Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 467/2016

Urteil vom 16. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Abteilung Wirtschaftsdelikte, Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel,

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel.

Gegenstand
Strafverfahren; Verfahrenstrennung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. September 2016 des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ wegen Wirtschaftdelikten (ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Konkurs- und Betreibungsdelikte). Mit Verfügung vom 26. April 2016 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________ ab, um gegen diesen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 358 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
1    Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
2    Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
. StPO) durchzuführen. Eine von A.________ gegen diese Trennungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mit Entscheid vom 15. September 2016 ab.

B.
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichtes gelangte A.________ mit Beschwerde vom 2. Dezember 2016 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 7. bzw. 20. Dezember 2016 je die Abweisung der Beschwerde. B.________ liess sich (nach mehrmals erstreckter Frist) am 1. Februar 2017 vernehmen; er schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Innert der auf den 17. Februar 2017 (fakultativ) angesetzten Frist sind keine weiteren Stellungnahmen eingegangen.
Mit Aktenanforderungsverfügung vom 28. Februar 2017 ersuchte die Verfahrensleitung des Bundesgerichtes die Staatsanwaltschaft um Einreichung von Kopien der Einvernahmeprotokolle der beiden Beschuldigten. Am 3. März 2017 (Posteingang) übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Bundesgericht sämtliche Untersuchungsakten.

Erwägungen:

1.
Mit dem angefochtenen Entscheid wird das gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren nicht abgeschlossen. Seine Beschwerde richtet sich gegen die Abtrennung des bisher in Verfahrenseinheit gegen einen Mitbeschuldigten geführten Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer legt dar, dass ihm im Falle einer Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO) massive prozessuale Rechtsnachteile drohen. Insofern macht er einen (auch mit dem ausstehenden Endentscheid) nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG geltend (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B 124/2016 vom 12. August 2016 E. 1; 1B 86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.3.2-1.3.3 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; s.a. BGE 141 IV 220 E. 4.6 S. 230; 140 IV 172, dazu unten, E. 3.4).
Es kann (auch im vorliegenden Fall) offenbleiben, ob es sich bei Verfahrenstrennungen ohnehin um Streitigkeiten betreffend die Zuständigkeit von Behörden handelt (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG; offengelassen auch in den Urteilen 1B 124/2016 E. 1; 1B 11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 1.2 und 1B 187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.2).
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

2.
Die kantonalen Instanzen begründen die Verfahrenstrennung damit, dass dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten keine Mittäterschaft oder Teilnahme an den gleichen Delikten (mehr) vorgeworfen werde. Die Abtrennung eines abgekürzten Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten sei daher bundesrechtskonform.
Der Beschwerdeführer wendet ein, ihm und dem Mitbeschuldigten sei stets gemeinsames Vorgehen und Mittäterschaft vorgeworfen worden. Der Mitbeschuldigte habe sich bei Einvernahmen selber als Mittäter (zumindest aber als Teilnehmer) belastet. Eine sachliche Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit sei nicht gegeben, zumal die streitige Rollenverteilung zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten (im Hinblick auf die Tatvorwürfe) nicht ausreichend geklärt sei. Der Beschwerdeführer rügt (neben einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs) einen Verstoss gegen Art. 29 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
. StPO.

3.

3.1. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO).

3.2. Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; Urteile 1B 124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4; 1B 86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; je mit Hinweisen). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte
Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 358 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
1    Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
2    Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
-362
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO) durchführen will, bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 359 Einleitung - 1 Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens endgültig. Die Verfügung muss nicht begründet werden.
1    Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens endgültig. Die Verfügung muss nicht begründet werden.
2    Die Staatsanwaltschaft teilt den Parteien die Durchführung des abgekürzten Verfahrens mit und setzt der Privatklägerschaft eine Frist von 10 Tagen, um Zivilansprüche und die Forderung auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren anzumelden.
StPO), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
-30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO überhaupt zulässig ist (Urteil 1B 187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.3 und 2.8).

3.3. Wie das Bundesgericht schon vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) erwog, ist namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3 S. 334). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteile 1B 124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.5, 5.6-5.10 und 6.1-6.6; 1B 11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2-2.3; 1B 187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.3 und 2.8).

3.4. Zu beachten ist schliesslich auch, dass eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffenen nach sich zieht:
Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 108 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs - 1 Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
1    Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn:
a  der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht;
b  dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.
2    Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.
3    Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen.
4    Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde.
5    Ist der Grund für die Einschränkung weggefallen, so ist das rechtliche Gehör in geeigneter Form nachträglich zu gewähren.
StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.).
Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230) kommt den Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
1    Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten.
2    Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176).
Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann (Urteil 1B 86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.3.2 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708). Schon angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
i.V.m. Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO) grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen (Urteil 1B 124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6).

4.

4.1. Streitig ist hier zunächst, ob ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme (im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO) zu untersuchen ist:

4.2. Die kantonalen Instanzen vertreten die Ansicht, dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten werde keine Mittäterschaft mehr zur Last gelegt. Zwar werde gegen beide Beschuldigten wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (sowie Betreibungs- und Konkursdelikten) im Zusammenhang mit dem Konkurs einer Gesellschaft ermittelt. Aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes sei aber derzeit nicht mehr von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken der Beschuldigten auszugehen. Von einem gemeinsamen Tatentschluss könne nicht gesprochen werden. Vielmehr stünden jeweils unterschiedliche Tathandlungen im Fokus. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, als faktischer Geschäftsführer der konkursiten Gesellschaft tätig gewesen zu sein. Als solcher habe er sich (zum Nachteil der Gläubiger dieser Gesellschaft und zu seinem eigenen Vorteil bzw. zugunsten einer von ihm im Jahr 2014 neu gegründeten Firma) bereichert. Dem Mitbeschuldigten hingegen werde zur Last gelegt, die Verantwortung über die von ihm erworbene und später in Konkurs gefallene Gesellschaft nicht wahrgenommen zu haben. Insbesondere habe er leichtfertig Dokumente unterschrieben, die ihm vom Beschwerdeführer vorgelegt worden seien. Beim Mitbeschuldigten sei eine Bereicherung
nicht festzustellen.

4.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei ein Fall von angeblicher Mittäterschaft zu untersuchen. Im Juni 2014 habe er die (später in Konkurs gegangene) Gesellschaft an den Mitbeschuldigten verkauft. Am 12. Juni 2014 sei er aus ihrem Verwaltungsrat zurückgetreten. In der Folge habe der Mitbeschuldigte als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer gewirkt. Im Juni 2015 sei über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Er und der Mitbeschuldigte seien am 2. Februar 2016 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt und am 5. April 2016 (gegen ein ersatzweise verfügtes Kontaktverbot) aus der Haft entlassen worden. In der Befragung vom 3. Februar 2016 habe der Mitbeschuldigte sich strafrechtlich ausführlich belastet. Bei späteren Einvernahmen habe dieser seine Verteidigungsstrategie geändert und neu behauptet, er habe keine Kenntnis, was mit dem Geld der Gesellschaft passiert sei. Bis zum vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren habe die Staatsanwaltschaft ihm und dem Mitbeschuldigten stets vorgeworfen, gemeinsam die Geschäfte der konkursiten Gesellschaft ungetreu geführt zu haben. Die plötzliche Verneinung von Mittäterschaft oder Teilnahme sei offenbar nachgeschoben worden, um die zuvor gesetzwidrig verfügte Trennung des
Strafverfahrens nachträglich zu legitimieren.

4.4. Laut Vorinstanz weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft ihn und den Mitbeschuldigten noch in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 29. Februar 2016 ausdrücklich als "Mittäter" bezeichnet hat. Gemäss den Vorbringen der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren entspreche dies jedoch nicht mehr dem Stand der Ermittlungen. Dass die Beschuldigten "ihre Absichten bezüglich deliktischer Handlungen geteilt oder aufeinander abgestimmt hätten", sei - nach Ansicht der Vorinstanz - "zumindest nicht evident". Zwar dürfe die Staatsanwaltschaft die Verfahren daher trennen und dabei "an separate Handlungen anknüpfen". Sie werde sich jedoch "darauf behaften lassen müssen, dem Beschwerdeführer keine Tathandlungen anzulasten, welche nur in mittäterschaftlichem Zusammenwirken" mit dem Mitbeschuldigten "einen Straftatbestand erfüllten". Andernfalls dürften "die Verfahren nicht getrennt bleiben". Analoges gelte für die Vorwürfe an den Beschwerdeführer, welche den Mitbeschuldigten "als mittelbaren Täter bedingen", sowie für die akzessorische Teilnahme im Sinne von Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
und Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB. Diesbezüglich "wäre der Sachkonnex vorliegend zu stark, als dass die Verfahren getrennt geführt werden
könnten" (angefochtener Entscheid, S. 4 E. 2.4).
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, der Entscheid in seiner Sache werde durch die Verfahrenstrennung "inhaltlich eingeengt", sei (nach Ansicht der Vorinstanz) unbegründet. Allfällige von den bisherigen Aussagen abweichende neue Standpunkte im abgekürzten Verfahren könne der Mitbeschuldigte schwerlich glaubhaft erklären. Auch der Umstand, dass dieser nach Abschluss seines abgekürzten Verfahrens "allenfalls als Zeuge gegen den Beschwerdeführer befragt werden könnte", stehe der Verfahrenstrennung nicht entgegen. Eine "vollkommene inhaltliche Konvergenz der Urteile" sei im Übrigen "gar nicht zwingend", da aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" derselbe Sachverhalt "für zwei Beschuldigte jeweils unterschiedlich zu beurteilen" sei (angefochtener Entscheid, S. 4 f. E. 2.5).

4.5. Weder das StGB noch die StPO enthalten eine Legaldefinition der Täterschaft bzw. Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter (coauteur), wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie "mit ihm steht oder fällt" (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 133 IV 76 E. 2.7 S. 82; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; je mit Hinweisen; zum Mittäter- und Tatherrschaftsbegriff vgl. auch Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 173 ff.; Marc Forster, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, vor Art. 24 N. 7 ff.; Martin Killias/André Kuhn/ Nathalie Dongois, Précis de droit pénal général, 4. Aufl., Bern 2016, Rz. 602 ff.; Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Zürich 2007, § 18 Rz. 5 ff.; Claus Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 7. Aufl., Berlin 2000, S. 65 ff., 275 ff., 335 ff., 684 ff.; Bernhard Sträuli, Code pénal I, Commentaire romand, Basel 2009, vor Art.
24-27, N. 22 ff.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 Rz. 49 ff.; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 2013, vor Art. 24 N. 10 ff.).
Im Begriff der "Mittäterschaft" gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO (Verfahrenseinheit) sind auch die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschafteingeschlossen (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; vgl. Urs Bartetzko, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 29 N. 6; Thomas Fingerhuth/Viktor Lieber, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 29 N. 1b) :
Falls verschiedene vorsätzlich handelnde Personen unabhängig voneinander und ohne bewusstes koordiniertes Zusammenwirken den Eintritt desselben tatbestandsmässigen Erfolges bewirken, liegt vorsätzliche Nebentäterschaft vor (juxtaposition d'auteurs directs, vgl. Donatsch/ Tag, a.a.O., S. 187 f.; Forster, a.a.O., vor Art. 24 N. 15-18; Philippe Graven, L'infraction pénale punissable, 2. Aufl., Bern 1995, S. 288; Riklin, a.a.O., § 18 Rz. 81; Sträuli, a.a.O., vor Art. 24-27, N. 30; Stratenwerth, a.a.O., § 13 Rz. 67; Trechsel/Jean Richard, a.a.O., vor Art. 24 N. 23). Der mittelbare Täter (auteur médiat) missbraucht den Tatmittler als "willenloses" oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung ("instrument dénué de volonté ou du moins agissant sans intention coupable, afin de lui faire exécuter l'infraction projeteé", BGE 120 IV 17 E. 2d S. 22). Der mittelbare Täter nützt dabei entweder intellektuelle Defizite des Tatmittlers aus (z.B. Sachverhaltsirrtum, Mängel der Zurechnungsfähigkeit usw.) oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung (vgl. Donatsch/Tag, a.a.O., S. 188 ff.; Forster, a.a.O., vor Art. 24 N. 28-35; Graven, a.a.O., S. 294-297; Killias/Kuhn/Dongois, a.a.O., Rz. 605 ff.; Riklin, a.a.O., § 18
Rz. 24 ff., 83 ff.; Roxin, a.a.O., S. 170 ff., 360 ff.; Sträuli, a.a.O., vor Art. 24-27, N. 32 ff.; Stratenwerth, a.a.O., § 13 Rz. 20 ff.).
Akzessorischer Teilnehmer (im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO) ist, wer entweder als Anstifter den Haupttäter vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt (Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB) oder wer ihm als Gehilfe (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB) zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; vgl. Bartetzko, a.a.O., Art. 29 N. 6; Fingerhuth/Lieber, a.a.O., Art. 29 N. 1b). Sachliche (subjektive) Unrechtsmerkmale wie Bereicherungsabsicht des Täters werden dem Teilnehmer (im Gegensatz zu persönlichen Merkmalen, vgl. Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB) akzessorisch angerechnet (Urteile 6B 711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.5.2; 6B 86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.3; vgl. Forster, a.a.O., Art. 27 N. 21; Graven, a.a.O., S. 323; Riklin, a.a.O., § 18 Rz. 77; Stratenwerth, a.a.O., § 9 Rz. 51, § 13 Rz. 139; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 27 N. 4).

4.6. Soweit die kantonalen Instanzen die Ansicht vertreten, im vorliegenden Fall könne eine Mittäterschaft oder Teilnahme (im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden, kann ihren Standpunkten nicht gefolgt werden:
Dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten werden in einem sachkonnexen Fall je ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) sowie Betreibungs- und Konkursdelikte vorgeworfen. Als faktischer Geschäftsführer einerseits (Beschwerdeführer) bzw. als Eigentümer und Verwaltungsrat derselben Gesellschaft anderseits (Mitbeschuldigter) hätten sie dieselben Gesellschafts-Gläubigerinnen und -Gläubiger geschädigt. Dabei habe der Mitbeschuldigte unter anderem leichtfertig Dokumente unterschrieben, die ihm vom Beschwerdeführer vorgelegt worden seien.
Wie sich aus den Untersuchungsakten ergibt, hat sich der Mitbeschuldigte (anfänglich) stark mitbelastet: Bei der Einvernahme vom 3. Februar 2016wurde er von der Staatsanwaltschaft gefragt, was er (als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer) mit dem Gesellschaftsvermögen gemacht habe. Es wurden ihm hohe Bargeldbezüge (Fr. 184'500.-- zwischen Ende Juni und Anfang Dezember 2014) aus dem Geschäftskonto (sowie wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Verkäufe von Firmenfahrzeugen) vorgehalten. Der Mitbeschuldigte räumte unter anderem ein, er habe leichtsinnigerweise im Casino Geld verspielt und private Schulden abbezahlt. Einen Teil des Gesellschaftskapitals, das Geschäftsinventar sowie die Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft (für die Jahre 2010-2015) habe er in die Slowakei gebracht; die Geschäftsunterlagen habe er (bzw. seine geschiedene Ehefrau) dort vernichtet.
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. Februar 2016 hielt die Staatsanwaltschaft dem Mitbeschuldigten zudem vor, er habe elf Rechnungsbelege der Gesellschaft unterschrieben, laut denen er zwischen dem 1. und 28. Juli 2015 (noch nach Eröffnung des Konkurses) für diese Beträge im Wert von Fr. 45'000.-- entgegengenommen habe. Die Staatsanwaltschaft warf dem Mitbeschuldigten deshalb auch "betrügerischen Konkurs i.S.v. Art. 163
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB" vor. Der Mitbeschuldigte sagte aus, er habe die Belege auf Veranlassung des Beschwerdeführers unterzeichnet.
Angesichts der sachlich eng verzahnten Vorwürfe gegen die beiden Beschuldigten kann hier eine mögliche Mittäterschaft oder zumindest eine strafbare Teilnahme nicht ausgeschlossen werden. Die kantonalen Instanzen scheinen in diesem Zusammenhang zu verkennen, dass weder eine (Mit-) Täterschaft noch eine Teilnahme an ungetreuer Geschäftsbesorgung (oder an Betreibungs- und Konkursdelikten) voraussetzen würde, dass sich jeder Mittäter, Gehilfe oder Anstifter selber bereichert hat oder bereichern wollte.
Auch die abschliessende strafrechtliche Qualifikation der untersuchten Tatbeiträge im Rahmen der Teilnahme- und Täterschaftsdogmatik (vgl. oben, E. 4.5) ist hier nicht im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft zu treffen, sondern grundsätzlich dem Sachrichter (bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde) vorzubehalten. Als möglicher Anwendungsfall von Täterschaft und Teilnahme (im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO) käme im Übrigen auch die (im angefochtenen Entscheid beiläufig aufgeworfene) strafrechtsdogmatische Konstellation einer allfälligen mittelbaren Täterschaft (bzw. Tatmittlerschaft) in Frage (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31).
Im Übrigen war das Vorgehen der Staatsanwaltschaft auch in prozessualer Hinsicht fragwürdig: Bevor die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren (Art. 358
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 358 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
1    Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
2    Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
-362
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO) anordnet und vom ordentlichen Verfahren abtrennt, hat sie zu prüfen und in der Trennungsverfügung gegebenenfalls zu begründen, ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
-30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO überhaupt zulässig ist (Urteil des Bundesgerichtes 1B 187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.8). Bis zu ihrer Trennungsverfügung vom 26. April 2016 hat die Staatsanwaltschaft die beiden Beschuldigten ausdrücklich als mögliche Mittäter (zumindest aber als Teilnehmer) behandelt. In der Trennungsverfügung hat sie nicht dargelegt, inwiefern hier eine Ausnahme von Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO zulässig sei. Erst in ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren hat sie (nach den Feststellungen des Appellationsgerichtes) erstmals vorgebracht, es liege unterdessen keine Mittäterschaft mehr vor. Inwiefern nicht einmal eine mutmassliche Gehilfenschaft zu untersuchen sei, wird weder von der Staatsanwaltschaft noch im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar begründet. Insofern wurde jedenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

4.7. Materiell bleibt zu prüfen, ob hier (im Lichte der dargelegten Praxis) der Ausnahmefall eines sachlichen Grundes vorliegen könnte, gestützt auf den das bisherige Strafverfahren - trotz mutmasslicher Mittäterschaft oder Teilnahme und entgegen dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO) - in zwei separate Verfahren aufgetrennt werden dürfte (Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO) :

4.8. Weder die länger dauernde Unerreichbarkeit eines der beiden Beschuldigten noch eine bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten wurde von den kantonalen Instanzen als sachlicher Trennungsgrund angerufen. Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Mitbeschuldigten ein abgekürztes Verfahren durchführen möchte, vermag für sich alleine noch keine sachliche Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit zu begründen (Urteil 1B 187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.8), zumal die dem Beschwerdeführer drohende Beschränkung seiner Parteirechte (dazu oben, E. 3.4) auch in einem abgetrennten abgekürzten Verfahren gegen den Mitbeschuldigten unvermeidbar wäre. Zu befürchten wäre sodann, dass das Strafurteil im abgekürzten Verfahren deutlich vor dem hängigen ordentlichen Strafverfahren rechtskräftig werden könnte (vgl. Urteil 1B 187/2015 E. 1.5.3). Nicht nur wäre die von der Vorinstanz hypothetisch ins Auge gefasste allfällige "Wiedervereinigung" der beiden getrennten Verfahren dann gar nicht mehr möglich; zudem könnte der Mitbeschuldigte (nach Rechtskraft seines Urteils) als Belastungszeuge im hängigen Verfahren gegen den Beschwerdeführer befragt werden (vgl. Urteil 1B 187/2015 E. 1.5.3).

4.9. Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes ist die Verfahrensabtrennung in der vorliegenden Konstellation jedenfalls dann unzulässig, wenn konkret zu befürchten ist, dass die Mitbeschuldigten die Hauptverantwortung an den untersuchten Delikten gegenseitig aufeinander abschieben bzw. wenn ihre jeweiligen Tatbeiträge noch nicht geklärt sind (vgl. oben, E. 3.3) :

4.10. Nachdem sich der Mitbeschuldigte in der Befragung vom 3. Februar 2016 noch stark mitbelastet hatte (vgl. oben, E. 4.6), stellte er seine Rolle (bei der Geschäftsführung und beim anschliessenden Konkurs seiner Gesellschaft) später als deutlich wenig bedeutend dar. Nicht er, sondern der Beschwerdeführer habe die Geschäfte faktisch geführt. Wie sein Name unter den Kaufvertrag für die Aktien der Gesellschaft gekommen sei, wisse er nicht. Die ihm am 24. Februar 2016 vorgehaltenen elf Belege habe er auf Veranlassung des Beschwerdeführers unterzeichnet. Er selber habe keinerlei Kenntnis davon, was mit dem Vermögen der Gesellschaft passiert sei, und er sei lediglich als privater Arbeitnehmer (mit Fr. 4'000.-- bis 4'500.--) entlöhnt worden.
Bei den betreffenden Konfrontationseinvernahmen (vom 24. Februar, 14. März und 22. März 2016) widersprach der Beschwerdeführer diesen Aussagen. Der Mitbeschuldigte sei über die Finanzen der Gesellschaft und deren Verwendung sehr wohl im Bilde gewesen und habe (neben seinem Lohn) pro Projekt eine hälftige Gewinnbeteiligung ("Bonus" von jeweils Fr. 10'000.-- bis 30'000.--) bezogen. Er, der Beschwerdeführer, sei seit 12. Juni 2014 nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen, sondern von dieser (bzw. vom Mitbeschuldigten) als Projektmanager im Lohnverhältnis angestellt worden. Arbeitsverträge habe der Mitbeschuldigte auch mit weiteren Angestellten (darunter die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers) abgeschlossen und unterzeichnet. Der Vertrag betreffend den Verkauf der Aktien an den Mitbeschuldigten sei nicht (auch nicht zu steuerlichen Zwecken) fingiert worden. Stark divergierende Aussagen machten die beiden Beschuldigten auch zu weiteren Fragen der Staatsanwaltschaft (etwa zum zeitlichen Aufenthalt des Mitbeschuldigten in der Schweiz oder zur gegenseitigen Verwendung einer Maestro-Debitkarte zulasten des Gesellschaftskontos).
Nach dem Gesagten droht hier bei einer Verfahrenstrennung die konkrete Gefahr sich widersprechender Urteile in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, rechtliche Würdigung und Strafzumessung. Eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid verletzt Art. 29 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
. StPO.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Damit ist zugleich die Verfügung vom 26. April 2016 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend Verfahrenstrennung aufgehoben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zurückzuweisen.
Die Gerichtskosten sind dem privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) hat dessen Rechtsvertreterin nicht gestellt. Dem Beschwerdeführer ist (antragsgemäss) eine angemessene Parteientschädigung zulasten des privaten Beschwerdegegners zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid vom 15. September 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der private Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster