Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 2/2017

Urteil vom 16. August 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Einkommensvergleich, Parallelisierung der Vergleichseinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24. November 2016.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 sprach die IV-Stelle des Kantons Zug A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 42 % rückwirkend ab 1. Januar 2015 eine Viertelsrente zu.

B.
Die dagegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen, eventuell einer halben Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 24. November 2016 ab. Abweichend von der IV-Stelle ging es zwar davon aus, dass A.________ ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen würde, wäre er nicht invalid geworden. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, nahm es bei der Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vor, gelangte aber auch dabei zum Schluss, dass der für einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 50 % nicht erreicht werde.

C.
A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Begehren, es sei ihm in Abänderung des angefochtenen Entscheides ab 1. Januar 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht verweist auf den angefochtenen Entscheid, ohne sich zur Sache nochmals materiell zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Gerügt wird in der Beschwerdeschrift einzig der vorgenommene Einkommensvergleich. Beanstandet wird dabei die von der Vorinstanz - anders als von der Verwaltung - konkret zur Anwendung gebrachte Rechtsprechung zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. die dazu publizierten Urteile in BGE 141 V 1, 140 V 41, 139 V 592,135 V 297, 134 V 322). Insoweit hat das kantonale Gericht die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) - namentlich die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) - massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2.

2.2.1. Anders als die mit der Invaliditätsbemessung betraute IV-Stelle ist das kantonale Gericht - wie der Beschwerdeführer auch - zum Schluss gelangt, dass die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielten Einkünfte (Valideneinkommen) deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen bei Bauarbeitern liegen, so dass beim Einkommensvergleich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen ist. Dies ist von der Verwaltung zu Unrecht ausser Acht gelassen worden. Festgestellt hat die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einen Jahreslohn von Fr. 56'104.- realisieren würde. Der vom Bundesamt für Statistik im Rahmen seiner periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Tabellenwert betrug im Baugewerbe im Jahr 2012 (LSE 2012) monatlich Fr. 5'430.-. Angepasst an eine branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,5 Stunden und den Lohnindex 2014 (2'220 gegenüber noch 2'188 im Jahr 2012) ergab sich somit ein Monatslohn von Fr. 5'716.01 und ein Jahreslohn von Fr. 68'592.21. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Normalarbeitszeit von 41,9 Stunden wären es jährlich Fr. 69'253.34. Das für den Beschwerdeführer als Zwischenresultat vorerst ermittelte Valideneinkommen
von jährlich Fr. 56'104.- liegt damit 18,20 % unter der branchenüblichen Entlöhnung von Fr. 68'592,21. Bei der geltend gemachten Normalarbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden betrüge die Unterdurchschnittlichkeit 18,98 %.

2.2.2. Dies hat nach der Rechtsprechung zur Folge, dass entweder der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung unbestrittenermassen zumutbare Jahresverdienst von Fr. 32'602.- (Invalideneinkommen) um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdurchschnittlichkeit von 18,20 %, mithin um 13,20 % auf Fr. 28'298.53 herabzusetzen ist. Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 56'104.- mit den Invalideneinkommen von Fr. 28'298.53 ergibt einen Invaliditätsgrad von 49,56 %, mithin ein Ergebnis, das - nach Aufrundung (vgl. BGE 130 V 121) - bei einem Invaliditätsgrad von 50 % die beantragte Gewährung einer halben Invalidenrente rechtfertigt. Ginge man - wie der Beschwerdeführer will - von einer Normalarbeitszeit von 41,9 Wochenstunden aus, wäre das Invalideneinkommen um 13,98 % (18,98 % - 5 %) auf Fr. 28'044.24 herabzusetzen. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'104.- ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 50,01 %, was wiederum zu einem Invaliditäsgrad von 50 % und damit zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führen würde.
Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'104.- ergibt sich also ein Invaliditätsgrad von 49,56 %, gerundet somit 50 %. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat ab. 1. Januar 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Es erübrigt sich, die umstrittene Normalarbeitszeit im Baugewerbe im Jahre 2014 (E. 2.2.1 hiervor) genauer zu klären, da das Ergebnis keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens zeitigen würde. Ebenso befasst sich das Bundesgericht nicht mit den vom Beschwerdeführer vergleichsweise angeführten Berechnungsvarianten.

2.2.3. Wie die Rechtsprechung festgehalten hat, führt es zum selben Ergebnis, wenn das Valideneinkommen von Fr. 56'104.- um die prozentuale Unterdurchschnittllichkeit des Valideneinkommens gegenüber branchenüblichen Löhnen (hier: 18,20 %) - soweit sie 5 % übersteigt (hier also 13,20 % ausmacht) - angehoben wird (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). Dies hat die Vorinstanz denn auch gemacht. Allerdings ist ihr dabei ein Fehler unterlaufen. Sie hat das Valideneinkommen von Fr. 56'104.- um 13,20 % erhöht, was - nach ihrer Rechnung aufgerundet - Fr. 63'510.- (113,2 % von Fr. 56'104.-) ergab. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32'602.- resultierte so ein Invaliditätsgrad von 48,66 %, was für die Zusprache einer halben Invalidenrente nicht genügt.

Richtig betrachtet handelt es sich beim Betrag von Fr. 56'104.- indessen um den bereits um die Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens - soweit sie 5 % übersteigt - also um 13,20 % auf 86,80 % reduzierten Betrag. Die Fr. 56'104.- sind deshalb im Zuge der Parallelisierung von 86,80 % auf 100 % zu erhöhen und nicht - wie dies die Vorinstanz gemacht hat - von 100 % auf 113,2 %. Von 86,8 % auf 100 % erhöht ergeben sich Fr. 64'635.94. Verglichen mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 32'602.- führt auch dies zu einem Invaliditätsgrad von 49,56 %. Es resultiert also genau derselbe Invaliditätsgrad, der schon mittels Herabsetzung des Invalideneinkommens ermittelt worden ist (E. 2.2.2 hiervor). Aufgerundet ergibt also auch diese Berechnung Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Nicht beizupflichten ist demnach der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es nicht zutreffe, dass die Parallelisierung der Vergleichseinkommen - wie dies praxisgemäss geschieht - entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens, allenfalls durch Abstellen auf statistische Werte, oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des
statistischen Wertes erfolgen könne. Dies trifft - wie gezeigt - zu.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Diese hat dem obsiegenden Beschwerdeführer überdies für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Für das kantonale Verfahren wird die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu festzusetzen haben (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 24. November 2016 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 8. Juni 2016 werden dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl