Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
B 55/01

Urteil vom 16. Oktober 2002
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Nussbaumer

Parteien
M.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Alfred Dätwyler, Bielstrasse 111, 4500 Solothurn,

gegen

Pensionskasse der Gemeinde und des Spitals X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher
Prof. Dr. Jürg Brühwiler, Centralstrasse 4, 2540 Grenchen

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 9. Mai 2001)

Sachverhalt:
A.
Die 1955 geborene M.________ war seit 1987 als Raumpflegerin/Hausangestellte im Spital X.________ angestellt und damit bei der Pensionskasse der Gemeinde und des Spitals X.________ (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgerechtlich versichert. Wegen eines im August 1996 erlittenen Kniedistorsionstraumas war sie bis im November 1996 und später erneut wegen seit Februar 1997 bestehender Beschwerden im rechten Knie sowie Rückenbeschwerden ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis schliesslich auf Ende Februar 1998. Die Pensionskasse überwies der Versicherten in der Folge eine Austrittsleistung von Fr. 51'574.- auf ein Freizügigkeitskonto.

Am 30. Januar 1998 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Schreiben vom 9. November 1998 liess sie ferner die Pensionskasse ersuchen, ihr eine halbe Invalidenrente sowie eine Invaliden-Zusatzrente auszurichten. Die Pensionskasse antwortete am 27. November 1998, sie werde zum Leistungsanspruch nach Konsultation des Vertrauensarztes Stellung nehmen, und wiederholte diese Antwort in einem Schreiben vom 21. Januar 2000.
B.
Am 1. Februar 2000 liess M.________ gegen die Pensionskasse Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. März 1998 eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente nebst entsprechender Kinder- bzw. Invalidenzusatzrente sowie Zins zu 5 % zu bezahlen. Ausserdem sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sie bereit sei, die Austrittsleistung von Fr. 51'574.- ganz, eventualiter zur Hälfte der Beklagten wieder einzubringen.

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die Klage nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels mit Entscheid vom 9. Mai 2001 teilweise gut. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin ab 1. März 1998 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 8950.05 sowie eine jährliche Kinderrente von Fr. 1789.90 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Februar 2000. Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. März 1998 bis zur Zusprechung einer Rente durch die Invalidenversicherung eine jährliche Invalidenzusatzrente von Fr. 8758.70 nebst einer jährlichen Kinderrente von Fr. 2335.65 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Februar 2000, wobei die ab Rentenbeginn der Invalidenversicherung ausbezahlten Zusatzrenten der Beklagten bis zur Höhe der rückwirkenden Leistungen der Invalidenversicherung zurückzuerstatten seien. Die Klägerin wurde verpflichtet, der Beklagten von ihrer Freizügigkeitsleistung den Betrag von Fr. 31'527.20 zurückzuerstatten, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Februar 2000.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das Rechtsbegehren stellen, in Abänderung des kantonalen Entscheids seien ihr eine ganze, jährliche Invalidenrente von Fr. 14'641.- und eine Kinderrente von Fr. 2928.- sowie eine ganze, jährliche Invalidenzusatzrente von Fr. 14'328.- nebst jährlicher Kinderzusatzrente von Fr. 3280.80 zuzusprechen, und sie, die Klägerin, sei ihrerseits bei ihrer Bereitschaft zu behaften, die ganze (eventuell die anteilsmässige), ursprünglich erhaltene Freizügigkeitsleistung von Fr. 51'574.- inklusive dem auf dem Freizügigkeitssperrkonto aufgelaufenen Zins an die Beklagte zurückzuerstatten. Zudem sei die Pensionskasse zur Gewährung der reglementarisch vorgesehenen Teuerungszulage zu verpflichten.

Die Pensionskasse lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Reduktion der zugesprochenen jährlichen Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sach licher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.2 In zeitlicher Hinsicht sind im Bereich der beruflichen Vorsorge für das Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (SZS 1999 S. 149 Erw. 3). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im hier massgebenden Zeitpunkt zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 33 Erw. 1b, RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2a).
1.3 Der in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2001 unter Ziffer 2 gestellte Antrag, die der Beschwerdeführerin durch das kantonale Gericht zugesprochenen Leistungen seien zu reduzieren, ist zulässig, da er sich innerhalb des Streitgegenstandes und der dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zustehenden vollen Kognition (Art. 132
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
OG) bewegt. Er wird auch von der Vorinstanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird (Erw. 3 hienach), gegebenenfalls zu berücksichtigen sein.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
und 24 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
BVG) und die Entstehung des Anspruchs (Art. 26
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zu den entsprechenden, die überobligatorische Vorsorge betreffenden Normen des ab 1. Januar 1995 gültigen Reglementes der Beschwerdegegnerin. Darauf wird verwiesen.
2.2 Gemäss Rechtsprechung folgt aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich derselbe ist, weshalb die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat. Gehen die Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, sind sie hinsichtlich des versicherten Ereignisses an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, soweit der erwerbliche Bereich betroffen ist, es sei denn, die Invaliditätsschätzung erweise sich als offensichtlich unhaltbar (BGE 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 Erw. 2a).
3.
Streitig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad, die allfällige Zinspflicht bei Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung und die Teuerungszulage.
3.1 Bei Ausfällung des kantonalen Entscheides hatte die Invalidenversicherung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin noch nicht entschieden. Inzwischen ist die entsprechende Verfügung am 30. August 2001 ergangen. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach der Versicherten für die Zeit ab 1. Februar 1998 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 59 %) zu und ermittelte im Rahmen einer Berechnung nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV) für den erwerblichen Bereich eine Erwerbsunfähigkeit von 67,3 % (Valideneinkommen Fr. 42'436.-, Invalideneinkommen Fr. 13'896.-). Die Rente der Invalidenversicherung beginnt somit beinahe im gleichen Zeitpunkt zu laufen wie diejenige der beruflichen Vorsorge gemäss dem kantonalen Entscheid. Die Verfügung der IV-Stelle ist unter diesen Umständen möglicherweise geeignet, für den Bereich der beruflichen Vorsorge Verbindlichkeitswirkung zu entfalten. Sie stellt daher eine Tatsache dar, die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. Erw. 1b hievor). Die Sache ist deshalb an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es - nach Beizug der IV-Akten - im Sinne von Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG und den reglementarischen Grundlagen über die Invalidenrente neu entscheide. Dabei wird die Vorinstanz bei der
Beurteilung der Frage, ob die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Beschwerdegegnerin verbindlich sei, auch die in BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 formulierten Grundsätze berücksichtigen. Die Höhe der zurückzuerstattenden Freizügigkeitsleistung hängt ihrerseits vom Entscheid über den Rentenanspruch ab.
3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin nicht zur Gewährung der Teuerungszulage auf den Invalidenrenten gemäss Ziffer 5.1.8. des Vorsorgereglements verpflichtete.

Nach der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 264 ist für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente (sog. Anrechnungsprinzip). Überdies erfolgt im Bereich des Obligatoriums eine Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung erst, wenn die Laufzeit der Renten drei Jahre überschritten hat (Art. 36 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 36 Anpassung an die Preisentwicklung - 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
1    Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
2    Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
3    Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
4    Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.127
BVG; vgl. dazu auch die Bekanntmachung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 1. November 2001 über die Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2002). Es ist denn auch unbestritten, dass diese Voraussetzungen für eine Rentenanpassung im vorliegenden Fall im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt vom 9. Mai 2001 (vgl. Erw. 1b hievor) nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin leitet denn auch einen entsprechenden Anspruch aus Art. 5.1.81. des Reglementes der Beschwerdegegnerin ab, wonach die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger von der Kassen-Kommission aufgrund der finanziellen Mittel des Teuerungsfonds bzw. der Kasse festgesetzt und zusammen mit den
Kassenrenten ausgezahlt werden. Hiezu enthält der kantonale Gerichtsentscheid keine Ausführungen. Da die Sache ohnehin an das kantonale Gericht zurückgewiesen wird, hat es auch zu beurteilen, ob die statutarischen Voraussetzungen für eine Teuerungszulage erfüllt sind. Namentlich wird es zu prüfen haben, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen der übrigen Rentenbezüger in der fraglichen Zeitspanne bis 9. Mai 2001 der Teuerung angepasst hat oder nicht.
3.3 Die Beschwerdeführerin verneint schliesslich zu Unrecht eine Verzugszinspflicht auf der zurückzuerstattenden Freizügigkeitsleistung. Gemäss Art. 2 Abs. 3
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 2 Austrittsleistung - 1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
1    Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung.
1ter    Ebenso haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Artikel 26a Absätze 1 und 2 BVG Anspruch auf eine Austrittsleistung.8
2    Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung.
3    Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 BVG zu verzinsen.9
4    Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.10
FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig; ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen. Die vor Inkrafttreten des FZG ergangene Rechtsprechung bejahte ebenfalls bereits eine Verzugszinspflicht, sobald die Freizügigkeitsleistung verlangt werden konnte und die notwendigen Angaben vorlagen, ohne dass eine Mahnung notwendig gewesen wäre (BGE 119 V 135 oben Erw. 4c; vgl. auch BGE 127 V 389 unten). Diese Grundsätze zur Verzinsungspflicht gelten auch für den Fall, dass eine versicherte Person die bereits ausbezahlt erhaltene Austrittsleistung zurückzuerstatten hat. Nach Art. 7
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 7 Verzugszinssatz - Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Artikel 65d Absatz 4 BVG14 ist nicht anwendbar.
FZV in der ab 1. Januar 2000 gültigen und hier anwendbaren Fassung entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent, somit 4,25 % (vgl. Art. 12 BVV2). Im vorliegenden Fall waren die genannten Voraussetzungen am 1. Februar 2000 erfüllt, sodass die Beschwerdeführerin ab diesen Datum einen Verzugszins von 4,25 % schuldet.
4.
Da das vorliegende Verfahren Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, sind gemäss Art. 134
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 7 Verzugszinssatz - Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Artikel 65d Absatz 4 BVG14 ist nicht anwendbar.
OG keine Gerichtskosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens steht der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 7 Verzugszinssatz - Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Artikel 65d Absatz 4 BVG14 ist nicht anwendbar.
OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3
SR 831.425 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) - Freizügigkeitsverordnun
FZV Art. 7 Verzugszinssatz - Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Artikel 65d Absatz 4 BVG14 ist nicht anwendbar.
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Mai 2001 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Klage neu entscheide. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Die Pensionskasse der Gemeinde und des Spitals X.________ hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Oktober 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: