Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2019.33

Urteil vom 16. Dezember 2020 Berufungskammer

Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Ömer Keskin

Parteien

A. AG in Liquidation, , vertreten durch Caspar Zellweger,

Berufungsführerin

gegen

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Tobias Kauer, Berufungsgegnerin

Gegenstand

Einziehung von Vermögenswerten

Berufung (teilweise) vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019

Sachverhalt:

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil

A.1 Im Rahmen einer seit Oktober 2004 laufenden umfangreichen Strafuntersuchung gegen B. sel. wegen gewerbsmässigen Betrugs liess die Bundesanwaltschaft (hiernach BA) mit Rechtshilfeersuchen vom 8. April und 29. September 2005 an die zuständigen lettischen Behörden bei der Bank C, Z. das auf die Berufungsführerin lautende Konto Nr. 1 (letzter bekannter Kontostand per 17. Mai 2014: USD 4'800.00) sowie das auf die D. SA lautende Konto Nr. 2 (letzter bekannter Kontostand per 17. Mai 2014: rund USD 600'000.00) sperren. (vgl. Akten SK.2015.44 TPF pag. 100.576).

A.2 Am 9. Oktober 2015 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Strafkammer) Anklage gegen B. sel. Mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 wurde jener von der Strafkammer wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, soweit das Verfahren nicht infolge Verjährung eingestellt wurde. Im Weiteren verfügte die Strafkammer die Einziehung von diversen beschlagnahmten Vermögenswerten von B. sel. und Drittpersonen, darunter insbesondere die erwähnten beschlagnahmten Vermögenswerte der sich zwischenzeitlich in Liquidation befindlichen Berufungsführerin sowie der D. SA (vgl. Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositivziffer II.2.1.s).

A.3 Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von B. sel. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

A.4 Gegen das Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 erhob zudem die Berufungsführerin ihrerseits hinsichtlich der Einziehung ihrer Vermögenswerte, sowohl auf ihrem eigenen Konto (USD 4'800.00) als auch auf demjenigen der D. SA (rund USD 600'000.00) Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil in dem die Berufungsführerin betreffenden Einziehungspunkt auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurück. Betreffend die Einziehung der Vermögenswerte auf dem Konto der D. AG trat das Bundesgericht auf die Beschwerde jedoch nicht ein.

A.5 Nach Eingang des besagten Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts eröffnete die Strafkammer unter der Geschäftsnummer SK.2018.58 ein neues Verfahren und ordnete das schriftliche Verfahren an (TPF pag. 400.001). Mit Urteil SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 hob die Strafkammer die Beschlagnahme des Kontos Nr. 1, lautend auf die Berufungsführerin, bei der Bank C., Lettland, auf und sprach der Berufungsführerin eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'700.00 zu. Im Übrigen trat sie auf den Antrag auf Zusprechung der mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositivziffer lI.2.1 lit. s, zweiter Spiegelstrich, eingezogenen Vermögenswerte (Saldo des Kontos Nr. 2, lautend auf die D. SA, bei der Bank C., Lettland) an die Berufungsführerin nicht ein (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019, Dispositiv [TPF pag. 930.008]). Das Urteil der Strafkammer wurde den Parteien in schriftlich begründeter Form eröffnet und von der Berufungsführerin am 4. Dezember 2019 postalisch in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.019).

B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

B.1 Am 13. Dezember 2019 meldete die Berufungsführerin gegen das Urteil SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 Berufung an (CAR pag. 1.100.0012).

B.2 Mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2019 (CAR pag. 1.100.020. f.) stellte die Berufungsführerin folgenden begründeten Antrag (CAR pag. 1.100.021):

«(…) es sei Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Urteils aufzuheben und es seien die beschlagnahmten und mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositiv-Ziffer II.2.1 lit. s al. 2, eingezogenen Vermögenswerte (Saldo des Kontos Nr. 2, lautend auf D. SA, bei der Bank C., Lettland der A. AG in Liquidation zuzusprechen.»

Ausserdem stellte die Berufungsführerin den Verfahrensantrag, dass nicht nur die Akten der Verfahren SK.2015.44 und SK.2018.58, insbesondere das Schreiben vom 22. März 2019 mit Beilagen, beizuziehen seien, sondern auch die Akten des von der BA separat unter der Verfahrensnummer SV.15.1349-KAU untersuchten Teilsachverhalts «Operation E.».

B.3 Nachdem die BA innert Frist weder Nichteintreten noch Anschlussberufung erklärt und keine Partei gegen das schriftliche Verfahren opponiert hatte, ordnete das Gericht am 20. Januar 2020 das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 1 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO) und forderte die Berufungsführerin auf, ihren Beweisantrag betreffend Aktenbeizug zu präzisieren (CAR pag. 2.100.004 f.).

B.4 Mit Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020 (CAR pag. 1.100.008 ff.) präzisierte die Berufungsführerin ihren Beweisantrag, hielt an ihrem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme bzw. Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte fest, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CAR pag. 1.100.009).

B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 26. Februar 2020 wurde der Beizug der Vorakten SV.15.1349-KAU, SK.2015.44 und EAII.04.0277-KAU angeordnet (CAR pag. 6.400.001 f.).

B.6 Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 28. Februar 2020 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme (CAR pag. 2.100.228), während sich die BA nicht vernehmen liess.

B.7 Auf die Ausführungen der Berufungsführerin gemäss Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt:

I. Formelle Erwägungen

1. Fristen

1.1 Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO sieht vor, dass die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist. Nachdem das Urteil schriftlich begründet und an die Berufungsinstanz übermittelt wurde, reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO). Die StPO sieht demgemäss eine zweigeteilte Vorgehensweise für die Einreichung der Berufung vor, welche die berufungsführende Partei dazu verpflichtet, ihren Anfechtungswillen zweimal zu manifestieren (Eugster, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO N. 1; Kistler Vianin, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 399
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO N. 1). Durchbrochen wird diese gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Vorgehensweise gemäss Bundesgericht, wenn das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. Dann ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig und es genügt, eine Berufungserklärung einzureichen. Diesfalls stehen dem Berufungsführer nach Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO 20 Tage zu Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; vgl. Kistler Vianin, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 399
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO N. 6a).

1.2 Das angefochtene Urteil wurde den Parteien direkt in begründeter Form eröffnet und von der Berufungsführerin am 4. Dezember 2019 postalisch in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.019). Nach der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend notwendigen Berufungsanmeldung vom 13. Dezember 2019 erfolgte die Berufungserklärung vom 19. Dezember 2019 somit unter Fristwahrung (Art. 399 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
StPO).

2. Eintreten

Das im Hauptverfahren SK.2015.44 angeklagte Delikt der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019, mit dem das Verfahren betreffend Einziehung von Vermögenswerten ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO). Mit diesem Urteil wurde die Beschlagnahme des Kontos Nr. 1, lautend auf die Berufungsführerin, bei der Bank C., Lettland, aufgehoben, während auf das Begehren betreffend das Konto Nr. 2, lautend auf die D. SA, bei der Bank C., Lettland nicht eingetreten wurde. Als akzessorischer Entscheid über die Einziehung ergibt sich die Zuständigkeit der Vorinstanz aus ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in der Hauptsache (vgl. Baumann, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 72
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
StGB N. 16 f.). Die Berufungsführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ficht vorliegend das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihr Begehren an. Ihr Rechtsschutzinteresse besteht darin, dass die Vorinstanz im Fall eines Obsiegens auf das besagte Begehren hätte eintreten müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 21 Berufungsgericht - 1 Das Berufungsgericht entscheidet über:
1    Das Berufungsgericht entscheidet über:
a  Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte;
b  Revisionsgesuche.
2    Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken.
3    Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.
StPO sowie Art. 33 lit. c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 33 Zusammensetzung - Das Bundesstrafgericht besteht aus:
a  einer oder mehreren Strafkammern;
b  einer oder mehreren Beschwerdekammern;
c  einer Berufungskammer.
, Art. 38a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
und Art. 38b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38b Besetzung - Die Berufungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.
StBOG). Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und es liegen keine Verfahrenshindernisse vor. Auf die Berufung vom 19. Dezember 2019 wird somit eingetreten.

3. Schriftliches Verfahren

Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn – wie vorliegend – Massnahmen im Sinne der Art. 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
-73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 406 Schriftliches Verfahren - 1 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
1    Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:
a  Rechtsfragen zu entscheiden sind;
b  der Zivilpunkt angefochten ist;
c  Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;
d  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;
e  Massnahmen im Sinne der Artikel 66-73 StGB269 angefochten sind.
2    Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:
a  die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;
b  Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.
3    Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.
4    Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2-4.
StPO). Keine der Parteien erhob vorliegend Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (vgl. CAR pag. 2.100.003). Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens sprechen würden, zumal bereits das vorinstanzliche Verfahren schriftlich durchgeführt wurde (TPF pag. 400.001). Insofern erweist sich die Anordnung des schriftlichen Verfahrens vorliegend als gerechtfertigt.

4. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis

4.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO), wobei es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO). Die vorliegende Berufung richtet sich gegen Dispositivziffer 1 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019, somit gegen das Nichteintreten auf das Begehren der Berufungsführerin betreffend Aufhebung der Beschlagnahmung bzw. Zusprechung des Saldos des Kontos Nr. 2, lautend auf die D. SA, bei der Bank C., Lettland, an die Berufungsführerin. Die BA hat keine Anschlussberufung erklärt. Somit ist die Überprüfungsbefugnis der Berufungskammer grundsätzlich auf diese angefochtenen Punkte beschränkt.

4.2 Gemäss Art. 391 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO ist das Berufungsgericht bei seinem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (lit. a) sowie ebenfalls nicht an deren Anträge, ausser im Falle der Beurteilung von Zivilklagen (lit. b). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das in Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO verankerte Prinzip des Verbots «reformatio in peius» (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift nur zugunsten der beschuldigten Person (Abs. 2) bzw. der Zivilklägerschaft – sofern es sich um den Zivilpunkt handelt (Abs. 3). Letzteres liegt hier jedoch nicht vor. Da es sich bei der Berufungsführerin weder um eine Beschuldigte noch eine Privatklägerin, sondern eine durch Einziehung betroffene Dritte handelt, greift das Verschlechterungsverbot hier nicht.

II. Materielle Erwägungen

1. Nichteintretensentscheid der Vorinstanz

1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid bezüglich Einziehung des Guthabens der Beschwerdeführerin auf dem gesperrten Konto der D. SA mit dem entsprechenden Nichteintreten des Bundesgerichts auf denselben Beschwerdepunkt im Rückweisungsurteil. Damit sei der Einziehungsentscheid der Strafkammer in diesem Punkt rechtskräftig geworden (Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide). Soweit die Berufungsführerin die Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte gestützt auf Art. 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB beantrage, gehe sie über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus (Urteil SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2).

1.2 Gegen diese Erwägungen der Vorinstanz bringt die Berufungsführerin die nachfolgenden Rügen vor:

1.2.1 Die Berufungsführerin macht geltend, dass die neue Begründung der Vorinstanz zwar in etwas anderen Worten formuliert, inhaltlich jedoch der vom Bundesgericht in seinem Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 als ungenügend bezeichneten Begründung in SK.2015.44 entspreche. Diese laute dahingehend, dass der Rückleistungsanspruch gefährdet gewesen sei, weil die Gelder mit dem angewendeten System nicht weitgehend risikolos und gewinnbringend hätten bewirtschaftet werden können. Diese Begründung halte einer Überprüfung nach wie vor nicht stand (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 46 [CAR pag. 1.100.022]).

1.2.2 Im Wesentlichen habe die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Urteil gegen B. sel. sodann festgestellt, dass es sich bei dessen Anlagesystem um ein Umlageverfahren (Schneeballsystem, «Ponzi scheme») gehandelt habe. Eine Ausnahme seien die «managed accounts» gewesen, welche nicht mit dem «Handelssystem B.» bewirtschaftet worden seien. Wie das Bundesgericht zutreffend festgehalten habe, seien die Gelder auf den «managed accounts» nie in das Schneeballsystem eingeflossen und zur Kapitalrückzahlung oder zu anderen Zwecken verwendet worden. Die Gelder, die auf einen «managed account» eingezahlt worden seien, seien also auch nie durch das B.’sche Schneeballsystem gefährdet gewesen. Demzufolge könne es auch – anders als von der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 2. Dezember 2019 behauptet – keinen mit den Risiken des «Handelssystems B.» begründeten Gefährdungsschaden bei den «managed accounts» gegeben haben. Der Betrug von B. sel. mit seinem Schneeballsystem könne somit gar nicht Anlasstat für die Einziehung des verfahrensgegenständlichen Kontos sein. In Wirklichkeit sei das Verbrechen der «Operation E.», d.h. die durch die Verwaltungsräte der Berufungsführerin (I. und J.) begangene Misswirtschaft Anlasstat der Einziehung, was von der Vorinstanz jedoch nicht näher thematisiert worden sei. Wenn aber die «Operation E.» nicht Gegenstand des Verfahrens SK.2015.44 gegen B. sel. gewesen sei, dann hätte die Vorinstanz das verfahrensgegenständliche Konto, das von allen Instanzen anerkanntermassen aus der «Operation E.» stamme und der Berufungsführerin zuzuordnen sei, im Verfahren SK.2015.44 auch nicht einziehen dürfen (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 47 ff. [CAR pag. 1.100.022 f.]).

1.2.3 Dieser Feststellung habe auch das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 nicht widersprochen. Es sei bezüglich des verfahrensgegenständlichen Kontos zwar nicht auf die Beschwerde eingetreten. In materieller Hinsicht habe das Bundesgericht aber klar festgestellt, dass eine Einziehung der «managed accounts» nur dann zulässig wäre, wenn der Vermögensschaden aus dem von B. sel. begangenen Betrug resultieren würde. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass das verfahrensgegenständliche Konto rechtskräftig eingezogen worden sei. Hingegen dürfe angenommen werden, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 in materieller Hinsicht auch die Einziehung des verfahrensgegenständlichen Kontos aufgehoben hätte, wenn die Berufungsklägerin in formeller Hinsicht beschwerdelegitimiert gewesen wäre. Es scheine im vorliegenden Fall aber vergessen worden zu sein, dass das Prozessrecht der Durchsetzung des materiellen Rechts diene. Obschon keine Instanz bestreite, dass das Geld auf dem verfahrensgegenständlichen Konto materiell der Berufungsklägerin gehöre – die BA und das Bundesgericht würden es als das «Eigenkapital» der Berufungsführerin bezeichnen, während die Vorinstanz es «faktisch» der Berufungsklägerin zuordne –, werde dessen Herausgabe an die Berufungsführerin mit formellen Ausführungen verweigert (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 53 ff. [CAR pag. 1.100.024]).

1.2.4 Nach Auffassung der Berufungsführerin hätte die Vorinstanz das verfahrensgegenständliche Konto auch im angefochtenen Entscheid der Berufungsführerin zusprechen können (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 57 [CAR pag. 1.100.024]). Daran ändere auch die von der Vorinstanz isoliert zitierte Rechtsprechung BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 nichts, denn das erwähnte Urteil behandle die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids mit Bezug auf die Themen der rechtlichen Würdigung, Beweiserhebungen und -würdigung. Wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit nur zur neuen rechtlichen Würdigung zurückweise, sei die mit der Neubeurteilung befasste untere Instanz an die rechtliche Würdigung gebunden. Als Folge daraus sei es ihr verwehrt, der Beurteilung (abgesehen von zulässigen Noven) einen anderen Sachverhalt zu unterstellen oder eine neue Beweiswürdigung vorzunehmen. Diese Bindungswirkung verwehre es der Vorinstanz in der Regel, auf ihre Sachverhaltsfeststellung zurückzukommen. In der Folge habe das Bundesgericht aber geprüft, ob die Vorinstanz in jenem konkreten Fall trotzdem neue Beweise habe erheben dürfen. Es habe festgehalten, dass die neuen Beweisanträge des Beschwerdegegners im Rückweisungsverfahren zwar grossmehrheitlich keine Noven betroffen hätten und auch nicht durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid veranlasst gewesen seien. Vielmehr gelte es aber zu beachten, dass der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch in einem Rückweisungsverfahren gelte. Einer Vorinstanz sei es daher nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies ihres Erachtens der Wahrheitsfindung dienen würde. Die Berufungsführerin folgert daraus, dass die Vorinstanz über einen Rückweisungsentscheid hinausgehen könne, wenn es um die Wahrheit gehe (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 60 ff. [CAR pag. 1.100.025 f.]).

1.2.5 Nach Auffassung der Berufungsführerin gehe es, bezugnehmend auf den vorliegenden Fall, anders als in BGE 143 IV 214, weder um eine rechtliche Würdigung noch um eine Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht habe sich infolge Nichteintretens weder mit dem einen noch mit dem anderen befasst. Der Grundsatz, dass die Wahrheit wichtiger sei als formelle Spitzfindigkeiten, treffe jedoch auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Bindungswirkung des Urteils 6B_113/2018 vom 7. November 2018 bewirke einzig, dass die Einziehung des verfahrensgegenständlichen Kontos rechtskräftig geworden sei. Dem habe die Berufungsführerin nie widersprochen. Es wäre aber nicht im Widerspruch zum Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 gestanden, wenn die Vorinstanz das rechtskräftig eingezogene Konto im Sinne von Art. 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB zu Gunsten der Berufungsführerin verwendet hätte. Damit hätte sie sich nicht über die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids hinweggesetzt, sondern der von niemandem bestrittenen Wahrheit zum Durchbruch verholfen. Die Vorinstanz habe es aber vorgezogen, das formelle Recht (Nichteintreten) über das materielle Recht (Anspruch nach Art. 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB) zu stellen und das materielle Recht gar nicht zu prüfen. Damit habe die Vorinstanz auch Art. 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB verletzt (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 64 ff. [CAR pag. 1.100.026]).

1.3 Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste Vorinstanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Die neue Entscheidung der Vorinstanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen, wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). Zu beachten ist allerdings, dass der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch im Rückweisungsverfahren gilt. Dient es der Wahrheitsfindung, ist es der Vorinstanz deshalb nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.4).

1.4 Mit Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Berufungsführerin teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die damalige Vorinstanz, die Strafkammer des Bundesstrafgerichts, zurück. Im selben Urteil hielt das Bundesgericht ausserdem fest, dass die Berufungsführerin von der Einziehung des Vermögens auf dem verfahrensgegenständlichen Konto Nr. 2 der D. SA bei der Bank C., Lettland, bloss indirekt betroffen sei und ihr im bundesgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das streitbetroffene Konto entsprechend keine Beschwerdeberechtigung zuerkannt werden könne. In der Folge trat das Bundesgericht nicht auf das diesbezügliche Rechtsbegehren der Berufungsführerin ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2018 vom 7. November 2018 E. 1.1). Entsprechend hielt es bereits ausdrücklich im Urteilsdispositiv fest, dass sich die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Einziehungspunkt (und somit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz) lediglich auf das sich auf dem Bankkonto der Berufungsführerin befindliche Vermögen (USD 4'800.00) beziehe (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2018 vom 7. November 2018, Dispositivziffer 1). Dies bedeutet, dass die in Urteil SK.2015.44 angeordnete Einziehung des Vermögens der Berufungsführerin, welches sich auf dem auf die D. SA lautenden Kontos Nr. 2 bei der Bank C., Lettland, befindet (rund USD 600'000.00) weiterhin Bestand hat und mit Ausfällung des diesbezüglichen Nichteintretensurteils in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Dies wird im Übrigen von der Berufungsführerin selbst anerkannt (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 65 [CAR pag. 1.100.026]). Folglich gehörte die Frage der Einziehung des sich auf dem auf die D. SA lautenden Kontos Nr. 2 befindlichen Vermögens (rund USD 600'000.00) nicht zum Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Rückweisungsverfahrens.

Soweit die Berufungsführerin unter Hinweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.4 die Bindung der Vorinstanz an das bundesgerichtliche Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 in Frage stellt – mit der Begründung, dass ihr die Abnahme zusätzlicher, der Wahrheitsfindung dienlichen Beweise unbenommen gewesen wäre – verkennt sie die Tragweite dieser Rechtsprechung. Deren Anwendungsbereich beschränkt sich auf den vom Bundesgericht für das Rückweisungsverfahren abgesteckten Rahmen. Dem Berufungsgericht ist es nicht untersagt, im Hinblick auf das vom Bundesgericht definierte Prozessthema zusätzliche Beweise zu erheben. Ausserhalb des Gegenstandes des Rückweisungsverfahrens entfaltet sich die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils, weshalb auf Fragen, die nicht (mehr) zum Prozessstoff gehören, nicht zurückgekommen werden kann, sofern keine Noven geltend gemacht werden (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Da, wie bereits erörtert, die Einziehung des sich auf dem auf die D. SA lautenden Kontos Nr. 2 befindlichen Vermögens (rund USD 600'000.00) nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bildet, erübrigen sich Ausführungen zu Beweiserhebungen dazu. Noven bringt die Berufungsführerin überdies nicht vor. Die Argumentation der Berufungsführerin erweist sich daher als unbehilflich.

Soweit die Berufungsführerin schliesslich geltend macht, dass das Prozessrecht aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation der Verwirklichung des materiellen Rechts vorliegend im Wege stehe, ist ihr zu entgegnen, dass bereits das Bundesgericht offensichtlich keinen Anlass dazu sah, von seiner Rechtsprechung betreffend die fehlende Beschwerdelegitimation eines an einem Bankkonto bloss wirtschaftlich Berechtigten (nicht Kontoinhaber) abzurücken. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsführerin laufen deshalb ebenfalls ins Leere.

1.5 Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf das ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegende Begehren der Berufungsführerin eingetreten. Ihre Berufung ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Rechtsspruch entsprechend zu bestätigen. Im Lichte der vorangehenden Überlegungen erübrigt sich die Prüfung der materiellen Vorbringen (Deliktskonnex bzw. Zusammenhang mit der «Operation E.» und Verwertung nach Art. 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB).

Zu erwähnen bleibt schliesslich, dass die Vorinstanz gemäss eigenen Ausführungen über die Verwendung der mit Urteil SK.2015.44 eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös zu Gunsten der Geschädigten (somit auch der Beschwerdeführerin bzw. deren Beteiligten) gemäss Art. 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB in einem separaten in den noch verbliebenen Zivil- und Einziehungspunkten durchzuführenden Verfahren befinden wird (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2).

2. Verfahrenskosten und Parteientschädigung

2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
Satz 1 StPO).

2.2 Nach Art. 424 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im StBOG beziehungsweise im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) getan. Laut Art. 73 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a), die Gebühren (lit. b), die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (lit. c). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG; vgl. Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG; vgl. Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
-7bis
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7bis Gebühren im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG)
BStKR).

2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 9 - 1 Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
1    Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
2    Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung.
BStKR).

2.4 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
, 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
, 7bis
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7bis Gebühren im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG)
und 9
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 9 - 1 Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
1    Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt.
2    Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung.
BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss von der unterliegenden Berufungsführerin zu tragen ist. Antrag Ziffer 2 der unterliegenden Berufungsführerin betreffend Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wird abgewiesen. Ausgangsgemäss sind keine Parteienschädigungen zuzusprechen.

Die Berufungskammer erkennt:

I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 wird eingetreten.

II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 wird abgewiesen.

III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 wird wie folgt bestätigt:

1. Auf den Antrag auf Zusprechung der mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositiv-Ziff. lI.2.1 lit. s al. 2, eingezogenen Vermögenswerte (Saldo des Kontos Nr. 2, lautend auf die D. SA, bei der Bank C., Lettland) an die A. AG wird nicht eingetreten.

2. Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. AG, bei der Bank C., Lettland, wird aufgehoben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Die A. AG wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 1'700.– entschädigt.

5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

IV. Kosten des Berufungsverfahrens

1. Die Gerichtsgebühren von Fr. 3'000.00 werden A. AG in Liq. zur Bezahlung auferlegt.

2. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde)

- Bundesanwaltschaft, Herrn Tobias Kauer,

- Herrn Rechtsanwalt Caspar Zellweger,

Mitteilung an

- Bundesstrafgericht, Strafkammer,

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung, (nach Rechtskraft zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
-81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand: 16. Dezember 2020