Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-982/2018

Urteil vom 17. März 2020

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),

Richterin Roswitha Petry,
Besetzung
Richter Lorenz Noli,

Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

A._______, geboren am (...),

Staat unbekannt,

Parteien vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Mai 2015 in Richtung Sudan. In B._______ habe sie sich etwa ein Jahr lang aufgehalten.

A.b Am 19. Juli 2016 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. Juli 2016 teilte ihr die Vorinstanz mit, sie sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 25. Juli 2016 wurde sie zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 28. Juni 2016 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (EU) zuständig ist, statt. Die Vorinstanz beendete am 30. August 2016 das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Verfahren auf.

A.c Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 14. September 2016 und am 2. November 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an.

Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei als eritreische Staatsangehörige im Sudan geboren. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei sie mit ihren Eltern und Geschwistern nach Eritrea zurückgekehrt. Ihre Familie habe sich in C._______, Zoba D._______, niedergelassen und auf den eigenen (...) betrieben. Die Schule habe sie bis zur (...) oder (...) Klasse besucht respektive während der (...) Klasse abgebrochen. Danach sei sie verheiratet worden. Im Jahr (...) habe sie E._______ geheiratet. Mit ihm habe sie (...) Töchter. Zuletzt habe sie in C._______ einen (...) betrieben.

Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Ehemann sei als (...) tätig gewesen. Er habe (...) verkauft, welches zur Herstellung des (...) benötigt werde. Da er dies nahe der Grenze zum Sudan verkauft und ein (...), sei er von den Behörden der Schleppertätigkeit bezichtigt worden. Als sie im siebten Monat schwanger gewesen sei, sei ihr Ehemann verhaftet worden. Danach habe sie jeden Morgen eine Aufforderung der Polizei erhalten. Sie habe zur Polizei gehen müssen, um Fragen zu beantworten. Zwei Monate lang sei sie in F._______ inhaftiert gewesen. In der Folge sei sie von den Behörden während (...) Jahren wiederholt zu ihrem Ehemann befragt worden. Sie wisse bis heute nicht, wo sich ihr Ehemann aufhalte.

Sie habe bei der Ausreise keine Ausweispapiere auf sich getragen. Eine Kopie der Identitätskarte habe sie nach ihrer Einreise in die Schweiz erhalten. Das Original befinde sich in B._______.

Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte in Kopie, ein Taufschein einer Tochter in Kopie sowie im Original und ihre Heiratsurkunde im Original zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.

C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 19. Januar 2018 sei aufzuheben. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. Prozessual sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

E.
In der Vernehmlassung vom 27. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und gab eine Kopie einer Karte des eritreisch-sudanesischen Grenzgebietes zu den Akten.

F.
In ihrer Replik vom 28. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

G.
Am 25. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

H.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 gab die Beschwerdeführerin zwei Fotos einer Demonstration in Genf am 31. August 2018 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

5.

5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Herkunft der Beschwerdeführerin zum Schluss, es sei ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus Eritrea glaubhaft zu machen. Ihre Staatsangehörigkeit sei demnach als unbekannt zu erachten.

Die Beschwerdeführerin habe nicht angeben können, wo ihre Eltern in Eritrea geboren worden seien. Ferner habe sie keine Angaben zum Aufenthaltsstatus ihrer Eltern im Sudan machen können. Sodann habe sie nicht gewusst, an welchem Ort sich ihre Familie unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Sudan niedergelassen habe. Sie wisse nur noch, dass sie die letzten (...) Jahre in C._______, Zoba D._______, wohnhaft gewesen sei. Sie habe keine konkreten und anschaulichen Angaben zu ihrem langjährigen Wohnort C._______ machen können. So habe sie zu Protokoll gegeben, C._______ sei früher ein Dorf mit wenigen Leuten gewesen. Heute sei es immer noch ein Dorf, in dem es jedoch «mehr Sachen gebe». Überdies würden ihre Aussagen zur Bezeichnung der Schulstufen in Eritrea nicht zutreffen. Des Weiteren seien ihre Angaben zur Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte nicht korrekt. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin erfolge die Ausstellung einer ID auf freiwilliger Basis, was indes nicht mit den Informationen des SEM übereinstimme. Ausserdem habe sie angegeben, sie habe lediglich ihre Heiratsurkunde vorweisen müssen, was ebenfalls nicht mit den Informationen des SEM vereinbar sei. Schliesslich habe sie weder Angaben zu in Eritrea bekannten Persönlichkeiten noch zur Geschichte Eritreas machen können. Insgesamt sei es ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus Eritrea glaubhaft zu machen.

An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Heiratsurkunde im Original stelle kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar, da diese leicht zu fälschen oder käuflich zu erwerben sei. Auch die zu den Akten gegebenen Taufscheine der Töchter stellten keine rechtsgenüglichen Belege für den Nachweis der von ihr behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit dar. Zur eingereichten Identitätskarte sei festzustellen, dass diese dem SEM - entgegen anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin - lediglich in Kopie und nicht im Original vorliege. Im Übrigen würde auch die Beibringung des Originals keinen Beweis für die eritreische Staatsangehörigkeit liefern, da die entsprechenden Papiere keinen hohen Sicherheitsstandard aufweisen und zudem leicht käuflich erwerbbar seien.

Schliesslich stelle auch der von der Beschwerdeführerin gemachte Verweis auf eine asylsuchende Person in der Schweiz, welche ihr leiblicher Bruder sein soll, keinen Beweis für ihre eritreische Staatsangehörigkeit dar. Zum einen habe sie die geltend gemachte Verwandtschaft nicht belegt. Zum anderen habe die von ihr genannte Person auch keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, so dass auch deren Staatsangehörigkeit nicht feststehe.

5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, das SEM stütze sich bezüglich der Herkunftsbeurteilung vollumfänglich auf die eigenen Abklärungen im Rahmen der Anhörung. Auf die Einholung eines Lingua-Gutachtens sei ohne Begründung verzichtet worden. Gemäss BVGE 2015/10 könnten sich zwar im Rahmen der Anhörung durchgeführte Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen. Das SEM habe jedoch nicht alle diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Aus den vorinstanzlichen Akten sei nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin die Fragen des SEM zur Herkunft hätte beantworten und weshalb sie die zutreffenden Antworten hätten kennen müssen. Auch habe es das SEM unterlassen, die erwarteten, zutreffenden Antworten mit Informationen zu belegen. Schliesslich habe das SEM es unterlassen, ihr das rechtliche Gehör zu seinen Einschätzungen zu gewähren.

5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb eine geringe Schulbildung anführe, um vertieften Fragen zur Sache sowie zum Länderwissen aus dem Weg zu gehen und somit die Abklärung ihrer wahren Herkunft zu erschweren. Sodann gehe aus den beiden Anhörungsprotokollen deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin zu komplexen Fragestellungen durchaus sehr differenzierte, eigenständige und reflektierte Überlegungen zu machen imstande sei. Die Schilderungen ihres Wohnortes C._______ seien demgegenüber vage, wenig anschaulich und liessen kein plastisches Bild des Ortes entstehen. Ferner habe das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung wohl nicht zu allen, jedoch zu einer Auswahl der wesentlichen Punkte das rechtliche Gehör gewährt. Bezüglich des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihrem Bruder sei ergänzend zu den Ausführungen in der Verfügung anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung nicht zuerst ihren in der Schweiz lebenden Bruder erwähnte, sondern eine entfernte Verwandte. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass Personen, welche behaupten, Geschwister zu sein, sich nach der Wiedervereinigung im Ausland nicht über ihre Erlebnisse austauschen würden.

5.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe anlässlich der Anhörung ausgesagt, sie sei sich nicht sicher, wie lange sie die Schule besucht habe. Sodann seien auch Personen, welche über keine hohe Schuldbildung verfügten, durchaus in der Lage, differenzierte, eigenständige und reflektierte Überlegungen zu machen. Es erstaune auch nicht, dass sie als jung verheiratete Frau aus einer ländlichen Gegend ohne nennenswerte Schuldbildung nur wenig über die Geschichte ihres Landes wisse. In diesem Zusammenhang hätte das SEM darlegen müssen, ob davon ausgegangen werden kann, dass alle Frauen in einer vergleichbaren Situation über das verlangte Wissen verfügten. Sie sei an keiner Stelle darauf hingewiesen worden, sie solle ihren Heimatort genau beschreiben, weil ihre geltend gemachte Herkunft nicht geglaubt werde. Schliesslich sei zur Identitätskarte festzuhalten, dass sie nicht wisse, wie ihre vorherige Rechtsvertretung das Dokument eingereicht habe.

6.

6.1 Bestehen Zweifel an der Herkunft einer asylsuchenden Person, so führt das SEM in der Regel eine unabhängige Herkunftsanalyse (Lingua-Analyse) durch. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Teilweise wird auch eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt, bei welcher die sprachlichen Kenntnisse nicht analysiert werden. Vorliegend verzichtete die Vorinstanz auf die Einholung einer externen Analyse und klärte die Herkunft durch spezifische Fragen im Rahmen der Anhörung ab.

In BVGE 2015/10, der sich auf die geltend gemachte Herkunft Tibet bezieht, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich ein solches Vorgehen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Abklärungen der Herkunft im Zusammenhang mit asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, sondern auch in anderem (vorliegend eritreischem) Kontext (so etwa Urteile des BVGer E-7427/2018 vom 11. Juli 2019 E. 9.1, E-433/2016 vom 12. April 2018 E. 4.2 und E-8078/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2). Sind die in BVGE 2015/10 dargelegten Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O. E. 5.2.3).

6.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem - in der Schweiz als Flüchtling anerkannten - Bruder G._______ nicht belegt hat. Aufgrund des Beizugs dessen Asyldossiers ergibt sich indes, dass dessen Angaben und diejenigen der Beschwerdeführerin bezüglich der Namen der Eltern und Geschwister, deren ungefährem Alter, der Geburtsreihenfolge und deren Aufenthaltsort sowie dem Namen der von ihnen besuchten Schule übereinstimmen (vgl. SEM-Akten A11/7 S. 5, A31/25 F35 ff. und F56; Dossier G._______, N (...), A11/1-7 S. 4 f., A32/21 F28 und F38 f.). Sodann ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen von G._______ als glaubhaft erachtet und ihn als Flüchtling anerkannt hat, mithin auch von dessen eritreischer Staatsangehörigkeit ausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Vorhalt der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin nicht, die Staatsangehörigkeit von G._______ stehe nicht fest, da dieser keine Identitätspapiere eingereicht habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Geburtsorte ihrer Eltern in Eritrea nicht nennen konnte, so sind die vorliegend übereinstimmend genannten Angaben der Beschwerdeführerin und G._______ als hinreichende Indizien dafür zu werten, dass die beiden vermutlich Geschwister sind und die Beschwerdeführerin eritreische Staatsangehörige sein könnte.

Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durchaus hinreichend substantiierte Angaben zu ihrem Wohnort C._______ machte. So führte sie aus, es gäbe dort mehrere Kirchen, (...), Schulen und die Dorfbewohner würden von der Landwirtschaft leben. Zudem nannte sie einen Strassennamen, die Namen von Schulen (vgl. SEM-Akten A31/25 F25 f. und F47) und von mehreren umliegenden Ortschaften (vgl. SEM-Akten A31/25 F78, A43/19 F82 f. und F87). Ferner gab sie zu Protokoll, es gäbe in C._______ (...) Kirchen und nannte deren Namen (vgl. SEM-Akten A43/19 F30). Weiter scheint die Schilderung der Route von C._______ nach H._______ plausibel (vgl. SEM-Akten A31/25 F127 ff.).

Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin zu gewissen länderspezifischen Fragen nur unpräzise Antworten geben konnte, namentlich zur Geschichte Eritreas und zu bekannten Persönlichkeiten. Gemäss ihren Angaben lebte sie rund (...) Jahre in ihrem Dorf. Dort besuchte sie während (...) bis (...) Jahren die Schule und wurde im Jahr (...) verheiratet. Vor diesem zeitlichen Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur während weniger Jahre die Schule besuchte. Insoweit kann ihr nicht vorgehalten werden, sie hätte nur unpräzise Kenntnisse zum eritreischen Schulsystem. Diesbezüglich hat auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über einen tiefen Bildungsstand verfügt (vgl. SEM-Akten A43/19). Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzliche Vorhalt, die Beschwerdeführerin gebe einzig eine geringe Schulbildung an, um die Abklärung ihrer Herkunft zu erschweren, nicht haltbar. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Anhörungsprotokollen, dass die Beschwerdeführerin nicht alle Fragen auf Anhieb verstanden hat, insbesondere jene zu den Schulstufen (vgl. SEM-Akten A31/25 F20 ff., F106 ff., F134 ff. und F168 ff.; A43/19 F20 ff., F55 ff. und F68 ff.). Die Herkunft der Beschwerdeführerin aus C._______ kann jedenfalls aufgrund ihrer Schilderungen nicht per se ausgeschlossen werden.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht derart haltlos sind, dass ihre Herkunft aus Eritrea offensichtlich ausgeschlossen werden könnte.

6.3 Bei dieser Sachlage wäre das SEM gehalten gewesen, zumindest eine fachliche Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin durchzuführen. Der Verzicht der Vorinstanz auf die Einholung einer Lingua-Analyse ist für sich genommen nicht zu beanstanden (vgl. E. 6.1). Hingegen macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, die Vorinstanz habe die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des Verzichts auf eine Lingua-Analyse formuliert hat, nicht eingehalten.

Zwar hat die Vorinstanz in den Anhörungen der Beschwerdeführerin verschiedene länderspezifische Fragen gestellt. Die Zahl und Ausrichtung der Fragen reichen jedoch nicht aus, um verlässlich ausschliessen zu können, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Eritrea stammt. Ausserdem hat die Vorinstanz auch die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin nicht die Gelegenheit geboten, sich im Einzelnen zu den vom SEM für falsch beziehungsweise unsubstantiiert erachteten Aussagen zu äussern. Der kurze Hinweis darauf, dass das SEM Zweifel an der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit habe (vgl. SEM-Akten A 43/19 F153 f.), genügt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten, aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) fliessenden Anforderungen
(E. 6.1) jedenfalls nicht.

6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - neben der Gehörsverletzung - auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht vollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

7.
Nach Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 19. Januar 2018 ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 19. Januar 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

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