Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 624/2020

Urteil vom 16. April 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herrn Viktor Estermann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung, Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 9. September 2020 (VB 19/027/MSC).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1959 geborene A.________ erlitt am 10. August 2011 als Baufacharbeiter bei einem Sturz von einem Gerüstbrett eine Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte als zuständiger Unfallversicherer ihre Leistungspflicht. Sie übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 23. April 2015 stellte sie die vorübergehenden Leistungen rückwirkend auf den 19. September (Heilbehandlung) und 30. November 2014 (Taggeld) ein. Am 27. April 2015 sprach die Suva A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 22 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen geführte Einsprache hiess sie insofern teilweise gut, als sie nunmehr einen Invaliditätsgrad von 23 % ermittelte (Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016).

A.b. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid VB 16/017 vom 30. August 2017 teilweise gut. In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Juni 2016 wies es die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads und zur erneuten Beurteilung des Integritätsschadens an die Suva zurück. Diese wurde überdies verpflichtet, bis 19. September 2014 die Heilbehandlungskosten zu übernehmen.
Nach weiteren Abklärungen leistete die Suva ab 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 %. Der Integritätsschaden wurde auf 10 % festgesetzt (Verfügung vom 2. Mai 2018). Sie forderte überdies Fr. 19'868.10 für aufgrund des korrigierten Invaliditätsgrads zu Unrecht erfolgte Rentenleistungen zurück. Mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 erhöhte die Suva in teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Einsprache den Invaliditätsgrad auf 16 % (Dispositiv-Ziffer 1) und stellte eine neue Rückforderungsverfügung in Aussicht. Die weiteren Begehren wies sie ab.

B.
Die dagegen geführte Beschwerde des A.________ hiess das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. September 2020 im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise gut, als es Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids aufhob und im Übrigen die Beschwerde abwies. Es stellte fest, dass A.________ Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14 % sowie auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % hat, wobei es A.________ zuvor auf eine drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam gemacht hatte.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen. Zudem beantragt er auch eine höhere Integritätsentschädigung.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragt insoweit teilweise Gutheissung der Beschwerde, als A.________ eine Invalidenrente auf der Grundlage eines 15%igen Invaliditätsgrads zuzusprechen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
A.________ reicht am 23. Oktober 2020 einen Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Oktober 2020 und am 8. Januar 2021 einen Bericht der Dres. med. C.________ und D.________, Fachärzte für orthopädische Chirurgie, vom 19. November 2020, ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).

2.2. Die im Oktober 2020 neu erstellten Berichte, die der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 23. Oktober 2020 und 8. Januar 2021 einreicht, bleiben nach dem soeben Ausgeführten vor Bundesgericht als unzulässige echte Noven zum vorneherein unbeachtlich.

3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 10. Juli 2019 aufhob und feststellte, dass A.________ Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 14 % sowie auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % hat.

3.1. Die Vorinstanz qualifizierte die verfahrensrechtliche Natur ihres Entscheids VB 16/017 vom 30. August 2017 als eine Kombination aus Teil (end) entscheid und Zwischenentscheid. So habe sie darin abschliessend und rechtskräftig die Unfallkausalität hinsichtlich der Wirbelsäule bejaht und betreffend Knie, Fuss, Hüfte, Schulter bzw. Arm, Nervus ulnaris und Milz verneint. Diesbezüglich liege ein Teil (end) entscheid vor. Sie habe in diesem Entscheid bestimmt, welches Validen- und Invalideneinkommen zugrunde zu legen sei, jedoch die Sache zur Anpassung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen an die Teuerung sowie zur erneuten Beurteilung der Integritätsentschädigung an die Suva zurückgewiesen, somit handle es sich in diesem Punkt um einen Zwischenentscheid. Da der Teilentscheid in Bezug auf Unfallkausalität und Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht angefochten worden sei, seien diese Fragen rechtskräftig entschieden worden.

3.2. Was die Anpassung des hypothetischen Valideneinkommens an die allgemeine Lohnentwicklung betrifft, pflichtete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei, dass dieses in der Höhe von Fr. 80'391.50 im Jahr 2010 nicht auf der Basis der Nominallohnentwicklung im Sektor "Total" bis zum Jahr 2018 anzupassen sei, sondern entsprechend der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung (BGE 143 V 295 E. 3.2 S. 298; AHI 2000 S. 303, I 225/99). Abstellend auf die Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex Männer, 2011-2018, ermittelte die Vorinstanz ein Valideneinkommen von Fr. 82'575.-, welchem sie das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 71'269.- bezifferte Invalideneinkommen gegenüberstellte, woraus ein Invaliditätsgrad von 14 % resultierte.

3.3. Bei der Integritätsentschädigung berücksichtige die Vorinstanz einzig die als unfallkausal anerkannte Kyphose, wobei sie ihrem Entscheid die Einschätzung von Dr. med. E.________, Fachärztin für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, zugrunde legte. Diese bemass den Integritätsschaden auf 10 % (chirurgische Beurteilungen vom 30. Januar und 26. April 2018).

4.
Wie im ebenfalls vor Bundesgericht hängigen Verfahren betreffend die Invalidenversicherung (8C 729/2020) rügt der Beschwerdeführer auch hier, die Vorinstanz habe ihren Entscheid VB 16/017 vom 30. August 2007 rechtsfehlerhaft als eine Kombination von Teil (end) entscheid und Zwischenentscheid qualifiziert. Mit der Rückweisung der Sache an die Suva seien auch die Fragen der Unfallkausalität, der Arbeitsfähigkeit, des Validen- und Invalideneinkommens sowie der Integritätsentschädigung nochmals zu beurteilen gewesen, weshalb auch die im Nachgang zu diesem Entscheid neu eingereichten medizinischen Unterlagen zwingend hätten im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 berücksichtigt werden müssen. Diese Unterlassung seitens der Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz bundesrechtswidrig geschützt.

5.

5.1. Es stehen in Bezug auf den Invalidenrentenanspruch verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines (einzigen) Rechtsverhältnisses zur Diskussion (vgl. SVR 2010 IV Nr. 61 S. 186, 9C 34/2009 E. 3.1 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Entscheid VB 16/017 vom 30. August 2017 bildet daher keinen beschwerdefähigen Teil (end) entscheid gemäss Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG, wie die Vorinstanz fälschlicherweise annimmt, sondern einen Zwischenentscheid, der (nur) unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG selbstständig angefochten werden kann, wobei ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG für die Leistungen beanspruchende Person nicht gegeben ist, was die Vorinstanz übersieht. Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beantwortet werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.).
Insoweit steht fest, dass die vorinstanzliche Auffassung gegen Bundesrecht verstösst, wonach im Entscheid VB/16/017 vom 30. August 2007 über die Unfallkausalität, den Umfang der Arbeitsfähigkeit per Mai 2017, das Validen- und Invalideneinkommen (ohne Anpassung an die Teuerung) rechtskräftig entschieden worden sei.

5.2. Im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid der Vorinstanz vom 9. September 2020 sind daher auch Einwendungen gegen deren Zwischenentscheid VB 16/017 vom 30. August 2017 zugelassen (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484). Denn das Bundesgericht wäre, wie dargelegt, auf eine allfällige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zwischenentscheid mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten. Zwar bleibt die Vorinstanz an ihre eigenen (Zwischen-) Entscheide gebunden (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484 mit Hinweis; 128 III 191 E. 4a S. 194; Urteil 8C 210/2020 vom 8. Juli 2020 E. 1). Es verletzt daher kein Bundesrecht, dass sie ihre diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen grundsätzlich als bindend erachtete. Eine davon abweichende Beurteilung ist aber einerseits bei Vorliegen prozessualer Revisionsgründe nach Art. 61 lit. i
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG zulässig und andererseits sind Tatsachen zu berücksichtigen, die sich seit dem aufgehobenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 verwirklichten (vgl. Urteile 9C 87/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1; 5A 488/2013 vom 4. April 2014 E. 3.1 und 8C 152/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2). Da sich somit der massgebliche Prüfungszeitraum im Rahmen einer Rückweisung an die Suva
bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Einspracheentscheids (hier: 10. Juli 2019) erstreckt (vgl. Urteil 9C 235/2009 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; 116 V 246 E. 1a S. 248), hätten Vorinstanz und Suva die nach dem Entscheid VB 16/017 vom 30. August 2017 eingereichten Dokumente zum medizinischen Sachverhalt in die Beurteilung miteinbeziehen müssen, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet. Die Vorinstanz wäre überdies gehalten gewesen, auch die im kantonalen Verfahren mit Schreiben vom 27. Mai 2020 eingebrachten Berichte zu den Akten zu nehmen. Auch wenn sich damit der für die sozialversicherungsgerichtliche Kontrolle soeben skizzierte Prüfungszeitraum nicht über den Zeitpunkt des angefochtenen Entspracheentscheids hinaus bis hin zu jenem des Gerichtsentscheids verlagert, sind aber Noven, auch echte, im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren sehr wohl insoweit zugelassen, als sie Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids erlauben. Das gegenteilige Vorgehen im angefochtenen Entscheid verletzt durch diese unvollständige Sachverhaltsermittlung den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und somit Bundesrecht.
Nachdem, wie oben dargelegt, mit dem Entscheid vom 30. August 2017 kein Teil (end) entscheid vorliegt, wäre die Vorinstanz zudem gehalten gewesen, sich auch mit den Einwendungen hinsichtlich Unfallkausalität der geklagten Beschwerden, Arbeitsfähigkeit und Ermittlung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen auseinanderzusetzen und diese zu würdigen.

5.3. Unbestritten ist ferner, dass für die Bezifferung des Integritätsschadens die diagnostizierte Kyphose relevant ist. Da der Beschwerdeführer jedoch weitere Beschwerden (namentlich bezüglich Knie, Sprunggelenk, Schulter/Arm sowie Rücken) als kausal zum Unfallereignis geltend macht (vgl. E. 3.1 hiervor;), die sich auf vorinstanzlich nicht gewürdigte medizinische Unterlagen stützen, klärte die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich, ob diese für die Beurteilung des Integritätsschadens erheblich sind.
Die Beschwerde ist insoweit begründet. Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie diese auf der Grundlage eines vollständig festgestellten Sachverhaltes neu und und im Sinne des soeben Erwogenen umfassend beurteile.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als Obsiegender zu betrachten. Entsprechend sind die Partei- und Gerichtskosten zulasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 9. September 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla