Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7103/2018

Urteil vom 17. April 2019

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiber Thomas Bischof.

A._______, geboren am (...),

ohne Nationalität,
Parteien
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Er wurde am 18. September 2018 dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich (Testphase) zugewiesen. Am 20. September 2018 bevollmächtigte er die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Zürich, mit der Wahrung seiner Rechte.

B.
Am 24. September 2018 wurden im VZ Zürich die Personalien des Beschwerdeführers sowie rudimentäre Angaben zum Reiseweg erhoben (Befragung zur Person, BzP). Er gab an, er sei Kurde, verfüge über keine Staatsbürgerschaft. Geboren sei er in C._______ (kurdisch D._______; Gouvernement E._______), seine letzte offizielle Adresse sei das Dorf F._______. Er sei 2011 aus Syrien ausgereist. Am 27. September 2018 fand ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr 604/2013 ("Dublin-Gespräch"; in Begleitung von G._______ als Rechtsvertretung) statt. Dabei erwähnte er unter anderem, er sei in Syrien gesucht und auch verurteilt worden.

C.
Mit Eingaben vom 2. und 10. Oktober 2018 übermittelte die Rechtsvertreterin dem SEM diverse Beweismittel. Zu dem am 10. Oktober 2018 eingereichten Dokument führte sie unter anderem aus, es handle sich um ein Urteil des Militärgerichts vom (...) 2011 gegen den Beschwerdeführer, mit welchem er zu drei Jahren Haft verurteilt worden sei. Zudem merkte sie an "Übersetzung ohne Gewähr, gemäss telefonischer Übersetzung".

D.
Am 22. November 2018 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit von G._______ als Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört (Anhörung).

Der Beschwerdeführer gab dabei zusammengefasst an, er habe die Schule unregelmässig bis zur 7. Klasse besucht, könne aber weder lesen noch schreiben. Er hätte mehr aus sich machen wollen, aber als Ajnabi habe er das Recht nicht gehabt und sein Vater nicht die Mittel für eine private Schule. Mit seinem Bruder sei er nach Damaskus gegangen, um den Beruf des (...) zu erlernen. Diesen Beruf habe er nach der Rückkehr in H._______ (I._______) als Angestellter bei einem Bekannten bis zur Ausreise ausgeübt. Zuletzt habe er in F._______ mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Sein Vater sei inzwischen syrischer Staatsbürger; er, der Beschwerdeführer, sei ausgereist, bevor das Gesetz in Kraft getreten sei, welches den Ajanib die Staatsbürgerschaft zu erlangen ermöglicht habe. Seine Mutter sei von Geburt Syrerin.

Im Jahr 2011 - das genaue Datum wisse er nicht mehr - habe er eines Nachmittags im (...)geschäft ein Bild von Baschar al Assad behändigt, sei auf die Strasse getreten und habe das Foto "vernichtet und zerrissen". Dabei müsse er gesehen und angezeigt worden sein. An sich sei er nicht politisch aktiv, habe aber am Anfang der Krise im Heimatland an Demonstrationen teilgenommen. Er sei in jenem Land zur Welt gekommen, habe aber keine Rechte dort gehabt, nichts machen können, weder einer richtigen Arbeit nachgehen, noch etwas besitzen. Mit der Zeit habe man einen Hass im Herzen getragen, der bei Ausbruch der Krise zum Vorschein gekommen sei. Er sei so wütend gewesen, dass er sich nicht mehr habe beherrschen können. An jenem Tag sei es zu Demonstrationen gekommen, er habe das Foto des Präsidenten, welches der Arbeitgeber wohl aus Angst im Geschäft hängen gehabt habe, von der Wand genommen, sei auf die Strasse gelaufen und habe es zerrissen. Das Gesetz, das den Ajanib die Staatsbürgerschaft bringen würde, habe man für ein Gerücht gehalten. Eigentlich wisse er nicht, weshalb er das (das Zerreissen des Bildes; Anmerkung des Gerichts) getan habe. Es sei ihm auch nicht bewusst gewesen, welche Folgen dieser Akt haben könnte. Sein Arbeitgeber habe ihn - wohl aus Angst vor den Behörden - weggeschickt, er könne ihn nicht weiterbeschäftigen. Er sei zu einer Tante mütterlicherseits in H._______ gegangen. Sie habe Kontakt mit seinem Vater aufgenommen, welcher mitgeteilt habe, er solle für die Nacht nicht nach Hause kommen. In der Nacht seien denn auch Polizisten im Haus der Familie aufgetaucht, später seien auch zwei Onkel aufgesucht und nach ihm gefragt worden. Sein Vater habe die Ausreise organisiert. Er sei sodann bei J._______ (K._______) respektive L._______ - in einer Herde mit "Zuchttieren" versteckt - in den Irak gegangen.

Die Verurteilung sei nach seiner Ausreise erfolgt; den eingereichten Strafregisterauszug habe er über seinen Vater erhalten, von ihm habe er auch erfahren, dass er zu drei Jahren Haft verurteilt worden sei.

Sein Vater und seine Brüder seien mehrfach befragt und schikaniert worden. Aktuell stehe das Gebiet unter kurdischer Kontrolle, so dass keine Probleme für die Familie bestünden.

Bei einer Rückkehr rechne er damit, festgenommen zu werden; er könne sich gar nicht vorstellen, was sie alles mit ihm anstellen würden. In die kurdisch regierten Regionen zurückzukehren würde zudem bedeuten, an die Waffen gerufen zu werden - und an diesem Krieg wolle er nicht teilnehmen. Sein Herkunftsort sei durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) kontrolliert; diese würden zum Zerreissen eines Assad-Bildes wohl nichts sagen. Er sei von keiner Seite zum Militärdienst aufgefordert worden - von den Syrern nicht, da er Ajnabi sei und die Kurden seien bei seiner Ausreise noch nicht an der Macht gewesen.

E.
Am 4. Dezember 2018 übermittelte das SEM den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme.

F.
Als Rechtsvertreter nahm MLaw M._______ am 5. Dezember 2018 zum Verfügungsentwurf Stellung. Er beantragte, die Sache sei in das erweiterte Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsabklärung zuzuweisen, um das Beweismittel (den Strafregisterauszug) zu überprüfen, gegebenenfalls sei angezeigt, den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Aussagefähigkeiten ergänzend zu befragen. Eine allenfalls vorhandene Übersetzung des Auszugs sei ihm vor dem Entscheid zuzustellen.

G.
Mit am selben Tag eröffnetem Entscheid vom 6. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3), der Vollzug der Wegweisung wegen deren Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Ziff. 4), mit Geltung ab dem Datum der Verfügung (Ziff. 5). Der Kanton N._______ wurde mit dem Vollzug der vorläufigen Aufnahme beauftragt.

H.
MLaw M._______ erklärte das Mandatsverhältnis ebenfalls am 6. Dezember 2018 für beendet.

I.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 focht der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, die Verfügung vom 6. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. In der Sache beantragte er, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Wahrung der Testphasen-Verfahrensrechte des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer als in der Schweiz vorläufig aufgenommen gelte. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Diese - datierend vom 19. Dezember 2018 - reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom gleichen Datum ein.

K.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 äusserte sich das SEM zu verschiedenen Kritikpunkten des Beschwerdeführers und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

L.
Mit Replik vom 13. Februar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte gleichzeitig die Honorarnote seines Rechtsvertreters zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz erachtet das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, im Jahr 2011 von den Behörden gesucht worden zu sein, weil er ein Bild Assads in der Öffentlichkeit zerrissen habe, und später in diesem Zusammenhang zu drei Jahren Haft verurteilt worden zu sein, als unsubstantiiert, unlogisch und realitätsfremd. Über den konkreten Vorfall habe er stereotyp und oberflächlich berichtet und auch auf Nachfrage nur sehr oberflächliche Angaben dazu gemacht, wo das Bild zerrissen worden und wer zugegen gewesen sei. Das sei umso erstaunlicher, als sich der Beschwerdeführer wohl Gedanken gemacht habe, wer ihn verraten haben könnte. Das Motiv für das Zerreissen des Bildes des (weder politisch aktiven noch aus einer politisch engagierten Familie stammenden) Beschwerdeführers sei unklar geblieben, ebenso die zeitliche Relation zur anstehenden Demonstration. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich der Tragweite des Handelns nicht bewusst gewesen sei, umso mehr, als er angegeben habe, niemand habe sich damals getraut, so etwas zu machen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, weshalb er die Verurteilung - anlässlich der Anhörung auf seine Asylgründe angesprochen - nicht erwähnt habe. Die Angaben, wie das Urteil zum Beschwerdeführer gelangt sei, seien vage geblieben. Das Dokument enthalte zudem - obwohl von befristeter Gültigkeit - kein Ausstelldatum. Auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente könne verzichtet werden, da die Vorbringen bereits unglaubhaft seien; überdies seien solche im syrischen Kontext erfahrungsgemäss leicht käuflich erhältlich.

Dem Vorbringen, Ajnabi zu sein, komme keine asylrelevante Bedeutung zu. Diese seien in Syrien zwar weitreichenden Diskriminierungen unterworfen, indes reiche dies nach der Rechtsprechung nicht für die Annahme einer Kollektivverfolgung aus. Zudem bestehe inzwischen die Möglichkeit, die syrische Staatsbürgerschaft zu erwerben, womit eine Gleichstellung mit syrischen Kurden erlangt werden könne.

Zu den Ausführungen in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf hielt die Vorinstanz fest, die angeführte Bildungsferne des Beschwerdeführers stehe der Fähigkeit, zeitliche Abläufe zu erfassen und wiederzugeben, nicht entgegen und erkläre auch die widersprüchlichen Angaben nicht. Bis zum angeblichen Zerreissen des Fotos habe er keine Probleme mit Behörden gehabt, sei also nicht in deren Fokus gestanden. Die vorliegenden Beweismittel seien vollständig übersetzt und der Rechtsvertretung am Vortag zugestellt worden.

4.2 Der Beschwerdeführer erhebt vorab verfahrensrechtliche Rügen. Verstossen habe die Vorinstanz zum Einen gegen mehrere für die Testphase spezifische Verfahrensrechte. So seien Handwechsel in der Rechtsvertretung im Testphasen-Verfahren zu vermeiden, andernfalls - wie vorliegend - keine rechtsgenügliche Vertretung gewährleistet sei. Die Rechtsvertretung im Testphasen-Verfahren entspreche einer amtlichen Vertretung gemäss Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG oder einer solchen im Strafprozessrecht, sei persönlich und nicht ohne Bewilligung und triftige Gründe disponibel. Gerügt wird weiter die ohne Begründung erfolgte Niederlegung des Mandates. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Allgemeinen, erst recht aber im Testphasen-Verfahren, stelle die zu späte Aushändigung der Beweismittel, insbesondere deren Übersetzungen, dar. Diese hätte vor, spätestens mit Übergabe des Entscheidentwurfs geschehen sollen. Das Recht zur Stellungnahme sei damit verletzt. Das SEM habe sich weiter nicht mit allen Vorbringen in der Stellungnahme auseinandergesetzt. Weiter wird bemängelt, dass die Vorinstanz auf eine materielle Würdigung des im Original eingereichten Strafregisterauszuges, aus dem eine politische Verurteilung hervorgehe, verzichtet habe. Angesichts der kohärenten Aussagen, des tiefen Bildungsniveaus und des Originaldokumentes wären ergänzende Abklärungen - eine vertiefte Dokumentenprüfung und eine ergänzende Anhörung - geboten gewesen. Die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt.

Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz ignoriere bei der Würdigung seiner Aussagen die zahlreich vorhandenen Realkennzeichen. Er habe oft in direkter Rede berichtet, lebensnah und greifbar, habe sich über seine inneren Vorgänge und Gefühle geäussert, sei in seinen Aussagen konsistent, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, und räume auch ein, wo er unwissend sei. Seine Aussagen seien keineswegs stereotyp und oberflächlich, sondern, gemessen an seinem Bildungsstand, überdurchschnittlich konkret, ausführlich und lebensnah. Aus der Anhörung werde klar, wo und unter welchen Umständen das Bild Assads zerrissen worden sei. Die Annahme, er müsste sich Gedanken darüber gemacht haben, wer ihn verraten habe, sei eine unrealistische Vermutung. Seine Motivationslage gehe aus seinen Schilderungen nachvollziehbar hervor. Die Angaben zum Zeitpunkt des Geschehens im Tagesverlauf seien untereinander kompatibel. Das Dekret zur Einbürgerung der Ajanib sei Mitte 2011 in Kraft getreten, er lokalisiere den Vorgang in der Zeit davor, also zu einem Zeitpunkt, da die Proteste in Syrien erst breite Bevölkerungsschichten zu mobilisieren begonnen hätten, so dass nachvollziehbar sei, dass er sich keine Gedanken über mögliche Folgen seines Tuns gemacht habe. Er habe das Pech gehabt, sich in einem Moment zu exponieren, als die Regierung besonders hart gegen Proteste vorgegangen sei. Es sei gerade stimmig, dass er zu seiner spontanen Wutreaktion gleichzeitig angemerkt habe, keiner sonst hätte sich damals getraut, so etwas zu machen. Der Beschwerdeführer habe die Vorkommnisse einschliesslich der Suche der Behörden bei seiner Familie bis zu seiner Ausreise ausführlich geschildert. Das Urteil, dessen Nichtvorkommen in der freien Rede zu den Asylgründen durch die Vorinstanz bemängelt werde, sei erst nach der Ausreise entstanden und von ihm überdies schon in einem früheren Zeitpunkt der Anhörung (sowie im Dublin-Gespräch) erwähnt worden. Auch seine Aussagen, wie er zum Strafregisterauszug gekommen sei, seien stimmig. Begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestünden nicht, das SEM mache auch keine objektiven Fälschungsmerkmale geltend. Im syrischen Kontext möge der Beweiswert eines solchen Dokumentes gering sein, doch stütze dessen Inhalt jedenfalls die Vorbringen des Beschwerdeführers. Aufgrund des glaubhaft geltend gemachten Sachverhalts sei die flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr zu bejahen. Im syrischen Kontext reiche hierfür die einfache Beteiligung an regimefeindlichen Demonstrationen aus; mit dem Zerreissen des Bildes des Präsidenten habe sich der Beschwerdeführer stark exponiert, sei auch entsprechend gesucht und verurteilt worden.

4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 verweist die Vorinstanz im Grundsatz auf den angefochtenen Entscheid. Darüber hinaus stellt sie sich auf den Standpunkt, sich sehr wohl mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt zu haben, indessen sei eine abschliessende Überprüfung von bestimmten Schriftstücken im syrischen Kontext wegen ihrer einfachen Käuflichkeit nicht möglich. Das vorgelegte Dokument sei in mehreren Punkten mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen respektive stütze die Schlussfolgerung, dass diese unglaubhaft seien. So sei als Staatsangehörigkeit "syrisch" aufgeführt und die Terminologie weiche von derjenigen des Strafgesetzbuches ab. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb das entsprechende Urteil von einem Militärrichter ausgesprochen worden sein soll. Ein Ausstelldatum fehle, obwohl es nur befristet gültig sei.

Zu den formellen Rügen führt das SEM aus, die Übersetzung des Beweismittels sei dem vormaligen Rechtsvertreter am 5. Dezember 2018, mithin vor dem Asylentscheid, übergeben worden, habe also zur Ausarbeitung der Stellungnahme - allenfalls innert einer zu erstreckenden Frist - zur Verfügung gestanden. Die davor mandatierte Rechtsvertreterin habe zudem über eine summarische Übersetzung verfügt und diese zu einem frühen Zeitpunkt eingereicht. Das SEM habe das Dokument nun noch einmal übersetzen lassen; die einzige Korrektur, die sich ergebe (in der ersten Übersetzung sei ein falsches Geburtsjahr angeführt gewesen) habe für den Beschwerdeführer keine Konsequenzen gehabt. Ein Handwechsel in der Rechtsvertretung sei im Lichte der Rechtsprechung zwar nach Möglichkeit zu vermeiden, doch lasse sich den rechtlichen Grundlagen kein Anspruch auf eine Vertretung durch ausschliesslich eine Person ableiten. Schliesslich würden die Aussagen des Beschwerdeführers durchaus die Fähigkeit zu differenzierten Antworten erkennen lassen; dem Argument, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei auf seinen geringen Bildungsstand zu wenig Rücksicht genommen worden, sei nicht zu folgen.

4.4 Der Beschwerdeführer rügt in der Replik vom 13. Februar 2019 als schwere Gehörsverletzung, dass die Vorinstanz offensichtlich entscheidrelevante Gesichtspunkte zur Beurteilung des Strafregisterauszugs nicht in den angefochtenen Entscheid aufgenommen sondern erst in der Vernehmlassung vorgetragen habe. Widersprüchlich sei, dass die Vorinstanz einerseits behaupte, das Beweismittel gewürdigt zu haben, anderseits aber eine Würdigung als überflüssig bezeichne - um es gleich im Anschluss eingehend, eben mit neuen Erwägungen, zu würdigen. Es gehe nicht an, ein zentrales Beweismittel in der erstinstanzlichen Verfügung quasi gar nicht und auf Vernehmlassungsebene einlässlich zu würdigen. Ungeachtet der somit notwendigen Rückweisung sei die Würdigung auch inhaltlich fehlerhaft. Zwar vermerke der Auszug die Nationalität als syrisch, enthalte beim Verweis auf ID-Karte und Zivilregisterauszug aber auch den Hinweis, dass es sich um einen Ajnabi aus Syrien handle; hier sei statt der Nationalität wohl eine Art von Zugehörigkeit gemeint - dieser Schluss liege umso näher, als das Zivilregister der Familie (welches die Vorinstanz gar nicht würdige) die Staatenlosigkeit vermerke. Die Vorinstanz unterlasse im Weiteren auszuführen, inwiefern der Strafregisterauszug von der Terminologie des Strafgesetzbuches abweiche, und weshalb es nicht nachvollziehbar sein soll, dass ein Militärrichter die Angelegenheit beurteilt habe.

Bezüglich der Offenlegung der Übersetzungen sei zwar unbestritten, dass diese vor dem Entscheiddatum erfolgt sei. Indessen sei die Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters zum Entscheidentwurf am 5. Dezember 2018 um 13:30 Uhr an das SEM übergeben worden, die Übersetzungen seien aber am selben Tag erst um 15:54 Uhr an einen Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle ausgehändigt worden. Die angefochtene Verfügung sei sodann am Folgetag um 11.40 Uhr eröffnet worden. Dass innerhalb dieses Zeitraumes eine Übergabe der Übersetzungen an den aktiven Rechtsvertreter, eine Würdigung der Dokumente und das Verfassen einer zusätzlichen Eingabe möglich gewesen wäre, sei nicht anzunehmen. Die zeitlichen Verhältnisse der Offenlegung entscheidrelevanter Dokumente im eng getakteten Verfahren dürften die Gesuchsteller nicht benachteiligen. Ungenügend sei die bereits früher vorgelegene summarische Übersetzung, da der entscheidrelevante Punkt (Ausstelldatum) daraus nicht ersichtlich gewesen sei.

Was die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen angehe, nehme die Vorinstanz eine widersprüchliche Wertung vor: Gegenüber den von ihr als differenziert dargestellten Passagen (etwa zu den Familienverhältnissen) seien die als stereotyp, detailarm und oberflächlich bezeichneten Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht weniger differenziert.

5.

Vorab ist zu den verfahrensrechtlichen Rügen Stellung zu nehmen, da diese allenfalls zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.

5.1

5.1.1 Der asylsuchenden, dem beschleunigten Verfahren gemäss Testphasenverordnung zugewiesenen, Person wird vorbehaltlich ausdrücklichen Verzichts für die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugewiesen. Diese dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines Verfahrens ausserhalb der Testphasen; sie endet jedoch mit der (raschestmöglichen) Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen (Art. 25 Abs. 1, 3 und 4 TestV).

5.1.2 Am 20. September 2018 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Zürich, mit seiner Vertretung im Testverfahren (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A13). Zum Dublin-Gespräch und zur Anhörung wurde der Beschwerdeführer durch G._______ begleitet; die Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 verfasste M._______, der am Folgetag auch die Mandatsniederlage unterzeichnete.

Zwar sollen Handwechsel im Rahmen der Rechtsvertretung möglichst vermieden werden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-953/2014 vom 6. März 2014), doch ist dies wohl aufgrund verschiedener denkbarer Umstände, insbesondere (unvorhersehbarer) Abwesenheiten der Rechtsvertreterin oder des Rechtsvertreters, nicht in jedem Fall möglich. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist die Rechtsvertretung im Testverfahren nicht ohne weiteres vergleichbar mit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, bei welcher ein personeller Wechsel nur mit Bewilligung erfolgen kann. Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht auf, dass ihm durch das Verfassen der Stellungnahme durch M._______ ein Nachteil entstanden wäre. Derartiges ist auch für das Gericht nicht ersichtlich. Die Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 erscheint sachgerecht verfasst, lässt weder mangelnde Aktenkenntnis noch - vergleicht man die Stellungnahme mit den materiellen Ausführungen der Beschwerdeschrift - Auslassungen erkennen. Insbesondere wurde die (unterlassene) Würdigung des Strafregisterauszuges und angesichts der Ausführungen im Entscheidentwurf auch deren noch nicht übergebene Übersetzung thematisiert. Die Rüge der ungenügenden Rechtsvertretung geht fehl.

Aus der Niederlegung des Mandats vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese erfolgte gegenüber dem SEM am Tag der Verfügungseröffnung (vgl. SEM-act. A28 und A29). Es gibt keinen Grund zur Annahme, die Rechtsvertretung habe gegenüber dem Beschwerdeführer die Mandatsniederlegung zur Unzeit kommuniziert, zumal es diesem offenkundig gelang, innert Frist eine Rechtsvertretung zu mandatieren, welche seine Rechte im Beschwerdeverfahren durch Einreichung einer ausführlichen Beschwerdeschrift hinreichend wahrzunehmen vermochte. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Einschätzung der Rechtsvertretung bezüglich der mutmasslichen Aussichtslosigkeit einer Beschwerde autonom erfolgt und abschliessend ist. Für eine Überprüfung durch das Gericht, ob die zugewiesene Rechtsvertretung die Sache nach objektiven Kriterien zu Recht als aussichtslos beurteilt hat, bleibt kein Raum (vgl. Urteil des BVGer D-4880/2014 vom 19. Januar 2015, E. 3.3.4).

5.1.3 Insgesamt vermögen die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Kritikpunkte an der Rechtsvertretung keine Verfahrensverletzungen zu begründen, welche eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt erscheinen liessen.

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens einen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren. Eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers gar nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) berührt. Letzterer verlangt insbesondere, dass die Behörden die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (vgl. statt Vieler Urteile des Bundesgerichts 2C_874/2017 vom 12. Dezember 2018 E. 5.1; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.2, je m.w.H.).

5.2.2 Zu dem als Beweismittel eingereichten Strafregisterauszug äusserte sich die Vorinstanz im Entscheidentwurf ebenso wie im Entscheid selber: Sie hielt einerseits fest, zum Dokument selbst sei zu bemerken, dass es über kein Ausstelldatum verfüge, obwohl darauf vermerkt sei, es sei nur drei Monate gültig. Im Anschluss daran führte sie aus, dass als Beweismittel eingereichte Dokumente keiner materiellen Prüfung unterzogen würden, wenn sie - wie im syrischen Kontext gegeben - erfahrungsgemäss leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichten. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. In Beantwortung der Stellungnahme des Rechtsvertreters zum Entscheidentwurf - in der die unterlassene Überprüfung des Beweismittels gerügt wurde - hält der angefochtene Entscheid fest, es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen würden.

5.2.3 Die Vorinstanz äussert einerseits Zweifel an der Echtheit des Dokumentes (fehlendes Ausstelldatum), anderseits hält sie fest, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen von einer materiellen Prüfung des Dokumentes abzusehen sei, zumal solche erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmöglichten. Aus diesen - wenn auch kurzen - Ausführungen geht hervor, dass die Vorinstanz das Beweismittel in ihren Überlegungen berücksichtigt hat. Es war dem Beschwerdeführer denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Ob die vorinstanzliche Auffassung auch inhaltlich zutrifft, wird im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen sein.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.1.5; BGE 141 I 60 E. 3.3).

5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung zufolge fehlender Auseinandersetzung mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf rügt, ist zwar zutreffend, dass die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als knapp zu bezeichnen sind. Von einer ungenügenden Auseinandersetzung kann indessen nicht gesprochen werden.

5.2.5 Was schliesslich die Übergabe der Übersetzungen anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Beweismittel vom Beschwerdeführer selber (beziehungsweise dessen Rechtsvertretung) eingereicht wurden und ihm deren Inhalt somit bekannt war. Die Rechtsvertretung selber hatte sodann bereits eine rudimentäre Übersetzung des Strafregisterauszuges eingereicht. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine frühere Übergabe wünschenswert gewesen wäre, indessen ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass es der Rechtsvertretung nach der Entgegennahme noch möglich gewesen wäre, eine (zusätzliche) Frist für eine ergänzende Stellungnahme zum Entscheidentwurf zu verlangen. Auch diesbezüglich verneint das Gericht angesichts der konkreten Umstände eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen.

6.

6.1 Die Vorinstanz erachtet die Angaben des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Begebenheiten - das öffentliche Zerreissen des Bildes des Präsidenten Assad und die folgende behördliche Suche - als unsubstantiiert, unlogisch und realitätsfremd. Auch auf Nachfrage seien die Ausführungen stereotyp und oberflächlich respektive vage und detailarm geblieben. Folglich seien die Angaben unglaubhaft.

6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).

6.3 Der Beschwerdeführer schilderte in der Anhörung, wie er in einer Impulshandlung vor einer Demonstration ein an seinem Arbeitsplatz befindliches Bild Assads von der Wand genommen und öffentlich zerrissen habe. In der Folge habe ihn der Arbeitgeber weggeschickt. Er sei zu seiner Tante gegangen, diese habe seinen Vater kontaktiert, der gesagt habe, er solle nicht nach Hause kommen. Er habe sich bei ihr (respektive in der Firma des Onkels) über Nacht versteckt gehalten. Am Folgetag habe er vernommen, dass das elterliche Haus von den Behörden aufgesucht worden sei, er habe Angst gehabt und sei in der Folge geflohen.

Dieser Ablauf ist plastisch, im Kern konsistent und widerspruchsfrei geschildert. Der Beschwerdeführer zeigt zwar gewisse Schwierigkeiten, grössere Zeiträume zu ordnen, lässt aber keine durch mangelnde Bildung bedingte Differenzierungsschwierigkeiten erkennen. In seinen Angaben sind keinerlei Übersteigerungstendenzen feststellbar. Was die Vorinstanz gegen die Glaubhaftigkeit der Ausführungen vorbringt, überzeugt nicht. So mag es sein, dass der Beschwerdeführer - woraus er auch kein Hehl macht - sich davor kaum politisch betätigt hatte (vgl. Anhörung, F83-F85), er habe nur am Anfang der Krise auch an Demonstrationen teilgenommen. Gleichwohl schilderte er nachfühlbar, aus welcher inneren Lage heraus, nämlich der generellen Benachteiligung der staatenlosen Kurden, er sich zur Impulstat hinreissen liess, die er sich rational durchaus selber nicht erklären könne (vgl. F86-F88, F106 f.). Das angekündigte Gesetz, welches die Einbürgerung der Ajnabi brachte, mochte er damals aus guten Gründen für ein Gerücht halten (vgl. F89, auch F39 f.). Der Beschwerdeführer behauptete nie, dass sich hinter diesem Akt ein durchdachter politischer Plan verborgen hätte. Die Schilderungen sind in sich stimmig; ob der ganze Vorgang bei nüchterner Betrachtung klug war, ist nicht entscheidend, sagt dies doch gerade nichts darüber aus, ob der Ablauf nachvollziehbar geschildert wurde. Auch wurde vom Beschwerdeführer klar und konsistent dargelegt, wo und wann sich das Ganze abgespielt hat: Nachmittags, vor dem (...)-Geschäft, in dem der Beschwerdeführer damals arbeitete, auf der Strasse im Zentrum des Ortes, nahe des Marktes, wo sich Passanten aufgehalten und sich Leute vor der kommenden Demonstration versammelt hatten (vgl. F87 f., F90, F104 f., F108, F117). Es sind hier keine wesentlichen Lücken auszumachen. Es kann dem Beschwerdeführer auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er nur vage Angaben dazu gemacht habe, wer zu diesem Zeitpunkt zugegen war, ganz unabhängig davon, ob er sich - wie die Vorinstanz mutmasst - sicherlich Gedanken darüber gemacht haben müsse, wer ihn denn bei den Behörden verraten haben könnte. Er gibt hierzu konstant und nachvollziehbar an, nur vermuten zu können, dass ihn jemand oder andere Personen gesehen und angezeigt haben könnten (vgl. F81, F87). Auch wenn den Vorbringen eine gewisse Zufälligkeit anhaftet, kann dennoch für den damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Handlung des Beschwerdeführers tatsächlich zufällig von einer regimetreuen Person beobachtet und gemeldet worden ist. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er das gegen ihn ergangene Urteil nicht bei den Asylgründen (vgl. F81) erwähnte, denn die Fragestellung zu diesen lautete, er solle ausführlich
berichten, weshalb er Syrien verlassen habe und in der Schweiz Asyl beantrage. Er schilderte daraufhin die Vorfälle bis zu seiner Ausreise aus Syrien. Dass er die ihm nach eigenen Angaben erst später bekannt gewordene Verurteilung in diesem Kontext (noch) nicht erwähnt, erstaunt nicht. Der Beschwerdeführer hatte die Verurteilung im "Dublin-Gespräch" (vgl. SEM-act. A15/1, "Medizinischer Sachverhalt") und insbesondere zu einem früheren Zeitpunkt in der Anhörung (vgl. F64) bereits erwähnt und keine Veranlassung, bei der Frage, warum er das Land verlassen habe, eine Verurteilung anzuführen, die sich erst danach realisierte. Natürlich wurde er im gleichen Atemzug gefragt, warum er Asyl beantrage, doch kann von einem Mann seines Bildungsstandes nicht erwartet werden, hier den Gedankenschritt zu machen, er müsste die Verurteilung an dieser Stelle (nochmals) nennen. Zur Frage, wie er zum Strafregisterauszug gekommen sei, nahm er Stellung - nämlich über seinen Vater, ohne dass er wisse, wie dieser daran gelangt sei (vgl. F120, F124). Das mag tatsächlich vage erscheinen, ist aber auch authentisch, dürfte doch für den Beschwerdeführer bei seinen Kontakten mit der Familie nicht von grösstem Interesse gewesen sein, auf welchem Weg der Vater das Dokument erhalten hatte.

Nach dem vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass zwar gewisse Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers durchaus bestehen, diese sind indessen nicht als überwiegend zu bezeichnen.

6.4 Zu prüfen bleibt, inwiefern dieses Zwischenergebnis durch das eingereichte Beweismittel hinsichtlich einer Verurteilung beeinflusst wird:

Das vorgelegte Originaldokument ist nach den Erkenntnissen des Gerichts auf einem Originalpapier (Hintergrunddruck, teils Prägedruck) und durch die örtlich zuständige Behörde ausgestellt. Es ist bekannt, wie von der Vor-instanz ausgeführt, dass im syrischen Kontext Dokumente dieser Art käuflich erhältlich sein können, indessen ergibt sich daraus nicht, dass solche Dokumente generell nicht authentisch sind beziehungsweise sein können. Formale Mängel, inhaltliche Widersprüche, aber auch die Erstellung neuer Dokumente unter Verwendung kopierter alter Originale können im Kontext der syrischen Administration ohne weiteres vorkommen (vgl. Savelsberg, Eva et Hajo, Siamend [Europäisches Zentrum für Kurdische Studien], Betr.: Gutachten in der Verwaltungsstreitsache [...] gegen Bundesrepublik Deutschland, Aktenzeichen B 6 K 03.30241, 15.10.2004, S. 15, http://www.ecoi.net/file_upload/mk927_6085syr.pdf; dieselben, D [...] Aktenzeichen 191/01-h, Ihre Anfrage vom 11. Februar 2005, 19.05.2005, S. 1, https://www.ecoi.net/en/file/local/1177231/mk1010_6898syr.pdf; beide abgerufen am 7. März 2019). Formale Mängel wie das Fehlen eines Ausstelldatums, die Verwendung einer nicht strikt dem Strafgesetzbuch entsprechenden Terminologie in der Sachverhaltsumschreibung, wie auch die Ungenauigkeit bei der Staatszugehörigkeit (bei gleichzeitig korrektem Hinweis auf den Status als Ajnabi aus Syrien) vermögen nach europäischem Bürokratieverständnis das Vertrauen in die Authentizität des Dokumentes sicherlich nicht zu erhöhen, sprechen aber nicht zwingend dagegen. Verurteilungen von Zivilpersonen durch militärische Gerichte sind in allgemeiner Art dokumentiert (vgl. Bacci, Alessandro, The System of Justice in Syria: Current Organization and Future Challenges, 31.03.2010, S. 4, http://www.daoonline.info/public/foto/BACCI%20-%20The%20System%20Of%20Justice%20In%20Syria.pdf, abgerufen am 7. März 2019;). Es sind diverse Verurteilungen gerade auch wegen Straftatbeständen politischer Natur und aus der Region um al-Qamishli belegt, die durch militärische Gerichte erfolgten (vgl. Reporters Without Borders, Mazen Darwish to be tried by special military court, 09.08.2012, https://rsf.org/en/news/mazen-darwish-be-tried-special-military-court; Syrian Human Rights Committee (SHRC), SHRC Ninth Annual Report on Human Rights in Syria 2010, 01.2010, S. 7, 17, 18, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2017/02/SHRC-Report-2010-English-A4.pdf; Kurdish Human Rights Project (KHRP), NGO Shadow Report for the Review of the Syrian Arab Republic under the UN Convention Against Torture (CAT), 04.2010, S. 2, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CAT/Shared%20Documents/SYR/INT_CAT_NGO_SYR_44_10099_E.pdf; Kurdwatch [Berlin], Al-Qamishli: Final verdict in the
case of the Halabja memorial event participants, 02.12.2010, http://www.kurdwatch.org/?aid=1018&z=en; Kurdwatch [Berlin], Gerichtsurteil, 23.02.2010, http://www.kurdwatch.org/pdf/kurdwatch_kenco_urteil_en_ar.pdf; Ajansa Nûçeyan a Firatê (ANF), Kurdish writer arrested in Syria, 02.12.2010, https://anfenglishmobile.com/culture/kurdish-writer-arrested-in-syria-2482; alle abgerufen am 7. März 2019). Die Auffassung der Vorinstanz, eine solche Zuständigkeit sei nicht nachvollziehbar, lässt sich anhand verfügbarer Quellen somit nicht im Sinne eines Fälschungsmerkmals aufrechterhalten.

Das Dokument lässt sich damit - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - nicht ohne weiteres als Stütze für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers ausschliessen, auch wenn die Beweiskraft zu Recht als reduziert zu beurteilen ist. Es ist festzustellen, dass es sich augenscheinlich um ein Originaldokument handelt, das namens der örtlich sowie möglicherweise auch sachlich zuständigen Behörde ausgestellt ist, und sich inhaltlich zur Geschichte fügt, auch wenn es allenfalls formelle (indessen nicht unübliche) Mängel aufweist.

6.5 Unter Berücksichtigung der Glaubhaftmachung als Beweismass gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG erscheinen aufgrund der vorstehenden Erwägungen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben zum von ihm geschilderten Vorfluchtgrund, zur Ausreise selber und zur später erfolgten Verurteilung als glaubhaft.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem als Referenzurteil publizierten Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 festgehalten, dass im syrischen Kontext bereits einfache Demonstrationsteilnehmer, sofern sie als solche identifiziert wurden, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind und damit bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätten (E. 5.8); eine Relativierung besteht hinsichtlich Personen, die eine Verfolgungsgefahr aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten geltend machen, hier ist eine besondere Exposition gefordert (Urteil D-3839/2013 [als Referenzurteil publizert] vom 28. Oktober 2015, E. 6.3.5 f.).

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er im Jahr 2011 anlässlich einer Protesthandlung als Regimegegner identifiziert, gesucht und verurteilt wurde. Er hätte bei einer Rückkehr nach Syrien mithin ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten.

7.2 Weiter stellte das Gericht im erwähnten Referenzurteil fest, dass die syrisch-kurdische Partei PYD und ihre militärische Organisation YPG in der Heimatregion des damaligen Beschwerdeführers - die derjenigen des hier zu beurteilenden entspricht - keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausübe, dass ein adäquater Schutz vor Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen Regimes angenommen werden könne, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei zu verneinen (vgl. Urteil D-5779/2013 E. 5.9).

Seither ist einige Zeit vergangen und die kurdische Vorherrschaft mag sich nach einem zwischenzeitlichen Abzug der Regimetruppen verfestigt haben. Indessen ist die Bürgerkriegslage nach wie vor äusserst dynamisch und das Regime kontrolliert im Gouvernement E._______ insbesondere Orte von zentraler wirtschaftlicher, administrativer und militärischer Bedeutung, darunter insbesondere E._______ und al-Qamishli (vgl. statt Vieler: Bundesamt für Fremdwesen und Asyl [BFA], Fact Finding Mission Report Syrien, 08.2017, S. 25, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM_Bericht_Syrien_mit__Beitraegen_zu__Jordanien_Libanon_Irak_ 2017_8_31. pdf; Khaddour, Kheder (Carnegie Middle East Center), How Regional Security Concerns Uniquely Constrain Governance in Northeastern Syria, 23.03.2017, S. 11-13, http://carnegieendowment.org/files/cmec_66_khaddour_jazira_final_web.pdf, beides abgerufen am 8. März 2019). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, auf die damalige Beurteilung zurückzukommen, eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative ist nach wie vor zu verneinen.

8.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter macht in seiner Kostennote vom 13. Februar 2019 ein Honorar von insgesamt 9 Stunden zu Fr. 200.- und Auslagen im Umfang von Fr. 20.- geltend. Gestützt auf die als angemessen anzusehende Kostennote ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1820.- zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 wird in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufgehoben.

2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'820.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Thomas Bischof

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