ANAG). Seit dem 1. Mai 2000 leben die Eheleute getrennt. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen leitete in der Folge Abklärungen betreffend das Vorliegen einer Scheinehe ein. Am 1. Oktober 2002 lehnte es eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Der gegen diese Verfügung an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen erhobene Rekurs blieb erfolglos, und mit Urteil vom 2. Juli 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Rekursentscheid vom 1. April 2003 erhobene Beschwerde ab.
OG.
ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe", Art. 7 Abs. 2
ANAG). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die Ehe als rechtsmissbräuchlich erweisen; auch in diesem Fall besteht kein Bewilligungsanspruch (BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Missbrauch wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn eine Ehe ohne jegliche Aussicht auf Wiedervereinigung nur noch formell besteht und sich der Beschwerdeführer einzig im Hinblick auf die damit verbundene besondere ausländerrechtliche Stellung beruft. Unerheblich ist dabei, aus welchen Gründen die Ehe aufrechterhalten wird und dass sie möglicherweise aus zwingenden rechtlichen Gründen (vgl. Art. 114
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 114 [1] |
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| Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
ANAG. Ausschlaggebend ist, dass ein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung nur solange aus Art. 7
ANAG abgeleitet werden kann, als der Ehe aus der Sicht des Ausländers - unabhängig von fremdenpolizeirechtlichen Überlegungen - überhaupt noch eine Bedeutung zukommt. Insofern geht es nicht notwendigerweise um eine Sanktion für das Verheimlichen von massgeblichen Umständen. Besteht die Ehe ausschliesslich noch formell, so wenn der Ausländer, wie vorliegend der Beschwerdeführer, erklärtermassen eine andere Beziehung eingehen will, kann aus einer solchen Ehe kein Rechtsanspruch auf Bewilligung (mehr) abgeleitet werden (vgl. Urteil 2A.37/2003
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
ANAG, wird mit der Nichterneuerung der Bewilligung nicht in dem Ausländer zustehende Rechte eingegriffen, sodass die Bewilligungsverweigerung insofern kein Bundesrecht verletzt. Unter diesen Umständen war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen, etwa die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers zu befragen. Die einzige unter dem Gesichtspunkt von Art. 7
ANAG massgebliche Frage nach den Absichten des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ehe war geklärt.
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
ANAG bzw. des Bestehen eines Anspruchstatbestandes, nicht hinsichtlich der Ermessensausübung gemäss Art. 4
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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