Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-889/2008
{T 0/2}

Urteil vom 17. März 2008

Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien
A._______, geboren _______, Demokratische Republik Kongo,
_______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2008 / N _______.

Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben Ende März 2005 aus ihrem Heimatland über B._______ (C._______) aus und traf am 5. Juni 2005 am Flughafen D._______ ein, wo sie am 6. Juni 2005 bei der Flughafenpolizei ein Asylgesuch stellte. Sie trug bei sich einen (des Landes B.) Reisepass, lautend auf den Namen E._______, geboren 20. Dezember 1991, einen vorläufigen (des Landes B.) Rei-sepass, einen Führerschein und einen Impfpass ihrer Tante, ein Ein-ladungsschreiben, ausgestellt am 6. April 2005 für E._______, und ein auf den gleichen Namen ausgestelltes Flugticket. Der vorläufige Pass und der Führerschein ergaben bei der Dokumentenprüfung durch die Kantonspolizei D._______ Anhaltspunkte für eine Fälschung bezie-hungsweise für eine Totalfälschung.
Am 10. Juni 2005 fand am Flughafen D._______ im Beisein ihres Rechtsvertreters für das Flughafenverfahren die Befragung statt.
Am 13. Juni 2005 wandte sich das BFM an die schweizerische Botschaft in F._______, um hinsichtlich des als echt befundenen (des Landes B.) Reisepasses Erkundigungen einzuholen. Diese ergaben, dass es sich um einen legal ausgestellten Pass handelt.
Die am 15. Juni 2005 von der Universität D._______, Institut für Rechtsmedizin, im Auftrag des BFM durchgeführte Altersschätzung ergab aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung ein Alter von über 18 Jahren, das ermittelte Knochenalter lautete auf zirka 17-18 Jahre.
B.
Am 20. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführerin zur Prüfung ihres Asylgesuches die Einreise bewilligt. In der Empfangsstellenbefragung vom 27. Juni 2005 wurde ihr das rechtliche Gehör zu der aufgrund der Zweifel an ihren Altersangaben durchgeführten Analyse gewährt. Die Beschwerdeführerin hielt an dem von ihr angegebenen Alter fest. Die kantonale Anhörung fand unter Beisein ihres Rechtsvertreters, Dr. iur. G._______, Rechtsanwalt, (Adresse), am 23. August 2005 statt statt.
C.
Zur Begründung des Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin in den Befragungen im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei Präsident der Partei H._______ (_______) in der Gemeinde I._______ gewesen. Anfang 2005 sei eine Gruppe von zehn bewaffneten Soldaten gewaltsam in die Wohnung ihrer Familie eingedrungen. Sie hätte sich mit ihrer Mutter, ihrer Tante und ihren beiden Geschwistern im Wohnzimmer befunden, ihr Vater sei im Schlafzimmer gewesen. Die Soldaten hätten befohlen, alle müssten sich auf den Boden legen. Sie hätten ihrem Vater gedroht, ihn zu erschiessen. Als dieser sich geweigert habe, mit den Soldaten zu gehen, hätten diese zuerst ihren Bruder und dann ihre Mutter erschossen, kurz darauf hätten sie auf ihren Vater geschossen. Die Soldaten hätten ihren auf dem Boden liegenden, blutenden Vater mitgenommen. Als er in den Innenhof des Hauses gezerrt worden sei, sei ihre Tante aus dem Haus geflohen, sie selber sei aus Angst auf dem Boden liegen geblieben. Als sie gehört habe, dass die Soldaten ihren Vater weggefahren hätten, habe sie die Flucht ergriffen, wobei sie die liegen gebliebene Handtasche ihrer Tante mitgenommen habe, in welcher sich unter anderem deren Führerschein und Impfausweis befunden hätten. Sie sei zu einem Freund ihres Vaters gegangen, wo sie sich etwa eineinhalb bis zwei Wochen versteckt habe, ihre kleine Schwester habe sie im Haus zurückgelassen. Sie habe dem Freund ihres Vaters vom Vorfall berichtet. Dieser sei am nächsten Tag zu ihrer Wohnung gegangen und habe dort Polizisten gesehen, welche die Wohnung abgeriegelt hätten. Seine Erkundigungen nach dem Verbleib der Schwester seien erfolglos geblieben; die Nachbarn hätten ihm nur von dem gewaltsamen Vorfall berichten können. Deshalb sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, was mit den Leichen ihrer Familienmitglieder geschehen sei und wo sich ihre Tante und ihre Schwester aufhielten. Später seien Soldaten beim Haus des Freundes des Vaters erschienen und hätten nach ihr gesucht. Da sie Angst davor gehabt habe, wie ihre Eltern und ihr Bruder getötet zu werden, sei sie geflohen. Sie sei mit einem kongolesischen Begleiter über J._______ nach C._______ (B._______) ausgereist, die Reise habe etwa zwei Wochen gedauert habe. Dort habe sie von ihrem Begleiter Reisedokumente erhalten und sei zwei Tage später allein nach D._______ geflogen.
D. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in K._______ um Abklärungen. Mit per Einschreiben an den Rechtsvertreter versandtem Schreiben vom 7. Dezember 2007 gab das BFM den wesentlichen Inhalt der Anfrage und der Botschaftsabklärungen vom 9. November 2007 zur Kenntnis und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme bis zum 17. Dezember 2007.
E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 - eröffnet am 18. Januar 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvoll-zug an. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, die Ab-klärungen der Schweizer Vertretung in K._______ hätten ergeben, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten seien. Diese beziehungsweise ihre Familienangehörigen seien an der angegebenen letzten Wohnsitzadresse unbekannt, Bewohner dieser Gegend könnten sich auch nicht an das geschilderte Ereignis erinnern. Zudem hätten die Abklärungen ergeben, dass der Vater der Beschwerdeführerin entgegen ihren Behauptungen zu keiner Zeit Präsident der H._______ von I._______ gewesen sei, und die geschilderten Ereignisse hätten nicht im Milieu der H._______/I._______ stattgefunden. Auch habe die Suche der Soldaten nach der Beschwerdeführerin nicht bestätigt werden können, zudem sei der Freund ihres Vaters im Quartier nicht bekannt. Die im angeblichen Führerschein der Tante angegebene Hausnummer in der betreffenden Strasse existiere nicht und die Tante sei in der Strasse unbekannt. Dass die Beschwerdeführerin sich nicht zur Botschaftsabklärung geäussert habe, sei als weiteres Indiz dafür zu werten, dass ihre Vorbringen nicht den Tatsachen entsprächen. Der missbräuchlich verwendete Pass werde auf Grundlage von Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Die Beschwerdeführerin legte am 12. Februar 2008 beim Bundesver-waltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte um Asyl sowie eventualiter um vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Ausserdem beantragte sie unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung der Gemeinde L._______, Asylwesen, vom 30. Januar 2008, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie machte im Wesentlichen geltend, G._______ sei ihr als damals Minderjährige beigeordnet worden. Ihre Vormundschaft sei am 6. September 2007 aufgehoben worden, sie hätte daher wohl auch keinen Anspruch mehr auf den Rechtsvertreter gehabt. Das Schreiben des BFM, mit welchem ihr rechtliches Gehör gewährt werden sollte, sei ihr nicht zugestellt worden. Wegen fehlender Kenntnis des Botschaftberichtes und der Aufforderung zur Stellungnahme habe sie sich nicht äussern können. Sie könne sich das Ergebnis der von der Botschaft vorgenommenen Abklärungen nicht erklären. Sie versuche, innert kürzester Zeit Beweismittel beizubringen. Im Übrigen sei das BFM seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, da es seinen Entscheid allein auf den Botschaftbericht stütze und die Vorbringen der Anhörungen unberücksichtigt lasse. Der Wegweiungsvollzug sei unzumutbar. Sie sei traumatisiert und werde ein entsprechendes Arztzeugnis nach-reichen.
G.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe mit G._______ gesprochen. Dieser habe ihr mitgeteilt, er sei lediglich bei der Anhörung anwesend gewesen, aber nie ihr Rechtsvertreter geworden. Dennoch sei die Korrespondenz an G._______ gegangen. Den Entscheid habe er ihr über die Fremdenpolizei zukommen lassen. Das Schreiben mit den Abklärungen der Botschaft habe sie nie erhalten, zum Beweis biete sie G._______ als Zeugen an. Der Beschwerde lag ein Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde L._______ vom 6. September 2007 bei, mit welchem die am 10. März 2006 für die damals minderjährige Beschwerdeführerin errichtete Vormundschaft aufgehoben und der Vormund der Beschwerdeführerin aus seinem Amt entlassen wurde.
H.
Mit Beschwerdeergänzung vom 18. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Beschwerde ein Arztzeugnis von Dr. med. L._______, (Adresse), vom 16. Februar 2008 ein.
I.
Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2008 be-tätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 an G._______ ersuchte der Instruktionsrichter G._______ um Angaben über ein eventuelles Vertretungsverhältnis.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführerin bestätigt, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
L.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2008 antwortete G._______, er sei bei der Beschwerdeführerin - wie bei zahlreichen anderen minderjährigen Asylbewerbern - als Beistandsperson bei den Befragungen beigezogen worden. Ein Mandatsverhältnis habe seines Erachtens nicht bestanden. Seiner Kenntnis nach sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen nicht gewährt worden.
M.
Telefonische Abklärungen des Gerichts beim Asylbüro der Fremden-polizei des Kantons L._______ vom 4. März 2008 ergaben, dass G._______ am 23. August 2005 zur kantonalen Befragung gleichen Datums als Rechtsbeistand bestellt wurde. Das Beistandsverhältnis habe am 31. März 2006 geendet, da die Zuständigkeit auf die Gemeinde L._______ übergegeangen sei; mit Beschluss vom 10. März 2006 sei für die minderjährige Beschwerdeführerin ein Vormund eingesetzt worden.
N.
Mit Beschwerdeergänzung vom 3. März 2008 reichte die Beschwer-deführerin Beweismittel ein, die sie wie folgt bezeichnete: ein Toten-schein ihrer Mutter vom 26. April 2005, eine Bestätigung des Schulbe-suches vom 14. Februar 2008 und ein Schülerausweis vom 12. März 2004; sie habe diese Dokumente über einen Anwalt im Heimatland er-halten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgeset-zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründet die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen. Die Beschwerdeführerin habe von ihrem Recht, sich zu diesen zu äussern, keinen Gebrauch gemacht, indessen rüge sie, ihr sei kein rechtliches Gehör gewährt worden.
4.2 Für das Gericht steht fest, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör ver-letzt hat.
Der Anspruch auf Akteneinsicht ist für das Asylverfahren bundesrechtlich in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG geregelt. Zudem sind gewisse Mindestrechte Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantier-ten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG hat die Partei oder ihre Vertretung das Recht, in alle als Be-weismittel dienenden Aktenstücke Einsicht zu erhalten. Die Behörde darf die Einsichtnahme in solche Aktenstücke nur dann verweigern, wenn überwiegende öffentliche beziehungsweise private Interessen oder ein laufendes Untersuchungsverfahren die Geheimhaltung erfor-dern (Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Wird einer Partei die Akteneinsicht verweigert, so darf die Behörde auf das entsprechende Dokument nur dann zum Nachteil der Partei abstellen, wenn ihr der wesentliche Inhalt bekannt gegeben wird und sie die Gelegenheit erhält, sich zu äussern und Ge-genbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG).
4.3 Die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung - und gemäss Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c) auch der Fragenkatalog der Vorinstanz - unterliegen als entscheidwesentliche Aktenstücke dem Grundsatz des Einsichtsrechtes. Indem die Be-schwerdeführerin keine Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der ent-scheidrelevanten Botschaftsabklärungen erhalten hat und keine Gele-genheit hatte, sich zu diesen zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen, sind die in Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG aufgestellten Anforderungen verletzt.
4.4 Zwar hat das BFM sein Schreiben vom 7. Dezember 2007, in welchem es die wesentlichen Abklärungen des Botschaftsberichtes und seine diesbezüglichen Fragen an die Botschaft wiedergab, an G._______ gesandt in der Annahme, es handle sich um den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Dieser war aber lediglich vom 23. August 2005 bis zum 31. März 2006 ihr Rechtsbeistand; danach erloschen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Kanton. Die Rechtsbeistandschaft wurde gemäss Art. 368 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unmündige Person, nicht unter elterlicher Sorge stehend, handelte. Nach Auskunft des vormaligen Rechtsbeistandes habe kein Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bestanden.
Auch wenn das BFM keine Kenntnis von der Aufhebung der Rechtsbei-standschaft beziehungsweise Vormundschaft gehabt haben sollte, er-gibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin am (Datum) 18 Jahre alt und damit mündig geworden ist, dass die Voraussetzungen für eine einzig auf dem Umstand der Unmündigkeit errichtete Beistandschaft beziehungsweise Vormundschaftsschaft (s. Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB) nicht mehr vorlagen, da mit der Mündigkeit die einzig aufgrund der Unmündigkeit errichtete Beistandschaft beziehungsweise Vormundschaft über eine unmündige Person endet (s. Art. 367
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 367 - 1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
1    Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
2    Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.
und Art. 431
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 431 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde überprüft spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist.
2    Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch. Anschliessend führt sie die Überprüfung so oft wie nötig, mindestens aber jährlich durch.
ZGB). Das BFM hätte demnach, als es mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 das rechtliche Gehör zu den Botschaftsabklärungen gewähren wollte, anhand des ihm bekannten Geburtsdatums sich er-kundigen müssen, ob und durch wen die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin vertreten war. Mangels anderer Anhaltspunkte ist den Angaben von G._______ und der Beschwerdeführerin Glauben zu schenken, dass die Beschwerdeführerin von ihm keine Kenntnis von den Abklärungen erhalten hat und sich deshalb nicht äussern konnte. Insgesamt ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, zu den entscheidwesentlichen Ergebnissen Stellung zu nehmen und Gegenbeweismittel einzureichen.
4.5 Die Beschwerdeinstanz hat die festgestellten Verfahrensmängel von Amtes wegen als Kassationsgrund zu berücksichtigen, eine Heilung der Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene ist nicht möglich.
Nach dem vorerwähnten Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission ist der Anspruch auf rechtliches Gehör for- meller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat, unabhängig davon, ob die Verletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte (EMARK 1994 Nr. 1 E. 6). Da die Beschwerdeführerin von den Abklärungsergebnissen kei-nerlei Kenntnis hatte und es ihr deshalb auch nicht möglich war, ge-zielt dazu Stellung zu nehmen, handelt es sich - auch wenn ein Ver-sehen des BFM vorliegen mag - um eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Betroffenen durch eine Heilung auf Beschwerdeebene eine Instanz verloren gehen könnte.
5. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er-wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Über die weitergehen-den Anträge der Beschwerdeführerein ist bei dieser Sachlage nicht zu befinden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gegenstandslos, so dass darüber nicht zu befinden ist.
7. Aufgrund der Akten sind der Beschwerdeführerin, die nicht vertreten ist, offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2008 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Mareile Lettau

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