Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 332/2010

Urteil vom 16. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Kantonsrichterin,
c/o Kantonsgericht Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausstand (vorsorgliche Massnahmen und Scheidungsverfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 24. März 2010.
Sachverhalt:

A.
Am Kantonsgericht Zug sind zwischen X.________ und A.________ ein Scheidungsverfahren und ein Verfahren über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsprozesses hängig. Bereits im Jahre 2005 hatte zwischen den Parteien in Brasilien ein Trennungsverfahren stattgefunden. Mit Eingabe vom 24. November 2009 stellte X.________ bei der 1. Abteilung des Kantonsgerichts ein Ausstandsbegehren gegen Kantonsrichterin Y.________, die Referentin im Scheidungsverfahren und Einzelrichterin im Massnahmeverfahren ist. Mit Beschluss vom 11. Januar 2010 wies das Kantonsgericht das Ausstandsbegehren ab.

B.
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ am 25. Januar 2010 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Mit Urteil vom 24. März 2010 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C.
Am 26. April 2010 hat X.________ (fortan: Beschwerdeführer) gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass Kantonsrichterin Y.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) verpflichtet sei, in den Ausstand zu treten. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung, wobei sich sein Gesuch dem Wortlaut nach nur auf das Massnahmeverfahren bezieht.
Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch das Obergericht haben in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung geschlossen. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2010 ist aufschiebende Wirkung für das Scheidungs- und das Massnahmeverfahren gewährt worden (Art. 103 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Mit einem Schreiben vom 14. Juni 2010 hat sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesgericht gewandt, worin er sich über die Führung eines weiteren Verfahrens vor Kantonsgericht Zug durch einen anderen Richter beklagt.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft den Ausstand eines Richters. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG. Bei einem Zwischenentscheid folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (Urteil 5A 108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2). In der Hauptsache geht es um eine Scheidung sowie um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens. Ein Scheidungsverfahren stellt eine Zivilsache dar (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), welche dem Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) nicht unterliegt (Urteil 5A 452/2009 vom 18. September 2009 E. 1.2 zur Zuständigkeit im nämlichen Scheidungsverfahren). Auch das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Art. 137 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
ZGB) stellt eine Zivilsache dar. Der genaue Prozessgegenstand lässt sich den eingereichten Akten nicht entnehmen. Offen ist deshalb, ob das Massnahmeverfahren einzig vermögensrechtliche Fragen betrifft oder sich auch auf die offenbar umstrittene Kinderzuteilung bezieht. Selbst wenn es einzig vermögensrechtliche Fragen betreffen sollte und damit streitwertabhängig wäre, dürfte der erforderliche Streitwert aufgrund der ungewissen Dauer der Massnahmen erreicht sein (Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.

BGG). Die Qualifikation der Beschwerde ist in Bezug auf das Massnahmeverfahren allerdings nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da so oder anders einzig Verfassungsrügen vorgebracht werden können (unten E. 1.2). Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten insgesamt als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.

1.2 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV (Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht) geltend. Soweit sich der angefochtene Ausstandsentscheid auf das Massnahmeverfahren bezieht, kann ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, da die Beschwerdegründe im Beschwerdeverfahren gegen Zwischenentscheide nicht weiter gehen als im Hauptverfahren (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG; Urteil 5A 108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2).
Wird die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 I 83 E. 3.2 S. 88; je mit Hinweisen). Es muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis); auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).

2.
Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 135 I 14 E. 2 S. 15 mit Hinweis). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 135 I 14 E. 2 S. 15; 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Da Befangenheit ein innerer, schwer nachweisbarer Zustand ist, braucht sein tatsächliches Vorliegen nicht bewiesen zu werden. Es genügt vielmehr, wenn Umstände bestehen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei dieser Beurteilung allerdings nicht abgestellt werden.
Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen).
Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 mit Hinweis; Urteil 5P.280/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 3.2). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404). Anders liegt es nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; Urteil 1P.760/2004 vom 10. Februar 2005 E. 3.1). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Verfahrensverstösse im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind und grundsätzlich nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV herangezogen werden können (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f. mit Hinweis; Urteil 5P.280/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer leitet die Befangenheit der Kantonsrichterin aus verschiedenen Umständen, insbesondere ihrer Verfahrensführung ab.

3.1 Er bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe sich anlässlich der Verhandlung vom 26. September 2007 zur Aussage hinreissen lassen, dass einer von beiden (d.h. der Parteien) lüge. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits mit den Ausführungen der ersten Instanz nicht genügend auseinandersetze. Diese habe erwogen, eine solche Bemerkung finde sich nicht im Protokoll und würde sich zudem - falls sie gemacht worden sei - nicht alleine gegen den Beschwerdeführer richten. Darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht ein. Er beruft sich allerdings auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zuhanden der ersten Instanz, aus welcher er ableitet, sie bestreite gar nicht, eine entsprechende Bemerkung gemacht zu haben. Dies ist aus mehreren Gründen unbehelflich: Einerseits setzt er sich nach wie vor nicht damit auseinander, dass die angebliche Bemerkung nicht alleine gegen ihn, sondern gegen beide Verfahrensparteien gerichtet gewesen wäre. Andererseits ergibt die Lektüre der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, dass sie entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers bestreitet, eine solche Aussage gemacht zu haben.

3.2 Der Beschwerdeführer leitet die Befangenheit der Beschwerdegegnerin des Weiteren daraus ab, dass es versäumt worden sei, dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung die Klageschrift des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2005 im brasilianischen Trennungsverfahren zuzustellen. Die Vorinstanz hat zu diesem Argument zunächst festgehalten, dem Institut sei die Klageschrift mit Schreiben vom 22. April 2008 zugestellt worden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen geht er einzig auf die zusätzliche Erwägung der Vorinstanz ein, wonach diese Klageschrift zudem in Fussnote 20 auf Seite 9 des Gutachtens erwähnt worden sei. Er beschränkt sich dabei allerdings auf ein unvollständiges Zitat dieser Fussnote, woraus er entnehmen will, dass das Institut die Klageschrift dennoch nie erhalten hat. Da im Zitat wesentliche Teile fehlen, kann er daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weil er nicht substantiiert bestreitet, dass die Klageschrift ans Institut abgeschickt wurde, ist im Übrigen nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, inwiefern ein allfälliger Verlust auf dem Transport die Befangenheit der Beschwerdegegnerin zur Folge haben könnte.

3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert die Behandlung des privaten Rechtsgutachtens von Rechtsanwalt B.________ durch die Beschwerdegegnerin. Dabei ist nicht mehr strittig, dass sich dieses Gutachten tatsächlich in den Akten des Massnahmeverfahrens befindet, wie die Vorinstanz festgestellt hat.
Der Beschwerdeführer bringt aber vor, aus dem Gutachten von Rechtsanwalt B.________ ergebe sich, dass die Frage der Ehegattenalimente sowohl für den Trennungs- wie den Scheidungsfall bereits von einem brasilianischen Gericht rechtskräftig beurteilt worden sei. Indem die Beschwerdegegnerin dies aber nicht zur Kenntnis nehme, sondern weitere Beweismassnahmen über seine finanziellen Verhältnisse anordne, zeige sich ihre Voreingenommenheit und dass sie sich bereits ein Urteil gebildet habe. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, beim Gutachten B.________ handle es sich um ein Privatgutachten und damit um eine blosse Parteibehauptung, was vom Beschwerdeführer nicht kritisiert wird. Gemäss Obergericht sei weiter nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Einrede der res iudicata nicht zum Gegenstand eines Vorentscheides erhoben habe, weshalb sich daraus keine mangelnde Neutralität ableiten lasse. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Punkt auf die Meinung, ein Vorentscheid wäre geboten gewesen, da der Schutz seiner Privatsphäre vorgehe, wenn tatsächlich eine res iudicata vorliege. Er stellt damit den Schutz seiner Privatsphäre über die prozessökonomischen Erwägungen der Vorinstanz (Verkomplizierung bzw. Verlangsamung
des ohnehin bloss summarischen Massnahmeverfahrens), ohne sich mit Letzteren auseinanderzusetzen. Darauf kann nicht eingetreten werden.
Die Befangenheit der Beschwerdegegnerin leitet der Beschwerdeführer schliesslich daraus ab, dass er am 22. April 2008 dem Kantonsgericht Antrag auf eine Oberexpertise gestellt habe, welcher bis heute nicht gutgeheissen worden sei. Damit bringt er unzulässigerweise neue Tatsachenbehauptungen vor (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) und ist deshalb nicht zu hören.

3.4 Des Weiteren sieht der Beschwerdeführer in der Handhabung der Anhörung der beiden Kinder C.________ und D.________ am 23. September 2009 durch die Beschwerdegegnerin einen Nachweis ihrer Befangenheit. Er behauptet, die Befragung sei einseitig ausgefallen, da alle Fragen die Beziehungssituation zwischen ihm und den Kindern in Frage gestellt hätten, keine hingegen die Beziehung zwischen der Mutter und den Kindern. Er übergeht damit allerdings die vorinstanzliche Feststellung, dass die Kinder zu allen Tatsachenbehauptungen befragt worden seien, hinsichtlich derer die Anhörung beantragt worden sei, und dass diese Behauptungen sowohl von der Mutter in ihrem Gesuch vom 23. September 2009 wie auch vom Beschwerdeführer in seiner Gesuchsantwort vom 4. September 2009 aufgestellt worden seien. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist rein appellatorisch, zeigt er doch nicht im Ansatz auf, inwiefern die Beschwerdegegnerin seine Behauptungen bei der Anhörung ausser Acht gelassen haben soll.

3.5 Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beurteilung, dass die Abweisung des Antrags auf Verschiebung der Parteibefragung vom 5. November 2009 keine Befangenheit der Beschwerdegegnerin demonstriere. Anlass des Verschiebungsgesuchs bildete offenbar die Mandatsniederlegung seines Rechtsvertreters. Der Beschwerdeführer scheint in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Feststellung zu bezweifeln, dass er die Mandatsbeendigung durch sein eigenes Verhalten provoziert habe. Die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen sind für das Bundesgericht allerdings verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht behauptet.

3.6 Hinsichtlich der Parteibefragung vom 5. November 2009 wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin des Weiteren vor, seine Protokollberichtigungsanträge seien ungenügend berücksichtigt worden. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass aufgrund des Berichtigungsbegehrens Korrekturen vorgenommen worden seien. Dazu sei sogar die digitale Tonaufnahme überprüft worden. Die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe sich geweigert, wesentliche Aussagen zu Protokoll zu nehmen, sei unsubstantiiert, da der Beschwerdeführer nicht angebe, um welche Aussagen es sich konkret handeln soll. In Bezug auf diesen letzten Punkt beruft sich der Beschwerdeführer auf das Verbot des überspitzten Formalismus, da er in seiner Protokollberichtigungseingabe aufgezeigt habe, was zu berichtigen oder zu ändern sei. Allerdings wird mit seinen Ausführungen nicht klar, ob der Vorwurf des überspitzten Formalismus die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz trifft, d.h. ob der Beschwerdeführer rügt, die Begründungsanforderungen bezüglich der Protokollberichtigungseingabe oder bezüglich der Beschwerde an das Obergericht seien zu hoch angesetzt worden. Jedenfalls genügt sein pauschaler Hinweis auf die Protokollberichtigungseingabe auch den Begründungsanforderungen für
eine Verfassungsrüge ans Bundesgericht nicht, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise auf die zusätzliche Erwägung der Vorinstanz eingeht, dass auf das Protokollberichtigungsbegehren hin sogar die digitale Tonaufnahme überprüft und entsprechende Berichtigungen vorgenommen worden seien.
Schliesslich führt er aus, entgegen der Meinung der Vorinstanz bestehe Anspruch auf wörtliche Protokollierung. Er setzt sich allerdings nicht mit dem in dieser Frage massgebenden kantonalen Recht auseinander.

3.7 Den Anschein der Befangenheit sieht der Beschwerdeführer auch darin, dass die Beschwerdegegnerin eine unaufgeforderte Eingabe von ihm zurückgewiesen habe, während sie auf Eingaben der Gegenpartei eingehe. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt ausgeführt, das fragliche Schreiben enthalte keine Äusserungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur und stelle deshalb gar keine Eingabe zugerischen Prozessrechts dar. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

3.8 Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer zur aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde an das Obergericht. Er bestreitet nicht, keinen entsprechenden Antrag gestellt zu haben und behauptet auch nicht, das Obergericht hätte diese von sich aus erteilen müssen. Allerdings scheint er der Meinung zu sein, dass die Beschwerdegegnerin selber vorläufig auf weitere Verfahrenshandlungen hätte verzichten müssen und mit Persönlichkeitseingriffen verbundene Beweisanordnungen erst hätte treffen dürfen, wenn die Frage des Prozessthemas geklärt sei. Mit Letzterem bezieht er sich auf die bereits behandelte Frage der res iudicata. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (oben E. 3.3). Das Obergericht hat der Beschwerdegegnerin im Übrigen bescheinigt, angesichts des fehlenden Antrags um aufschiebende Wirkung und der ohnehin schon langen Dauer des Massnahmeverfahrens von über viereinhalb Jahren korrekt gehandelt zu haben, als sie das Verfahren mit einer Editionsaufforderung an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers weitergeführt habe. Dem setzt der Beschwerdeführer einzig entgegen, dass die Beschwerdegegnerin auf "die Umstände eines Prozesses" hätte Rücksicht nehmen müssen, worunter er offenbar auch seinen Status als
nicht anwaltlich vertretenen Laien versteht. Diese Ausführungen allgemeiner Art genügen den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge nicht.

3.9 Insgesamt ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde mangels genügender Begründung (oben E. 1.2) nicht eingetreten werden kann.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg