Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 830/2017

Urteil vom 16. März 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless.
Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2017 (IV.2016.00227).

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene A.________, zuletzt bis Mai 2010 über die B.________ bei der C.________ als Sortiererin tätig gewesen (letzter effektiver Arbeitstag: 8. Januar 2010) meldete sich im Dezember 2010 unter Verweis auf (seit dem 8. Januar 2010 bestehende) Schmerzen am Rücken, dem linken Arm, dem Kopf sowie der Halswirbelsäule, Müdigkeit und Lustlosigkeit, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Dabei holte sie u.a. die Akten der SUVA, ein polydisziplinäres Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI), Basel, in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Psychiatrie sowie Nephrologie (Expertise vom 27. August 2013), sowie ein Verlaufsgutachten des ABI in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie (Expertise vom 4. Juni 2015) ein. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit von Juni 2011 bis April 2013 eine ganze Invalidenrente zu; ab Mai 2013 verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 29 %).

B.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. September 2017 insoweit gut, als es erkannte, dass ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Invaliditätsgrad: 44 %). Im Übrigen bestätigte es die Verfügung der IV-Stelle.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2017 sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 14. Januar 2016 zu bestätigen.
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Umstritten ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (Invalideneinkommen) gewährte, und ob sie dabei ihrer Begründungspflicht nachkam.

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Grundsätze sowie die Rechtsprechung zum sogenannten "Leidensabzug" (insbesondere BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

3.
Das Sozialversicherungsgericht erwog, gestützt auf die Expertise des ABI vom 4. Juni 2015 sei ab April 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, was einem zumutbaren Einkommen von Fr. 36'775.50 (gemäss der durch das Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung [LSE], Tabelle TA1 2012, Kompetenzniveau 1, Frauen) entspreche. Der Beschwerdeführerin seien nurmehr körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ohne Arbeiten mit Überkopfbewegungen, ohne Oberkörpervorneigeposition, ohne Rotationsbewegungen der Lenden- und Halswirbelsäule, mit nur kurzfristigem Zurücklegen von Gehstrecken, zumutbar. Den Einschränkungen selbst bei körperlich leichten Tätigkeiten sei mit der um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit (in einer ideal angepassten Tätigkeit) gemäss Gutachten nicht hinlänglich Rechnung getragen, weshalb sich die Verweigerung eines Tabellenlohnabzugs durch die Verwaltung als ermessensmissbräuchlich erweise. In Würdigung der gesamten Umstände erscheine ein leidensbedingter Abzug von 10 % angezeigt, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 33'097.95 und - bei einem (unbestrittenen) Valideneinkommen von Fr. 59'519.30 - einem Invaliditätsgrad von rund 44 % führe ([Fr.
59'519.30 - Fr. 33'097.95] x 100 / Fr. 59'519.30).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe durch Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % den Invaliditätsgrad in Verletzung von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG festgelegt; ausserdem sei es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit ihr rechtliches Gehör verletzt. Aus rheumatologischer, neurologischer sowie handchirurgischer Sicht sei eine Einschränkung von insgesamt 30 % attestiert worden. Das dabei formulierte Belastungsprofil (vgl. E. 3 soeben) rechtfertige, entgegen der Vorinstanz, keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn, umfasse doch der von der Verwaltung zur Berechnung des Invalideneinkommens beigezogene Tabellenwert für Hilfsarbeiten gemäss LSE bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten.

5.
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns, da der Tabellenlohn gemäss der LSE-Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. etwa Urteil 8C 381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.2). Indes sind im hier zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für einen derartigen Abzug - mit dem kantonalen Gericht - insofern erfüllt, als die Beschwerdegegnerin selbst bei leichten Arbeiten insbesondere durch die Vorgabe, Rotationsbewegungen der Lenden- und Halswirbelsäule zu vermeiden, eingeschränkt und ihr erwerbliches Leistungsvermögen entsprechend beschränkt ist, so dass sie sich (überwiegend wahrscheinlich; vgl. zum im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit etwa BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; Urteil 8C 756/2017 vom 7. März 2018 E. 2) mit einem geringeren Lohn zu begnügen haben wird als voll leistungsfähige und entsprechend einsetzbare Arbeitnehmer (vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Von einer unzulässigen Doppelanrechnung, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann nicht die Rede sein.
Die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn ist unter diesem Blickwinkel - auch in Anbetracht ähnlich gelagerter Fälle (vgl. etwa Urteile 9C 302/2017 vom 6. Juli 2017 E. 3.1 und 3.5; 9C 160/2012 vom 6. Juni 2012 E. 3.1 und 4.1.2; 8C 259/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.3) - bundesrechtskonform. In Bezug auf die Höhe des Abzugs hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, weshalb das Bundesgericht nicht korrigierend einzugreifen hat (vgl. etwa BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; zitiertes Urteil 9C 302/2017 E. 3.5).
Schliesslich begründete das kantonale Gericht seinen Entscheid auch hinlänglich (vgl. E. 3 oben), so dass der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ist nicht erkennbar (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Folglich hat es beim gewährten Abzug von 10 % und dem Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2015 sein Bewenden.

6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet.

7.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2400.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald