Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 73/2007

Urteil vom 16. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Paulstrasse 9, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Zürich, Binzstrasse 15, 8045 Zürich, vertreten durch Advokat
Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel, Mitbeteiligte.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 2. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene G.________ arbeitete vom 15. November 1994 bis 13. Juni 1997 bei der Firma M.________ als technischer Sachbearbeiter und war dadurch bei der Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule (nachfolgend Stiftung) obligatorisch berufvorsorgeversichert. Danach war er arbeitslos und meldete sich am 4. März 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 7. Dezember 2001 sprach ihm die IV-Stelle Schwyz ab 1. August 1999 eine halbe und ab 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Dabei ging sie von einer seit August 1998 dauernd bestehenden hälftigen und seit Ende 1999 vollständigen Einschränkung in der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit aus. Auf das am 28. Juli 2002 wiedererwägungsweise gestellte Begehren, den Beginn der Invalidität auf den 13. Juni 1997 festzulegen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2002 nicht ein, was letztinstanzlich vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) mit Urteil vom 20. August 2003 (I 374/03) bestätigt wurde. Da der Eintritt der Arbeitsfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma M.________ und nach Verstreichen der Nachdeckungsfrist erfolgt sei, lehnte es die Stiftung daraufhin ab, G.________ eine Invalidenrente aus der
obligatorischen beruflichen Vorsorge zu gewähren.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die von G.________ am 5. Dezember 2005 gegen die Stiftung eingereichte Klage auf Zusprechung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge mit Entscheid vom 2. Februar 2007 ab.
C.
G.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Stiftung sei zu verpflichten, ihm ab 1. Juni 1998 aus dem Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% und spätestens ab 1. April 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
Während die Stiftung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, beantragt die beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG sinngemäss deren Gutheissung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
2.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat. Dies hängt entscheidend von der Frage ab, wann die für die Entstehung des Invalidenleistungsanspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
3.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG) und die Grundsätze für die Abgrenzung der Leistungspflicht von Vorsorgeeinrichtungen (BGE 123 V 262 E. 1a S. 263, 120 V 15 E. 1a S. 18, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt bezüglich der vorinstanzlichen Ausführungen zur Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Organe insbesondere hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273, 129 V 73 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat zunächst unbestrittenermassen festgestellt, dass die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2001 der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt worden sei. Es sei daher frei zu prüfen, wann beim Beschwerdeführer die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Der Beschwerdeführer erblickt einen Widerspruch und eine Verletzung der Vorschriften über die Kognition, indem die Vorinstanz weiter erwogen hat, dass sich der Beschwerdeführer indessen die von der Invalidenversicherung getätigten Feststellungen entgegenzuhalten lassen habe, sofern sie sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweisen würden.
4.2 Der in E. 4.1 erwähnte (scheinbare) Widerspruch lässt sich ohne Weiteres auflösen. In BGE 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76 wurde eine Bindungswirkung der invalidenversicherungsrechtlichen Feststellungen für die Vorsorgeeinrichtung verneint, wenn sie nicht spätestens im Vorbescheidsverfahren (Art. 73bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids - 1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
1    Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
2    Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a  dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b  der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c  der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d  dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e  dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014311 (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f  der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
IVV) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich - wie hier - darauf, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war , und zwar ungeachtet dessen, ob der
Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (in SZS 2004 S. 451 f. zusammengefasst wiedergegebenes Urteil F. vom 9. Februar 2004, B 39/03, E. 3.1).
4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat daher die Vorinstanz seine Vorbringen zu den von der Invalidenversicherung getroffenen Feststellungen zum Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zu Recht nur unter dem Blickwinkel der offensichtlichen Unhaltbarkeit geprüft. Auch wenn sie zwar durchblicken lässt, dass eine freie Prüfung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, hat sie doch mit in allen Teilen überzeugender Begründung dargetan, dass die Feststellung der IV-Stelle, eine dauernde Arbeitsunfähigkeit sei erst nach der missglückten arbeitsmarktlichen Massnahme (17. August 1998) eingetreten, nicht offensichtlich unrichtig ist. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch - zu Recht - nicht geltend gemacht. Seine Einwendungen basieren vielmehr auf der wie dargelegt unzutreffenden Annahme, es bestehe keine Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Feststellung der Invalidenversicherung.
4.4 Bleibt somit die Beschwerdegegnerin an die Feststellung der Invalidenversicherung, die relevante Arbeitsunfähigkeit sei erst am 17. August 1998 eingetreten, gebunden, entfällt die Leistungspflicht der Stiftung ohne Weiteres, war doch der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht mehr bei ihr obligatorisch berufsvorsorgeversichert. Die Beschwerde ist daher unbegründet.
5.
Im Sinne einer Eventualbegründung hat das kantonale Gericht weiter erwogen, dass der Beschwerdeführer selbst dann keine Ansprüche gegenüber der Stiftung hätte, wenn vom Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit am 1. August 1997 ausgegangen würde, da die Versicherungsdeckung spätestens nach Ablauf der Nachdeckungsfrist von einem Monat nach Dienstaustritt (13. Juni 1997) am 13. Juli 1997 abgelaufen sei. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorin-stanz gehe fälschlicherweise davon aus, der Arbeitsvertrag sei per 13. Juni 1997 aufgelöst worden. Der Lohn sei jedoch bis Ende Juni 1997 bezahlt worden, weshalb der Dienstaustritt frühestens an diesem Tag erfolgt sei. Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass unter dem arbeitsvertraglichen Kündigungsrecht die Befugnis jeder Partei zu verstehen ist, das Vertragsverhältnis durch einseitige Willenserklärung aufzulösen, wenn die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind. Es handelt sich um ein typisches Gestaltungsrecht, das durch eine Erklärung des Berechtigten an die Gegenpartei ausgeübt wird (BGE 113 II 259 E. 2a S. 261). Der Beschwerdeführer hat das Arbeitsverhältnis (im Rahmen der Neuanstellung) gesetzeskonform mit eingeschriebenem Brief am 5. Juni 1997 zum
13. Juni 1997 aufgelöst. An der rechtsgestaltenden Wirkung dieser Kündigung vermag damit nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer - aus welchen Gründen auch immer - im Juni 1997 noch der volle Monatslohn ausbezahlt worden ist.
6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 149 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 16. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: