Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 661/2010

Urteil vom 16. Februar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Oktober 2010.
Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführerin) machte beim Kantonsgericht Schaffhausen gegen B.________ am 28. August 2008 eine Aberkennungsklage über Fr. 249'000.-- hängig und ersuchte am 1. Dezember 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsbeistand. Dieses Gesuch wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 11. Mai 2010 ab mit der Hauptbegründung, die Beschwerdeführerin habe ihre finanziellen Verhältnisse bzw. ihre Bedürftigkeit nicht dargelegt. In einer Eventualbegründung hielt es zudem fest, dass die Aberkennungsklage aussichtlos sei.

Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin Rekurs ein, den das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 29. Oktober 2010 abwies. Das Obergericht äusserte sich ausschliesslich zur Frage der Bedürftigkeit und begründete die Verneinung derselben damit, dass die Beschwerdeführerin keine genügenden Angaben zu ihrer finanziellen Lage gemacht habe, aufgrund derer die Bedürftigkeit nachgewiesen sei.

B.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit das Bundesgericht die Sache anhand der Akten nicht selbst entscheiden könne. Ausserdem ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Obergericht liess sich zur Beschwerde vernehmen, ohne Antrag zu stellen.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Bedürftigkeit verweigert wurde. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144). Da der Streitwert der Hauptsache Fr. 30'000.-- übersteigt, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs, weil die Vorinstanz sie nicht mündlich vor den Schranken angehört habe. Es sei üblich, dass sich das Gericht im Rahmen der Parteibefragung auch persönlich ein Bild über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Partei verschaffe. Dies wäre hier zwingend notwendig gewesen, da der Beschwerdeführerin ein entsprechender Urkundenbeweis unmöglich gewesen sei.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verleiht dem Einzelnen das Recht, sich vor der zuständigen Behörde in ausreichender Weise äussern und seinen Standpunkt wirksam ins Verfahren einbringen zu können (BGE 135 II 286 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b). Hingegen folgt aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Äusserung (BGE 130 II 425 E. 2.1; 127 V 491 E. 1b S. 494; 125 I 209 E. 9b S. 219). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn massgebliche Umstände sich gerade ausschliesslich durch eine mündliche Anhörung abklären lassen, wenn sich also eine solche für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist. Das kann namentlich in Fällen zutreffen, in denen die persönlichen Eigenschaften des Betroffenen ausschlaggebend sind und es dafür wesentlich auf den unmittelbaren Eindruck ankommt, den eine Person der zuständigen Behörde vermittelt (BGE 122 II 464 E. 4 S. 469; Urteil 2P.174/1995 vom 22. Februar 1996 E. 3c). Solche Umstände waren vorliegend nicht zu ermitteln, weshalb es zur Klärung des Sachverhalts keiner persönlichen Anhörung bedurfte. Es genügte, dass der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich schriftlich zu äussern und Belege einzureichen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs
liegt nicht vor.

3.
3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch aufgrund von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (BGE 129 I 129 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ruft keine kantonale Bestimmung an, die verletzt sein soll, weshalb die Beschwerde ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu beurteilen ist. Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

3.2 Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f. mit Hinweisen). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht dabei der Beistandspflicht von Ehegatten nach (Urteil 4P.95/2000 vom 16. Juni 2000 E. 2e; vgl. auch BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12).

Der Gesuchsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).

3.3 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe zum Beleg ihrer Bedürftigkeit die Veranlagungsmitteilungen samt Veranlagungsprotokollen für die Steuerjahre 2006 und 2007 sowie Bankauszüge per Ende 2008 eingereicht. Einen amtlichen Ausweis über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse habe sie nicht beigebracht. Ebenso wenig habe sie Belege eingereicht, aus denen ihr aktueller Grundbedarf hervorgehe. Im Rekursverfahren habe sie Bankauszüge per Ende 2009 eingereicht, doch erlaubten auch diese Unterlagen keinen umfassenden Einblick in die aktuelle finanzielle Situation. Auf die Aufforderung hin, ihre finanzielle Situation darzulegen und zu dokumentieren, habe sie sich mit der Erklärung begnügt, sie verfüge weder über Einkommen noch Vermögen und werde von Freunden unterstützt. Belege habe sie keine. Sie habe aber keinerlei Angaben über ihre Lebenshaltungskosten gemacht und nicht konkret dargelegt, wie sie diese bestreite bzw. von wem sie in welcher Form unterstützt werde.

3.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie die Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse verweigert habe. Was immer an Dokumenten vorhanden gewesen sei, habe sie eingereicht. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie noch nie eigenes Einkommen erzielt habe. Aus den Steuerveranlagungen für die Jahre 2006 und 2007 gehe ebenfalls unzweifelhaft hervor, dass sie kein Vermögen habe. Seit Sommer 2008 lebe sie bei Freunden und Bekannten, die seither für ihren Lebensunterhalt aufkämen. Per Ende Juni 2010 habe sie Wohnsitz in Frankreich genommen. Unzutreffend sei auch der Vorhalt der Vorinstanz, sie habe nicht konkret dargelegt, wie sie die Lebenshaltungskosten bestreite. Sie habe klar angegeben, sie werde von Freunden und Bekannten unterstützt. Hie und da sende der Ehemann etwas Geld oder ein Paket mit Lebensmitteln. Konkretere Angaben könnten von ihr unter den gegebenen Umständen nicht verlangt werden. Eine betragliche Fixierung ihrer Lebenshaltungskosten sei unter solchen Umständen kaum möglich. Die Beschwerdeführerin habe von ihren Freunden und Bekannten keine Auskunft darüber erhalten, welche genauen Beträge diese ausgegeben hätten. Wer wie vorliegend reale Unterstützung leiste, führe darüber nicht im Detail Buch. Abgesehen davon
seien die ausgegebenen Summen auch gar nicht massgebend, da aus diesen Realleistungen ohnehin kein Bargeld an die Beschwerdeführerin fliesse. Alle offenen Fragen hätten bei der von der Beschwerdeführerin offerierten Parteibefragung geklärt werden können. Eine solche Befragung hätte der Vorinstanz auch ermöglicht festzustellen, ob die Angaben der Beschwerdeführerin glaubwürdig seien oder nicht. Die bei der Stellung des Gesuchs eingereichten Unterlagen hätten den einzigen Schluss zugelassen, dass die Beschwerdeführerin bedürftig sei.

3.5 In der Tat liegen hier besondere Verhältnisse vor. Diesen hat die Vorinstanz nicht Rechnung getragen.

Die Vorinstanz führte nicht aus, die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie verfüge weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen und sie werde von Bekannten und Freunden - realiter - unterstützt, sei nicht glaubhaft. Wenn aber davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, und Bekannte und Freunde sie durch Realleistungen unterstützen, ist es müssig zu verlangen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten (Wohnungskosten, Krankenkassenprämien, obligatorische Versicherungen etc.) genau auflistet. Die Beschwerdeführerin kann nicht Kosten auflisten, die sie nicht generiert und auch nicht Belege einreichen, die sie nicht besitzt. Auch trifft es entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hätte, wie sie ihre Lebenshaltungskosten bestreitet. Vielmehr führte sie aus, diese würden von Freunden und Bekannten in Form von Realleistungen für sie ausgelegt. Dass diese Angabe nicht glaubhaft wäre, nahm die Vorinstanz nicht an und verlangte auch nicht etwa eine schriftliche Bestätigung derjenigen, die diese Unterstützung leisten. Für die Frage der prozessualen Bedürftigkeit ist es denn auch unerheblich, wer genau diese Unterstützung leistet und wie viel genau diese
Personen für die Beschwerdeführerin auslegen. Solange sie selbst kein Einkommen und kein Vermögen hat, ist es ihr jedenfalls nicht möglich, die Prozesskosten selber zu bestreiten. In dieser Situation verfiel die Vorinstanz in Willkür, indem sie eine Missachtung der Mitwirkungspflicht annahm. Aus den von ihr angeführten Gründen hätte sie einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit nicht verneinen dürfen.

Zu beachten ist allerdings, dass es für die Prozessbedürftigkeit nicht allein massgeblich ist, ob die Beschwerdeführerin selber nicht in der Lage ist, ihren Prozess zu finanzieren, sondern auch die finanziellen Verhältnisse ihres Ehegatten zu berücksichtigen sind, mit dem die Beschwerdeführerin ihrem eigenen Bekunden nach seit Ende Februar 2008 verheiratet ist. Denn dessen Beistandspflicht geht der Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Erwägung 3.2 vorne). Aus dem angefochtenen Urteil geht indessen nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren aufgefordert worden wäre, auch Belege über die finanziellen Verhältnisse ihres Ehegatten einzureichen. Dies wird die Vorinstanz nachzuholen und unter Berücksichtigung der entsprechenden Belege bzw. einer allfälligen Weigerung, diese beizubringen, erneut über die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben.

3.6 Der angefochtene Entscheid ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat der Kanton Schaffhausen der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Bei dieser Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Schaffhausen wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer