3 BBG)
1    Subventionsgesuche für Bauvorhaben, für die bis zum Inkrafttreten des BBG beim SBFI ein Raumprogramm mit Belegungsplan, ein Vorprojekt oder ein Bauprojekt eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2    Wird ein Raumprogramm mit Belegungsplan oder ein Vorprojekt eingereicht, so werden Subventionen nach bisherigem Recht nur gewährt, wenn bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des BBG ein Bauprojekt vorgelegt wird.
3    Wurde für ein Bauvorhaben eine Subvention zugesichert, so ist die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben bis spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des BBG einzureichen. Wird die Schlussabrechnung nach diesem Zeitpunkt eingereicht, so sind keine Subventionen mehr geschuldet.
4    Subventionsgesuche für die Miete von Räumlichkeiten, die bis zum Inkrafttreten des BBG mit einer Raumtabelle, einem Mietvertrag oder einem Mietvorvertrag und einem Belegungsplan eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Die Subventionen werden höchstens bis vier Jahre nach Inkrafttreten des BBG gewährt.
5    Der Zahlungskredit für Bauten und Mieten geht zu Lasten des Zahlungsrahmens nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a BBG.
BBV für Beiträge des Bundes nicht und das Beitragsgesuch wäre schon deshalb abzuweisen gewesen. Mit dem Kursbeginn entsteht gewöhnlich auch die Verpflichtung zur Bezahlung der Kursgebühren und das Recht auf ein Abschlusszeugnis. Als Zuordnungskriterium erscheint er darum auch bei mehrjährigen Kursen sachlich gerechtfertigt und nicht überspitzt.

3.4 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs primär mit dem Doppelfinanzierungsverbot, das sich aus Art. 12
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 12 Mehrfache Leistungen - 1 Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen von verschiedenen Erlassen, so wird der Gesamtaufwand nach den einzelnen Interessen aufgeteilt. Die Finanzhilfen und Abgeltungen werden nach den entsprechenden Kostenteilen gewährt. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich oder unzweckmässig, so wird diejenige Leistung gewährt, die der Aufgabe am besten entspricht.
1    Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen von verschiedenen Erlassen, so wird der Gesamtaufwand nach den einzelnen Interessen aufgeteilt. Die Finanzhilfen und Abgeltungen werden nach den entsprechenden Kostenteilen gewährt. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich oder unzweckmässig, so wird diejenige Leistung gewährt, die der Aufgabe am besten entspricht.
2    Erbringen mehrere Behörden Leistungen an ein Vorhaben, so koordiniert in der Regel jene Behörde das Vorgehen, auf die voraussichtlich die grösste Finanzhilfe oder Abgeltung entfällt. Sie sorgt insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1.
3    Wer für dasselbe Vorhaben um Leistungen aufgrund verschiedener Erlasse nachsucht, muss dies den beteiligten Behörden mitteilen. Unterlässt er dies, so können unzulässige Finanzhilfen oder Abgeltungen zurückgefordert werden.
des Subventionsgesetzes vom 8. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) ergibt. Demnach ist eine Kumulation von Finanzhilfen aus verschiedenen Erlassen für eine identische Leistung grundsätzlich nicht zulässig, wobei die involvierten Behörden dazu verpflichtet sind, sich bei Mehrfachleistungen untereinander zu koordinieren (Urteil des BVGer B-275/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 5.3.1 ff.). Zusammen mit der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) hat die Vorinstanz daher eine Übergangsregelung erarbeitet, die am 24. März 2016 kommuniziert wurde (Beilage 1 der angefochtenen Verfügung). Diese Übergangsregelungen waren auch in der Vernehmlassungsvorlage über die Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV): Stärkung der höheren Berufsbildung enthalten ("Übergang von der Kantons- zur Bundesfinanzierung", Ziff. 3.4.4 < https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/hbb/bundesbeitraege/vernehmlassungen.html >, abgerufen am 7. Juni 2021). Demnach war von Anfang an vorgesehen, dass die Kantone auch nach dem 31. Dezember 2016 noch sämtliche Angebote, die im Schuljahr 2016/2017 oder früher begonnen haben, subventionieren, sofern sie dazu die Zahlungsbereitschaft erklärt haben. Für alle vorbereitenden Kurse, die nach dem Stichtag 1. Januar 2017 begannen, sollte hingegen die subjektorientierte Subventionierung anwendbar sein, sofern die entsprechenden Angebote nicht bereits durch FSV-Leistungen unterstützt wurden. Diese Übergangsreglung wurde vom Bundesrat am 15. September 2019 bestätigt.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom Kanton Zug kantonale Subventionen gemäss FSV erhalten hat, womit er die Voraussetzungen für die Bundessubventionen vor dem Hintergrund des Doppelfinanzierungsverbots nicht erfüllt, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat. Die Beschwerde ist auch aus diesem Grund unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf eine Verletzung der Rechtsgleichheit, da die neuen Bestimmungen für die subjektorientierte Bundesfinanzierung, die am 1. Januar 2018 in Kraft traten (s.o. E. 2.1 f.), für ihn im Sinne einer Vorwirkung nicht bereits im Jahr 2017 zur Anwendung gekommen seien.

4.1 Nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. BGE 130 V 18 E. 5.2; BGE 129 I 346 E. 6; Urteil des BVGer A-300/2010 vom 8. April 2011 E. 8.2.5; vgl. auch Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich, Rz. 752 f.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff.). Der Grundsatz der Rechtmässigkeit der Verwaltung geht in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor.

4.2 Vorwirkung eines Erlasses bedeutet, dass ein Erlass Rechtswirkungen entfaltet, obwohl er noch nicht in Kraft getreten ist. Die Anwendung eines Erlasses bzw. einer Gesetzesbestimmung, die noch nicht in Kraft getreten ist, würde bedeuten, dass zukünftiges Recht wie geltendes Recht angewendet wird (sog. "positive Vorwirkung"), was grundsätzlich unzulässig ist. Gegen die Zulässigkeit der positiven Vorwirkung spricht neben dem Legalitätsprinzip auch der Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010 Rz.346 ff.; vgl. auch Urteil des BVGer F-518/2019 vom 2. Februar 2021).

4.3 Zwar besteht eine Ungleichbehandlung gegenüber Gesuchstellern, die ihre Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben, insofern, als diese die Möglichkeit haben, Bundessubventionen zu erhalten. Dies hat der Gesetzgeber aber beabsichtigt und darin ist keine Ungleichbehandlung zu sehen, denn Kursteilnehmer mit Kursbeginn vor dem 1. Januar 2017 konnten unter dem kantonalen Subventionssystem unter gewissen Voraussetzungen auch finanzielle Hilfen beantragen und erhalten. Die aus der intertemporalen Regelung resultierende, für den Beschwerdeführer unbefriedigende Situation, dass die bezogenen kantonalen Subventionen niedriger sind als die potentiell zugesprochenen Bundessubventionen, ist darum als Folge der zulässigen zeitlichen Abgrenzung zwischen zwei unterschiedlichen Subventionssystemen hinzunehmen und nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat bei der materiellen Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung von Bundessubventionen zurecht auch keine Vorwirkung der neuen gesetzlichen Regelungen angenommen, womit die Rechtsgleichheit ebenfalls nicht verletzt wurde. Zusammenfassend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.

4.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, seine Kursanbieterin sei von der Vorinstanz fehlerhaft informiert worden, was die Übergangsregelungen der subjektorientierten Bundesfinanzierung anbelange. In der Folge hätten ihn die Informationen der Kursanbieterin im guten Glauben dazu veranlasst, kantonale Subventionen zu beantragen. Sinngemäss beruft er sich damit auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und das von diesem Grundsatz mitumfasste Vertrauensschutzprinzip (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteil des BVGer 5044/2019 vom 11. November 2020 E. 7.1; Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV], 2005, N. 105 f.) Die von der Vorinstanz an eine Dritte, nämlich die Kursanbieterin, erteilten, allgemeinen Informationen zur subjektorientierten Bundesfinanzierung, auf die der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Vertrauensschutz stützen möchte, stellen allerdings keine taugliche Vertrauensbasis dar, wie sie die Grundvoraussetzung wäre, um Vertrauensschutz zu gewähren. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts (vgl. Urteil des BVGer B-4513/2012 vom 26. März 2013 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer vermag daher auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerde ist auch aus diesem Grund unbegründet und abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der Streitsumme und dem geringen Umfang der Akten wird die geschuldete Gerichtsgebühr auf Fr. 400.- festgesetzt und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss entnommen.

6.
Dem im vorliegenden Verfahren unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

7.
Das vorliegende Urteil kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, sofern auf die strittigen Kursbeiträge ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Dies setzt allerdings voraus, dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der Beschwerdeführer der Beschwerdeinstanz darzulegen. Die Rechtsmittelbelehrung ist darum mit einem entsprechenden Vorbehalt zu versehen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 25683; Gerichtsurkunde)

- das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Katherina Schwendener

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., insbesondere Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 22. Juni 2021