Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 983/2010

Urteil vom 16. Mai 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, nebenamtlicher Bundesrichter An. Brunner,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt X.________,
vertreten durch den Rechtsdienst der Stadt X.________,
Beschwerdegegnerin,

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil.

Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn von der Einwohnergemeinde der Stadt X.________ Fr. 4'191.05 für 19 im Jahre 2007 zu Unrecht über die Erwerbsersatzordnung (EO) abgerechnete Schutzdiensttage von L.________ zurück. Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2010 bestätigte die Ausgleichskasse die Rückerstattungspflicht sowie die Höhe der zu bezahlenden Summe.

B.
In Gutheissung der Beschwerde der Einwohnergemeinde der Stadt X.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 27. Oktober 2010 Verfügung und Einspracheentscheid auf.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des solothurnischen Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 2010 sei aufzuheben.

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und die Stadt X.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
In Bezug auf die - von der Vorinstanz verneinte - Rückerstattungspflicht der Einwohnergemeinde der Stadt X.________ ist unbestritten, dass für 19 von L.________ in der Funktion als "ZS-Kdt.-Stv. ..." im Zeitraum April bis November 2007 absolvierte Diensttage zu Unrecht Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'191.05 ausgerichtet worden war. Die diesbezüglich massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) sowie der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft (VEZG; SR 520.14) werden im angefochtenen Entscheid wiedergegegeben, worauf verwiesen wird (vgl. auch Urteil 9C 534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1). Streitig ist hingegen, ob der Rückforderungsanspruch verwirkt ist.

2.
2.1 Gemäss dem kraft Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG in Verbindung mit Art. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
EOG auch im Bereich der Erwerbsersatzordnung geltenden Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

2.2 Massgebend für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3 S. 17). Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt auf jeden Fall, wenn und sobald sich aus den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung
zugestanden würde (Urteil K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11; Urteil 9C 1057/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.1.1).

2.3 Ist für die Abklärung und Prüfung eines Rückforderungsanspruchs das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Verwaltungsstellen erforderlich, genügt für den Beginn des Fristenlaufs die nach der dargelegten Praxis erforderliche Kenntnis einer dieser Stellen (BGE 112 V 180 E. 4c S. 182 f.; ZAK 1989 S. 558, H 212/88 E. 4b). Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung, für den Zivilschutz unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen (Art. 21 Abs. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen - 1 Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst125 und der Einsatzbetriebe.126
1    Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst125 und der Einsatzbetriebe.126
2    Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss folgende Bestimmungen des AHVG127 über:
a  die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b  das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c AHVG);
c  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
d  die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
e  die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG); und
f  die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG).128
2bis    Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG129 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.130
3    In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995131; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994132.133
EOG). Im Kanton Solothurn sind die Zivilschutzkommission und das Zivilschutzkommando die Organe der regionalen Zivilschutzorganisation (RZSO). Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Kontrollführung im Bereich des Zivilschutzes und erlässt hierfür Weisungen (§§ 2 und 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2005 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz [BZVSO; BGS 531.2]). Die Erwerbsersatzordnung steht unter der Aufsicht des Bundes. Zuständig ist der Bundesrat, welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen beauftragen kann, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen (Art.
23 Abs. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 23
EOG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 76 Aufsichtsbehörde - 1 Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
1    Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
1bis    Der Bericht enthält eine Darstellung der Systemrisiken der verschiedenen Sozialversicherungen und erläutert die strategische Steuerung der Sozialversicherungen durch den Bundesrat.63
2    In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung der Versicherung an.64
ATSG und Art. 72 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 72 Aufsichtsbehörde - Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde.
AHVG; Urteil 9C 1057/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.1.2).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, bereits in den Jahren 2003-2005 seien für L.________ 178 Diensttage mehr als die maximal zulässige Anzahl von Wiederholungskurs- und Weiterbildungstagen gemeldet und durch die EO entschädigt worden. Am 15. November 2007 habe die Ausgleichkasse eine entsprechende Rückforderungsverfügung erlassen. Spätestens diese Verfügung hätte Anlass sein müssen, die Rechtmässigkeit auch der für das Jahr 2007 entschädigten Diensttage zu überprüfen. Bei Erlass der Verfügung am 2. Dezember 2009 sei der Rückforderungsanspruch daher verwirkt gewesen.

3.2 Nach Auffassung des Beschwerde führenden Bundesamtes konnte im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. November 2007 von keiner der mit der Durchführung der Erwerbsersatzordnung betrauten Verwaltungsstellen erkannt werden, ob für L.________ auch im Jahre 2006 zu viele Diensttage abgerechnet worden waren. Aus der EO-Anmeldung liessen sich keine diesbezüglichen Rückschlüsse ziehen. Die Ausgleichskassen müssten sich bei diesem Massengeschäft auf die Angaben der Rechnungsführer grundsätzlich verlassen können. Nachdem festgestellt worden sei, dass in den letzten Jahren die Obergrenze für die jährlichen Wiederholungskurse häufig weit überschritten oder Gemeinschaftseinsätze auf kommunaler oder kantonaler Ebene ohne Bewilligung getätigt worden seien, sei zusammen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) eine breit angelegte Untersuchung eingeleitet worden. Diese habe in vielen Fällen Unregelmässigkeiten aufgezeigt, sich aber wegen der grossen Anzahl und den mehreren involvierten Stellen als (zeit)aufwändig erwiesen. Da zudem die Liste der Zentralen Ausgleichskasse für ein bestimmtes Jahr nicht sofort zu Beginn des nachfolgenden Jahres einverlangt werden könne, weil die Dienstleistenden erfahrungsgemäss die Anmeldungen verspätet
einreichten, sei es im Falle von L.________ erst am 11. November 2009 feststellbar gewesen, dass diesem für das Jahr 2007 19 Tage zu viel entschädigt worden waren. Die Rückforderungsverfügung vom 2. Dezember 2009 sei daher vor Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist ergangen.
3.3
3.3.1 Gemäss dem Formular "Diensttage gemäss Angaben der EO-Anmeldungen" für 2007 hatte L.________ in diesem Jahr insgesamt 42 Zivilschutz-Tage absolviert, nach den Angaben in den Meldekarten zur Art des Dienstes 3 Tage "Kurse", 22 Tage "WK", 2 Tage "Einsatz Kat. und Notlage", sowie 11 Tage "Einsatz z G Gemeinschaft". Bei 4 Tagen wurde "unbestimmt" angegeben. Dabei handelte es sich um Dienst, welcher als Wiederholungskurs (WK) galt, wie sich nachträglich ergab. Anderseits stellten 2 WK-Tage Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft dar. Bereits aufgrund der Meldekarten musste somit zumindest von der Möglichkeit einer Überschreitung der nach Gesetz maximal entschädigungsberechtigten Anzahl von 14 WK-Tagen (Art. 36
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 36 Personalpool - 1 Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige werden in einem gesamtschweizerischen Personalpool erfasst und nicht ausgebildet.
1    Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige werden in einem gesamtschweizerischen Personalpool erfasst und nicht ausgebildet.
2    Sie können bei Bedarf einem Kanton zur Verfügung gestellt und von diesem eingeteilt werden.
3    Es besteht kein Anspruch darauf, eingeteilt zu werden und Schutzdienst zu leisten.
BZG) ausgegangen werden. Das für die Kontrollführung zuständige Amt für Militär und Zivilschutz oder die Ausgleichskasse hätten daher entsprechende nicht aufwändige Abklärungen treffen müssen. Dazu bestand auch deshalb Anlass, weil die Ausgleichskasse spätestens seit 15. November 2007 Kenntnis davon hatte, dass für dieselbe Person in den Jahren 2003-2005 insgesamt 178 Diensttage zu viel entschädigt worden waren. An diesem Tag hatte sie eine entsprechende Rückforderungsverfügung erlassen. Unter diesen Umständen war nicht nur
möglicherweise, sondern sehr wahrscheinlich auch für das Jahr 2007 nicht gesetzeskonform abgerechnet worden. Da es im Wesentlichen einzig abzuklären galt, ob entgegen den Angaben zur Art der Dienstleistung in den EO-Meldekarten tatsächlich mehr als 16 Diensttage unter dem Titel Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen oder zu Gunsten der Gemeinschaft (Art. 27
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 27 Weitere Kosten - Der Bund trägt die Kosten für:
a  die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b  die spezialisierten Einsatzorganisationen (Art. 12);
c  das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d  die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
BZG) geleistet worden waren, was innert nützlicher Frist möglich gewesen wäre, verletzt der vorinstanzliche Schluss, der Rückforderungsanspruch sei bei Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 2009 verwirkt gewesen, kein Bundesrecht.

3.4 Die Ausführungen der Aufsichtsbehörde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
3.4.1 Wenn sie vorbringt, sämtliche möglichen Rückforderungsfälle würden aus Gründen der Praktikabilität pro Kalenderjahr gesamthaft in zeitlich gleichen Etappen überprüft, die von ihr gesichteten und sortierten Akten betreffend die EO-Leistungen 2007 bezüglich L.________ und 440 anderer Personen mit Abklärungsbedarf hätten dem BABS erst am 10. Juli 2008 zugestellt werden können, worauf die Fälle den zuständigen kantonalen Ämtern zur Prüfung unterbreitet, danach erneut durch dieses beurteilt worden seien, um schliesslich anlässlich eines Gesprächs am 11. November 2009 bereinigt zu werden, beschreibt sie administrative Abläufe, die an sich nachvollziehbar erscheinen. Solch koordiniertes Verwaltungshandeln kann aber nicht dazu führen, dass für den Beginn der Verwirkungsfrist im Einzelfall die konkreten Verhältnisse, insbesondere der Kenntnisstand der Durchführungsorgane, ausser Acht gelassen werden. In diesem Zusammenhang kann der Auffassung der Aufsichtsbehörde nicht gefolgt werden, auf die Kenntnis der Ausgleichskasse könne nicht abgestellt werden, weil diese an die Angaben der Rechnungsführer in den EO-Anmeldungen gebunden sei. Diese Amtsstelle nimmt nicht nur die Auszahlungen vor, sondern verfügt auch Rückforderungen. Kann die
Ausgleichskasse bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen, dass wahrscheinlich ein Rückforderungstatbestand gegeben ist, hindert eine allfällige Untätigkeit die Auslösung der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG nicht.
3.4.2 Es wird nicht geltend gemacht und es finden sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten, dass die EO-Anmeldungen für L.________ verspätet bei der Ausgleichskasse eingegangen wären. War aber die Ausgleichskasse im Besitze aller EO-Meldekarten für das Jahr 2007, woraus sich ein möglicher oder sogar wahrscheinlicher unrechtmässiger Leistungsbezug ergab, und hatte sie spätestens ab dem 15. November 2007 Kenntnis davon, dass für die nämliche Person in den Vorjahren viel zu viele Diensttage abgerechnet worden waren, begann - nach allfälligen nicht aufwändigen Abklärungen - die Verwirkungsfrist zu laufen, dies ungeachtet dem vom Bundesamt aus arbeitsorganisatorischen Gründen gewählten Vorgehen der gleichzeitigen Behandlung aller das Jahr 2007 betreffenden Fälle.

4.
Dem unterliegenden Bundesamt sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Mai 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler