Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6945/2013

Urteil vom 17. März 2014

Richter Beat Weber (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniel Stufetti, Richter Christoph Rohrer,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

A._______ GmbH, Z._______,

Parteien handelnd durch B._______, Y._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Familie,
Generationen und Gesellschaft,

Vorinstanz.

Gegenstand Gesuch um Fristwiederherstellung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Verfügungen vom 24. Juli 2013 ist das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Vorinstanz) in Sachen Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung auf die Gesuche betreffend die Gründung der Kindertagesstätte "A._______", Gesuchs-Nr. [...], und der Einrichtung der schulergänzenden Betreuung "A._______", Gesuchs-Nr. [...], nicht eingetreten.

A.b Die A._______ GmbH, Z.________, hat diese Verfügungen mit Beschwerden vom 16. September 2013, vertreten durch Rechtskonsulent lic. iur. Kavan Samarasinghe, Krepper Knecht Partner, beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (C-5238/2013 [B-act. 1] und C-5419/2013 [B-act. 1]).

A.c Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die beiden Verfahren und forderte die A._______ GmbH auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten. Diese Aufforderung wurde mit der Androhung verbunden, bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Zwischenverfügung wurde dem Vertreter der A.________ GmbH am 3. Oktober 2013 zugestellt
(C-5238/2013 B-act. 2, 3).

A.d Mit Urteil vom 20. November 2013 ist das Bundesverwaltungsgericht auf diese Beschwerden nicht eingetreten mit der Begründung, dass der erhobene Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet worden sei (C-5238/2013 B-act. 4, 5).

B.

B.a Mit Eingabe vom 8. Dezember 2013 (Poststempel: 9. Dezember 2013), ersuchte B._______, Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A._______ GmbH (vgl. http://_______, besucht am 24. Februar 2014; nachfolgend: Beschwerdeführerin), ein "Revisionsgesuch - Gesuch um Wiederherstellung der Frist" zur Leistung des Kostenvorschusses und begründete dies mit geschäftlichen und finanziellen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kinderzentrums, bei gleichzeitiger aufwändiger Betreuung ihrer behinderten Tochter, und in diesen Umständen begründeten gesundheitlichen Problemen, welche eine ärztliche Behandlung erfordert hätten. Aufgrund dieser Überforderung sei es ihr nicht möglich gewesen, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu leisten. Mit der Eingabe reichte sie den Postbeleg für die Leistung des Kostenvorschusses am 9. Dezember 2013 sowie ein Arztzeugnis ein (B-act. 1 mit Beilagen).

B.b Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 auf, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten weiteren Bestätigungen und Beweismittel nachzureichen (B-act. 3).

B.c Mit Eingaben vom 2. und 8. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss und fristgerecht zum bereits aktenkundigen ärztlichen Zeugnis vom 6. Dezember 2013 ein gleich lautendes ärztliches Attest vom 21. Dezember 2013 sowie diverse weitere Beweismittel ein
(B-act. 4-5).

C.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) über Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 4. Oktober 2002 (SR 861) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG zu befinden.

1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

1.3 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

1.4 Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wiederherstellung der vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 bis am 4. November 2013 gesetzten Frist um Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- zuständig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C 300/2009 vom 16. Februar 2009 E. 1 m.H.).

2.

2.1 Die Praxis zur Fristwiederherstellung ist sehr restriktiv, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Hat eine beigezogene Hilfsperson (z.B. eine Vertreterin) die Verspätung verschuldet, muss sich der Vertretene dies anrechnen lassen (vgl. BVGer C 300/2009 E. 2.1).

Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VPB 70.72 E. 3 mit Hinweisen). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt. Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung insbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen, insbesondere Rz. 2.143; Stefan Vogel, Art. 24, in: Christoph Auer/
Markus Müller, Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 7 ff., insbesondere Rz. 10; BVGer C-300/2009 E. 2.1).

Das Hindernis hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen. Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes und einer schweren Grippe, wo keine objektiven belegten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Rechtsuchende nicht im Stande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie BGE 119 II 86 E. 2b mit Hinweisen).

3.
Vorliegend stellt sich demnach die Frage und ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldeterweise in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt war, sodass sie davon abgehalten wurde, innert der angesetzten Frist den Kostenvorschuss zu leisten.

3.1 Gemäss den Akten wurde die in Frage stehende Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 mit Zahlungsfrist bis am 4. November 2013 dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2013 zugestellt, was nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführerin legt in ihrem Wiederherstellungsgesuch dar, dass sie die Zahlung nicht habe versäumen wollen, indessen aufgrund der persönlichen und beruflichen Situation in dem Zeitpunkt überfordert gewesen sei, allen Aufgaben nachzukommen.

3.2 Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 6. Dezember 2013 sowie dem gleichlautenden nachgereichten Attest vom 21. Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. Oktober 2013 wegen Stresssymptomen, die sich privat wegen der Invalidität ihrer Tochter und beruflich durch die aufwändige Organisation einer Tageskrippe ergeben hätten, wegen Schlafstörungen in Behandlung sei. Dr. med. C.________ fügt weiter an, es sei dabei durchaus verständlich und entschuldbar, dass ihr eine wichtige Zahlung im November vergessen gegangen sei.

3.3 Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Situation (Aufbau und Betrieb eines Kinderbetreuungszentrums, den damit verbundenen geschilderten Schwierigkeiten mit Personal, Nachbarn und Behörden, finanziellen Engpässen sowie familiär mit der Pflege ihrer behinderten Tochter mit ebenso hoher zeitlicher Belastung sowie dem Arbeitsverlust ihres Ehemannes) und den daraus folgenden Schlafstörungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt und allenfalls auch überfordert war.

Dass diese Beeinträchtigung indessen so intensiv gewesen wäre, dass die rechtssuchende Beschwerdeführerin ab Kenntnisnahme der Leistungspflicht und -frist bis zum Ablauf der Monatsfrist im Sinne der dargelegten - strengen - Rechtspraxis nicht in der Lage gewesen wäre, im
eigenen Gerichtsverfahren die damit verbundenen Pflichten wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich. Der behandelnde Arzt führt seinerseits aus, eine wichtige Zahlung "sei vergessen gegangen". Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im entsprechenden Zeitraum weitgehend vollständig in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ohne dass sie beispielsweise die Pflichtwahrnehmung hätte delegieren können, finden sich nicht. Demnach erweist sich die letztlich vergessen gegangene Zahlung des Kostenvorschusses innert der auferlegten Frist als eine organisatorische Unzulässigkeit, die nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten kann. Im Übrigen ändert an diesem Ergebnis nichts, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt vertreten war, da das Verhalten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin als Hilfsperson anzurechnen wäre. Entsprechendes wird indes nicht vorgebracht.

3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne der Rechtsprechung unverschuldet davon abgehalten wurde, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu leisten. Die Frist für die Wiederherstellung des Kostenvorschusses kann deshalb nicht wiederhergestellt werden. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

3.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin weitergehend eingereichten Akten zu verschiedenen (Gerichts-)Verfahren im Zusammenhang mit dem Kinderbetreuungszentrum sowie zum Gesundheitszustand und zur medizinischen Behandlung der Tochter D._______ (siehe B-act. 1, 4) nicht die vorliegend zu prüfende Frage betreffen (siehe oben E. 3) und deshalb nicht zu beachten sind.

4.
Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 6 Remise des frais de procédure - Les frais de procédure peuvent être remis totalement ou partiellement à une partie ne bénéficiant pas de l'assistance judiciaire prévue à l'art. 65 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative4 lorsque:
a  le recours est réglé par un désistement ou une transaction sans avoir causé un travail considérable;
b  pour d'autres motifs ayant trait au litige ou à la partie en cause, il ne paraît pas équitable de mettre les frais de procédure à la charge de celle-ci.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Dezember 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- (B-act. 2, 2a-c) wird der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 6 Remise des frais de procédure - Les frais de procédure peuvent être remis totalement ou partiellement à une partie ne bénéficiant pas de l'assistance judiciaire prévue à l'art. 65 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative4 lorsque:
a  le recours est réglé par un désistement ou une transaction sans avoir causé un travail considérable;
b  pour d'autres motifs ayant trait au litige ou à la partie en cause, il ne paraît pas équitable de mettre les frais de procédure à la charge de celle-ci.
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
VGKE, e contrario). Der im Resultat obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
VGKE keine Parteientschädigung zu.

5.
Das vorliegende Urteil ist gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) endgültig.

(Dispositiv: nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 8. Dezember 2013 wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 9. Dezember 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nrn. [...] und [...]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

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