Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6975/2015

Urteil vom16. Juni 2016

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

A.______,geboren am (...),

Irak,

Parteien vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ

B.______,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gegen Ende Juli 2015 und gelangte über die Türkei, Griechenland, Bulgarien und Ungarn am 10. August 2015 in die Schweiz, wo er am 11. August 2015 ein Asylgesuch einreichte.

B.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2015 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum B.______ zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde.

C.
Er wurde im Verfahrenszentrum (VZ) B.______ am 14. August 2015 summarisch befragt und am 2. Oktober 2015 durch das SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Er stamme aus C.______, einem kleinen Dorf, welches etwa fünf Kilometer von D.______ entfernt in der Provinz Dohuk liege. Seine leibliche Mutter sei bei seiner Geburt ums Leben gekommen. Sein Vater habe etwa ein Jahr nach deren Tod wieder geheiratet; er habe (...) Halbgeschwister. In D.______ und Umgebung lebten (...) Onkel und (...) respektive (...) Tanten väterlicher- sowie (...) Onkel und (...) respektive (...) Tanten mütterlicherseits. Er habe die Schule bis zur ersten Klasse der Sekundarschule besucht. Da es der Familie nicht gut gegangen sei, habe er die Schule abbrechen und Gelegenheitsarbeiten - beispielsweise Autowaschen oder Strassenputzen - nachgehen müssen. Zudem besitze die Familie Land; sie würden Getreide anbauen und dies verkaufen.

Er habe ein Geburtsgebrechen ([...]) und möchte, dass dieses behandelt werde. Er leide immer wieder an Verkrampfungen der (...)muskulatur, die ihn wie Blitze treffen würden; er könne (...) dann gar nicht mehr bewegen. In seinem Heimatstaat sei er deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen. Die erforderliche Operation habe jedoch dort nicht durchgeführt werden können. Auch habe er sich wegen dieses Gebrechens nicht frei bewegen können, da er ausgelacht worden sei. Ein weiterer Fluchtgrund seien die Probleme mit dem Dorfvorsteher gewesen. Seine Familie habe neben dem Elternhaus einen Gemüsegarten für den Eigenbedarf. Zur Bewirtschaftung des Gartens habe sein Vater - wie auch die anderen Dorfbewohner - Wasser aus dem Dorfbrunnen respektive dem dazugehörigen Wassertank bezogen. Die Kontrolle über die Wasserversorgung habe der Dorfvorsteher beziehungsweise dessen Neffe mit einem Schlüssel ausgeübt. Vor zwei bis drei Monaten habe sein Vater erstmals Probleme mit dem Dorfvorsteher gehabt. Dieser habe regelmässig die Wasserzufuhr unterbrochen, sei mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Vater beschimpft und belästigt. Den Grund für die Streitigkeiten kenne er nicht respektive habe der Dorfvorsteher das Land des Vaters für sich beanspruchen wollen. Sie seien deswegen mehrmals bei der Polizei vorstellig geworden, die jedoch nichts unternommen habe. Eines Abends habe sich der Vater mit dem Dorfvorsteher heftig gestritten. Nachbarn hätten die beiden getrennt und den Dorfvorsteher weggebracht. Etwa einen Monat später sei der Dorfvorsteher erneut abends aufgetaucht, habe sich mit dem Vater gestritten, wobei der Streit wiederum erst nach der Intervention von Nachbarn geendet habe. Der Dorfvorsteher sei jedoch etwa eine Stunde später erneut aufgetaucht. Der Vater sei im Gemüsegarten gewesen. Der Streit sei eskaliert, woraufhin der Vater dem Dorfvorsteher mit einem Holzstück auf den Kopf geschlagen habe. Dieser sei etwa zwei Stunden später im Spital verstorben. Der Vater habe ihn - den Beschwerdeführer - aus Angst vor Blutrache an einen Onkel übergeben. Nach ein, zwei Tagen sei er mit Hilfe eines Onkels in die Türkei gelangt. Sein Vater sei noch am selben Abend von der Polizei verhaftet und ins Gefängnis nach D.______ gebracht worden, wo er immer noch inhaftiert sei.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Nationalitätenausweis zu den Akten.

D.
Am 15. Oktober 2015 erhielt die damalige Rechtsvertreterin Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 reichte die damalige Rechtsvertreterin ihre Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, die Situation im Nordirak präsentiere sich vor dem Hintergrund des Syrienkonflikts sowie des Vormarsches der Organisation Islamischer Staat (IS) verstärkt angespannt und unsicher. Die Praxis des SEM sei ausserdem sehr unterschiedlich, sei doch in einem ähnlich gelagerten Fall eine vorläufige Aufnahme angeordnet worden. Der Beschwerdeführer habe kein besonders gutes Verhältnis zu seiner Familie, sei durch das Geburtsgebrechen psychisch stark belastet und habe kein sicheres Erwerbseinkommen. Zudem seien seine Aussagen zu den Asylvorbringen glaubhaft. Der Eingabe waren folgende Dokumente beigelegt: Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom (... zu Irak: Sicherheitslage im Distrikt D.______; Infografik der Neuen Zürcher Zeitung vom 8. September 2015 zu den kurdischen Hauptsiedlungsgebieten und den vom IS kontrollierten Gebieten; medizinische Informationen des E.______ vom 15. Oktober 2015, wonach der Beschwerdeführer unter einem (...) mit Schmerzen und Krämpfen leide.

E.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

F.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Dokumente zu den Akten: das bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben, Medizinische Informationen, E.______ vom 15. Oktober 2015, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der durch die (...) verursachten Schmerzen Paracetamol einnehme und eine Operation wünsche; weitere Terminvereinbarungen bei Ärztinnen und Ärzten in der F.______ und dem E.______.

G.
Am 30. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

H.
Mit Verfügung vom 4. November 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die Rechtsbegehren und die Begründung klar formuliert nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde.

I.
Mit Eingabe vom 11. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung zu den Akten und beantragte ergänzend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

J.
Mit Verfügung vom 13. November 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin gegenüber den Asylbehörden einzureichen.

K.
Mit Eingabe vom 24. November 2015 reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Dokumente zu den Akten: Arztbericht vom 17. November 2015 vom E.______, wonach der Beschwerdeführer neben Vitaminmangel an einer (...) leide; zwei Schreiben vom 2. November 2015 der Radiologie der F.______, die (...) bestätigend; eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht. Für den 11. Dezember 2015 sei ein weiterer Arzttermin angesetzt.

L.
Mit Verfügung vom 25. November 2015 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.

M.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

N.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.

O.
Am 24. Dezember 2015 replizierte der Beschwerdeführer. Auf die Begründung wird - sofern entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Dokumente zu den Akten: Verlaufs- und Gesundheitsblatt des G.______; medizinische Informationen vom 11. November 2015 und 22. Oktober 2015.

P.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 zeigte die Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme an und reichte einen Arztbericht der F.______ vom 28. Januar 2016 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer an einer angeborenen (...) ohne neurologische Defizite leide. Die deutliche (...) sei höchstens ästhetisch problematisch, wobei eine operative Korrektur aufgrund der zu hohen Risiken nicht empfohlen werde.

Q.
Mit Eingabe vom 4. März 2015 wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG ersucht, da die Aufwände der Rechtsvertretung nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfahren vorgesehene Fallpauschale entschädigt würden. Zur Stützung der Vorbringen wurde ein Zuweisungsentscheid an den Kanton sowie eine Honorarnote zu den Akten gereicht.

R.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Laura Aeberli eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt.

S.
In der Eingabe vom 16. März 2016 führte die Rechtsvertreterin aus, entgegen den in der Verfügung vom 9. März 2016 gemachten Ausführungen trage sie den Titel Rechtsanwältin, weshalb sie um Anpassung des Stundenansatzes ersuche. Der Eingabe war eine aktuelle Kostennote beigelegt.

T.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Rechtsanwältin Laura Aeberli eine amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, welche als solche im Rahmen der anwaltlichen Entschädigungsbreite zu entschädigen sein werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 19.Oktober 2015 führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe als ersten Asylgrund angegeben, er leide an einem in seinen Heimatstaat operativ nicht behandelbaren Geburtsgebrechen, aufgrund dessen er ausgelacht worden sei. Auch habe sich seine Stiefmutter weniger gut um ihn als um ihre eigenen Kinder gekümmert. Dabei handle es sich zwar um bedauerliche aber nicht asylrelevante Vorbringen. Des Weiteren sei zwar denkbar, dass sich sein Vater nicht gut mit dem Dorfvorsteher verstanden habe. Die diesbezüglich gemachten Ausführungen seien jedoch unglaubhaft. Er habe nicht überzeugend erklären können, warum sich der Dorfvorsteher an der Wasserversorgung des Vaters gestört habe. Die kurzen und pauschalen Aussagen, der Dorfvorsteher sei irgendwie gegen den Vater gewesen respektive sei gegenüber allen Dorfbewohnern so gewesen respektive habe das Land des Vaters beansprucht, vermöchten die entsprechenden Fragen nicht zu beantworten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Dorfvorsteher über den Vater genervt haben soll, sei die Kontrolle der Wasserversorgung doch stets in Händen des Dorfvorstehers oder dessen Familie gewesen. Gänzlich ungeklärt seien der Grund des ersten Besuchs des Dorfvorstehers und der Inhalt des einstündigen Streitgesprächs. Ebenso fehlten schlüssige Antworten für den Grund des zweiten Erscheinens des Dorfvorstehers bei seinem Vater. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der gewalttätigen Auseinandersetzung und der daran anschliessenden Ereignisse (Transport des Dorfvorstehers ins Spital, Gerichtsverfahren gegen den Vater) seien ebenfalls kurz und standardisiert ausgefallen. Schliesslich gehe aus den Aussagen nicht detailliert hervor, was der Beschwerdeführer - abgesehen von der angeblichen Blutrache - bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat konkret befürchte, zumal es auch erstaunlich sei, dass die Angehörigen des Dorfvorstehers offenbar nichts gegen andere Mitglieder seiner Grossfamilie unternommen hätten. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.

Hinsichtlich der von seiner damaligen Rechtsvertreterin eingereichten Stellungnahme sei zunächst anzumerken, dass die Erwägungen des SEM zu den Asylvorbringen nicht in Frage gestellt worden seien. Die allgemeine Sicherheitslage in D.______ respektive in seinem Heimatdorf habe sich nicht erheblich verschlechtert. Es handle sich nicht um ein umstrittenes Gebiet, wo Peschmerga-Truppen gegen Kräfte des IS kämpften. Auch allfällige türkische Luftangriffe gegen mutmassliche Stellungen der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) seien bisher nicht auf D.______ und seine Vororte verübt worden. Auch sei davon auszugehen, dass die schwierigen Einreisebedingungen für den Beschwerdeführer keinen erheblichen Nachteil darstellten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Sicherheitslage in seinem Wohnort mit keinem Wort erwähnt, weshalb auch in dieser Hinsicht davon auszugehen sei, diese stelle für ihn kein Problem dar. Da die Asylvorbringen nicht geglaubt würden, könne auch nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Einer seiner (...) Onkel habe die Ausreise für ihn organisiert. Auch wenn er mit seiner Stiefmutter kein besonders gutes Verhältnis habe, hiesse dies nicht, dass er auf die Strasse gestellt würde. Zwar habe er angegeben, lediglich Gelegenheitsarbeiten nachgegangen zu sein. Sein Vater besitze jedoch Land und einen Gemüsegarten, weshalb nicht davon auszugehen sei, er würde bei seiner Rückkehr besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt. Das Geburtsgebrechen verursache gelegentlich eine (...) und Krämpfe. Aus den eingereichten medizinischen Informationen gehe lediglich hervor, dass er im Fall von Schmerzen Paracetamol einnehme und eine Operation wünsche. Dass er wegen dieser (...) in seinem Heimatstaat ausgelacht worden sei, sei bedauerlich; Hänseleien aufgrund von physischen Beeinträchtigungen könnten jedoch auch in der Schweiz nicht ausgeschlossen werden.

Er stamme aus einer von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinz. Die Einnahme der Stadt Mosul und anderer Ortschaften durch den IS habe zwar zu einer Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan (ARK) geführt. Von einem Angriff des IS seien die kurdischen Provinzen zurzeit nicht bedroht. Die Präsenz des IS an den Grenzen der ARK habe jedoch zu verschärften Einreise- und Sicherheitsvorschriften geführt. Die Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage sowie die Menschenrechtslage seien jedoch nicht derart gravierend, dass generell von einer Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) gesprochen werden müsste. Schliesslich würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Er sei jung und arbeitsfähig, verfüge im Nordirak über eine gesicherte Wohnsituation und ein intaktes Beziehungsnetz. Die Familie lebe von der Landwirtschaft und besitze Land. Es sei davon auszugehen, dass ihm seine Verwandtschaft bei der Wiedereingliederung behilflich sein werde. Die geltend gemachten medizinischen Beschwerden ([...]) seien zwar bedauerlich, stellten aber keinen Grund dar, der gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.

4.2 In der Beschwerdeschrift vom 29. Oktober 2015 und der Beschwerdeverbesserung vom 11. November 2015 wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, entgegen den in der Verfügung gemachten Ausführungen sei aus der Stellungnahme der Rechtsvertreterin in keiner Weise abzuleiten, die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers würden nicht in Frage gestellt. Die Aussagen seien glaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, er würde im Falle einer Rückkehr Opfer einer Blutrache werden. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich vergeblich an die staatlichen Behörden gewandt. Zu klären seien Fragen der Asylrelevanz und der Intensität der geltend gemachten Verfolgung. Auch könne nicht per se von einem Schutzwillen und einer Schutzfähigkeit der irakischen Behörden bei Blutrache ausgegangen werden. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei ebenfalls zu verneinen. Sodann leide die angefochtene Verfügung an diversen Mängeln. Der Beschwerdeführer habe nirgends zu Protokoll gegeben, dass ihn die Schmerzen und Krämpfe nur nachts quälten. Zudem widerspreche sich die Vorinstanz selbst, wenn sie einerseits ausführe, der Beschwerdeführer habe seit seiner Ankunft in der Schweiz keine medizinischen Berichte eingereicht und andererseits auf die eingereichten medizinischen Informationen Bezug nehme. Auch habe die Vorinstanz eine Quellenangabe zu allgemein gehalten und eine andere gar nicht angegeben. Den Anforderungen an die verwaltungsrechtliche Sorgfalts- und Begründungspflicht sei damit nicht Genüge getan.

Zur Sicherheitssituation im Nordirak gelte es anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung nie konkret nach dieser befragt worden sei. Er habe jedoch zu Protokoll gegeben, er wolle hier in Frieden leben. Die Sicherheitslage habe sich im Nordirak in den vergangenen Monaten aufgrund des anhaltenden Konflikts in Syrien und des Vormarsches des IS massiv verschlechtert. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) spreche sich nunmehr gegen die zwangsweise Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden in den Nordirak aus. Gemäss verschiedenen Quellen sei die Region Dohuk Ziel von türkischen Luftangriffen gegen die PKK geworden, wobei es zu erheblichen Schäden an Infrastruktur und auch zu zivilen Opfern gekommen sei. Auch wenn sich die Hauptlager der PKK im Kandil-Gebirge befänden, beherberge der Distrikt D.______ ebenfalls Lager, wobei dies auch von den lokalen Behörden bestätigt worden sei. Der Zustrom von Binnenvertriebenen in die Provinz Dohuk belaste die lokale Wirtschaft, den Dienstleistungssektor und die lokale Infrastruktur stark. Darüber hinausgehend sei es zu Spannungen zwischen den verschiedenen kurdischen Parteien gekommen. Insgesamt sei die Situation hoch volatil.

Zur Situation des Beschwerdeführers gelte es anzumerken, dass seine Mutter bei seiner Geburt verstorben und sein Vater im Gefängnis sei. Zu seiner Stiefmutter habe er kein besonders gutes Verhältnis, wobei es eine reine Mutmassung der Vorinstanz sei, diese werde ihn bei einer Rückkehr nicht auf die Strasse stellen. Das Verhältnis zu seinen weiteren Familienangehörigen sei von der Vorinstanz nicht vertieft abgeklärt worden; es sei nicht davon auszugehen, dass er von diesen bei einer Rückkehr tatsächlich unterstützt würde. Das Geburtsgebrechen des Beschwerdeführers führe zu regelmässigen Schmerzen. Auch habe er sich nicht frei bewegen können, weil er ausgelacht worden sei. Seine Psyche leide unter dieser Stigmatisierung. Gemäss verschiedenen Berichten sei die Situation von Menschen mit Behinderungen in der ARK prekär und diese seien Diskriminierungen ausgesetzt. Auch sei der Beschwerdeführer lediglich Gelegenheitsarbeiten nachgegangen, zumal die Krämpfe und Schmerzen jeweils auch tagsüber auftreten könnten. In Anbetracht der zerrütteten familiären Verhältnisse, der allgemein schwierigen Lage und seiner körperlichen Beeinträchtigung sei von einer besonderen Verletzlichkeit auszugehen, die zu einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen müsse.

4.3 In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2015 führte das SEM im Wesentlichen aus, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer - nachdem er im August 2015 in die Schweiz gelangt sei - erst Mitte Oktober medizinische Abklärungen veranlasste habe und dem Umstand, dass den eingereichten Arztberichten keine Behandlungsempfehlung zu entnehmen sei, sei festzustellen, dass er unter keinen gravierenden Beschwerden leide. Die von der Rechtsvertreterin eingereichten Berichte zur Diskriminierung von behinderten Personen befassten sich mit physisch respektive psychisch schwer behinderten Personen. Die Behinderung des Beschwerdeführers sei nicht mit der Situation dieser Personen vergleichbar. Auch seien den Akten keine Hinweise auf gravierende Diskriminierungen zu entnehmen, habe der Beschwerdeführer doch lediglich zu Protokoll gegeben, er sei ausgelacht worden. An der Anhörung hätte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen. Behinderte Personen könnten leider auch in der Schweiz respektlosem Verhalten ausgesetzt sein.

Es sei schwierig abzuschätzen, wie sich die konfliktbedingten zusätzlichen Belastungen auf die Versorgungslage in der ARK auswirkten. Schwierige Bedingungen würden vor allem in den Vertriebenenlagern vorherrschen. In der ARK seien eine Vielzahl von internationalen Akteuren tätig, die mögliche Versorgungsengpässe abzufedern versuchten. Die Sicherheits- und Menschenrechtssituation sei im Vergleich zum Süd- und Zentralirak immer noch deutlich besser. Während die Arbeitslosigkeit in der ARK angestiegen sei, dürfte mit der gestiegenen Präsenz von humanitären Organisationen auch eine erhöhte Nachfrage nach lokalen Arbeitskräften zu verzeichnen sein. Innerhalb der ARK sei es bisher zu keinen Kampfhandlungen gekommen. Die Auseinandersetzungen zwischen Kräften des IS und den kurdischen Peschmerga konzentrierten sich auf Distrikte in anderen Provinzen. Es sei nicht absehbar, dass sich die Sicherheitslage in der ARK drastisch verschlechtern würde. Auch seien keine individuellen Gründe erkennbar, die gegen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Ein Obdach und ein finanzielles Auskommen seien zumindest vorübergehend gesichert. Da die Asylvorbringen nicht geglaubt würden, sei zudem zu bezweifeln, dass sich der Vater in Haft befinde, mithin der Beschwerdeführer auch von dieser Seite Unterstützung erfahren dürfte. Schliesslich gelte es hinsichtlich der Beschwerdeverbesserung und den sonstigen gemachten Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzumerken, dass keine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit respektive den Erwägungen der Vorinstanz stattfinde und lediglich festgestellt werde, die Vorbringen seien glaubhaft.

4.4 In seiner Replikeingabe vom 24. Dezember 2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es seien noch weitere medizinischen Abklärungen im Gang, weshalb noch keine Empfehlung für eine eventuelle weitere Behandlung habe abgegeben werden können. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz von sich aus nie einen medizinischen Bericht eingefordert habe, obwohl der Beschwerdeführer von Beginn weg medizinische Probleme geltend gemacht habe. Hinsichtlich der Diskriminierung von behinderten Personen in der ARK gehe aus mehreren Berichten hervor, dass die unterschiedlichsten Formen von Behinderungen Anlass zu Diskriminierungen geben könnten. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich zu Protokoll gegeben, er habe sich nicht frei bewegen können und sei ausgelacht worden. Auch wenn er nicht im Detail über die erlittenen Diskriminierungen gesprochen habe, habe er aus seiner Sicht alle Gründe für sein Asylgesuch dargelegt. Aufgrund seines Geburtsgebrechens sei nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Vorinstanz komme in ihrer Vernehmlassung zum Schluss, die Existenz des Beschwerdeführers sei zumindest vorübergehend als gesichert zu erachten. Daraus könnte geschlossen werden, dass nicht von einer dauerhaften Existenzsicherung auszugehen sei, was klar für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sprechen würde. Das Verhältnis zur Stiefmutter sei schwierig und das Verhältnis zu seinen Onkel väterlicherseits ebenfalls nicht gut; diese hätten ihn immer beschimpft und von ihm verlangt, für sie zu arbeiten.

Aufgrund von technischen Problemen sei es ihm in letzter Zeit nicht mehr möglich gewesen, seine Familienangehörigen zu kontaktieren, weshalb er keine näheren Angaben zur Inhaftierung und zum Stand des Verfahrens gegen seinen Vater machen könne. Das Verhältnis zwischen dem Vater und dem Dorfvorsteher sei von Feindseligkeiten geprägt gewesen, was genau der Auslöser gewesen sei, wisse er nicht. Der Dorfvorsteher habe seine Macht über das Wasserversorgungssystem ausnutzen und Kontrolle über das Land der Dorfbewohner erlangen wollen. Die Situation sei dann schlussendlich mit körperlicher Gewalt eskaliert. Die Geschehnisse seien nachvollziehbar geschildert worden, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass er diese widerspruchsfrei wiedergegeben habe. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft.

5.

Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeverbesserung nicht geeignet sind, die Einschätzung des SEM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

5.1 Auf die Frage, warum er in der Schweiz um Asyl ersuche, gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, er wolle medizinisch behandelt werden, es gehe ihm nicht gut, er leide; er wolle hier in Frieden leben (vgl. act. A 17/18 S. 6). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die medizinischen Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht asylrelevant sind, da die fehlende Behandlungsmöglichkeit auf die allgemeinen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, ohne dass an ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG angeknüpft worden wäre. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat aufgrund seines Geburtsgebrechens ausgelacht worden sei und sich deshalb nicht habe frei bewegen können (vgl. act. A17/18 S. 16), ist bedauerlich; diese Belästigungen entfalten aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang nichts weiter hervor, weder dass er aufgrund seiner Behinderung von staatlicher noch von privater Seite diskriminiert worden wäre. Deshalb sind die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zu Diskriminierungen von Personen mit Behinderungen vorliegend nicht geeignet, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.

5.2 Weder in der Beschwerdeschrift noch der Beschwerdeverbesserung findet eine eingehende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers statt. Es wird lediglich festgestellt, es sei von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auszugehen. Hinsichtlich der angeblichen Zwischenfälle zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem Dorfvorsteher ist zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist auch das Gericht der Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Strecken unsubstantiiert und oberflächlich geblieben sind. So konnte er sich weder zur Ursache der angeblichen Feindseligkeiten zwischen seinem Vater und dem Dorfvorsteher noch zu Inhalt und Ablauf der Auseinandersetzungen detailliert äussern. Ebenso unsubstantiiert sind seine Schilderungen zu den angeblichen Vorsprachen auf dem Polizeiposten (vgl. act. A17/18 S. 15). Im Licht der unsubstantiierten Aussagen erachtet das Gericht den Umstand, ob der Dorfvorsteher von einem Neffen und einem Bruder oder nur von einem Bruder begleitet worden sei, als unerheblich, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Weiter führt die Rechtsvertreterin aus, der Beschwerdeführer wisse nichts genaueres zum Stand des Gerichtsverfahrens und von der Blutrache seien immer nur männliche Familienangehörige betroffen, wobei seine Halbbrüder noch zu jung seien (vgl. act. A 20/17 S. 4). Da die Aussagen des Beschwerdeführers zu den gewaltsamen Zwischenfällen zwischen dem Dorfvorsteher und dem Vater als unglaubhaft zu qualifizieren sind, ist ebenso unglaubhaft, dass der Vater deswegen in Haft ist und dem Beschwerdeführer deswegen Vergeltungsmassnahmen von Seiten der Angehörigen des Dorfvorstehers zu befürchten hätte. Schliesslich vermögen auch die in der Replikeingabe vom 24. Dezember 2015 gemachten Ausführungen zur Glaubhaftigkeit nichts an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu ändern. Es ist - wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - denkbar, dass sich der Vater mit dem Dorfvorsteher nicht gut verstanden hat (vgl. act. A19/7 S. 4). An der Unglaubhaftigkeit der Eskalation des Streits zwischen dem Dorfvorsteher und dem Vater vermögen die Ausführungen jedoch nichts zu ändern, beschränken sich diese im Wesentlichen doch wiederum auf eine Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers.

5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Kernvorbringen, die geltend gemachte Verfolgung durch Stammesangehörige des angeblich ermordeten Dorfvorstehers, glaubhaft zu machen. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in seinem Heimatstaat ist daher nicht glaubhaft aufgezeigt worden.

Zusammenfassend ist festzustellen,dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG) nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaftdes Beschwerdeführers infolgedessen zu Recht verneint und sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 f., publiziert als Referenzurteil). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.5 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Konfliktlage im Nordirak sei zwar von einer grossen Volatilität und Dynamik gekennzeichnet, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die Situation in der ARK relativ ruhig sei. Obwohl der Vormarsch des IS und die grosse Flüchtlingswelle in die ARK Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungsage habe, sei die Situation nicht dergestalt, als dass eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen würde.

7.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine aus dem Jahr 2008 (BVGE 2008/5) datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak kürzlich aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in einem aktuellen Entscheid vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5; als Referenzurteil publiziert). Danach ist in den vier Provinzen der der ARK heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG auszugehen und es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Die diesbezüglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dargelegten Vorbringen erweisen sich angesichts der klaren Gerichtspraxis als unbegründet. Der Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS haben zwar zu grossen Flüchtlingsbewegungen geführt, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in der ARK Zuflucht gefunden haben. Dies stellt eine zusätzliche Belastung für die lokale Wirtschaft und Infrastruktur dar und erschwert die Grundversorgung zusätzlich. Die Lage ist aber nicht dergestalt, als dass der Wegweisungsvollzug als grundsätzlich unzumutbar zu erachten wäre. Der Prüfung begünstigender individueller Faktoren ist jedoch ein besonderes Gewicht beizumessen.

7.7 Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch in individueller Hinsicht festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in seiner vertrauten Umgebung wieder einzugliedern. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einer gesicherten Wohnsituation. Da dem Beschwerdeführer seine Asylvorbringen wie oben dargelegt nicht geglaubt werden können, ist davon auszugehen, dass er auf die Unterstützung seines intakten familiären Netzes zählen kann. Dass seine Beziehung zu seiner Stiefmutter nicht ganz so gut sein soll (vgl. act. A17/18 S. 5), ändert nichts daran, dass er sein bisheriges Leben in der Obhut seiner Familie verbracht hat. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die familiäre Beziehung nunmehr zerrüttet wäre und er bei der Wiedereingliederung nicht auf die Unterstützung seiner Familie und auch seines Vaters zurückgreifen könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nur eine unvollständige Schulbildung absolviert und lediglich Gelegenheitsarbeiten verrichtet hat, hat er ebenso zu Protokoll gegeben, dass die Familie Land besitzt, Getreide anbaut und dieses verkauft (vgl. act. A17/18 S. 5). Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben auch im Familienbetrieb beschäftigt (vgl.a.a.O.). Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Unterstützung seiner Familie und weiteren sich privat und beruflich wird wiedereingliedern können.

In medizinischer Hinsicht spricht ebenfalls nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer leidet zwar an einem Geburtsgebrechen mit wiederkehrenden Verspannungen und Krämpfen im (...). Aus den eingereichten Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter keinen neurologischen Defiziten leidet. Die Behandlung mit peroralen Analgetika erzielt offenbar sehr gute Erfolge (vgl. Arztbericht vom 28. Januar 2016 der F.______). Eine operative Korrektur der Fehlstellung ist gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten aufgrund zu hoher Risiken nicht zu empfehlen (a.a.O.). Die Krankheitssymptome des Beschwerdeführers sind nicht dergestalt, als dass dies zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde. Zudem hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatstaat bereits Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten (vgl. act. A17/18 S.6). Während es auch für das Gericht bedauerlich ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat wegen seines Geburtsgebrechens ausgelacht wurde und er sich deswegen nicht habe frei bewegen können, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es handelt sich dabei um Diffamierungen, wie sie in der Schweiz leider ebenso vorkommen können.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Im Licht der vorangehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere in der Beschwerde gemachte Anträge näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. November 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

9.2 Der Beschwerdeführer war während des beschleunigten und erweiterten) Testphasenverfahrens zunächst von H.______, Verfahrenszentrum B.______, und ab dem 25. Februar 2016 durch MLaw Rechtsanwältin Laura Aeberli, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Verfahrenszentrum B.______, vertreten. Während des eigentlichen (beschleunigten) Testphasenverfahrens sind die Aufwendungen der staatlich angeordneten Rechtsvertretung innerhalb der Fallpauschale (vgl. 28 Abs. 1 bis 3 TestV i.V.m. Art. 25 TestV) abgedeckt. Die Aufwendungen der Rechtsvertreterin für das erweiterte Verfahren sind demgegenüber durch die Fallpauschale nicht abgedeckt. MLaw Rechtsanwältin Laura Aeberli wurde mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

Mit Eingabe vom 16. März 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1010.- (inklusive Auslagen) zu den Akten, wobei in der Kostennote unter anderem eine einstündige Besprechung mit dem Klienten am 18. Dezember 2015 sowie das Verfassen der Replikeingabe (drei Stunden) am 24. Dezember 2015, beides zum Zeitpunkt vor der Beiordnung der amtlichen Rechtsvertretung, aufgelistet sind. Die Replikeingabe vom 24. Dezember 2015 wurde durch die damals mandatierte Rechtsvertreterin unterzeichnet, mithin davon auszugehen ist, dass auch die Besprechung vom 18. Dezember 2015 mit der damals mandatierten Rechtsvertreterin stattgefunden hat. In Zwischenverfügung vom 16. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin MLaw Rechtsanwältin Laura Aeberli bestellt, und nicht die vormals mandatierte Rechtsvertreterin, welche zudem auch die Voraussetzungen, um als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG eingesetzt zu werden, gar nicht erfüllen dürfte. Die Kostennote ist dementsprechend zu kürzen. Gestützt auf die eingereichte Kostennote und der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. (...).- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Rechtsanwältin Laura Aeberli wird eine Entschädigung in Höhe Fr. (...).- durch die Gerichtskasse ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

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