Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-446/2015

Urteil vom 17. Mai 2017

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König,

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

A._______, geboren am (...),

dessen Ehefrau B._______, geboren am (...),

und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...),

F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...),
Parteien
Syrien,

alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus I._______ mit letztem Wohnsitz in J._______. Gemäss ihren Angaben verliessen sie Syrien Anfang November 2013 in Richtung Türkei. Von dort aus sind sie im Rahmen der erleichterten Visaeinreisebestimmungen für syrische Staatsangehörige am 29. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist. Hier haben sie am 16. Januar 2014 Asylgesuche eingereicht. Sie wurden am 30. Januar 2014 zur Person befragt (BzP) und am 7. April 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (vgl. Akten SEM Protokoll BzP: A9/12 [Beschwerdeführer] und A10/11 [Beschwerdeführerin]; Anhörungsprotokolle: A23/19 [Beschwerdeführer] und A24/11 [Beschwerdeführerin]).

B.
Der Beschwerdeführer gab an, sogenannter Ajnabi ("Ausländer" beziehungsweise vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannter Kurde) gewesen zu sein. Er habe "kürzlich" eine Identitätskarte und ein Familienbüchlein erhalten (vgl. A23/19 S. 5). Als Asylgründe machte er geltend, er sei im August (...) in der Palästina-Abteilung in Damaskus (Anmerkung Gericht: Verhör- und Haftzentrum des militärischen syrischen Geheimdienstes) für drei Monate in Haft gewesen. Die Behörden hätten ihn nach dem Verbleib seines Bruders K._______ (N [...]) gefragt, der vier Monate zuvor aus Syrien in die Schweiz geflohen sei, da er vom syrischen Geheimdienst gesucht worden sei. Er, der Beschwerdeführer, habe diesem bei der Flucht geholfen, insbesondere indem er ihm einen Schlepper organisiert und diesen bezahlt habe. Zuvor sei auch sein Bruder L._______ (E-6421/2014 [N {...}]) inhaftiert gewesen. Die Haftbedingungen seien schlecht gewesen, er sei "hart geschlagen" beziehungsweise "gequält" worden und seither sei seine linke Hand nur zu 40% "bewegungsfähig". Nachdem er entlassen worden sei, habe er noch etwa sieben Mal "zur Anhörung gehen müssen", zum letzten Mal circa sieben Monate nach seiner Freilassung. Danach sei er von M._______ nach J._______ umgezogen. Dort sei er nicht mehr verhört worden, lediglich einmal habe man bei seiner Schwester nach ihm gefragt. Zudem hätten sowohl K._______ als auch sein ebenfalls hier in der Schweiz lebender Cousin N._______ (N [...]) die syrische Botschaft in der Schweiz angegriffen. Seine gesamte Familie habe sich mit Politik beschäftigt und eine Reihe von Cousins seien verfolgt und geflüchtet. Sein Cousin N._______ und zwei seiner Brüder seien hier in der Schweiz, was auch den syrischen Behörden bekannt sei.

Weiter gab der Beschwerdeführer an, er sei eines Abends mit seiner Frau, zwei Töchtern und seiner Mutter im Auto unterwegs gewesen. Bei einem Checkpoint der "YPG" ("Yekîneyên Parastina Gelseien", deutsch: Volksverteidigungseinheiten; bewaffneter Arm der "Partei der Demokratischen Union" [PYD]) seien sie angehalten worden und man habe dem Beschwerdeführer eine Waffe an die Brust gehalten. Seine Mutter habe in diesem Moment die Aufmerksamkeit auf sich gelenkt, indem sie geschrien habe, man solle sie anstatt den Beschwerdeführer erschiessen. Danach hätten die Personen beim Checkpoint sie gehen lassen. Im Allgemeinen könne er nicht schweigen zu den Ungerechtigkeiten, welche auch von Seiten der kurdischen Seite verübt würden. Viele junge Menschen seien auch von diesen Einheiten getötet worden. Er habe den Verdacht, dass er deswegen im Visier der YPG stehe und sie ihn töten wollten. Die Beschwerdeführerenden hätten das Land schliesslich auch wegen des Bürgerkrieges verlassen.

Die Beschwerdeführerin führte aus, während des Krieges seien zahlreiche ihrer Verwandten inhaftiert worden oder verschwunden. Sie selbst habe keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen oder politischen Gruppierungen gehabt; sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist.

Zum Identitätsnachweis reichten sie beide je eine syrische Identitätskarte im Original sowie das Familienbüchlein in Kopie zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (eröffnet am 22. Dezember 2014) wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und sie wurden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche wurde im Wesentlichen ausgeführt, die betreffenden Vorbringen seien nicht asylrelevant.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Januar 2015 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und schliesslich die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag, es sei ihnen vollständige Einsicht in die Aktenstücke A8/12, A12/1, A13/1, A14/2 und A25/1 sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A28/1) zu gewähren, zu diesen Akten sei ihm das rechtliche Gehör zu geben respektive sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Ferner wurden Anträge gestellt hinsichtlich eines Andauerns der Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme über den Zeitpunkt der allfälligen Aufhebung der Verfügung hinaus sowie einer Ausweitung der Begründung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab deren Erlass fortbestünden, ab. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss einzuzahlen
oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen sowie einen Arztbericht den Beschwerdeführer betreffend einzureichen.

F.

F.a Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 stellten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung den nachträglichen Antrag, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

F.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 hiess das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses.

G.
Mit Eingaben vom 6. März 2015 und 27. März 2015 wurden Kopien von Arztberichten den Beschwerdeführer betreffend eingereicht.

H.

H.a Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 12. Mai 2015 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zu den Rügen - auch den formellen - in der Beschwerde vom 21. Januar 2015 vernehmen zu lassen.

H.b Die Vorinstanz liess sich am 27. Mai 2015 vernehmen.

H.c Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik. Gleichzeitig wies es die Anträge auf Einsicht in die Aktenstücke A12/1, A13/1 und A28/1, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend die Akte A28/1 sowie Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Kopien der Aktenstücke A8/12, A14/2 und A25/1 wurden den Beschwerdeführenden zur Einsicht zugestellt.

H.d Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 2. Juli 2015. Zudem wurden Kopien von Fotos des Beschwerdeführers (unter anderem mit seiner Tochter C._______ sowie seinen Brüdern L._______ und O._______) anlässlich von exilpolitischen Kundgebungen eingereicht.

I.
In der Folge wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht:

I.a Mit Eingabe vom 10. September 2015 ein Schreiben von "(...)" vom 7. August 2015 (in Arabisch und Englisch) betreffend die Mitgliedschaft des Bruders des Beschwerdeführers, K._______, in dieser Organisation und die entsprechende Gefährdung von Familienmitgliedern seitens des syrischen Regimes.

I.b Am 4. April 2016 eine Bestätigung des Vereins (...) vom 1. Februar 2016 betreffend das Engagement des Beschwerdeführers.

I.c Mit Schreiben vom 7. April 2016 ein von der Tochter C._______ im Namen des Beschwerdeführers handschriftlich verfasstes Schreiben.

I.d Am 14. Juli 2016 eine Kopie eines Fahndungsbefehles des Präsidenten der Generalstaatsanwaltschaft von J._______ vom 3. Mai 2016, inklusive deutscher Übersetzung, betreffend den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 wurde das Original dieses Fahndungsbefehles zu den Akten gereicht.

J.
Am (...) wurde die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden, H._______, geboren. Sie wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von dem in der nachfolgenden Erwägung Ausgeführten - einzutreten.

1.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.249 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.250
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.251
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:252
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG256 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG257 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.258
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.259
AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den noch nicht behandelten Subsubeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs mangels schutzwürdigem Interesse der Beschwerdeführenden (Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG) nicht einzutreten ist.

2.
Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen der Brüder L._______ und O._______ insofern koordiniert behandelt, als die Urteile zeitgleich und von demselben Spruchkörper gesprochen werden.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

4.

Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.
Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

5.1 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte und in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
- 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

5.2 Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend machen, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt habe, ist auf die Würdigung und Ablehnung dieser Rüge sowie die Abweisung des Gesuchs um entsprechende Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde mittels Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 durch dieses Gericht zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. H.c).

5.3 Die Beschwerdeführenden rügen auch, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei insofern verletzt worden, als dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnthabe, dass der Bruder des Beschwerdeführers, K._______, in der Schweiz lebe und diesem Asyl gewährt worden sei. Dieser Umstand hätte zwingend erfasst und gewürdigt werden müssen, insbesondere im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung (Haft des Beschwerdeführers nach der Flucht von K._______ im Jahr [...]). Auch die anderen zwei Brüder, L._______ (E-6421/2014 [N {...}]) und O._______ (E-451/2015 [N {...}]) lebten zurzeit in der Schweiz. Weiter habe das SEM auch den Cousin des Beschwerdeführers, N._______(N [...]), sowie dessen Profil und Status nicht erwähnt und gewürdigt. Diese Dossiers seien alle nicht beigezogen worden, weshalb das SEM nicht in Erfahrung gebracht habe, weshalb K._______ von den syrischen Behörde verfolgt worden sei, und weshalb sich der Beschwerdeführer mit seiner Fluchthilfe ebenfalls in grosse Gefahr begeben habe. Auch sei der Sachverhalt unvollständig erfasst worden, da das SEM nicht erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer beiden Brüdern (K._______ und L._______) zur Flucht verholfen habe, dass er und L._______ aufgrund der Flucht von K._______ verhaftet worden seien, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers politisch aktiv sei, insbesondere der Bruder K._______ aber auch der Cousin N._______ die syrische Botschaft in der Schweiz "angegriffen" hätten. Die Vorinstanz äussert sich zu dieser Rüge in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2015 nicht direkt. Indes ist aus dem Verweis auf das Datum der "Botschaftsstürmung" (unter Nennung einer im Dossier des Bruders K._______ befindlichen Eingabe) ersichtlich, dass sie zumindest dieses Dossier beigezogen, indes die für den vorliegenden Fall relevanten Umstände nicht gewürdigt hat. In der Replik vom 2. Juli 2015 wird darauf nichts entgegnet.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass diese formelle Rüge offensichtlich begründet ist. Die anlässlich der BzP und Anhörung geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers (und damit auch der Beschwerdeführerin) beziehen sich im Wesentlichen auf den Bruder K._______, hauptsächlich auf dessen Flucht (...) und auch dessen Beteiligung an der "Stürmung" der syrischen Botschaft in der Schweiz (...). Eine sogenannte Reflexverfolgung - im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG - liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Unter diesem Blickwinkel verletzt die Vorinstanz ihre Pflicht zur Erfassung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts, aufgrund dessen dann erst die materielle Prüfung erfolgen kann. Zwar hat sie - erst auf Vernehmlassungsstufe - das Dossier des Bruders K._______ beigezogen. Nirgends wird jedoch ersichtlich, dass sie die Gründe, weshalb dieser Asyl erhalten hatte, zur Kenntnis genommen hat, was aber für eine Abschätzung der Folgen für dessen Familienangehörige, vorab die Beschwerdeführenden, die sich auf ihn beziehen, unabdingbar wäre, zumal der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzig jener der Ausreise ist, auf den die Vorinstanz zumindest in der Vernehmlassung Bezug nimmt, sondern vielmehr der aktuelle, im Hinblick auf eine allenfalls begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit ist eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht festzustellen.

Das Gericht stellt sodann an dieser Stelle fest, dass der Beizug des Dossiers des Bruders L._______, der sich seit Dezember 2013 in der Schweiz befindet und ebenfalls über die gegen den Beschwerdeführer und ihn selbst aufgrund der Flucht aus Syrien und Bekanntgabe des Aufenthaltes des Bruders K._______ in der Schweiz ergriffenen Verfolgungsmassnahmen berichtet, zur Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes angezeigt erscheint, zumal der Beschwerdeführer sich auch auf ihn bezieht, wenn er einerseits angibt, er habe auch ihm bei der Flucht geholfen (A23/29 F96 ff.) und L._______ sei vor ihm, aber aus den gleichen Gründen, nach der Ausreise K._______, festgenommen worden (A23/19 F100 f.). Warum die Vorinstanz dieses Dossier nicht beigezogen hat, wird von ihr an keiner Stelle begründet.

Der festgestellte Verfahrensmangel kann nicht als geheilt betrachtet werden. Die angefochtene Verfügung wäre vor diesem Hintergrund aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserfassung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Das Gericht hat indes die Dossiers der Brüder K._______ und L._______ auf Beschwerdeebene beigezogen. Es gelangt zur Auffassung, dass der Sachverhalt damit als hinlänglich erstellt gelten und die Entscheidreife auch leicht hergestellt werden kann. Hinzu kommt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm erlittenen Nachteilen und Verfolgungsmassnahmen wegen seines Bruders K._______ auch von der Vorinstanz grundsätzlich als glaubhaft gemacht erachtet werden. Schliesslich fällt der vorliegende Entscheid, wie zu zeigen sein wird, zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus, weshalb ihnen ein Entscheid in der Sache selbst nicht zum Nachteil gereicht.Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2014 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.4 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden auch, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ihre Fluchtgründe betreffend unvollständig erfasst worden sei, da darin unter anderem folgende Sachverhaltselemente nicht erwähnt worden seien: dass der Beschwerdeführer während seiner Haft hart geschlagen und gequält worden sei und er bleibende Schäden davongetragen habe, dass er Ajnabi gewesen sei, dass die Beschwerdeführenden neben dem abgebrannten Elternhaus gewohnt hätten, und dass der Bruder O._______ auf die ständige Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei und derzeit mit ihm zusammen lebe.

Ob die Vorinstanz weitere wesentliche Elemente des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen und diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt hat, kann offen bleiben und es erübrigt sich, die geltend gemachten weiteren Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen beziehungsweise auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 27. Mai 2015 einzugehen, nachdem, wie oben bereits ausgeführt, ohnehin auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung geschlossen wird. Der Vollständigkeit kann immerhin festgehalten werden, dass die erwähnten weiteren Sachverhaltselemente weitestgehend der Wesentlichkeit entbehren, zumal die Vorinstanz die Haft und die dabei erlittenen ernsthaften Nachteile nicht in Frage stellt.

6.

6.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der - als Folge der Flucht des Bruders K._______ im Jahr (...) eingetretenen - Haft sowie der weiteren Vorbringen.

So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er vier Monate nachdem die Behörden erfahren hätten, dass sein Bruder K._______ Syrien verlassen habe, zur "Palästinaabteilung" habe gehen müssen. Nachdem er etwa eine Stunde angehört worden sei, sei er nach Hause gegangen. Er sei ein zweites Mal, nochmals während einer Stunde, angehört worden, wobei man ihm gesagt habe, dass er am nächsten Tag nochmals vorbeikommen solle. Beim dritten Mal als er dort erschienen sei - im August (...) - habe man ihn nach seinem Bruder gefragt und anschliessend inhaftiert. Er sei etwa drei Monate in der Haft geblieben. Anschliessend habe er noch etwa sieben Mal zur Anhörung gehen müssen. Das letzte Mal sei etwa sieben Monate nach seiner Freilassung gewesen. Die Behörden hätten einmal auch mit seiner Schwester gesprochen und hätten seine Mutter angehört, als er noch in Haft gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführenden nach J._______ gezogen seien, sei er nicht mehr für Verhöre vorgeladen worden. Die Beschwerdeführerin habe die Vorbringen ihres Ehemannes als ihre eigenen Ausreisegründe angegeben. Da die Ausreise der Beschwerdeführenden erst rund (...) Jahre später, Anfang November 2013, erfolgt sei, sei in zeitlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang ersichtlich. Ein sachlicher Kausalzusammenhang sei zu verneinen, da der Beschwerdeführer von keinen weiteren Vorkommnissen berichtet habe, welche direkt im Zusammenhang mit seiner Haft und den Verhören sowie mit der Ausreise stünden und sie zudem beide vorgebracht hätten, dass sie Syrien schliesslich aufgrund des Bürgerkrieges verlassen hätten.

Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden indes keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Gründe zu treffen, was auf die nachfolgenden Vorbringen nicht zutreffe. So habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geschilderten Anhaltung an einem Checkpoint der YPG, anlässlich der man eine Waffe auf ihn gerichtet habe, und er nur aufgrund der Anwesenheit der Familie (Mutter, Ehefrau und Kinder) nicht getötet worden sei, die Furcht geäussert, von der YPG beziehungsweise der Regierung getötet zu werden, da viele junge Leute ermordet worden seien.

Im Übrigen sei das Haus seiner Eltern abgebrannt worden. Ohne diese Vorbringen verharmlosen zu wollen, seien die erlittenen Nachteile auf die Kriegslage in Syrien zurückzuführen. Der Vorfall am Checkpoint weise noch nicht auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers hin, insbesondere da er durchgelassen worden sei und er von keinen direkt damit zusammenhängenden Vorfällen berichtet habe. Auch die Befürchtung, von der YPG oder der Regierung umgebracht zu werden, weil viele andere junge Männer umgebracht worden seien, vermöge das Erfordernis von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu erfüllen. Vielmehr seien diese Vorkommnisse auf die allgemeine Lage in Syrien zu rückzuführen. Das sei auch bezüglich des Brandes des Elternhauses anzunehmen.

6.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengehalten, dass aufgrund der massiven Vorverfolgung des Beschwerdeführers (monatelange Haft, massive Folter, bleibende Schäden) die herabgesetzten Anforderungen an die Bejahung einer begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung erfüllt seien. Die Familie (...) stehe unter behördlicher Kontrolle. Die Beschwerdeführenden würden bei einer Einreise verhaftet und nicht mehr freigelassen, sondern misshandelt, getötet oder zum Verschwinden gebracht werden. Die ganze Familie des Beschwerdeführers sei politisch aktiv. Schon dies alleine begründe eine verschärfte Kontrolle seitens der Behörden. Durch die Beihilfe zur Flucht seiner Brüder K._______ und L._______ habe sich der Beschwerdeführer zusätzlich exponiert und somit gefährdet. Das SEM habe diese Reflexwirkung der Verfolgung nicht erwähnt und gewürdigt, insbesondere da dem Bruder K._______ bereits Asyl gewährt worden sei. Sämtliche Mitglieder der Familie (...) und der Familie der Beschwerdeführerin würden einer gezielten (Reflex-)Verfolgung unterliegen, was die unzähligen Verhaftungen der Gebrüder (...) und der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin bestätigten. Die "Botschaftsangriffe" durch den Bruder K._______ und den Cousin N._______ würden nur beispielhaft illustrieren, wie aktiv sich die Familie (...) gegen das syrische Regime auflehne. Betreffend die Anforderungen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden aber auch durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) wird auf die "UNHCR (United
Nations High Commissioner for Refugees)-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom
November 2015 (abrufbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=56ba17344) und weitere Berichte hingewiesen.

6.3 In der Vernehmlassung wird zur geltend gemachten Reflexverfolgung ausgeführt, die politische Tätigkeit naher Verwandter bedeute nicht automatisch, dass dies eine Auswirkung auf den Beschwerdeführer habe. Der Beschwerdeführer habe es in der Beschwerde unterlassen, zu begründen, weshalb die Tätigkeiten seiner Verwandten für ihn konkret eine Gefährdung begründen sollten, insbesondere da die Beschwerdeführenden selber keine eigenen politischen Tätigkeiten geltend machten. Gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Verwandten spreche, dass er nach seiner Inhaftierung im Jahr (...) das letzte Mal sieben Monate nach der Haft "zur Anhörung habe gehen müssen". Nachdem er nach J._______ umgezogen sei, sei er nicht mehr zu Verhören vorgeladen worden; lediglich einmal, als er nicht zu Hause gewesen sei, sei bei der Schwester nach ihm gefragt worden. Die Botschaftsbesetzung, an welcher der Bruder des Beschwerdeführers, K._______, teilgenommen hat, habe gemäss dessen Akten im Februar (...) stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, woraus hätte geschlossen werden müssen, dass er in Syrien aufgrund "dieser Aktion" Probleme gehabt hätte. Wenn die syrischen Behörden ein Interesse daran gehabt hätten, sich aufgrund der Besetzung der Botschaft an den Beschwerdeführer zu wenden, hätten sie dies umgehend getan. Demnach habe der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Syrien gelebt, ohne dass eine konkrete Verfolgung oder Gefährdung durch die syrischen Behörden vorgelegen habe. Dasselbe gelte für den Bruder, der noch in J._______ lebe oder dies zumindest zum Zeitpunkt der Anhörung, am 7. April 2014, noch getan habe. Es sei davon auszugehen, dass auch der Bruder Probleme mit den Behörden bekommen hätte, wenn der Beschwerdeführer aufgrund politischer Tätigkeiten seiner Verwandten in Schwierigkeiten geraten wäre.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) syrischer Staatsbürger geworden sei. Es sei anzunehmen, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, wenn er noch unter der Beobachtung der Behörden gestanden hätte oder gar von diesen verfolgt worden wäre. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben selbst nicht politisch tätig gewesen. Der Hinweis darauf, dass der Bruder K._______ Asyl erhalten habe, vermöge an der Einschätzung der Gefährdung der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, da der Bruder ein anderes Gefährdungsprofil aufweise als der Beschwerdeführer und seine Familie.

Was das Vorbringen betreffe, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei einer Rückkehr nach Syrien durch den IS bedroht wären, so sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen neu sei und im Rahmen des Verfahrens beim SEM noch nicht vorgebracht worden sei. Es sei jedoch ohnehin nicht von einer generellen Verfolgung seitens des IS auszugehen. Vielmehr werde auch bei diesem Vorbringen eine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Motive verlangt. Eine solche vermöchten der Beschwerdeführer und seine Familie nicht darzutun.

6.4 Dem wird in der Replik entgegnet, der Beschwerdeführer habe sehr wohl begründet, weshalb die politischen Tätigkeiten seiner Verwandten eine Gefährdung für ihn und seine Familie zur Folge hätten. Erstens habe er in Syrien wegen seines Bruders K._______ bereits schwerwiegende Probleme (Haft und Folter) gehabt. Zweitens habe er in der Beschwerde dargelegt, dass er über ein Profil verfüge, das von den syrischen Behörden als "politisch oppositionell" wahrgenommen werde, da die Verwandtschaft mit K._______ den Behörden offenkundig bekannt sei. Er sei aufgrund dieser Verwandtschaft inhaftiert, verhört und misshandelt worden, was eine asylrelevante Verfolgung aufgrund familiärer und politischer Verbindungen, mithin eine asylrelevante Reflexverfolgung, darstelle. Dies richte sich gezielt gegen den Beschwerdeführer, der zweifelsfrei von den syrischen Behörden als der Opposition zugehörig identifiziert worden sei. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund der erlebten Verfolgung von M._______ nach J._______ geflohen. Auch dort seien sie indes nicht in Sicherheit gewesen. Es sei bekannt, dass gegenwärtig keine Abnahme, sondern vielmehr eine Zunahme staatlicher Verfolgungsmassnahmen gegen Regimekritiker oder Personen mit lediglich zugeschriebenem oppositionellem Profil zu verzeichnen sei (m.H.a. das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer habe zudem in der Beschwerde nicht angegeben, dass er derzeit Ajnabi sei, sondern er habe auf die mit dem vormaligen Ajnabi-Status einhergehenden Nachteile und Diskriminierungen hinweisen wollen. Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass nunmehr auch der Bruder P._______ aus J._______ geflüchtet sei.

7.

7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).

Erstrecken sich die Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).

7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

7.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

8.
Die Frage, ob die Beschwerdeführenden zum Ausreisezeitpunkt begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung (durch die syrischen Behörden oder die YPG oder den IS) hatten, beziehungsweise ob der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen der erlebten Verfolgung des Beschwerdeführers im Jahr (...) und der Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2013 tatsächlich fehlt, muss vorliegend gar nicht abschliessend beurteilt werden.

Wie oben in Erwägung 5.3 ausgeführt, hat die Vorinstanz nämlich zu Unrecht das Dossier des Bruders K._______ in ungenügender Weise konsultiert beziehungsweise in die Würdigung miteinbezogen und dasjenige des Bruders L._______ gar nicht beigezogen. Die Konsultation der beiden Dossiers durch das Gericht hat zu Tage geführt, dass alle drei Brüder übereinstimmend davon erzählen, dass zuerst der Bruder L._______ und dann auch der Beschwerdeführer im Jahre (...), nach der Flucht von K._______, inhaftiert worden sind. Zudem gaben sie alle übereinstimmend zu Protokoll, dass die "Stürmung" der syrischen Botschaft in Genf durch K._______ (gemäss N [...]) und somit sein Aufenthalt in der Schweiz bei den syrischen Behörden bekannt geworden und die Familie in Syrien aufgesucht worden ist. Unbeachtlich in diesem Zusammenhang ist, dass den zu jenem Zeitpunkt sich in J._______ aufhaltenden Beschwerdeführenden nichts Konkretes zugestossen ist. Zwei Botschaftsanfragen im Dossier des Bruders K._______ aus dem Jahr (...) (vgl. N [...], A20/2 und A19/2) kann schliesslich entnommen werden, dass dieser seit dem [...] von den syrischen Behörden gesucht wird. Insbesondere sei gegen ihn bei der "Abteilung 235" oder "Palästinaabteilung" eine Klage eingereicht worden. Bei dieser Abteilung handelt es sich gemäss diverser Berichte um "the core of Syrian military intelligence" und "the heart of Syrian intelligence". Sie ist auch ein "Verhör- und Haftzentrum des militärischen Geheimdienstes" (vgl. z.B. UN Human Rights Council [UNHRC], Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, [A/HRC/31/CRP], 13. Februar 2016, abrufbar unter: http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-CRP1_en.pdf). Aufgrund dieser Sachlage wurde die Flüchtlingseigenschaft des Bruders K._______ mit Verfügung vom (...) anerkannt und ihm das Asyl gewährt. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass das Gericht auch das Dossier des ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Cousins N._______ (N [...]) (vgl. Sachverhalt Bst. B) beigezogen hat. Dieser wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2005 wegen des Erfüllens subjektiver Nachfluchtgründe (Teilnahme an der Besetzung der syrischen Mission in Genf am [...]) vom damaligen Bundesamt für Migration als Flüchtling vorläufig aufgenommen.

Die von der Vorinstanz zu diesen Vorbringen gemachten Einschätzungen in der Verfügung und der Vernehmlassung verkennen, dass die begründete Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung auch zum jetzigen Zeitpunkt geprüft werden muss. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel "Opposition" auf jeden Fall registriert haben, und sei es lediglich im Zusammenhang mit dem Bruder K._______; so ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen letzterem (...) in der "Palästinaabteilung" in Haft war und dort gefoltert wurde. Nicht nur sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den während der Haft erlittenen Nachteilen als erschütternd lebensnah und glaubhaft ausgefallen (vgl. u.a. A23/19 F77 f.), sondern darauf deutet allenfalls auch die oben genannte Botschaftsabklärung hin, die unter anderem festhält, dass eine Person verhaftet worden sei. Abgesehen davon, wird diese Haft vom SEM auch gar nicht angezweifelt. Zudem ist der Aufenthalt des Bruders K._______ in der Schweiz den syrischen Behörden bekannt. Selbst wenn im Ausreisezeitpunkt also nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung auszugehen war beziehungsweise der Kausalzusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und Ausreise fehlte, so ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweifellos im geschilderten Kontext (Familienangehöriger einer von den syrischen Behörden gesuchten Person) registriert ist, zumindest mit ein Grund, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass er zeitnah ins Visier der syrischen Behörden geraten würde. Er hätte also im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten. Diese Gefahr und die bereits erlittene Verfolgung (zur nachvollziehbarerweise erhöhten Furcht einer Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, m.w.H.) lassen angesichts der unverändert repressiven Situation in Syrien (vgl. Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) denn auch ohne weiteres eine aktuelle, objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bejahen. Im Lichte dieser familiären Verbindung sowie der derzeitigen Lage in Syrien, welche sich für Angehöriger (mutmasslicher) Oppositioneller in jüngster Zeit noch akzentuiert hat (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25. Januar 2017 zu Syrien: Reflexverfolgung, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/170125-syr-reflexverfolgung-update.pdf), ist mit Verweis auf das Dossier
des Bruders K._______ festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. So besteht begründete Furcht vor intensiven Befragungen insbesondere hinsichtlich des Verbleibs des Bruders K._______ sowie einer Gefangennahme, zumal die syrischen Behörden davon ausgehen dürften, dass der Beschwerdeführer aufgrund des engen Kontakts zu K._______ im Ausland ebenfalls politisch aktiv war. Eine Schutzalternative innerhalb Syriens ist offensichtlich nicht anzunehmen.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder hingegen werden gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156
2    ...157
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159
5    ...160
und Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt.

10.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

11.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE), weil der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. VGKE), unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diverse unnötige Anträge gestellt und begründet sowie offensichtlich unnötige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien gemacht werden, ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2000.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft.

2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2014 werden aufgehoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

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