Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_650/2011

Urteil vom 16. Februar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
c/o Y.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Von Graffenried AG Treuhand,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand
MWST; Eigenverbrauch; Vorsteuerabzug; 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG in Liquidation hat Sitz in A.________. Ihr statutarischer Zweck umfasst Erwerb, Überbauung, Verwaltung und Veräusserung von in der Schweiz gelegenen Grundstücken sowie von Wohn- und Gewerbeliegenschaften als Generalunternehmerin. Im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ist die X.________ AG in Liquidation seit dem 1. Januar 1995 unter der Nummer U.________ eingetragen.
Bis zum 22. Dezember 2010 firmierte die Gesellschaft unter Z.________ AG und hatte ihren Sitz in B.________. Am 23. Januar 2012 eröffnete der Präsident des Kantonsgerichts A.________ über die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung den Konkurs.

B.
In der Zeit vom 15. bis 19. Juni 2009 nahm die Eidgenössische Steuerverwaltung (hienach: ESTV) bei der Beschwerdeführerin eine Kontrolle vor. Die Prüfung der Steuerperioden vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 (1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2008) führte, soweit hier interessierend, am 10. November 2009 zum Erlass der Ergänzungsabrechnungen (hienach: EA) Nr. V.________ über Fr. 1'187'466.-- (betreffend die Nutzungsänderung einer Liegenschaft, Umsatzdifferenzen und geldwerte Leistungen an Nahestehende) und Nr. W.________ über Fr. 900'392.-- (betreffend die Kürzung der Vorsteuern infolge gemischter Verwendung), je zuzüglich Verzugszinsen ab dem 31. August 2007. In zwei Entscheiden vom selben Tag bestätigte die ESTV die beiden Ergänzungsabrechnungen.

C.
Die X.________ AG erhob am 10. Dezember 2009 gegen beide Entscheide Einsprache. Mit Datum vom 14. April 2010 trat die ESTV im Entscheid, der die EA Nr. V.________ betraf, auf die Einsprache nicht ein. Im weiteren Einspracheentscheid vom 14. April 2010, dieser betreffend die EA Nr. W.________, hielt die ESTV vorab fest, dass die beiden Einspracheverfahren nicht zu vereinigen seien. In der Sache selbst wies sie die Einsprache ab und stellte fest, dass die X.________ AG für die Steuerperiode vom 1. Quartal 2005 bis zum 4. Quartal 2008 "infolge nicht sachgerecht vorgenommener Vorsteuerkürzung" einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 900'392.-- schulde, zuzüglich Verzugszins ab dem 31. August 2007.

D.
Der erstgenannte Einspracheentscheid - betreffend die EA Nr. V.________ - erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 14. April 2010, der die EA Nr. W.________ zum Gegenstand hatte, erhob die X.________ AG mit Eingabe vom 17. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie die Aufhebung des Entscheides und die Herabsetzung der Steuernachforderung auf höchstens Fr. 186'293.--. Mit Urteil vom 7. Juni 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, die Beschwerde ab.

E.
Gegen dieses Urteil führt die X.________ AG mit Eingabe vom 29. August 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt, das vorinstanzliche Urteil vom 7. Juni 2011 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neufestsetzung der Steuernachforderung für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2005 bis zum 4. Quartal 2008 an die ESTV zurückzuweisen.

F.
Während das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (BGE 137 III 417 E. 1).

1.1 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
i.V.m. Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
sowie Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen und damit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die frist- (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
1.2.1 Die Beschwerdeführerin ist im Verlauf des bundesgerichtlichen Verfahrens in Konkurs geraten. Es stellt sich die Frage nach der Sistierung des Verfahrens. Gemäss Art. 207 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, im Fall der Konkurseröffnung eingestellt. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle. Zivilprozesse können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden (Art. 207 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG).
1.2.2 Der Wegfall der Prozessführungsbefugnis bei Konkurseröffnung bildet das Gegenstück zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners über das Massevermögen im Sinn von Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG (HEINER WOHLFAHRT/CAROLINE B. MEYER, in: Basler Kommentar, SchKG, 2. Aufl., 2010, N. 1 zu Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG). Dies schliesst beispielsweise aus, dass der Gemeinschuldner, trotz eröffneten Konkurses, die Beschwerde an das Bundesgericht erklärt (Urteil 2A.294/1995 vom 29. August 1995 E. 2). Bis zur Revision im Jahr 1994 äusserte sich das SchKG lediglich zum Schicksal hängiger Zivilprozesse. Die Praxis fasste den Begriff des Zivilprozesses indessen weit und subsumierte darunter selbst Beschwerdeverfahren über öffentlich-rechtliche Forderungen, die auf dem Schuldbetreibungswege geltend gemacht werden können und sich als eigentliche Konkursforderungen nicht von privatrechtlichen Ansprüchen unterscheiden (BGE 116 V 284 E. 3b S. 286 zu AHV-Beiträgen; 119 V 165 E. 4b S. 169 zu Schadenersatzforderungen gemäss Art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
AHVG; erwähntes Urteil 2A.294/1995 vom 29. August 1995 E. 2b zu Steuerforderungen).
1.2.3 In der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung von Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG ist in Abs. 2 nun ausdrücklich von den Verwaltungsverfahren die Rede, worunter auch Rechtsmittelverfahren zu verstehen sind (KURT STÖCKLI/PHILIPP POSSA, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2009, N. 5 zu Art. 207
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 207 - 1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
1    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Verwaltungsverfahren eingestellt werden.
3    Während der Einstellung stehen die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen still.
4    Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Entschädigungsklagen wegen Ehr- und Körperverletzungen oder auf familienrechtliche Prozesse.
SchKG). Steuerverfahren fallen damit unter Abs. 2, weswegen die Sistierung nicht mehr zwingend ist und ein Entschliessungsermessen der (Gerichts-)Behörde darüber besteht, ob das Verfahren zu sistieren sei (Urteil 2C_69/2007 vom 17. August 2007 E. 4.1). Neurechtlich kann und soll die zuständige Behörde, anders als bei Zivilprozessen, auch bei grundsätzlich einstellungsfähigen Verwaltungsverfahren von Fall zu Fall prüfen, ob sich die Einstellung rechtfertigt. Die neue Regelung erlaubt es der Behörde, den Umständen des einzelnen Falles Rechnung zu tragen (Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, BBl 1991 III 1, insb. 122).
1.2.4 Hier handelt es sich um ein letztinstanzliches Steuerverfahren, das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung kurz vor dem Abschluss steht. Mit Blick auf den Wegfall der Prozessführungsbefugnis des Gemeinschuldners in Verfahren, welche das Massevermögen berühren, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin angesichts des Verfahrensstandes höchstens den Rückzug der Beschwerde erklären könnte. Im angefochtenen Urteil gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die strittige Ergänzungsabrechnung sei zu Recht ergangen. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann sich die Rechtsposition der Beschwerdeführerin insofern nicht weiter verschlechtern (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Der Gerichtskostenvorschuss, den die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zu leisten hatte, wurde vor Konkurseröffnung getätigt. Er reicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Mit Blick auf die übrigen Gläubiger droht keine Bevorzugung der Steuerbehörde bzw. Benachteiligung der übrigen Kreise. Steuerforderungen, die vor der Konkurseröffnung entstehen, sind gewöhnliche Konkursforderungen (BGE 129 III 200 E. 2 S. 201 ff., 126 III 294 E. 1b S. 295 f. und Urteil 7B.73/2005 vom 12. August 2005 E. 2 zur Mehrwertsteuer; BGE
85 I 121 E. 3 S. 124 ff. zur direkten Bundessteuer; Urteil 2C_792/2008 vom 19. Februar 2009 E. 3.2 zur Kapitalsteuer) und werden ohnehin in der dritten Klasse kolloziert (Art. 219 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
SchKG). Schliesslich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person, die mit dem Konkurs von Gesetzes wegen untergehen kann. Anders als bei einer natürlichen Person, die weiter existiert, drängt sich eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens nicht zwingend auf (Urteil H 394/01 vom 19. November 2003 E. 1). Gegenteils besteht ein eminentes Interesse der Konkursmasse an einem abgeschlossenen Verfahren. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu sistieren, sondern vielmehr letztinstanzlich zum Abschluss zu bringen.

1.3 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an, prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251). Es legt seinem Urteil an sich die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur gerügt werden, soweit sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 397) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen. In der Beschwerdeschrift ist zudem aufzuzeigen, dass die Behebung des behaupteten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
1.4
1.4.1 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Gemäss Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG sind die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Urteil 2C_227/2010 vom 5. August 2010 E. 2.3).
1.4.2 Im Streit liegen Vorsteuerkürzungen und damit Steuerforderungen der ESTV, welche die Jahre 2005 bis 2008 betreffen. Die Beurteilung erfolgt demnach in der Sache selbst aufgrund der Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300), das bis zum 31. Dezember 2009 in Kraft stand.
1.4.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das neue Recht gemäss Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG (vorbehältlich der Bezugsverjährung von Art. 91
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 91 Bezugsverjährung - 1 Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt fünf Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist.
1    Das Recht, die Steuerforderung, Zinsen und Kosten geltend zu machen, verjährt fünf Jahre, nachdem der entsprechende Anspruch rechtskräftig geworden ist.
2    Die Verjährung steht still, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
3    Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Einforderungshandlung und jede Stundung seitens der ESTV sowie durch jede Geltendmachung des Anspruchs seitens der steuerpflichtigen Person.
4    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.
5    Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem der Anspruch rechtskräftig geworden ist.
6    Wird über eine Steuerforderung ein Verlustschein ausgestellt, so richtet sich die Bezugsverjährung nach den Bestimmungen des SchKG150.
MWSTG) auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar. Damit darf es aber nicht zur Anwendung von neuem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen. Die Korrektur von Mängeln in der Abrechnung stellt kein Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG dar, weshalb bei der Beurteilung dieser Frage auf altes Recht abzustellen ist.

2.
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 aMWSTG ist subjektiv steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75'000 Franken übersteigen.

2.2 Steuerobjekt der Inlandsteuer bildet neben der Besteuerung von im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen, im Inland gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen und dem Bezug von Dienstleistungen gegen Entgelt von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Art. 5 lit. a, b, d aMWSTG) auch der Eigenverbrauch im Inland (Art. 5 lit. c aMWSTG). Der Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegen dabei gemäss Art. 9 aMWSTG der Entnahme- (Abs. 1), der Bearbeitungs- und Herstellungseigenverbrauch (Abs. 2) sowie der Eigenverbrauch, der bei Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens entstehen kann (Art. 9 Abs. 3 aMWSTG).
2.3
2.3.1 Mit der Besteuerung des Bearbeitungs- und Herstellungseigenverbrauchs (Art. 9 Abs. 2 lit. a aMWSTG) wird der Eigenverbrauch besteuert, der entsteht, wenn der Steuerpflichtige an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur entgeltlichen Veräusserung oder entgeltlichen Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind (Art. 18 Ziff. 20 und 21 aMWSTG), Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass er für die Versteuerung optiert. Mit der Besteuerung des Herstellungs- und Bearbeitungseigenverbrauchs soll sichergestellt werden, dass Bauwerke, die für den Verkauf oder für die Vermietung bzw. Verpachtung bestimmt sind, also für Zwecke verwendet werden, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausschliessen, steuerlich gleich behandelt werden, wie wenn sie von Dritten steuerbelastet bezogen worden wären (Urteil 2A.476/2002 vom 7. März 2003 E. 2.1; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., 2003, Rz. 396 ff., unter Bezugnahme auf den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates [WAK-N] vom 28. August 1996 zur Parlamentarischen Initiative Dettling, insb. zu Art. 9 E-aMWSTG, BBl 1996 V 713, insb. 733 ff.; MOLLARD/OBERSON/TISSOT-BENEDETTO, Traité TVA,
2009, Rz. 620 ff., insb. 621).
2.3.2 Bemessungsgrundlage für den Bearbeitungs- und Herstellungseigenverbrauch bildet gemäss Art. 34 Abs. 4 aMWSTG der Preis (ohne den Bodenwert), wie er im Falle der Lieferung einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde. Auf diese Weise wird auch die durch den Steuerpflichtigen erbrachte eigene Wertschöpfung in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Fehlt es an einem Drittvergleich, lässt die Verwaltungspraxis im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung die Berechnung anhand der Anlagekosten zu. Was zu den Anlagekosten gehört, ergibt sich aus der Spezialbroschüre Nr. 04, der ESTV Eigenverbrauch, Ziff. 7.3.3. der Fassung vom 1. Januar 2001, diese modifiziert durch die Praxisänderung vom 1. Januar 2005, bzw. Ziff. 7.3.4 der Fassung vom 1. Januar 2008. Im Wesentlichen setzen sich die Anlagekosten damit zusammen aus den Positionen "Projektierungskosten", "Baukosten" und "allgemeine Geschäftsunkosten". Ausgenommen sind auch für die Zwecke der Ermittlung der Anlagekosten die eigentlichen Terrainkosten (so schon Art. 34 Abs. 4 aMWSTG: "ohne den Wert des Bodens"; dazu E. 3.3.4 hienach).
2.4
2.4.1 Der Vorsteuerabzug ist in Art. 38 aMWSTG ff. geregelt. Danach kann der Steuerpflichtige, wenn er Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen verwendet, in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen im Inland oder für den Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland als Vorsteuer in Abzug bringen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1363). Unerlässlich ist namentlich, dass die Vorsteuer für einen geschäftlich begründeten Zweck, mithin für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet werden (Art. 38 Abs. 2 aMWSTG; BGE 132 II 353 E. 8.2 S. 364 f. und 10 S. 369).
2.4.2 Verwendet der Steuerpflichtige vorsteuerbelastete Leistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für solche, die den Vorsteuerabzug ausschliessen (sog. gemischte Verwendung), ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1 aMWSTG). Nach welcher Methode die Kürzung vorzunehmen ist, bleibt der Praxis überlassen. Erforderlich ist jedenfalls, dass die Kürzung sachgerecht erfolgt. Dabei sind gemäss Art. 58 Abs. 3 aMWSTG auch Pauschalmethoden zulässig.
2.5
2.5.1 Das schweizerische Steuerrecht knüpft insgesamt an die handelsrechtliche Bilanz an (Art. 662a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 662a
ff. i.V.m. Art. 957 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
. OR), welche auch steuerrechtlich verbindlich ist, sofern die handelsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden. Vorbehalten bleiben die steuerlichen Korrekturvorschriften. Das bedeutet, dass die Steuerbehörden verpflichtet sind, auf die von den Organen der juristischen Person abgenommenen Jahresrechnungen abzustellen (Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung). Die Verbindlichkeit der Jahresrechnung entfällt nur insoweit, als diese gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts verstösst oder als steuerliche Korrekturvorschriften zu beachten sind (vgl. Urteile 2A.465/2006 vom 19. Januar 2007 E. 3.2, in: StR 62/2007 S. 518; 2A.652/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1). Die steuerrechtskonformen Handelsrechtsbücher sind für Steuerbehörde und Steuerpflichtige gleichermassen verbindlich (Urteil 2C_392/2009 vom 23. August 2010 E. 5.4). Der Steuerpflichtige muss sich demnach auf die ordnungsgemäss geführte Buchhaltung und die darauf basierende Bilanz und Erfolgsrechnung behaften lassen (ROLAND BURKHALTER, Massgeblichkeitsgrundsatz, 2003, S. 63 ff.). Das Prinzip der
Massgeblichkeit der Handelsbilanz gilt im Bereich der Mehrwertsteuer ebenso wie direktsteuerlich. Für die Zwecke der Mehrwertsteuer präzisiert Art. 58 aMWSTG, dass der Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten hat, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der Mehrwertsteuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Urteil 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3, in: RF 62/2007 S. 868).
2.5.2 Die Mehrwertsteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer (Art. 46 aMWSTG), die hohe Anforderung an die Steuerpflichtigen stellt, werden ihnen doch im Veranlagungsbereich wesentliche Aufgaben übertragen. Der Steuerpflichtige ist insbesondere für die korrekte, vollständige und rechtzeitige Deklaration und die Ablieferung der Steuer verantwortlich. Schon zum Recht der einstigen Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (AS 1994 1464; aMWSTV) hielt das Bundesgericht hierzu fest, dass dem Steuerpflichtigen die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und vollständige umsatzsteuerrechtliche Behandlung der vorkommenden Geschäftsfälle obliegt (grundlegend Urteil 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 2.4.3.1; neuestens Urteile 2C_350/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.2, in: StR 67/2012 S. 75; 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 4.1, in: StR 67/2012 S. 73; SANDRA KNOPP PISI, Das Selbstveranlagungsprinzip bei der Mehrwertsteuer, ASA 74 S. 389 ff., insb. 392). Die Aufgabe der ESTV beschränkt sich altrechtlich auf den Bezug und die Kontrolle der Steuer im Hinblick auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit (Urteil 2C_382/2007 vom 23. November 2007 E. 4.2, in: RF 63/2008 S. 290).
2.5.3 Nach Praxis des Bundesgerichts ist der Steuerpflichtige im Anwendungsbereich des aMWSTG an seine Abrechnung gebunden, soweit er hinsichtlich Steuerpflicht, Steuerbetrag, Abzügen usw. keinen Vorbehalt angebracht hat. Dementsprechend kann er auf die eingereichte Abrechnung bzw. Selbstveranlagung, unter Vorbehalt der hier nicht interessierenden gesetzlichen Ausnahmen, nicht zurückkommen (Urteil 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.3.3 f. und die dort zitierte Literatur, in: ASA 74 S. 666; StR 58/2003 S. 797, RDAF 2004 II 100).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG geltend, indem ihr das Urteil der Vorinstanz verunmögliche, ihre Selbstveranlagung "im Rahmen der Praxis der ESTV" zu berichtigen (E. 3.2) und die von der ESTV gewählte (Pauschal-)Methode zu keiner treffenden Berechnung der geschuldeten Eigenverbrauchssteuer führe (E. 3.3).
3.2
3.2.1 Was die Berichtigung der Selbstveranlagung durch den Steuerpflichtigen betrifft, fehlt es, anders als im neuen Recht (Art. 72
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
MWSTG), im hier anwendbaren aMWSTG an einer ausdrücklichen Regelung zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen eine derartige Korrektur möglich sei. Aus dem Charakter der Mehrwertsteuer, die als Selbstveranlagungssteuer ausgestaltet ist (Art. 46 aMWSTG; Art. 37 aMWSTV), hat die Praxis des Bundesgerichts abgeleitet, dass der Steuerpflichtige an seine Abrechnung gebunden ist, es sei denn, er würde einen entsprechenden Vorbehalt anbringen (dazu E. 2.5.3 hievor). Der Abrechnung des Steuerpflichtigen kommt altrechtlich zwar nicht die Bedeutung eines verbindlichen Entscheides zu. Die Wirkungen der Selbstveranlagung gegenüber dem Pflichtigen entsprechen jedoch gemäss dem zitierten Urteil 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.3.4 weitgehend denjenigen einer rechtskräftigen Verfügung, sofern der Pflichtige keinen Vorbehalt angebracht und damit kundgetan hat, dass er die eigene Erklärung gegen sich selbst gelten lassen will. Insbesondere stellt der Steuerpflichtige mit der vorbehaltlosen Abrechnung seine Zahlungspflicht für den selbst errechneten Betrag fest. Dieser braucht sich nicht
notwendigerweise mit dem tatsächlich geschuldeten Betrag zu decken. Die Bindungswirkung ist auch ein Gebot der Rechtssicherheit, weswegen sie - über die Konstellation hinaus, wie sie dem Urteil 2A.320/2002 eigen war - nicht nur im Zusammenhang mit einer Praxisänderung von Bedeutung ist.
3.2.2 Ob die Praxis der ESTV zulässig und richtig ist, die (mit Ausnahme von Praxisänderungen) eine Korrektur der eingereichten Abrechnung durch den Steuerpflichtigen innerhalb der Verjährungsfrist erlaubt, ist hier nicht weiter zu prüfen und kann offenbleiben, zumal keine Selbstkorrektur durch den Steuerpflichtigen vorliegt, sondern die Korrekturen vielmehr auf die Kontrolle zurückgehen, welche die ESTV vornahm. Fest steht hingegen, dass die ESTV anlässlich von Kontrollen die vom Steuerpflichtigen eingereichten Abrechnungen überprüfen und dabei entsprechende Korrekturen vornehmen kann und muss (Art. 62 aMWSTG).
3.2.3 Im konkreten Fall ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht von sich aus auf die eingereichten Quartalsabrechnungen zurückgekommen ist. Sie behauptet dies im Übrigen auch gar nicht. Die vorgenommenen Korrekturen erfolgten, wie gesagt, vielmehr aufgrund einer durch die ESTV vorgenommenen Kontrolle. Zu Recht bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor, sie habe derartige Vorbehalte angebracht. Eine nachträgliche Berichtigung der Abrechnung durch die Beschwerdeführerin ist nicht mehr möglich, wie schon die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Insoweit ist die Beschwerde demnach abzuweisen.
3.3
3.3.1 Nach dem Gesagten kann und muss die ESTV anlässlich von Kontrollen die vom Steuerpflichtigen eingereichten Abrechnungen überprüfen und dabei entsprechende Korrekturen vornehmen (Art. 62 aMWSTG; E. 3.2.2. hievor). Es fragt sich, ob die ESTV im vorliegenden Fall hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin, wie sie vorbringt, in zu hohem Umfang Eigenverbrauch abgerechnet hat.
3.3.2 Bemessungsgrundlage für den hier zur Diskussion stehenden Herstellungs- und Bearbeitungseigenverbrauch (Art. 9 Abs. 2 lit. a aMWSTG) ist der Preis (ohne Wert des Bodens), wie er im Falle der Lieferung einem unabhängigen Dritten dafür in Rechnung gestellt würde (Art. 34 Abs. 4 aMWSTG, vgl. E. 2.3.2 hievor). Vertritt die Beschwerdeführerin im Rahmen der von der ESTV geführten Kontrolle die Auffassung, dass sie zu viel an Eigenverbrauchsteuer abgerechnet habe, so hat sie dies nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen. Nach der herrschenden Normentheorie trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteile 2C_814/2010 vom 23. September 2011 E. 5.4; 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.4, in: ASA 75 S. 495). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde darauf, die Berechnungsmodalitäten der ESTV zu rügen, ohne aber in konkreter Weise zu belegen, inwiefern ihre eigene Deklaration zu hoch ausgefallen sein soll. Die von ihr ins Recht gelegte Berechnung genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde denn auch ein, dass auch
sie selbst nicht mehr restlos nachvollziehen könne, weshalb sie den baugewerblichen Eigenverbrauch höher deklariert habe, als es nach der Praxis der ESTV notwendig gewesen wäre.
3.3.3 Eine mit den erforderlichen Beweismitteln versehene rechtsgenügliche Begründung, aus welcher hervorgeht, inwiefern ein zu hoher Eigenverbrauch abgerechnet wurde bzw. weshalb die eingereichte Abrechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist unerlässliche Voraussetzung für eine Gutheissung des gestellten Antrags auf Rückweisung der Sache an die ESTV zur Neufestsetzung der Steuernachforderung. Daran fehlt es, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf diese Rüge abzuweisen ist.
3.3.4 Was die Argumente betrifft, welche die Beschwerdeführerin gegenüber den Berechnungen der ESTV vorbringt, so sieht die nicht bestrittene Praxis der ESTV vor, dass in allen Fällen, bei denen durch den Steuerpflichtigen kein effektiver Drittpreis im Sinne von Art. 34 Abs. 4 aMWSTG belegt werden kann, eine annäherungsweise Ermittlung anhand der Anlagekosten möglich ist (dazu schon E. 2.3.2 hievor). Die so verstandenen Anlagekosten als Ersatzwert für den fehlenden Drittpreis umfassen gemäss Ziff. 7.3.3 der Spezialbroschüre Nr. 04, Eigenverbrauch, in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung:
a) sämtliche Grundstücks- Planungs- und Baukosten (inklusive Aufwendungen für allfällige Abbrucharbeiten);
b) den Wert der Umgebungsarbeiten;
c) die Bauzinsen (Fremd- und Eigenkapitalzinsen);
d) die allgemeinen Geschäftsunkosten (z.B. der anteilsmässige Verwaltungsaufwand) sowie
e) alle Gebühren im Zusammenhang mit der Erstellung der Bauwerke.
In vergleichbarer Weise, wenn auch mit gewissen Modifikationen, die sich namentlich aufgrund der Praxisänderung per 1. Januar 2005 ergeben, sind die Anlagekosten gemäss Ziff. 7.3 der Spezialbroschüre Nr. 04, Eigenverbrauch, in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zu ermitteln.
3.3.5 Die ESTV verweist in ihrer Vernehmlassung auf ihre Berechnungen im vorinstanzlichen Verfahren. Mit diesen Berechnungen werde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb nicht zu viel an Eigenverbrauch abgerechnet worden sei. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist unbegründet. Wenn sie unter Verweis auf den Kontrollbericht der ESTV vorträgt, es seien überhaupt keine Eigenleistungen erbracht worden, ist dies nicht plausibel. Verschiedene Indizien - wie die Verträge und Rechnungen, welche sie der ESTV vorlegte - lassen gegenteils darauf schliessen, dass dies nicht der Fall sein kann. Auffallend sind allein schon die hohen Personalkosten von 13 Mio. Franken, die den Schluss auf Eigenleistungen nahelegen. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine plausible Begründung für die Begründetheit der Personalkosten abzugeben.
3.3.6 Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, mit dem von der ESTV vorgenommenen Zuschlag auf den Baukosten von 10% sei die auf den Bereich "Bau" entfallende Lohnsumme abgedeckt. Selbst ein Drittvergleichspreis garantiere nicht, dass sämtliche Lohnkosten in Rechnung gestellt werden könnten. Wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), sind im Bereich "Bau" in den Jahren 2005 bis 2008 Lohnkosten im Betrage von 13 Mio. Franken angefallen. Fest steht zudem, dass der von der ESTV vorgenommene Zuschlag von 10% auf den vorsteuerbelasteten Kosten nicht ausreichen kann, um neben den übrigen Kosten auch die Lohnkosten damit abdecken zu können, wie die Vorinstanz treffend feststellt. Ein Einbezug der anteilmässigen Lohnkosten als Eigenleistung ist aber für eine korrekte Ermittlung des Eigenverbrauchs unabdingbar, wenn dieser nicht aufgrund von Drittvergleichspreisen festgestellt werden kann, sondern anhand der Anlagekosten ermittelt werden muss.
3.3.7 Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, dass auch der Preis, wie er gegenüber Dritten erzielt werden könnte, nicht garantiere, dass sämtliche Lohnkosten abgedeckt seien, so genügt diese Behauptung nicht. Sie hätte dies vielmehr für die konkreten Jahre und für die getätigten Geschäfte im Detail nachzuweisen gehabt. Tut sie dies nicht, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
3.3.8 Insgesamt fehlt es am Nachweis dafür, dass der von der Beschwerdeführerin selbst deklarierte Eigenverbrauch zu hoch ausgefallen und damit gesetzeswidrig gewesen wäre. Demnach erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in allen Teilen unbegründet, sodass sie abzuweisen ist.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG). Eine Parteientschädigung zugunsten der ESTV ist nicht auszusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abge-wiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher