Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 36/2016

Urteil vom 16. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
2. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
3. Regionaler Ärztlicher Dienst Nordostschweiz, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
4. Kantonales Sozialamt, Abteilung Sozialversicherungen,
Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. November 2015.

In Erwägung,
dass Rechtsanwalt A.________ mit Schreiben an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Nordostschweiz und E-Mail vom 17. Juni 2014 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) um ein aktuelles Verzeichnis der externen medizinischen Gutachter und Gutachterinnen sowie einen Zusammenarbeits-/Begutachtungsvertrag mit der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ersuchte,
dass er sich in der Angelegenheit, angesichts der Erfolglosigkeit dieser und anderer Schritte, am 24. März 2015 beschwerdeweise an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wandte, welches indessen mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 seine Zuständigkeit verneinte und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwies,
dass dieses, nachdem es von weiteren Eingaben vom 2. und 12. November 2015 Kenntnis genommen hatte, erwog, mit Blick auf die Publikation der Liste der Gutacher und Gutachterinnen auf der Website der SVA Zürich (www.svazuerich.ch) "dürfte (...) im heutigen Zeitpunkt das Rechtsschutzinteresse dahingefallen sein",
dass das Sozialversicherungsgericht sodann zum Schluss gelangte, dass im Zusammenhang mit Zugangsbegehren zu amtlichen Dokumenten (...) auch für die IV-Stellen das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) gelte, nach dessen Art. 13 Abs. 2 dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein Schlichtungsantrag zu stellen sei, wenn einem Zugangsgesuch, wie vorliegend der Fall, nicht oder nicht vollumfänglich oder nicht innert Frist entsprochen werde, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dem EDÖB überwies (Beschluss vom 20. November 2015),
dass Rechtsanwalt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt und folgende Anträge stellt:

1. Es sei der Beschluss des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 20. November 2015 aufzuheben.
2. Es sei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2015 aufzuheben.
3. Es sei festzustellen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24.03.2015 aus kantonalem Öffentlichkeitsrecht/kantonalem Aktenzugangsrecht zuständig ist, bzw. zur Behandlung der Beschwerde verpflichtet ist.
eventuell:

4. Es sei das anwendbare Verfahren/die zuständige Behörde höchstrichterlich festzustellen.
5. Es sei die Streitsache an die zuständige kantonale Behörde zur Behandlung und zum Entscheide zu überweisen.
6. Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.
dass damit der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts nicht rechtsgenüglich angefochten worden ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
erster Satz BGG), da diesbezüglich sich die Begründung im Vorwurf einer "Fehlinterpretation von Materialien des BGÖ" erschöpft, ohne sich mit den gegenteiligen Entscheiden der eidgenössischen Behörden auseinanderzusetzen, was keine genügende Begründung im Sinne der gesetzlich geforderten Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidungsbegründung darstellt,
dass die Beschwerde, soweit sie sich - zulässigerweise - gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, offensichtlich unbegründet ist, da die Grundannahme des Beschwerdeführers, auf welche sämtliche seiner an der Grenze zur Weitschweifigkeit (Art. 42 Abs. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) liegenden Vorbringen beruhen, es sei kantonales Recht auf sein Gesuch anwendbar (nämlich kantonales Öffentlichkeits-, Verfassungs- und Verfahrensrecht), von vornherein rechtlich nicht zutreffen kann, da der Vollzug der Eidgenössischen Invalidenversicherung, um den allein es hier geht, einheitlich und abschliessend durch Bundesrecht geregelt ist, wie allein schon die gesetzliche (Art. 64
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 64 Grundsatz - 1 Der Bund überwacht den Vollzug dieses Gesetzes durch die IV-Stellen und sorgt für dessen einheitliche Anwendung. Die Artikel 72, 72a und 72b AHVG351 sind sinngemäss anwendbar.352
1    Der Bund überwacht den Vollzug dieses Gesetzes durch die IV-Stellen und sorgt für dessen einheitliche Anwendung. Die Artikel 72, 72a und 72b AHVG351 sind sinngemäss anwendbar.352
2    Für die Aufsicht über die Organe der AHV beim Vollzug dieses Gesetzes finden die Vorschriften des AHVG sinngemäss Anwendung.
, 64a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 64a Aufsicht durch das BSV - 1 Das BSV übt die fachliche Aufsicht über die IV-Stellen und über die regionalen ärztlichen Dienste aus. Insbesondere erfüllt es folgende Aufgaben:
1    Das BSV übt die fachliche Aufsicht über die IV-Stellen und über die regionalen ärztlichen Dienste aus. Insbesondere erfüllt es folgende Aufgaben:
a  Es überprüft jährlich die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 57 durch die IV-Stellen und der Aufgaben nach Artikel 59 Absatz 2bis durch die regionalen ärztlichen Dienste.
b  Es erteilt den IV-Stellen allgemeine Weisungen sowie Weisungen im Einzelfall.
c  Es erteilt den regionalen ärztlichen Diensten im medizinischen Fachbereich allgemeine Weisungen.
2    Das BSV übt die administrative Aufsicht über die IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus. Es gibt insbesondere Kriterien vor, um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 57 und 59 Absatz 2bis zu gewährleisten, und überprüft die Einhaltung dieser Kriterien.
IVG; Art. 50 ff
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 50 Fachliche Aufsicht - 1 Das BSV kann im Rahmen der Überprüfungen nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a IVG Massnahmen für die IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste verlangen oder anordnen, um die notwendigen Optimierungen vorzunehmen.
1    Das BSV kann im Rahmen der Überprüfungen nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a IVG Massnahmen für die IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste verlangen oder anordnen, um die notwendigen Optimierungen vorzunehmen.
2    Die IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste haben dem BSV nach dessen Weisungen über die Erfüllung ihrer Aufgaben periodisch Bericht zu erstatten.
3    Das BSV kann, nach Anhörung der IV-Stellen, Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals der IV-Stellen und der regionalen ärztlichen Dienste machen. Es stellt die entsprechende Aus- und Weiterbildung sicher.
. IVV) Ausgestaltung der vom Bundesamt für Sozialversicherungen über die (auch) kantonalen IV-Stellen ausgeübten Aufsicht als Verbands aufsicht zeigt (ARV 1998 Nr. 42 S. 241), in welchem Bereich kantonales Dienst aufsichts- und weiteres kantonales Verwaltungsrecht nichts zu suchen hat,
dass in diesem Zusammenhang auf E. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2015 verwiesen wird,
dass auf die vom Beschwerdeführer gerügten Unterschiede zwischen den den zwei Beschlüssen zugrunde liegenden Rechtsauffassungen - das Sozialversicherungsgericht, vom Verwaltungsgericht für zuständig bezeichnet, hält (zunächst) den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Schlichtungsverfahren) für kompetent - nicht weiter einzugehen ist, da des ersteren Beschluss, wie gesagt, nicht rechtsgenüglich angefochten worden ist,
dass somit die Beschwerde, soweit nicht unzulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG zu erledigen ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten vor Bundesgericht zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer