Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 159/05

Urteil vom 16. März 2006
III. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

Parteien
S.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Roger Gebhard, Fronwagplatz 26, 8200 Schaffhausen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. Januar 2005)

Sachverhalt:
A.
A.a S.________ wurde 1976 mit einer beidseitigen Fussdeformität geboren (leichter Pes adductus links sowie Pes equinovarus [Klumpfuss] rechts). Die Invalidenversicherung gewährte dafür seit 1976 medizinische Massnahmen und orthopädische Hilfsmittel zur Behandlung dieser Geburtsgebrechen (GgV-Anhang Ziff. 173 [in der bis 31. Dezember 1985 gültig gewesenen Fassung] und 182). Nach Operationen des rechten Fusses im Kleinkindalter wurde am 26. Oktober 1992 in der Klinik X.________ eine Double-Arthrodese des rechten Fusses durchgeführt (Hospitalisation vom 26. Oktober bis 12. November 1992); die Entfernung des Osteosynthesematerials erfolgte am 3. Januar 1994.
A.b Nach der vom 2. August 1993 bis 1. August 1997 dauernden Lehre zum Elektromonteur absolvierte S.________ bis 24. Oktober 1997 die Rekrutenschule und arbeitete vom 27. Oktober bis 19. Dezember 1997 für die Firma A.________ temporär als Elektromonteur. Vom 23. März 1998 bis 31. Dezember 1999 war er gemäss Arbeitszeugnis in der Firma B.________ AG temporär als Elektromonteur angestellt. Vom 1. Januar 2000 bis 31. August 2001 arbeitete S.________ als bauleitender Elektromonteur in der Firma C.________ AG und vom 1. September 2001 bis 31. Mai 2002 in der Firma D.________ AG als Gruppenleiter in der Elektronikfertigung, wobei er am 26. Oktober 2001 berufsbegleitend das Handelsdiplom der Handels- und Bürofachschule Y.________ erwarb. Ab 3. Juni 2002 bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
A.c Am 5. Dezember 2002 meldete sich S.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) holte neben Arbeitgeberberichten der Firma C.________ AG vom 12. Dezember 2002 und der Firma D.________ AG vom 17. Dezember 2002 einen Bericht des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 7. Januar 2003 ein und lehnte mit Verfügung vom 29. Januar 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente mangels einer erheblichen invaliditätsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle nach Einholung einer Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 31. März 2003 sowie eines Gutachtens des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 19. Juni 2003 mit Entscheid vom 25. Juni 2003 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte die Abklärung des Anspruchs auf Neuausbildung durch die Berufsberatung in Aussicht. Auf die hiegegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Oktober 2003 mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein.
A.d Nach weiteren Abklärungen übernahm die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2004 die Kosten einer Neuausbildung in Form eines Handelsdiplomkurses am Kaufmännischen Lehrinstitut Z.________ mit Büropraktikum im Restaurant T.________ ab 16. Februar 2004 bis 13. Februar 2005 und sprach mit Verfügung vom 9. Februar 2004 für diese Dauer ein Taggeld für die erstmalige berufliche Ausbildung in der Höhe von Fr. 88.- (kleines Taggeld) zu. Diese Verfügungen ersetzte sie wiedererwägungsweise durch Verfügungen vom 13. Februar 2004 (Kostenübernahme einer Neuausbildung in Form eines Semesters der Ausbildung zum Technischen Kaufmann am Kaufmännischen Lehrinstitut Z.________ mit Büropraktikum im Restaurant T.________ ab 15. Februar 2004 bis 31. Juli 2004 sowie Zusprechung des kleinen Taggeldes für diese Zeitspanne).
A.e Die hiegegen von S.________, nunmehr anwaltlich vertreten, mit dem Antrag auf "Kostengutsprache für eine Umschulung" erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. Juni 2004 ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren, dies infolge Aussichtslosigkeit der Einsprache, wobei sie ihm bereits am 29. April 2004 für die Dauer vom 18. April 2004 bis 31. Juli 2004 ein kleines Taggeld für die erstmalige berufliche Ausbildung zusprach, wogegen er am 11. Mai 2004 ebenfalls Einsprache erhob. Sodann verfügte die IV-Stelle am 1. Juli 2004 die Kostenübernahme einer Neuausbildung in Form des dritten und vierten Semesters der Ausbildung zum Technischen Kaufmann am Kaufmännischen Lehrinstitut Z.________ mit Praktikum in der Firma E.________ ab 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 und am 2. Juli 2004 wiederum ein kleines Taggeld. Die am 27. August 2004 dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Übernahme der beruflichen Massnahmen als Umschulung wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. November 2004 ab, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren infolge Aussichtslosigkeit der Einsprache.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die gegen die Einspracheentscheide vom 29. Juni und 1. November 2004 erhobenen Beschwerden und wies diese mit Entscheid vom 19. Januar 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, Dispositiv-Ziffer 1, sowie der Einspracheentscheide der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 29. Juni 2004 und 1. November 2004 sei ihm Umschulung zu gewähren und dementsprechend ein grosses Taggeld zuzusprechen. Er verlangt für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung. Er legt unter anderem eine Stellungnahme des ehemals behandelnden Arztes Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Orthopädie im Ruhestand, vom 13. Februar 2005 ins Recht.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig ist die Taggeldart für die Zeit ab 17. April 2004. Nicht umstritten ist die Anordnung der beruflichen Massnahmen als solcher und damit der grundsätzliche Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG158) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
IVG.
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG) und Umschulung (Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG), deren Abgrenzung (vgl. BGE 121 V 186 Erw. 5b, 118 V 14 Erw. 1c/cc, AHI 2000 S. 189, SVR 2004 IV Nr. 33 S. 105 [Urteil F. vom 29. Oktober 2003, I 301/02]) im Hinblick auf die unterschiedlichen Taggeldbemessungsvorschriften (Art. 22 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG158) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
, Art. 23 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 23 Grundentschädigung - 1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.163
1    Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.163
1bis    Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes.164
2    ...165
2bis    ...166
3    Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG167 erhoben werden (massgebendes Einkommen).168
in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes - 1 Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG172.173
1    Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG172.173
2    Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.174
3    ...175
4    Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das BSV176 stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.
und Abs. 3 IVG; vgl. AHI 1997 S. 161 ff. Erw. 2a und b mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 Erw. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil M. vom 19. August 2004, I 147/04). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1    Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1bis    Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59
2    Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60
3    Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
4    Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61
a  für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b  für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62
IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc, Urteil M. vom 19. August 2004, I 147/04).
3.
3.1 Im Hinblick auf den Taggeldanspruch ist entscheidend, ob die zugesprochene Ausbildung zum technischen Kaufmann als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne einer beruflichen Neuausbildung oder als Umschulung zu qualifizieren ist. Dabei sind sich die Parteien darüber uneinig, wann der für den Anspruch spezifische Versicherungsfall eingetreten ist.
Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin mit Blick auf die im Jahr 1992 durchgeführte dritte grössere Operation (Arthrodese) von einem Eintritt des Versicherungsfalles in diesem Jahr ausgehen, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Invalidität sei erst nach Beendigung seiner Ausbildung zum Elektromonteur, im Verlaufe der mehrjährigen Ausübung dieses Berufes, eingetreten, als es zu einer Überlastung des Gelenks in den Jahren 2000 und 2001 gekommen sei.
3.2
3.2.1 Nach Art. 4 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Gemäss dieser leistungsbezogenen Definition des Invaliditätseintritts können Gesundheitsschäden mehrere Versicherungsfälle auslösen, je nachdem, welche gesetzlichen Leistungen nach Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderlich werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 22 f.), wobei der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen ist und zufällige externe Faktoren unerheblich sind (BGE 111 V 119 Erw. 1d mit Hinweis). Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. Erw. 4 mit Hinweisen, Urteil M. vom 19. August 2004, I 147/04).
3.2.2 Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die gegenwärtige erwerbliche Situation auswirkt, dass die versicherte Person ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend eingegliedert erscheint (Ulrich Meyer-Blaser, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 118). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ein solches Ausmass angenommen haben, dass sie die Ausübung der fraglichen Tätigkeit längerfristig verunmöglicht und unzumutbar erscheinen lässt und damit eine solche berufliche Massnahme objektiv angezeigt ist (BGE 121 V 186 Erw. 2c, 113 V 263 Erw. 1b, ZAK 1979 S. 119 Erw. 1b, Urteil D. vom 3. Juni 2003, I 785/01 Erw. 7).
Während der Anspruch auf Umschulung gemäss der - unter dem seit 1. Januar 2004 (4. IV-Revision) geltenden Wortlaut von Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG und Art. 6 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 6 Umschulung - 1 Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1    Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.58
1bis    Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.59
2    Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.60
3    Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
4    Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):61
a  für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b  für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.62
IVV weiterhin anwendbaren (Urteil S. vom 8. Juli 2005, I 18/05, Erw. 2) - Rechtsprechung eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraussetzt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 31 Erw. 3b und S. 62 Erw. 1; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2), wird bei der Übernahme der Ausbildung als beruflichen Neuausbildung eine bestimmte Mindesteinbusse nicht verlangt (Susanne Leuzinger-Naef, Ausbildungsziele der Eingliederungsmassnahmen, in: Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 52). Hier bildet wie bei Art. 16 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG (nicht veröffentlichte Urteile A. vom 3. März 1992, I 294/91, und R. vom 13. November 1989, I 13/89) Bezugspunkt der Prüfung nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (BGE 114 V 30 Erw. 1b in fine; ZAK 1989 S. 598 Erw. 2a; Ulrich Meyer-Blaser, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 162 f.).
3.3 Zu den Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers auf seine Tätigkeit als Elektromonteur ergibt sich aus den Akten in medizinischer Hinsicht:
3.3.1 Dr. med. R.________ attestierte in seinem Bericht vom 7. Januar 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Elektromonteur seit zwei bis drei Jahren. Er führte aus, seit Juni 2001 sei eine Behandlung wegen akuter Entzündungszeichen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks (OSG)-Mittelfusses erfolgt. Damals hätte eine Borreliose bestanden, welche hier möglicherweise am Locus minoris resistentiae symptomatisch geworden sei. Es sei dann eine Rocephin-Behandlung durchgeführt worden, was zu einer Abheilung, aber nicht zu einer Besserung der Beschwerden geführt habe; diese seien bei Belastung wieder aufgetreten. Zur Frage nach beruflichen Massnahmen führte Dr. med. R.________ aus, im Rahmen der Berufslehre und einer nachfolgenden Tätigkeit als Elektromonteur mit Arbeiten auf Baustellen, Montagen auf hohen Leitern usw. habe sich die Klumpfusssymptomatik deutlich bemerkbar gemacht. Es seien Schwellungen, Schmerzen im Bereich des Fusses und des Unterschenkels aufgetreten, zusätzlich Überwärmung des Fusses insbesondere im Bereich der Sohle. Durch Aufnahme einer teilweise sitzenden Tätigkeit ab 2000 sei die Symptomatik etwas gelindert worden, aber immer noch nach längeren Arbeitstagen oder nach längerem Stehen erneut aufgetreten. Zur
Präzisierung aufgefordert, führte Dr. med. R.________ am 31. März 2003 aus, der Versicherte habe in der Tat in seinem angestammten Beruf gearbeitet, sei aber immer mit Beschwerden an der Arbeit gewesen; deswegen habe er später seine Tätigkeit in der Weise modifiziert, dass er nicht mehr auf dem Bau sondern im Montagebereich arbeitete, was im Wesentlichen einer anderen Tätigkeit entsprochen habe. Die von ihm attestierte Arbeitseinschränkung von 50 % komme dadurch zustande, dass der Versicherte nicht auf dem Bau, sondern im Werkstattbereich tätig war.
3.3.2 Dr. med. L.________ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 19. Juni 2003 belastungsabhängige Schmerzen im Mittelfuss und oberen Sprunggelenk rechts durch Überlastung bei leichter Arthrose in den genannten Gelenken, bei Zustand nach mehreren Operationen, bei angeborenem Klumpfuss rechts und Zustand nach Borreliose. Der Versicherte habe zwei von fünf Semestern an der Handels- und Bürofachschule Y._________ absolviert, dies im Sinne einer Umschulung, nachdem er als Elektromonteur den Fuss immer überlastet habe. Die Schule sei jedoch unterbrochen worden, weil im Beruf auf die Fussschmerzen habe Rücksicht genommen werden können, indem er als Gruppenleiter der Elektronikfertigung tätig geworden sei. Der Versicherte übe keine sportliche Aktivität aus, selten spiele er eine halbe Stunde Tennis, was früher regelmässig praktiziert werden konnte. Im Alter von 18 bis 19 Jahren habe das Tennis wegen der Fussbeschwerden von einem mittleren Niveau massiv reduziert, dann aufgegeben werden müssen. Berufe mit mehrheitlich stehender und gehender Tätigkeit sowie mit grossen Belastungen des rechten Fusses verursachten regelmässig heftige Schmerzen und Schwellungen und könnten nicht zugemutet werden. Im erlernten Beruf als Elektromonteur könnte
höchstens mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 % gerechnet werden, dieser sei somit nicht realisierbar. Schwierigkeiten träten zudem bei Treppen und Leitern, bei unebenen Unterlagen und bei steilem Gelände auf; mehrheitlich sitzend auszuübende Berufe seien hingegen zu 100 % möglich. Die Einschränkung sei seit Geburt vorhanden. Mit den Operationen und der Überlastung der Nachbargelenke nach der Arthrodese des unteren Sprunggelenks (1992) seien die für seinen erlernten Beruf entscheidenden Beschwerden aufgetreten.
3.4 Der Versicherte bringt vor, auf Grund seines Geburtsgebrechens habe er während der Berufslehre und der späteren Berufsausübung bis Ende 1999 hin und wieder leichte Beschwerden in der Form gehabt, dass nach längerer Belastung, konkret nach schweren und längeren Arbeitstagen, sein rechter Fuss jeweils etwas anschwoll und leichte Schmerzen verursachte. Diese Beschwerden seien jedoch nicht täglich aufgetreten und wären, wenn er seinen Fuss nach Feierabend etwas hochlagerte, schon nach rund einer Viertelstunde wieder vollständig abgeklungen. Sie seien nicht so stark gewesen, dass sie ihn an der Ausübung seines Berufes gehindert oder gar die Weiterführung der beruflichen Tätigkeit als Elektromonteur in Frage gestellt hätten.
Ab Januar 2000 habe er bis August in der Firma C.________ AG als leitender Elektromonteur gearbeitet. 10 % bis 20 % seiner Arbeitszeit sei er dort sitzend, während der übrigen Arbeitszeit stehend oder gehend tätig gewesen, wie schon zuvor als Lehrling und Elektromonteur. Erst während dieses Anstellungsverhältnisses, im Verlauf der Jahre 2000 und 2001, hätten sich an seinem rechten Fuss zunehmend stärkere Schmerzen eingestellt, welche nicht mehr mit jenen leichten Beschwerden, welche er zuvor gehabt habe, zu vergleichen seien. Die von da an täglichen und viel stärkeren und länger andauernden Schmerzen hätten nicht mehr durch ein kurzes Hochlagern des Fusses nach Feierabend gelindert werden können. Er habe jeweils schon am Nachmittag öfters Sitzpausen einlegen müssen. Während früher nur der Rist des rechten Fusses angeschwollen sei und leicht geschmerzt habe, habe er nun neu vor allem im Bereich der rechten Fusssohle starke Schmerzen gehabt, was vorher nie der Fall gewesen sei. Infolgedessen habe er seine Arbeit nicht mehr stehend ausführen können und daher die Arbeitsstelle gewechselt. Bei der D.________ AG habe er die Möglichkeit gefunden, seinen Beruf vorwiegend sitzend auszuüben. Dort sei er ab September 2001 bis Mai 2002 als
Gruppenleiter in der Elektronikfertigung - dabei 80 % bis 90 % der Arbeitszeit sitzend - tätig gewesen. Schliesslich sei die Darstellung gemäss Dr. med. L.________, wonach er das Tennis aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, falsch; die Aufgabe sei aus zeitlichen Gründen erfolgt.
3.5 Entgegen der offenbaren Auffassung der Verfahrensbeteiligten kommt es nicht auf den Eintritt des Gesundheitsschadens an, sondern darauf, wann sich dieser auf die jeweils in Frage stehende Ausbildung oder Erwerbstätigkeit auszuwirken begonnen hat. Der Beschwerdeführer war nach Lehrabschluss als Elektromonteur während Jahren voll leistungsfähig. So erklärte die Firma C.________ AG in ihrem Arbeitgeberbericht vom 12. Dezember 2002 ausdrücklich, es sei ihr kein Gesundheitsschaden bekannt. Auch aus den Arbeitszeugnissen ergibt sich nichts, was auf eine verminderte Leistungsfähigkeit schliessen liesse. Die Kündigung der Firma D.________ AG erfolgte gemäss ihren Angaben vom 17. Dezember 2002 ebenfalls nicht auf Grund gesundheitlicher Probleme.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Auszug aus dem IK folgende Einkommen erzielt: Im Jahr 1997 (Oktober bis Dezember) Fr. 8'534.-; 1998 (Oktober bis Dezember) Fr. 21'943; 1999 Fr. 49'164.-, 2000 Fr. 59'417.- und 2001 (Januar bis August) Fr. 42'414.- (bei der Firma C.________ AG). Es handelt sich dabei um die üblichen Einkommen eines gelernten Elektromonteurs in den ersten Berufsjahren. Von September bis Dezember 2001 erzielte der Beschwerdeführer Fr. 23'963.- (bei der Firma D.________ AG) in der Elektronikfertigung.
3.6 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die massgeblichen Fussbeschwerden, welche dem Versicherten die Arbeit als Elektromonteur erschwerten, erst im Verlauf der Jahre 2000 und 2001 in einem Ausmass auftraten, das die weitere Tätigkeit längerfristig verunmöglichte. Damit ist der hier massgebende, spezifische Versicherungsfall frühestens im Verlauf des Jahres 2000 eingetreten, wobei der genaue Zeitpunkt rückwirkend zwar nicht mehr bestimmt, aber offen gelassen werden kann. Denn es steht damit jedenfalls fest, dass der Versicherte vor Eintritt der Invalidität über einige Jahre hinweg eine - ihm auch bei leichten Fussbeschwerden immer noch zumutbare und deshalb nicht bereits als ungeeignet zu bezeichnende (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 11. Mai 1992, I 90/91) - Erwerbstätigkeit ausgeübt und dabei ein ökonomisch relevantes Einkommen erzielt hat, weshalb Art. 16 Abs. 2 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 16 Erstmalige berufliche Ausbildung - 1 Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
1    Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht.
2    Die erstmalige berufliche Ausbildung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen.
3    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind:
a  die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
b  die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten werden; in begründeten, vom BSV umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden;
c  die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
4    Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Zusprache der Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe c hinsichtlich Art, Dauer und Umfang festlegen.
IVG nicht zur Anwendung gelangt, sondern die zugesprochene Ausbildung als Umschulung im Sinne von Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG zu qualifizieren ist. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Fall wesentlich vom in AHI 2002 S. 96 veröffentlichten Urteil G. vom 9. März 2000, I 490/99.
3.7 Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Erwerbstätigkeit als gelernter Elektromonteur von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre, kann offen gelassen werden: Zwar ist dem gutachtlichen Bericht des Dr. med. L.________ vom 19.Juni 2003 zu entnehmen, mit den Operationen und der Überlastung der Nachbargelenke nach der Arthrodese seien die für den erlernten Beruf entscheidenden Beschwerden aufgetreten. Auf Grund der Arthrodese musste jedoch nicht damit gerechnet werden, dass der Beruf des Elektromonteurs später nicht mehr ausgeübt werden könnte (ZAK 1970 S.548). Eine Arthrodese, wie sie beim Beschwerdeführer im Jahr 1992 vorgenommen wurde, schliesst die Tätigkeit als Elektromonteur nicht schlechthin aus, was auch Dr. med. L.________ nicht sagt. Wie Dr. med. K.________ in seiner mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Stellungnahme vom 13.Februar 2005 dartut, sind die Behandlungserfolge bei angeborenen Klumpfüssen je nach Schweregrad sehr verschieden; diese Behinderung bedeutet noch nicht, dass von einem vorwiegend stehenden Beruf abgeraten werden muss. Dr. med. K.________ führt aus, es seien ihm Patienten mit operierten Klumpfüssen bekannt, die später während vielen Jahren den Beruf eines Sportlehrers,
Landwirtes oder Bauhandwerkers ausübten. Nach seinen Angaben ist auch nicht voraussehbar, in welchem Zeitraum eine Bewegungseinschränkung im Fuss Beschwerden verursacht, weshalb es 1992 nicht angezeigt war, dem Versicherten vom Beruf des Elektromonteurs abzuraten. Umschulungsmassnahmen können nur gewährt werden, wenn die Weiterführung der angestammten Arbeit wegen einer nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 27.Februar 1967 zur 1.IV-Revision; BBl 1967 I 673). So verhält es sich im Falle des Beschwerdeführers.
4.
Damit hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung und das entsprechende Taggeld im Sinne von Art.24 Abs.1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes - 1 Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG172.173
1    Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG172.173
2    Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.174
3    ...175
4    Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das BSV176 stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.
und 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes - 1 Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG172.173
1    Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG172.173
2    Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.174
3    ...175
4    Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das BSV176 stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.
IVG. Die IV-Stelle wird in masslicher Hinsicht über den Anspruch neu verfügen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes - 1 Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG172.173
1    Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG172.173
2    Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.174
3    ...175
4    Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das BSV176 stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.
OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes - 1 Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG172.173
1    Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG172.173
2    Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.174
3    ...175
4    Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das BSV176 stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.
Verbindung mit Art. 135
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 24 Höhe des Taggeldes - 1 Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG172.173
1    Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Artikel 22 Absatz 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG172.173
2    Das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen übersteigt.174
3    ...175
4    Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung.
5    Der Bundesrat regelt die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Verhältnisse Kürzungen vorsehen. Das BSV176 stellt verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Taggelder mit aufgerundeten Beträgen auf.
OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2005 und die Einspracheentscheide der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 29. Juni und 1. November 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie über den Taggeldanspruch im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. März 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: