Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 573/2012

Urteil vom 16. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vázquez Bürger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
G.________, geboren 1956, arbeitete von 1983 bis 2005 mit Unterbrüchen als Maurer in der Schweiz und war nach der Rückkehr nach Spanien von 2006 bis 2008 als Bau- und Landarbeiter tätig. Mit Anmeldung vom 15. September 2008 ersuchte er um Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung. Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts (vorab orthopädisches Leiden bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Hüftbeschwerden) sowie der beruflich-erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland einen Invaliditätsgrad von 24 %. Sie erachtete es dem Versicherten als zumutbar, in einer leidensadaptierten Tätigkeit voll zu arbeiten. Mit Verfügung vom 22. September 2009 wies sie den Anspruch auf IV-Leistungen ab.

B.
Mit Entscheid vom 7. Juni 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die von G.________ gegen die Ablehnung des Anspruchs eingereichte Beschwerde ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Spanien am 18. Juli 2008 eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und eine fachmedizinisch korrekte Abklärung in der Schweiz zu veranlassen; gestützt auf deren Erkenntnisse sei dann neu zu verfügen.

Erwägungen:

1.
Der Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) liegt der Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesen kann das Bundesgericht von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG gehören auch die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteil 9C 53/2008 vom 18. Februar 2009 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.
Streitig ist ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das vorinstanzliche Gericht hat die zu dessen Beurteilung erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, bislang sei sein Gesundheitszustand nicht umfassend, korrekt und objektiv abgeklärt worden. Die auf den ärztlichen Formularberichten E 213 der spanischen Amtsärzte (Dres. med. M.________ vom 28. August 2008 und P.________ vom 7. Mai 2009) erstatteten Angaben, gerade aber die darauf gestützten Stellungnahmen der schweizerischen IV-Stellen-Ärzte (Dres. med. L.________ vom 21. Juni 2009 und H.________ vom 21. Juni 2010) genügten den Anforderungen an eine objektive und unabhängige Berichterstattung nicht. Der medizinische Dienst des spanischen Invalidenversicherungsträgers habe ihn begutachtet und ihm gestützt darauf ab 28. November 2009 eine Vollinvalidität (Invaliditätsgrad von 55 %) attestiert. Demgegenüber habe ihn die schweizerische Versicherung weder durch ihren medizinischen Dienst noch durch Fachärzte, die mit den schweizerischen sozialrechtlichen und sozialmedizinischen Vorschriften vertraut sind, direkt und persönlich untersuchen und begutachten lassen.

4.
Zum Hinweis auf die Zusprache einer spanischen Invalidenrente ist vorab Folgendes anzumerken: Zwar ist der Beschwerdeführer als spanischer Staatsangehöriger seit 2006 wieder in Spanien wohnhaft. Nach dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Spanien - andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) richtet sich sein Anspruch auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung jedoch allein nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257; 128 V 315; Urteile 8C 1030/2009 vom 2. März 2010 E. 2.2 und 8C 489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2).

5.
5.1 Gemäss Urteil 9C 952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4 (dort mit Hinweisen auf das zwischenstaatliche Recht) können in einem EU-Staat wohnhafte Versicherte aus dem Freizügigkeitsabkommen keinen unbedingten Anspruch ableiten, in der Schweiz ärztlich begutachtet zu werden. Es ist aber zu gewährleisten, dass die sich nach Massgabe des schweizerischen Leistungsrechts stellenden versicherungsmedizinischen Fragen unter Einhaltung der spezifischen beweisrechtlichen Anforderungen geklärt werden. Ein Entscheid der schweizerischen Invalidenversicherung kann darum grundsätzlich auf ärztliche Berichte abgestützt werden, die im Wohnsitzstaat Spanien ausgefertigt worden sind. Bestimmt sich der Leistungsanspruch - wie hier - nach dem materiellen Recht des Vertragsstaates Schweiz (E. 4), so leitet sich auch aus dem schweizerischen Recht ab, welche Fragen der ärztlichen Klärung bedürfen, welche Anforderungen an den Nachweis des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts gestellt werden und mit welchen Mitteln dieser Nachweis geführt wird.

5.2 Indem die Vorinstanz dem Antrag auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form einer umfassenden medizinischen Untersuchung in der Schweiz nicht entsprach, verletzte sie die erwähnten Grundsätze nicht. Denn sie kam nach ausführlicher und rechtlich korrekter Würdigung der Akten zum Schluss, gestützt auf die Formularberichte E 213 sowie die weiteren spanischen Arztberichte lasse sich ein umfassendes Bild über die gestellten Diagnosen und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen machen, sodass sich in der Gesamtschau ausreichend verlässliche Anhaltspunkte zur Beurteilung des Krankheitsbildes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben würden. Sie hat dies aus bundesrechtlicher Sicht korrekt und einlässlich begründet und es war richtig, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit keine weiteren Abklärungen zu veranlassen.

6.
6.1 Das Gericht kam in Würdigung sämtlicher Berichte zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zwar nicht mehr arbeitsfähig sei, ihm aber in Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen leichtere bis mittelschwere, leidensangepasste Verweisungstätigkeiten vollzeitig zumutbar seien und er dafür zu 100 % arbeitsfähig ist. Ein solcher Schluss ist nach dem im schweizerischen Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) hier gerechtfertigt.

6.2 Die Vorinstanz hat nicht die Augen davor geschlossen, dass dem Bericht von Dr. med. L.________ vom 21. Juni 2009 und dem Formularbericht E 213 vom 7. Mai 2009 für sich allein kein hinreichender Beweiswert zukommt. Dessen ungeachtet ergibt sich - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat - im Rahmen einer Gesamtschau ein umfassendes Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Formularbericht E 213 vom 7. Mai 2009 nicht komplett sei - fehlende Angaben über den Allgemeinzustand, zum Bewegungsapparat und zu den Diagnosemitteln -, so waren beispielsweise Letztere nur zu erheben, sofern sie notwendig erschienen (so ausdrücklich Ziff. 5: en caso necesario). Dabei erfordern orthopädische Leiden nicht zwingend einen Lungenfunktionstest oder eine Echographie oder aber Blut- und Urintests etc. Auch die Aufzeichnungen und Messungen der Bewegungseinschränkung des gesamten Bewegungsapparates ist mit dem Vermerk "soweit notwendig" versehen (Ziff. 4.8: en caso necesario). Eine verbale Beschreibung liegt jedenfalls vor, wie auch in Bezug auf den Allgemeinzustand zwar Detailangaben (Grösse und Gewicht)
nicht angegeben wurden, die wichtige(re)n Fragen nach Ernährungs- und Gemütszustand jedoch beantwortet sind.

6.3 Nicht zu hören ist auch der Einwand, die Arbeitsfähigkeit von 100 % in Verweisungstätigkeiten sei nicht korrekt festgesetzt worden. Denn es kann nicht gesagt werden, der für eine solche Beschäftigung Bezugsgrösse bildende ausgeglichene Arbeitsmarkt weise keine leidensangepassten Arbeitsplätze auf. Dieser hält auch für die in den Formularberichten E 213 skizzierten Anforderungen sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen breiten Fächer an möglichen Tätigkeiten offen, welche dem angegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechen: Vermeiden von Arbeit in Nässe und Kälte, von Tätigkeiten mit häufigem Bücken, mit Heben oder Tragen von Gegenständen, mit Benutzung von Rampen, Treppen und Leitern, bei Sturzgefahr; Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne besonderen Zeitdruck (Formular E 213 vom 28. August 2008 Ziff. 10.1 und 10.2). Anders würde es sich verhalten, wenn dem Beschwerdeführer eine zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennen würde oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre, sodass das
Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen erschiene (vgl. dazu BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 318 E. 3b und 1989 S. 319 E. 4a in fine; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C 830/2007 E. 5.1 und 5.2). Davon kann indessen angesichts der beim Beschwerdeführer bei angepassten Tätigkeiten weitestgehend erhaltenen Arbeitskraft nicht die Rede sein. Auch in den genannten E 213-Formularen ist ausdrücklich festgehalten, eine angepasste Tätigkeit sei ihm noch ganztägig zu 100 % zumutbar (Ziff. 11.5 und 11.6) und der gegenwärtige gesundheitliche Zustand mit Schmerztherapie zu verbessern (Formular E 213 vom 28. August 2008 Ziff. 11.11).

6.4 Was die erneut vorgebrachte Kritik am Bericht des IV-Stellen-Arztes Dr. med. L.________ vom 21. Juni 2009 anbelangt, hat die Vorinstanz die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bereits im Sinne der Stellungnahme des IV-Stellen-Arztes Dr. med. H.________ vom 21. Juni 2010 auf eine volle Arbeitsunfähigkeit korrigiert. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war aber damit die Erwerbseinbusse nicht neu festzulegen, da keiner ihrer Berechnungsfaktoren betroffen war. Im Einkommensvergleich haben Vorinstanz und Verwaltung ja im angestammten Beruf bereits ein volles hypothetisches Einkommen beigezogen (vorinstanzliche E. 5.1.), was hier alleine massgebend ist.

6.5 Zu dem letztinstanzlich neu eingereichten Bericht des Dr. med. O.________ vom 28. Juni 2012 bleibt - soweit es sich überhaupt um ein zulässiges Novum handelt (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) - anzumerken, dass der gerichtliche Überprüfungszeitraum sich grundsätzlich nur auf den Sachverhalt erstreckt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung (hier: 22. September 2009) verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446). In dem beinahe drei Jahre nach dem Stichdatum erstellten Bericht abgebildete gesundheitliche Folgeentwicklungen könnten höchstens Anlass für eine Neuprüfung des Leistungsanspruches in einem neu aufzunehmenden Verfahren sein, hier indes nicht berücksichtigt werden.

7.
Zusammenfassend ist zum Schluss zu kommen, dass die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat. Die auf die massgebenden Berichte gestützte Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in orthopädisch angepassten Tätigkeiten ist nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Dasselbe gilt für die auf dieser Grundlage erfolgte Berechnung eines Invaliditätsgrades von 24 %.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss zu viel einbezahlte Betrag von Fr. 10.- wird ihm zurückerstattet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz