SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 13 Eigenverantwortung - 1 Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
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1 | Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
2 | Jede Person nimmt ihre eigene Verantwortung für sich selbst, ihre Familie, die anderen, die Allgemeinheit, die künftigen Generationen und die Umwelt wahr. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 13 Eigenverantwortung - 1 Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
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1 | Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
2 | Jede Person nimmt ihre eigene Verantwortung für sich selbst, ihre Familie, die anderen, die Allgemeinheit, die künftigen Generationen und die Umwelt wahr. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 13 Eigenverantwortung - 1 Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
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1 | Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
2 | Jede Person nimmt ihre eigene Verantwortung für sich selbst, ihre Familie, die anderen, die Allgemeinheit, die künftigen Generationen und die Umwelt wahr. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 13 Eigenverantwortung - 1 Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
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1 | Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
2 | Jede Person nimmt ihre eigene Verantwortung für sich selbst, ihre Familie, die anderen, die Allgemeinheit, die künftigen Generationen und die Umwelt wahr. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 13 Eigenverantwortung - 1 Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
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1 | Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
2 | Jede Person nimmt ihre eigene Verantwortung für sich selbst, ihre Familie, die anderen, die Allgemeinheit, die künftigen Generationen und die Umwelt wahr. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 13 Eigenverantwortung - 1 Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
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1 | Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
2 | Jede Person nimmt ihre eigene Verantwortung für sich selbst, ihre Familie, die anderen, die Allgemeinheit, die künftigen Generationen und die Umwelt wahr. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 13 Eigenverantwortung - 1 Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
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1 | Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
2 | Jede Person nimmt ihre eigene Verantwortung für sich selbst, ihre Familie, die anderen, die Allgemeinheit, die künftigen Generationen und die Umwelt wahr. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 13 Eigenverantwortung - 1 Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
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1 | Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
2 | Jede Person nimmt ihre eigene Verantwortung für sich selbst, ihre Familie, die anderen, die Allgemeinheit, die künftigen Generationen und die Umwelt wahr. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 4 Grundsätze - 1 Wer mit Tieren umgeht, hat: |
|
1 | Wer mit Tieren umgeht, hat: |
a | ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und |
b | soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. |
2 | Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. |
3 | Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 4 Grundsätze - 1 Wer mit Tieren umgeht, hat: |
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1 | Wer mit Tieren umgeht, hat: |
a | ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und |
b | soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. |
2 | Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. |
3 | Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 13 Eigenverantwortung - 1 Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
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1 | Jede Person muss die Rechtsordnung beachten. |
2 | Jede Person nimmt ihre eigene Verantwortung für sich selbst, ihre Familie, die anderen, die Allgemeinheit, die künftigen Generationen und die Umwelt wahr. |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) TSchG Art. 5 Ausbildung und Information - 1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
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1 | Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit Tieren umgehen, fördern. |
1bis | Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Aus- und Weiterbildungen vom Bund oder den Kantonen anerkannt werden.8 |
2 | Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit über Tierschutzfragen.9 |