Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 533/2014

Urteil vom 16. Dezember 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Südafrika,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die südafrikanischen Behörden führen ein Strafverfahren wegen illegalem Abbau und Handel von Platinum. Beschuldigter ist B.________, der Einzelzeichnungsberechtigter der A.________ GmbH ist. Auf ein Rechtshilfeersuchen Südafrikas hin ordnete die Bundesanwaltschaft eine Hausdurchsuchung an der X.________strasse 2 in Zug an, welche am 10. Mai 2011 durchgeführt wurde. Dabei stellte sich heraus, dass die A.________ GmbH dort ein Zustellungsdomizil hat. Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt standen, wurden beschlagnahmt.
Am 11. Mai 2011 forderte die Bundesanwaltschaft die C.________ SA in Daillens auf, Kopien sämtlicher Unterlagen der Geschäftsbeziehungen mit der A.________ GmbH sowie mit B.________ herauszugeben. Darauf teilte die C.________ SA mit, dass sie in ihrem Zollfreilager in Genf La Praille Mineralien von B.________ lagere. Noch am selben Tag, das heisst ebenfalls am 11. Mai 2011, verfügte die Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise die unbefristete Beschlagnahme des sich im Lager der C.________ SA befindlichen Platinerzes (insgesamt 3029 kg, verteilt auf 29 Fässer).
Die C.________ SA übermittelte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Juni 2011 verschiedene Unterlagen, darunter Ursprungszeugnisse, wonach das Platinerz aus Mosambik stammt. In der Folge stellte sich laut der Bundesanwaltschaft heraus, dass nicht B.________, sondern die A.________ GmbH Eigentümerin des Platinerzes ist.
Am 22. Mai 2012 entnahm die Bundesanwaltschaft dem im Zollfreilager befindlichen Platinerz Proben (insgesamt 620 kg), welche vor Ort versiegelt aufbewahrt wurden. Nach entsprechenden Gesprächen wurde mit den südafrikanischen Behörden vereinbart, dass die Proben in Südafrika analysiert werden sollten, um herauszufinden, ob sie einer südafrikanischen Mine entstammen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 erteilte die C.________ SA die Zustimmung zur Übergabe des Platinerzes an die südafrikanischen Behörden. Letztere gaben zudem eine Reihe von Zusicherungen ab, unter anderem jene, dass die Proben wieder retourniert würden, falls die Analyse die südafrikanische Herkunft nicht bestätige.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 ersuchte die A.________ GmbH um Akteneinsicht und um Aufhebung der Beschlagnahme des Platinerzes. Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2014 fest, dass die A.________ GmbH im vorliegenden Rechtshilfeverfahren keine Parteistellung habe, und trat auf das Gesuch um Akteneinsicht und Aufhebung der Beschlagnahme nicht ein.
Am 12. März 2014 erhob die A.________ GmbH Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Im Rahmen des Verfahrens teilte die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht mit, dass die Proben bereits in Südafrika seien und einer Analyse unterzogen würden. Der Aufforderung, die Verfahrensakten einzureichen, kam die Bundesanwaltschaft nicht nach. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 6. November 2014 beantragt die A.________ GmbH, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Beurteilung unter Beizug der Verfahrensakten zurückzuweisen.
Das Bundesstrafgericht geht in seiner Vernehmlassung davon aus, es liege ein besonders bedeutsamer Fall vor und verweist im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid. Die Bundesanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Beschlagnahme und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Nach der Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer in einem Fall, in dem ihm die Legitimation zur Beschwerde aberkannt wurde, darzulegen, weshalb diese in der Sache ernsthafte Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Ist dies weder dargetan noch ersichtlich, tritt das Bundesgericht mangels besonders bedeutenden Falls nach Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, da es sich nicht mit Fragen befasst, denen im konkreten Fall keine praktische Bedeutung zukommt (Urteile 1C 553/2011 vom 19. Januar 2012 E. 1.2; 1C 39/2011 vom 23. März 2011 E. 2; 1C 106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3, in: RtiD 2008 I S. 711).
Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar, weshalb die Beschlagnahme unrechtmässig sein sollte. Vor den Vorinstanzen machte sie in dieser Hinsicht lediglich geltend, dass das Verfahren während über einem Jahr nicht vorangetrieben worden und die Beschlagnahme deshalb nicht mehr verhältnismässig sei. Die Eckdaten des Rechtshilfeverfahrens bestätigen diese Auffassung jedoch nicht. Am 11. Mai 2011 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das Platinerz, am 22. Mai 2012 fand im Beisein südafrikanischer Experten die Entnahme der Proben statt. In der Folge wurde deren Versendung nach Südafrika organisiert, wozu insbesondere das Einholen der Zustimmung der C.________ SA zur vereinfachten Übermittlung und von Zusicherungen seitens der südafrikanischen Behörden gehörte. Selbst wenn bis im Juni 2013 keine weiteren Schritte unternommen worden sein sollten, wie die Beschwerdeführerin rügt, erscheint vor diesem Hintergrund die Beschlagnahme nicht als unverhältnismässig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Übersendung der Probe von 620 kg Platinerz nach Südafrika und deren Analyse mittlerweile ebenfalls erfolgt sind. Der Analysebericht datiert vom 9. Juni 2014.
Die Beschwerde ist demnach unzulässig.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold