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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 114 Verhandlungsfähigkeit |
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| Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. | ||||||
| Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt. | ||||||
| Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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IR 0.631.252.934.951.1 Wallis Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) Art. 4 |
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| Die Zone für den Eisenbahnverkehr ist in zwei Sektoren eingeteilt: | ||||||
| einen von den beiden Verwaltungen gemeinsam benützten Sektor, umfassend:die Bahnstrecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof,die drei Bahnhofgleise, die beiden Personenbahnsteige auf ihrer ganzen Länge sowie die beiden Unterführungen an den Enden der Bahnsteige,den bei den Räumlichkeiten des Schweizer Zolls befindlichen Revisionsraum; | ||||||
| einen den französischen Abfertigungsdiensten vorbehaltenen Sektor, bestehend aus einem Lokal bei den Büros des Schweizer Zolls. | ||||||
| die Bahnstrecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof, | ||||||
| die drei Bahnhofgleise, die beiden Personenbahnsteige auf ihrer ganzen Länge sowie die beiden Unterführungen an den Enden der Bahnsteige, | ||||||
| den bei den Räumlichkeiten des Schweizer Zolls befindlichen Revisionsraum; | ||||||
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IR 0.631.252.934.951.1 Wallis Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) Art. 4 |
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| Die Zone für den Eisenbahnverkehr ist in zwei Sektoren eingeteilt: | ||||||
| einen von den beiden Verwaltungen gemeinsam benützten Sektor, umfassend:die Bahnstrecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof,die drei Bahnhofgleise, die beiden Personenbahnsteige auf ihrer ganzen Länge sowie die beiden Unterführungen an den Enden der Bahnsteige,den bei den Räumlichkeiten des Schweizer Zolls befindlichen Revisionsraum; | ||||||
| einen den französischen Abfertigungsdiensten vorbehaltenen Sektor, bestehend aus einem Lokal bei den Büros des Schweizer Zolls. | ||||||
| die Bahnstrecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof, | ||||||
| die drei Bahnhofgleise, die beiden Personenbahnsteige auf ihrer ganzen Länge sowie die beiden Unterführungen an den Enden der Bahnsteige, | ||||||
| den bei den Räumlichkeiten des Schweizer Zolls befindlichen Revisionsraum; | ||||||
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IR 0.631.252.934.951.1 Wallis Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) Art. 4 |
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| Die Zone für den Eisenbahnverkehr ist in zwei Sektoren eingeteilt: | ||||||
| einen von den beiden Verwaltungen gemeinsam benützten Sektor, umfassend:die Bahnstrecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof,die drei Bahnhofgleise, die beiden Personenbahnsteige auf ihrer ganzen Länge sowie die beiden Unterführungen an den Enden der Bahnsteige,den bei den Räumlichkeiten des Schweizer Zolls befindlichen Revisionsraum; | ||||||
| einen den französischen Abfertigungsdiensten vorbehaltenen Sektor, bestehend aus einem Lokal bei den Büros des Schweizer Zolls. | ||||||
| die Bahnstrecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof, | ||||||
| die drei Bahnhofgleise, die beiden Personenbahnsteige auf ihrer ganzen Länge sowie die beiden Unterführungen an den Enden der Bahnsteige, | ||||||
| den bei den Räumlichkeiten des Schweizer Zolls befindlichen Revisionsraum; | ||||||
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IR 0.631.252.934.951.1 Wallis Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis) Art. 4 |
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| Die Zone für den Eisenbahnverkehr ist in zwei Sektoren eingeteilt: | ||||||
| einen von den beiden Verwaltungen gemeinsam benützten Sektor, umfassend:die Bahnstrecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof,die drei Bahnhofgleise, die beiden Personenbahnsteige auf ihrer ganzen Länge sowie die beiden Unterführungen an den Enden der Bahnsteige,den bei den Räumlichkeiten des Schweizer Zolls befindlichen Revisionsraum; | ||||||
| einen den französischen Abfertigungsdiensten vorbehaltenen Sektor, bestehend aus einem Lokal bei den Büros des Schweizer Zolls. | ||||||
| die Bahnstrecke zwischen der Grenze und dem Bahnhof, | ||||||
| die drei Bahnhofgleise, die beiden Personenbahnsteige auf ihrer ganzen Länge sowie die beiden Unterführungen an den Enden der Bahnsteige, | ||||||
| den bei den Räumlichkeiten des Schweizer Zolls befindlichen Revisionsraum; | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 114 Verhandlungsfähigkeit |
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| Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. | ||||||
| Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt. | ||||||
| Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
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| Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. | ||||||
| Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. | ||||||
| Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. | ||||||
| Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. [1] | ||||||
| Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 Art. 4 |
||||||
| Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet. | ||||||
| Niemand darf gerichtlich verfolgt oder verhaftet und keine Hausdurchsuchung darf vorgenommen werden, ausser in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen, und in den von demselben vorgeschriebenen Formen. | ||||||
| Ungesetzlich Verhaftete sowie unschuldig Verurteilte sind durch den Staat angemessen zu entschädigen. Das Gesetz regelt die Anwendung dieses Grundsatzes. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 Art. 4 |
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| Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet. | ||||||
| Niemand darf gerichtlich verfolgt oder verhaftet und keine Hausdurchsuchung darf vorgenommen werden, ausser in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen, und in den von demselben vorgeschriebenen Formen. | ||||||
| Ungesetzlich Verhaftete sowie unschuldig Verurteilte sind durch den Staat angemessen zu entschädigen. Das Gesetz regelt die Anwendung dieses Grundsatzes. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 114 Verhandlungsfähigkeit |
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| Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. | ||||||
| Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt. | ||||||
| Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise |
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| Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. | ||||||
| Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. | ||||||
| Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. | ||||||
| Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. [1] | ||||||
| Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 114 Verhandlungsfähigkeit |
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| Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. | ||||||
| Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt. | ||||||
| Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 114 Verhandlungsfähigkeit |
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| Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. | ||||||
| Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt. | ||||||
| Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 114 Verhandlungsfähigkeit |
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| Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. | ||||||
| Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt. | ||||||
| Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 114 Verhandlungsfähigkeit |
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| Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. | ||||||
| Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt. | ||||||
| Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 114 Verhandlungsfähigkeit |
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| Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. | ||||||
| Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt. | ||||||
| Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 114 Verhandlungsfähigkeit |
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| Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. | ||||||
| Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt. | ||||||
| Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 114 Verhandlungsfähigkeit |
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| Verhandlungsfähig ist eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. | ||||||
| Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unaufschiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchgeführt. | ||||||
| Dauert die Verhandlungsunfähigkeit fort, so wird das Strafverfahren sistiert oder eingestellt. Die besonderen Bestimmungen für Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person bleiben vorbehalten. | ||||||