Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C_488/2016

Urteil vom 16. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Keller,

gegen

1. Flughafen Zürich AG,
2. Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern.

Gegenstand
Verfügung über Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. September 2016 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 6. November 2015 stellte die A.________ AG im Verfahren über die Plangenehmigung für den Bau einer neuen Frachthalle sowie Enteignung eines ihr gehörenden Grundstücks ein Ausstandsbegehren gegen sechs namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL). Dieses überwies das Gesuch am 10. November 2015 dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (GS UVEK) mit der Anmerkung, es bestehe keine Veranlassung für den Ausstand der betroffenen Mitarbeiter. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wies das GS UVEK das Ausstandsbegehren ab, soweit dieses mit Bezug auf den zwischenzeitlich in den Ruhestand getretenen ehemaligen Direktor des BAZL nicht ohnehin gegenstandslos geworden war. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Mitwirkung in einem früheren Verfahren stelle für sich allein noch keinen Ausstandsgrund dar. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die von der A.________ AG nicht näher substanziierten Beziehungen zwischen der Flughafen Zürich AG, die das Plangenehmigungsgesuch für das Frachthallenprojekt gestellt habe, und den Mitarbeitern des BAZL über den geschäftlichen Kontakt hinausgingen. Von Letzteren dürfe erwartet werden, dass
sie jeden Einzelfall objektiv und unparteiisch beurteilen könnten.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. September 2016 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Oktober 2016 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Flughafen Zürich AG (Beschwerdegegnerin 1) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das UVEK, das BAZL und das Bundesverwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin hält in der Replik an ihrem Antrag fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a und 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid besonders berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Rechtsmittelschrift allein die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie erfüllt damit an sich die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht, wonach die Eingabe an das Bundesgericht einen Antrag in der Sache enthalten muss. Die Rechtsprechung lässt es in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allerdings genügen, dass ausdrücklich nur ein kassatorisches Begehren gestellt wird, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung, denn aus ihr geht hervor, dass die sechs am Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren beteiligten Angestellten des BAZL in den Ausstand zu versetzen sind.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin erblickt im Verzicht des Bundesverwaltungsgerichts, die Verfahrensakten zu ihrem Baugesuch für das Frachtgebäude "Limess" und die "NLR-Studie von 2003" beizuziehen, eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

2.2. Aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich das Recht der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127 mit Hinweisen). Das Beweisantragsrecht im Verwaltungsverfahren des Bundes wird in Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG (SR 172.021) konkretisiert. Nach dessen Abs. 1 nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz lehnte den Beizug der angebotenen Beweismittel mit der Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese für den Entscheid über die Ausstandspflicht relevant sein könnten. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Soweit die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwände überhaupt zulässig sind (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), zielen die angebotenen, teilweise sogar öffentlich zugänglichen Beweise im Wesentlichen bloss darauf ab, das Vorliegen einer systembedingten oder geschäftlichen Beziehung zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und dem BAZL zu belegen. Wie nachfolgend aber aufgezeigt wird (vgl. E 3.3 hernach), muss die beanstandete Beziehungsnähe in ihrer Intensität und Qualität vom Mass des Üblichen abweichen, damit die Voreingenommenheit der betroffenen Personen angenommen werden kann. Die angebotenen Beweismittel beziehen sich nicht auf Tatsachen, die das Vorliegen solcher spezieller Umstände bei den einzelnen Mitarbeitern des BAZL als glaubhaft erscheinen lassen. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 und das BAZL beide ein Rechtsmittel gegen die Weiterführung des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Baubewilligungsverfahrens für das Frachtgebäude "Limess" erhoben und
dabei überschneidende Positionen vertreten hatten, nicht eine ausstandsbegründende Beziehungsnähe abgeleitet werden. Dasselbe gilt für Beweismittel, die bloss generelle Hinweise auf das berufliche Netzwerk und den Austausch des BAZL mit der Luftfahrtindustrie belegen sollen. Diese Tatsachen vermögen den Entscheid über die Ausstandspflicht offensichtlich nicht zu beeinflussen, weshalb die angebotenen Beweise nicht abgenommen werden mussten. Ebenso wenig kann von der Vorinstanz verlangt werden, jedem noch so vage anmutenden oder auf subjektiven Einschätzungen beruhenden Erklärungsversuch für eine Ausstandspflicht nachzugehen und diesen zu überprüfen.
Soweit die Beschwerdeführerin ferner einen Ausstandsgrund aus angeblichen materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern seitens des BAZL ableiten will, übersieht sie, dass diese nur dann wesentlich sind, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, so dass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; 138 IV 142 E 2.3 S. 146). Inwiefern dies hier mit Bezug auf welche BAZL-Angestellten zutreffen und durch die beigebrachten Beweise belegt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der Verzicht auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel war somit sachlich gerechtfertigt und hält vor Bundesrecht stand.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann eine Verletzung des Anspruchs auf gerechte Behandlung in Verwaltungsverfahren vor. Die von ihr bezeichneten Mitarbeiter des BAZL seien einerseits aufgrund einer besonderen Beziehungsnähe zur Beschwerdegegnerin 1 (E. 3.3 hernach) und andererseits wegen Vorbefassung (nachfolgend E. 3.4) befangen und hätten somit in den Ausstand versetzt werden müssen.

3.1. Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Es muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint. Für den Ausstand ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen).
Für nichtrichterliche Behörden - wie hier für das BAZL und dessen Mitarbeiter - kommen Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 237). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329). Wenngleich die vorerwähnten, für die Gerichte geltenden Grundsätze nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden können, rechtfertigt es sich vorliegend, an die Unbefangenheit der genannten Mitarbeiter des BAZL relativ hohe Anforderungen zu stellen. Denn immerhin bereiten sie den Plangenehmigungsentscheid unter Berücksichtigung der Einsprachen vor und unterzeichnen diesen aufgrund einer Kompetenzdelegation der Vorsteherin des UVEK (vgl. Schreiben des BAZL vom 8. Oktober 2015). Insofern nimmt das BAZL eine mit der Aufgabe eines "rechten Mittlers" vergleichbare Funktion wahr. Es erscheint daher angezeigt, die beanstandete Beziehungsnähe
und die Zulässigkeit der Vorbefassung der BAZL-Angestellten sinngemäss nach ähnlich strengen Kriterien zu beurteilen, wie sie das Bundesgericht für Gerichtsverfahren entwickelt hat (vgl. BGE 140 I 326 E. 6.2 S. 332).

3.2. Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Dessen lit. d, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, enthält einen Auffangtatbestand (BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 70 zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG). Danach treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie aus anderen als den in den lit. a-c genannten Gründen in der Sache befangen sein könnten. Im Rahmen der Konkretisierung dieser Generalklausel sind die vorerwähnten, aus Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessenden Grundsätze zu beachten.

3.3.

3.3.1. Unter dem Gesichtswinkel dieser Bestimmungen kann sich die Frage stellen, ob besondere Umstände im Verhältnis zwischen einem Angestellten der Verwaltung und einer Partei bei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit des Ersteren zu begründen. Wird ein besonders freundschaftliches oder besonders feindschaftliches Verhältnis gerügt, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung eine Voreingenommenheit des Angestellten der Verwaltung angenommen werden. Erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehungsnähe das Mass des sozial Üblichen übersteigt und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst oder deren Prozess auszuwirken, und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen (BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125 f.).

3.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund der bereits seit Jahren andauernden, vielfältigen, intensiven und fachlich bedingten Zusammenarbeit sowie der hohen Spezialisierung der Mitarbeiter bestehe zwischen dem BAZL und der Beschwerdegegnerin 1 eine besondere Beziehungsnähe, die über das allgemein übliche Mass hinausgehe und daher den Anschein der Befangenheit erwecke. Diese Verflechtung habe das BAZL dazu bewogen, die Realisierung ihres Frachtgebäudes zugunsten desjenigen der Beschwerdegegnerin 1, mit welchem vergleichbare Ziele verfolgt würden, zu verhindern.

3.3.3. Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zuzustimmen, als auf der Hand liegt, dass zwischen dem BAZL und der Beschwerdegegnerin 1 als Betreiberin des grössten Flughafens der Schweiz intensivere berufliche Kontakte bestehen als mit anderen Parteien. Aus der Rechtsschrift gehen aber keine Anhaltspunkte hervor, die den Anschein einer über die systembedingten oder üblichen geschäftlichen Kontakte hinausgehenden Beziehung zwischen den Mitarbeitern des BAZL und der Beschwerdegegnerin 1 zu erwecken vermöchten. Damit ein Ausstandsgrund als glaubhaft erscheint, reicht es überdies nicht aus, den einzelnen am Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren beteiligten BAZL-Angestellten zu unterstellen, sie wiesen aufgrund ihrer Funktion eine besondere Nähe zur Beschwerdegegnerin 1 auf. Von ihnen darf erwartet werden, dass sie die Einsprache mit der dafür gebotenen Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Unbefangenheit beurteilen werden. Mangels konkreter, ausstandsbegründender Umstände kann der Beschwerdeführerin daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, das BAZL würde das Frachthallenprojekt der Beschwerdegegnerin 1 zulasten ihres eigenen Vorhabens begünstigen.

3.4.

3.4.1. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien ferner immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Angestellter der Verwaltung durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328 f.; 131 I 113 E. 3.4 S. 116). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, ist anhand konkreter Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände im Einzelfall zu untersuchen (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; 131 I 113 E. 3.4 S. 117).

3.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, aufgrund der ungenügend voneinander abgegrenzten Funktionen des BAZL als Fach- und Rechtsmittelinstanz, der damit einhergehenden Mehrfachbefassung einzelner Angestellter und der bisherigen, zu ihren Ungunsten ausgefallenen Beschlüsse des BAZL werde ein für sie negativer Einspracheentscheid resultieren. Zwar ist ihr in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zuzugestehen, dass das BAZL als spezialisierte Behörde im Bereich der zivilen Luftfahrt und der Luftfahrtentwicklung eine Vielzahl von Aufgaben und Funktionen erfüllt, die sachlich ineinander übergreifen können. Aufgrund dieser funktionellen und verfahrensorganisatorischen Gegebenheiten kann es durchaus sein, dass einzelne Mitarbeiter in mehrere Verfahren involviert sind. Dies begründet aber für sich allein noch keine unzulässige Vorbefassung: Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach der vorerwähnten Rechtsprechung vielmehr anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 330; 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429).

3.4.3. Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin insbesondere, dass die Gefahr der Voreingenommenheit nur dort besteht, wo sich die Vorbefassung auf dieselbe konkrete Angelegenheit bezieht (SCHINDLER, a.a.O., S. 149). Dies trifft vorliegend nicht zu, musste in dem von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Baubewilligungsverfahren doch über die Bewilligungsfähigkeit des von ihr projektierten Logistik- und Speditionsgebäudes und im Verfahren betreffend die Projektierungszone über die Festlegung einer die künftige Planung sichernden Massnahme (vgl. Urteil 1C_442/2008 vom 9. Juli 2009 E. 2.4.6) entschieden werden. Dagegen bezieht sich das Plangenehmigungsverfahren auf die von der Beschwerdegegnerin 1 geplante Frachthalle. Die Mitarbeiter des BAZL nahmen bzw. nehmen in diesen Verfahren auch unterschiedliche Funktionen wahr: Im Baubewilligungsverfahren der Beschwerdeführerin konnten sie aufgrund der Qualifizierung des Bauprojekts als Nebenanlage im Sinne von Art. 37m
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37m
1    Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht.
2    Vor dem Entscheid über die Baubewilligung hört die kantonale Behörde das BAZL an.
3    Das Bauvorhaben darf die Flugsicherheit nicht gefährden und den Flugplatzbetrieb nicht beeinträchtigen.
4    Das BAZL ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) i.V.m. Art. 2 lit. f
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Flugplatz: in einem Sachplan festgelegte Anlage für die Ankunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und Wartung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern;
bd  ...
e  Flugplatzanlagen: Bauten und Anlagen, die der Erfüllung des Zwecks des Flugplatzes gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt dienen und örtlich und funktionell zu diesem gehören;
f  Nebenanlagen: Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht zu den Flugplatzanlagen gehören;
g  Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur Luftfahrt: Sachplan im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19797 zur Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt;
h  Flugplatzleiter, Flugplatzleiterin: für die Betriebsaufsicht eines Flugplatzes verantwortliche Person;
i  TMA: Nahkontrollbezirk (terminal control area);
j  Flugsicherungsanlagen: Anlagen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, insbesondere Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsanlagen;
k  Luftfahrthindernisse: Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können; dazu gehören auch temporäre Objekte;
l  Hindernisbegrenzungsflächen: Flächen, welche den für die Flugsicherheit in der Regel erforderlichen hindernisfreien Luftraum nach unten abgrenzen;
m  Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster: amtliche Feststellung der Hindernisbegrenzungsflächen nach Anhang 14 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194410 über die internationale Zivilluftfahrt für einen Flugplatz, eine Flugsicherungsanlage oder einen Flugweg;
n  ...
o  IFR-Flugplatz: Flugplatz, auf dem nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules) gestartet und gelandet werden kann;
und Art. 29
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 29 Nebenanlagen - 1 Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls das für die betreffende Anlage vorgesehene Plangenehmigungsverfahren des Bundes Anwendung.67
1    Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls das für die betreffende Anlage vorgesehene Plangenehmigungsverfahren des Bundes Anwendung.67
2    Die zuständige kantonale Stelle bringt dem BAZL Baugesuche zur Kenntnis.
3    Das BAZL überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder eine Nebenanlage handelt, und teilt der kantonalen Behörde innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit, ob es das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem das BAZL diese abgeschlossen hat.
der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) lediglich Stellung nehmen (vgl. Art. 37m Abs. 2
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37m
1    Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht.
2    Vor dem Entscheid über die Baubewilligung hört die kantonale Behörde das BAZL an.
3    Das Bauvorhaben darf die Flugsicherheit nicht gefährden und den Flugplatzbetrieb nicht beeinträchtigen.
4    Das BAZL ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
LFG); ihnen kam keine Entscheidkompetenz zu (vgl.
Entscheid vom 1. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, VB.2008.00083, E. 2.1). Im Gegensatz dazu ist das BAZL im Verfahren betreffend die Projektierungszone verfügende Behörde und seine Mitarbeitenden (Art. 37n Abs. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37n
1    Das BAZL kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Flughafenanlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümer ist Sache der Kantone.
2    Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
LFG) bereiten im Plangenehmigungsverfahren den Entscheid vor bzw. unterzeichnen diesen aufgrund einer Kompetenzdelegation der Vorsteherin des UVEK (vgl. Schreiben des BAZL vom 8. Oktober 2015).
Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern die sich in diesen unterschiedlichen Verfahrensarten stellenden Fragen ähnlich sein oder miteinander zusammenhängen sollten: Während das BAZL im Baubewilligungsverfahren für das Logistik- und Speditionsgebäude der Beschwerdeführerin gehalten war, für dieses Projekt eine luftfahrtspezifische Prüfung vorzunehmen (Art. 29 Abs. 3
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 29 Nebenanlagen - 1 Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls das für die betreffende Anlage vorgesehene Plangenehmigungsverfahren des Bundes Anwendung.67
1    Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren oder gegebenenfalls das für die betreffende Anlage vorgesehene Plangenehmigungsverfahren des Bundes Anwendung.67
2    Die zuständige kantonale Stelle bringt dem BAZL Baugesuche zur Kenntnis.
3    Das BAZL überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder eine Nebenanlage handelt, und teilt der kantonalen Behörde innert zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit, ob es das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterziehen will. Eine Baubewilligung darf erst erteilt werden, nachdem das BAZL diese abgeschlossen hat.
i.V.m. Art. 9
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 9 Luftfahrtspezifische Prüfung - 1 Das BAZL kann bei allen baulichen und betrieblichen Änderungen auf dem Flugplatz eine luftfahrtspezifische Projektprüfung vornehmen. Es kann auch genehmigungsfreie Vorhaben und Nebenanlagen prüfen.22
1    Das BAZL kann bei allen baulichen und betrieblichen Änderungen auf dem Flugplatz eine luftfahrtspezifische Projektprüfung vornehmen. Es kann auch genehmigungsfreie Vorhaben und Nebenanlagen prüfen.22
2    Untersucht wird, ob die luftfahrtspezifischen Anforderungen im Sinne von Artikel 3 erfüllt werden und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind. Es werden namentlich die geltenden Sicherheitsabstände zu Pisten, Rollwegen und Abstellflächen sowie die Hindernisfreiheit, die Auswirkungen bezüglich Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr und die Notwendigkeit zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication; AIP)23 geprüft.24
VIL), war bei der Projektierungszone zu prüfen, ob diese den Zielen und Vorgaben des Sachplans Infrastrukur der Luftfahrt (SIL) entsprach und ob das Interesse, ein Grundstück für eine Flughafenanlage freizuhalten, allfällige andere Interessen überwog (Art. 27h Abs. 2
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 27h Projektierungszonen - 1 Gesuche betreffend die Festlegung von Projektierungszonen haben zu enthalten:
1    Gesuche betreffend die Festlegung von Projektierungszonen haben zu enthalten:
a  Pläne mit der genauen Beschreibung der Projektierungszone;
b  eine Begründung, zu welchen Zwecken und für welche Zeitdauer das Gebiet freigehalten werden soll;
c  Erläuterungen, ob und welche Interessen die Projektierungszone berührt und wie sie mit den Anforderungen der Raumplanung abgestimmt ist.
2    Projektierungszonen werden festgesetzt, wenn sie den Zielen und Vorgaben des SIL entsprechen und das Interesse, ein Grundstück für eine Flughafenanlage freizuhalten, allfällige andere Interessen überwiegt.
VIL). Demgegenüber wird eine Plangenehmigung für das Projekt der Beschwerdegegnerin 1 erteilt, wenn es den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht und die Anforderungen nach Bundesrecht erfüllt, namentlich diejenigen der Raumplanung und des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie die luftfahrtspezifischen und technischen Vorgaben (Art. 27d Abs. 1
SR 748.131.1 Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
VIL Art. 27d Voraussetzungen der Plangenehmigung - 1 Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt:
1    Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt:
a  die Festlegungen des SIL einhält;
b  die Anforderungen nach Bundesrecht erfüllt, namentlich die luftfahrtspezifischen und technischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes.
2    Auf kantonales Recht gestützte Anträge sind zu berücksichtigen, soweit dadurch der Betrieb oder der Bau des Flugplatzes nicht übermässig behindert wird.
VIL). In diesem Zusammenhang legt die Beschwerdeführerin nicht in rechtsgenüglicher Weise dar, inwiefern die von den Mitarbeitern des BAZL in den früheren Verfahren beurteilten Sachfragen zentrale Gesichtspunkte des Plangenehmigungsverfahrens
beschlagen, so dass der Eindruck entstehen könnte, der Einspracheentscheid sei bereits in wesentlichen Zügen vorbestimmt. Überdies behauptet sie zu Recht nicht, an den früheren Verfahren seien dieselben Mitarbeiter des BAZL beteiligt gewesen wie im Plangenehmigungsverfahren. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorbringt, es könne allgemein angenommen werden, dass die Vorbefassung einzelner Amtspersonen sich auf eine ganze Behörde mit einer Mehrzahl von Mitarbeitern auswirke, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Vorliegen einer Gefahr der Voreingenommenheit muss nach der vorerwähnten Rechtsprechung vielmehr in jedem Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten untersucht werden. Ebenso wenig vermag bereits der Umstand, wonach einige namentlich genannte BAZL-Mitarbeiter eine negative Einstellung zu ihrem Bauvorhaben gehabt haben sollen und sich nicht gegen vorgesetzte oder ehemalige Entscheidungsträger stellen würden, einen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Dass einzelne Amtspersonen in früheren Verfahren Entscheide zulasten der Beschwerdeführerin gefällt haben, bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (BGE 125 I 209 E. 8b S. 219). Da sich auch die Vorinstanz mit dieser Argumentation auseinandergesetzt hat (vgl. E. 3.2 und E.
6.4.3 des angefochtenen Entscheids), liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Insofern kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, die von ihr bezeichneten Angestellten des BAZL hätten sich bereits eine feste Meinung gebildet und würden das Plangenehmigungs- und Enteignungsgesuch - ungeachtet ihrer Einsprache - nicht mehr objektiv beurteilen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern bei einer Gesamtwürdigung der bestehenden Beziehungen zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und dem BAZL und der systembedingten Vorbefassung einzelner Mitarbeiter dieser Behörde bei den namentlich genannten Amtspersonen ein Anschein der Befangenheit vorliegen sollte. Vielmehr erscheint der Ausgang des Plangenehmigungsverfahrens in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen weiterhin als offen. Demnach hält die Abweisung des Ausstandsbegehrens durch die Vorinstanz vor Bundesrecht stand.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin 1, die durch ihren Rechtsdienst vertreten und der kein ausserordentlich hoher Arbeitsaufwand entstanden ist, steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. Urteil 2C_899/2008 vom 18. Juni 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 135 II 296). Ebenso wenig ist dem BAZL ein Parteikostenersatz auszurichten (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Die Gerichtsschreiberin: Pedretti