[AZA]
I 149/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

Urteil vom 16. März 2000

in Sachen

1.U.V.________,
2.Erben der B.V.________,
3.A.V.________,
4.R.V.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. I.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1951 geborene S.V.________ litt an Alkoholpro-
blemen und verstarb am 28. Februar 1994. Zuletzt arbeitete
er als kaufmännischer Sachbearbeiter bei der W.________ AG.
Das Anstellungsverhältnis dauerte vom 21. April 1986 bis
31. August 1990 und wurde von ihm selbst aus persönlichen
Gründen gekündigt. Am 7. Oktober 1993 stellte der Rechts-
vertreter der vom Versicherten getrennt lebenden
U.V.________ für diese, ihre Kinder und den Versicherten
den Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dieses
Anmeldeschreiben war, wie sich auf Nachfrage vom 21. Dezem-
ber 1995 hin ergab, bei der Verwaltung nicht mehr auffind-
bar.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die erwerb-
lichen Verhältnisse ab und holte einen Bericht von Dr.
med. O.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (vom
7. März 1996), von Dr. med. C.________, Spezialarzt für
Psychiatrie FMH und Oberarzt an der Klinik X.________ (vom
11. April 1996) und von Dr. med. H.________, Chefarzt a.i.
an der Psychiatrischen Klinik Y.________ (vom 18. April
1996) ein. Gestützt auf diese Unterlagen sprach sie den
Erben des Versicherten auf Grund der Anmeldung vom
7. Oktober 1993 wegen langdauernder Krankheit eine ganze
Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und die
Kinder mit Wirkung ab 1. Oktober 1992 (verspätete Anmel-
dung) bis 28. Februar 1994 zu, dies auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Februar 1992 (Verfü-
gungen vom 11. Oktober 1996).

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
25. Januar 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen die Erben
beantragen, dem verstorbenen Rentenberechtigten, resp. sei-
nen Erben sei eine 100 %ige Invalidenrente (inklusive der
akzessorischen Leistungen) rückwirkend auf das Datum des
Eintritts seiner vollen Invalidität (31. August 1990) zuzu-
sprechen. Für die Zeit vor seiner 100 %igen Invalidität sei
eine angemessene Teilrente zu entrichten. Der Grad der
Teilinvalidität sei von der Sozialversicherungsanstalt in
Absprache mit den damals behandelnden Ärzten zu ermitteln.
Der Kantonsarzt sei zu beauftragen, für das laufende Ver-
fahren alle betreffenden ärztlichen Institutionen von der
beruflichen Schweigepflicht zu Gunsten des Rechtsvertreters
der Erben zu entbinden. Eventualiter sei der Rechtsvertre-
ter zu beauftragen, dem Kantonsarzt das Begehren zu stel-
len.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen
lassen.

D.- Mit Schreiben vom 22. April 1999 reichte der
Rechtsvertreter der Erben eine Stellungnahme des Dr. med.
N.________, Oberarzt an der Klinik X.________ (vom
21. April 1999), ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzli-
chen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang
des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
und 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie
die Nachzahlung von Leistungen bei verspäteter Anmeldung
(Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVG) zutreffend dargelegt. Entsprechendes
gilt für den Hinweis des kantonalen Gerichts zum im Sozial-
versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 208 Erw. 2b mit Hinweisen).

b) Nach Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVG werden Leistungen lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausge-
richtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate
nach Entstehung des Anspruchs anmeldet. Weitergehende Nach-
zahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den an-
spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die
Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.
Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anleh-
nung an Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
und 5
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
1    Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
2    Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
IVG der körperliche und geistige Ge-
sundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit
verursacht oder der den nicht erwerbstätigen Versicherten
in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt. Die
Vorinstanz weist auf die Rechtsprechung hin, wonach mit der
Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts nicht das
subjektive Einsichtsvermögen des Versicherten gemeint sei,
sondern es gehe nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
Satz 2
IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt
objektiv feststellbar sei oder nicht (BGE 100 V 120; ZAK
1984 S. 404 f. Erw. 1, 1975 S. 128). Eine weitergehende
Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
Satz 2 IVG muss
aber auch dann gewährt werden, wenn der Versicherte wegen
höherer Gewalt, etwa wegen Krankheit, zu handeln objektiv
verhindert ist und innerhalb angemessener Frist nach Weg-
fall des Hindernisses die Anmeldung vornimmt (BGE 102 V
112
, ZAK 1984 S. 405, 1977 S. 48). Zudem hat sie zu er-
folgen, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung (in
concreto eine schwere prozesshafte Schizophrenie) den Ver-
sicherten daran hinderte, den anspruchsbegründenden Sach-
verhalt zu erkennen, nachdem die Voraussetzungen für den
Anspruch bereits gegeben waren (BGE 108 V 228; ZAK 1983
S. 401).

c) Der anspruchsbegründende Sachverhalt ist namentlich
für urteilsunfähige Versicherte nicht feststellbar. Gemäss
Art. 16
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 16 - Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
ZGB ist urteilsfähig, wem nicht wegen seines Kin-
desalters oder infolge von Geisteskrankheit oder Geistes-
schwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähig-
keit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Fähigkeit zu
vernunftgemässem Handeln setzt zwei Elemente voraus: einer-
seits ein intellektuelles, das darin besteht, den Sinn,
Nutzen und die Tragweite einer bestimmten Handlung zu er-
kennen und zu würdigen, und anderseits ein Willens- bzw.
Charakterelement, welches die Fähigkeit umfasst, gemäss der
vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln (BGE
124 III 7 f. Erw. 1a mit Hinweisen, 111 V 61 Erw. 3a).
Urteilsfähigkeit liegt dann vor, wenn die Fähigkeit zu ver-
nunftgemässem Handeln hinsichtlich der in Frage stehenden
Handlung aus einem der im Gesetz aufgezählten Gründe,
namentlich infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
oder ähnlichen Zuständen beeinträchtigt ist. Die Urteils-
fähigkeit ist die Regel und wird auf Grund allgemeiner
Lebenserfahrung vermutet (BGE 124 III 8 Erw. 1b). Damit
hinsichtlich des anspruchsbegründenden Sachverhalts im
Sinne von Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG298 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVG Urteilsunfähigkeit bejaht
werden kann, muss somit eine Geisteskrankheit, Geistes-
schwäche oder ein ähnlicher Zustand nachgewiesen sein,
welcher im fraglichen Zeitraum die Fähigkeit des Versicher-
ten, die Art und Schwere seines Gesundheitsschadens sowie
dessen erwerbliche Auswirkungen abzuschätzen und gemäss
dieser Einsicht zu handeln dauernd aufgehoben oder zumin-
dest stark beeinträchtigt hat. Zu beachten ist, dass selbst
bei einem geisteskranken Versicherten, dessen Krankheits-
zustand seine Urteilsfähigkeit grundsätzlich ausschliesst,
während eines luziden Intervalls die Fähigkeit zu vernunft-
gemässem Handeln gegeben sein kann (BGE 124 III 8 f.
Erw. 1b, 108 V 126 Erw. 4).

2.- a) Unbestritten ist der Anspruch des Versicherten
auf eine ganze Invalidenrente. Streitig ist hingegen die
Frage, ob die ganze Invalidenrente rückwirkend - wie ver-
fügt - zufolge verspäteter Anmeldung erst ab Oktober 1992
oder bereits früher zuzusprechen ist.

b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid er-
wogen, dass der Versicherte in der Zeit von 1985 bis 1994
wegen seiner Alkoholprobleme bei Dr. med. O.________ in
Behandlung war und er während dieser Zeitspanne kein
Leistungsbegehren bei der Invalidenversicherung gestellt
habe, obschon er von seinem Gesundheitsschaden Kenntnis
gehabt haben müsse und er seit dem 31. August 1990 krank-
heitshalber zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ein Leis-
tungsbegehren sei erstmals am 7. Oktober 1993, und zwar
durch den Rechtsvertreter seiner Ehefrau, gestellt worden.
Der anspruchsbegründende Sachverhalt, nämlich die Tatsache,
dass der Versicherte wegen seines Alkoholismus seine letzte
Stelle verloren habe, sei also vor 1990 spätestens aber
seit 31. August 1990 objektiv feststellbar gewesen, sodass
das am 7. Oktober 1993 eingereichte Leistungsbegehren zu
spät erfolgt sei.
Die Beschwerdeführer wenden ein, dass der Versicherte
den anspruchsbegründenden Sachverhalt nach objektiven
Gesichtspunkten zwar hätte kennen müssen, so sei er sogar
oft darauf hingewiesen worden, ihm jedoch wegen seiner
Krankheit die Einsicht in den objektiven Sachverhalt nicht
etwa nur zeitlich begrenzt, sondern auf lange, sogar defi-
nitive Dauer verwehrt geblieben sei. Er habe wegen seiner
krankhaften subjektiven Wahrnehmungs- und Interpretations-
störungen gar keine Einsicht in sein Schicksal mehr gehabt,
weshalb er die zwölfmonatige Frist zur Anmeldung des Ren-
tenanspruchs gar nicht habe wahrnehmen können. Luzide
Intervalle, in denen der Anspruchsberechtigte hätte zur
Raison bewegt werden können, seien selten gewesen und, wenn
überhaupt, habe dieser mit abweisendem, arrogantem und
renitentem Verhalten reagiert.

3.- a) Dr. med. O.________, bei dem S.V.________ von
1985 bis 1994 wegen seiner Alkoholprobleme in Behandlung
stand, diagnostizierte einen chronischen Aethylismus und
bezeichnete ihn seit Anfang Februar 1991 bis zum Tode zu
100 % arbeitsunfähig. Dr. med. C.________, Oberarzt an der
Klinik X.________, wo sich der Versicherte vom 10. Juni bis
7. November 1991 stationär aufhielt, stellte die Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung (passiv-abhängig) mit sekundä-
rem Alkoholismus und attestierte in dieser Zeit eine
100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. H.________, Chefarzt
a.i. an der Psychiatrischen Klinik Y.________, stellte beim
Versicherten, der vom 27. Februar bis 13. März 1991 zum
körperlichen Entzug in der Klinik weilte, eine erhebliche
Alkoholabhängigkeit fest. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit
konnte er auf Grund der kurzen Beobachtungszeit keine ver-
lässlichen Angaben machen.
Bei dieser medizinischen Aktenlage ist davon auszu-
gehen, dass S.V.________ seit Anfang Februar 1991 auf Grund
seines Alkoholismus zu 100 % arbeitsunfähig war. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführer bestand vor diesem
Zeitpunkt keine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit.
Da beim Versicherten ein evolutives Krankheitsgeschehen
vorlag, war der anspruchsbegründende Sachverhalt nach Ab-
lauf der Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1
lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG im Februar 1992 eingetreten, wie die IV-Stelle
zutreffend verfügte. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach
der anspruchsbegründende Sachverhalt spätestens seit
31. August 1990 objektiv feststellbar ist, kann daher nicht
gefolgt werden. Aber auch bei dieser Ausgangslage erfolgte
die Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 7. Oktober
1993 zu spät.

b) Zu beurteilen bleibt mithin die Frage, ob das
Leiden des Versicherten diesen daran hinderte, den an-
spruchsbegründenden Sachverhalt zu erkennen, nachdem die
Anspruchsvoraussetzungen bereits gegeben waren (d.h. ab
Februar 1992), bzw. nach dieser Einsicht zu handeln und er
deshalb die Anmeldung für eine Invalidenrente verweigert
hatte.
Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist erstellt,
dass S.V.________ an chronischem Alkoholismus litt. An-
lässlich des stationären Aufenthalts in der Klinik
X.________ diagnostizierte Dr. med. C.________ eine Per-
sönlichkeitsstörung (passiv-abhängig) mit sekundärem
Alkoholismus. Grobe hirnpathologische Schädigungen hätten
sich keine gefunden. Gemäss den Angaben des Arztes wirkte
der Versicherte insgesamt angepasst und kooperativ, im
Einzelgespräch recht unterwürfig und appellativ, in der Ge-
sprächsgruppe passiv-aggressiv und trotzig. Insgesamt sei
er in der Gestaltung seiner stationären Behandlung passiv
gewesen und hätte auch auf den geplanten Austritt hin wenig
Initiative zur konkreten Lebensplanung gezeigt. Eine sinn-
volle Nachsorge hätte bei Austritt nicht organisiert werden
können. Auch anlässlich des früheren stationären Aufent-
halts in der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom
27. Februar bis 13. März 1991 stand er einer Langzeit-Ent-
wöhnungsbehandlung sehr ablehnend gegenüber. In seiner
Grundstimmung zeigte er sich u.a. misstrauisch und bagatel-
lisierend. Er wünschte damals lediglich eine Antabusbehand-
lung und gesprächstherapeutische Begleitung. Nach Angaben
der Beschwerdeführer liess er sich nicht zur Einreichung
eines Rentenantrages bewegen.
In keinem der Arztberichte finden sich Anhaltspunkte
dafür, dass S.V.________ an einer dauerhaften Bewusstseins-
störung und damit an einer Geisteskrankheit, Geistes-
schwäche oder einem ähnlichen Zustand mit erheblichen Aus-
wirkungen auf seine Besinnungsfähigkeit gelitten hätte.
Dass sich an seinem Zustand in der vorliegend relevanten
Zeit von Februar 1992 bis September 1993 etwas geändert
hätte, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich dafür
Anhaltspunkte aus den Akten. Die Vorbringen der Beschwer-
deführer, wonach für den Versicherten erst am 14. Dezember
1993 eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft auf
eigenes Begehren angeordnet werden konnte, nachdem vor-
gängige Versuche zur Verbeiständung fehlgeschlagen waren,
verdeutlichen, dass der Gesundheitszustand nicht soweit
beeinträchtigt war, dass frühere und allenfalls einschnei-
dendere vormundschaftliche Massnahmen angezeigt gewesen
wären. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass
S.V.________ an einer geistigen Gesundheitsstörung mit
erheblicher Beeinträchtigung seiner Fähigkeiten litt, die
Art und Schwere seiner Gesundheitsschäden und deren er-
werbliche Auswirkungen abzuschätzen. Es stellt sich aber
die Frage, ob er in der Lage war, gemäss dieser Einsicht zu
handeln. Wie Dr. med. N.________, Oberarzt an der Klinik
X.________, in seinem Bericht zuhanden des Rechtsvertreters
der Beschwerdeführer vom 21. April 1999 ausführt, gibt es
immer wieder Patienten, die Sozialversicherungsleistungen
ablehnen, die ihnen grundsätzlich zustehen würden. Prädes-
tiniert für ein solches Verhalten sind laut diesem Arzt
Alkoholabhängige mit Persönlichkeitsstörungen, die mit
einer erhöhten Kränkbarkeit sowie übertriebenen Erwartungen
an die eigene Leistungsfähigkeit (sog. narzisstische Per-
sönlichkeiten) verbunden sind. Das Eingestehen der eigenen
Grenzen, Probleme und Miseren ist für solche Patienten kaum
zu ertragen, sodass für sie die Beanspruchung von Sozial-
versicherungs- oder Fürsorgeleistungen einer Art "persön-
licher Bankrotterklärung" gleich käme.
Auf Grund der bestehenden Aktenlage lässt sich nicht
beurteilen, ob der Versicherte unter Berücksichtigung sei-
nes Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, hinsicht-
lich der Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen -
auf welche Handlung es ankommt (Erw. 1c) - seiner Einsicht
entsprechend zu handeln, und ob er deshalb die Anmeldung
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ver-
weigerte. Die Sache ist mithin an die IV-Stelle zurück-
zuweisen, damit diese bei den seinerzeit behandelnden
Ärzten dahingehende Abklärungen vornimmt. Im Anschluss
daran hat sie über den Anspruch auf Nachzahlungen der
unbestrittenen Rentenleistungen (ab Februar 1992, Erw. 3b)
neu zu befinden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozial-
versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Ja-
nuar 1999 und die Verfügungen vom 11. Oktober 1996
aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des
Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne
der Erwägungen verfahre.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Beschwerde-
führern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2000.- zu bezahlen.

IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-
fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver-
sicherung zugestellt.

Luzern, 16. März 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: