Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 786/2010

Urteil vom 16. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Laupenstrasse 27, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 8. Juli 2010.

Sachverhalt:

Mit Einspracheentscheid vom 13. November 2009 bestätigte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG ihre Verfügung vom 7. September 2009, mit welcher sie M.________ (Jg. 1962), die am 13. Juli 2003 auf einem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen angefahren worden war und damit einen bei ihr versicherten Unfall erlitten hatte, eine Invalidenrente auf Grund einer 14%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 10%ige Integritätseinbusse zugesprochen hatte.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juli 2010 ab.
M.________ lässt Beschwerde erheben und - unter Wiederholung der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge - im Ergebnis beantragen, es sei die Allianz unter Aufhebung des kantonalen Entscheids zu verpflichten, ihr eine ganze Rente auf Grund einer mindestens 66%igen Invalidität sowie eine 60%ige Integritätsentschädigung auszurichten. Zudem ersucht sie mit separater Eingabe um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und muss sich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz halten.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG gehört zu einer rechtsgenüglichen Beschwerde auch eine hinreichende Begründung, was voraussetzt, dass sich die Beschwerdeschrift mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Diesem Erfordernis wird nicht Genüge getan, wenn lediglich die Ausführungen in der vor Vorinstanz geführten Beschwerde ohne Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid wiederholt werden. Ob die hier zu beurteilende Beschwerdeschrift, in der über weite Teile hinweg die schon vor dem kantonalen Gericht vorgebrachten Einwände wortwörtlich wiederholt werden, dennoch auch eine in diesem Sinne genügende Begründung enthält, erscheint zumindest fraglich, setzt sich die Beschwerdeführerin doch lediglich in allgemeiner Weise mit der Fallproblematik auseinander und legt kaum mit der wünschbaren Klarheit dar, inwiefern und weshalb sie den vorinstanzlichen Entscheid beanstanden möchte. Auf die Beschwerde eingegangen werden kann im Folgenden jedenfalls nur soweit die aufgegriffenen Argumente auch mit einer für eine Beschwerde ausreichend erscheinenden Begründung versehen sind.

1.3 Materiell zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung hat als sie ihr laut angefochtenem kantonalen Entscheid zustehen würden. Die für die Beurteilung dieser streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung sind im vorinstanzlichen Entscheid sowohl in materiell- als auch in beweisrechtlicher Hinsicht richtig dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

2.
Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Allianz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie im Rahmen der Adäquanzprüfung ohne weitere Begründung die in BGE 115 V 133 dargestellte Methode zur Anwendung brachte, hat sich bereits das kantonale Gericht befasst und dabei erkannt, dass eine allfällige Missachtung dieser verfahrensrechtlichen Garantie als geheilt gelten könnte, da es über uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfüge. In der Folge hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb das Vorgehen der Allianz ihrer Ansicht nach korrekt war und es sich nicht rechtfertigen lässt, die Adäquanzfrage im Sinne der Rechtsprechung in BGE 117 V 359 zu prüfen, weil gar keine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert wurde und auch keine mindestens im Bereich zwischen commotio und contusio cerebri liegende Hirnverletzung vorliege; zudem könne nicht von einem Beschwerdebild ausgegangen werden, wie es nach Schleudertraumen oftmals beobachtet und daher als typisch bezeichnet wird; Nackenschmerzen seien überdies innert der rechtsprechungsgemäss zu beachtenden Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfallereignis auch nicht aufgetreten. Insoweit kann sich das Bundesgericht der vorinstanzlichen Argumentation vollumfänglich
anschliessen.

3.
3.1 Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt die Qualifikation des Unfalles vom 13. Juli 2003 als mittelschwer. Dass die Beschwerdeführerin auf einem Fussgängerstreifen von einem Personenwagen angefahren wurde, wobei sie sich zufolge Amnesie an den genauen Geschehensablauf nicht erinnert, ist nach der Rechtsprechung klarerweise nicht als schwerer oder auch nur als schwererer Unfall im mittleren Bereich einzustufen (vgl. Kasuistik in RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.2 Von den unter diesen Umständen in die Adäquanzbeurteilung mit einzubeziehenden weiteren Umständen erachtete das kantonale Gericht nur die beiden Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und der langen, physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zwar als gegeben, aber nicht in besonderer, ausgeprägter Weise. Dieser Betrachtungsweise ist beizupflichten. Soweit die Beschwerdeführerin weitere der massgebenden Kriterien als erfüllt qualifiziert wissen will, kann ihr hingegen nicht gefolgt werden. Triftige Gründe, welche ihre von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Auffassung bekräftigen könnten, vermag sie jedenfalls nicht vorzubringen, sodass es mit der Anerkennung von lediglich zwei Adäquanzkriterien sein Bewenden haben muss. Dies reicht bei einem mittelschweren Unfall nicht aus, um auch bezüglich der psychischen Beschwerden die Adäquanzfrage zu bejahen.

4.
Steht die psychische Problematik mit dem Unfall vom 13. Juli 2003 nicht in adäquatem Kausalzusammenhang, stellt sich einzig die Frage nach den erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten linksseitigen Schulterbeschwerden. Diese auf einer organisch ausgewiesenen Grundlage beruhenden Beeinträchtigungen sind anders als die psychisch bedingten Störungen unbestrittenermassen sowohl natürlich als auch adäquat kausal auf den erlittenen Unfall vom 13. Juli 2003 zurückzuführen, sodass die Allianz als Unfallversicherer für die dadurch bewirkte Verminderung der Erwerbsfähigkeit aufzukommen hat. Mithin bleibt zu prüfen, ob die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades einer bundesgerichtlichen Überprüfung standhält.

4.1 Mit Recht ist die Vorinstanz bei der Feststellung der unfallbedingten gesundheitlichen Schädigung von der Expertise der Klinik X.________ vom 16. Januar 2008 ausgegangen und erachtete gestützt darauf unter Berücksichtigung gewisser funktionaler Einschränkungen kontrollierende oder beratende Aufgaben sowie Administrativaufgaben oder Bürotätigkeiten als zu 100 % zumutbar. Daran ändert nichts, dass im Gutachten des Spitals Y.________ vom 29. Oktober 2008 auch von einer posttraumatischen Belastungsstörung die Rede ist und die Ärzte der Klinik X.________ zur definitiven Evaluation des verbliebenen Leistungsvermögens einen Arbeitsversuch empfahlen. Weshalb trotz dieser Anregung von einer Erprobung der in Frage kommenden Einsatzmöglichkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz abgesehen werden konnte, hat die Vorinstanz mit einleuchtender Begründung gerechtfertigt und eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende - nach der im Einspracheentscheid vom 13. November 2009 vertretenen Ansicht nicht einmal in rechtsgenüglicher Weise ausgewiesene - posttraumatische Belastungsstörung wäre psychischen Ursprungs und könnte daher schon gar nicht als adäquat kausale Unfallfolge gelten (E. 2.4 hievor). Das vorinstanzlich angenommene Ausmass der
unfallkausalen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens bedarf damit keiner weiteren Bemerkungen.

4.2 Bei der Bestimmung des ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielten Verdienstes (Valideneinkommen) ist die Vorinstanz richtigerweise von den in der früheren Tätigkeit als stellvertretende Filialleiterin in der P.________ AG im Jahre 2003 erzielten Einkünften von monatlich Fr. 3'120.- oder jährlich (x 13) Fr. 40'560.- ausgegangen. Korrekt hat sie diese der bis ins Jahr 2005 eingetretenen Nominallohnentwicklung angepasst und ist damit zum Betrag von Fr. 51'984.- (Fr. 40'560.- / 114.5 x 117.4 [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen 2002-2009, Handel, Reparatur, Gastgewerbe; Tabelle T1.2.93]) gelangt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine ohne Unfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vollzogene berufliche Weiterentwicklung mit damit verbundenen höheren Entlöhnungsaussichten kann eine solche auch nicht berücksichtigt werden. Insbesondere ist nicht wie in der Beschwerdeschrift auf die Lohnangaben der Arbeitgeberfirma für das Jahr 2009 abzustellen.

4.3 Weil die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall keiner ihr an sich zumutbaren vollzeitlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, sind zur Bestimmung des trotz gesundheitsbedingter Behinderung möglichen Verdienstes (Invalideneinkommen) die in der periodisch alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2004 ausgewiesenen Werte beizuziehen (LSE 2004, Tabelle TA1, Detailhandel, Anforderungsniveau 3, Frauen) und entsprechend der Nominallohnentwicklung bis 2005 sowie der bei Beginn eines Rentenanspruches betriebsüblichen Normalarbeitszeit von wöchentlich 41,8 Stunden anzupassen. Dies ergibt nach der korrekten Berechnung des kantonalen Gerichts einen Jahreslohn von Fr. 50'655.-. Den abzugsrelevanten Aspekten hat das kantonale Gericht mit einer 10%igen Reduktion des sich aus den Tabellenlöhnen gemäss LSE ergebenden Betrages hinreichend Rechnung getragen. Ein darüber hinausgehender Abzug wäre entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift durch nichts zu rechtfertigen. Es muss daher auch mit dem Invalideneinkommen von jährlich Fr. 45'590.- sein Bewenden haben.

4.4 Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 51'984.- dem Invalideneinkommen von Fr. 45'590.- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) lediglich 12 %, womit zumindest feststeht, dass die von der Allianz angenommene Erwerbsunfähigkeit von 14 % nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu tief angesetzt worden ist.

5.
Da nebst der Schulterproblematik keine durch den Unfall vom 13. Juli 2003 ausgelöste adäquat kausale gesundheitliche Schädigungen ausgewiesen sind, besteht kein Anlass zu einer Erhöhung der gestützt auf das Gutachten der Klinik X.________ vom 16. Januar 2008 bereits zugesprochenen 10%igen Integritätsentschädigung.

6.
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) erledigt. Da sie von Anfang an aussichtslos war, ist eine der gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG für die beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb diesem Begehren nicht entsprochen werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Krähenbühl