Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2376/2014

Urteil vom 16. Juni 2015

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richter David Aschmann,
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger,

Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Gemeinde A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Familie, Generationen und Gesellschaft,

Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
(Verfügung vom 7. April 2014).

Sachverhalt:

A.
Am 24. September 2013 stellte die Gemeinde A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für den Ausbau einer bestehenden Einrichtung für die schulergänzende Betreuung namens "Schule der Gemeinde A._______". Das seit dem 23. August 2010 existierende Angebot bezwecke die Erfüllung des mit der Gesetzgebung über die Volksschulbildung des Kantons B._______ erteilten Auftrags zur Schaffung von bedarfsgerechten schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen für Lernende. Es sei per 14. Oktober 2013 ein Ausbau der Räumlichkeiten vorgesehen, da infolge der regen Bautätigkeit infolge Einzonung mit einer steigenden Kinderzahl zu rechnen sei. Aktuell bestünden je zwanzig Betreuungsplätze morgens, mittags und nachmittags. Hiervon seien morgens zwei, mittags vierzehn und nachmittags zwölf Plätze belegt. Vorgesehen sei eine Erweiterung auf je vierzig Betreuungsplätze morgens, mittags und nachmittags. Die Beschwerdeführerin plane demgegenüber keine Veränderung der Betreuungseinheiten von morgens einer Stunde, mittags zwei Stunden und nachmittags vier Stunden, bei 38.5 Betriebswochen im Jahr. Das neue Angebot erfordere zwei zusätzliche Betreuungspersonen in einem Anstellungsverhältnis von je 50 %. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ergänzend zu ihrem Gesuch eine Liste mit den effektiven Belegungszahlen seit der Erhöhung des Angebots per 14. Oktober 2013 ein.

Mit Verfügung vom 7. April 2014 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen für den Ausbau der bestehenden Einrichtung für die schulergänzende Betreuung ab. Zur Begründung führte sie aus, die aktuellen Belegungszahlen zeigten, dass in den fünf Monaten nach der Angebotserhöhung die bestehenden zwanzig Plätze bei Weitem nicht ausgelastet seien. So seien im Durchschnitt jeweils lediglich 1.5 Plätze morgens, 11.8 Plätze mittags und 7.5 Plätze nachmittags belegt. Selbst bei einer grosszügigen Abschätzung der noch möglichen Entwicklung während der restlichen Beitragsdauer sei damit kein Bedarf für eine wesentliche Erhöhung des Platzangebots ausgewiesen.

B.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch den Gemeindepräsident C._______ sowie den Gemeindeschreiber D._______, am 1. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 7. April 2014 aufzuheben und ihr der maximale Betrag für die Einführung bzw. Erweiterung des Angebots für schulergänzende Kinderbetreuung auszurichten. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Bevölkerungszahl habe aufgrund des grossen Wachstums in den letzten Jahren von 2'900 im Jahr 2004 auf 3'900 im Jahr 2014 zugenommen. Aufgrund der im Jahr 2010 beschlossenen Ortsplanungsrevision werde die Bevölkerung in den nächsten zehn Jahren weiter auf 5'300 bis 5'500 Einwohner anwachsen. Aufgrund der relativ hohen Immobilien- und Mietpreisen in A._______ seien viele Eltern auf zwei Erwerbseinkommen und deshalb auch auf eine gute Kinderbetreuung rund um den Schulbetrieb angewiesen. Aus diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin beschlossen, den bisher provisorisch genutzten Mehrzweckraum zur ausschliesslichen Nutzung der Tagesstrukturen per Schuljahr 2013/2014 für Fr. (...) umzubauen. Durch die neuen Räumlichkeiten sei das Platzangebot um 100 % von zwanzig auf vierzig Plätze erhöht worden. Die Vorinstanz habe ihren negativen Entscheid zu Unrecht damit begründet, dass das bisherige Betreuungsangebot nicht ausgelastet sei. Indem die Beschwerdeführerin ihr Betreuungsangebot faktisch verdoppelt habe, erfülle sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Die Nachfrage nach Betreuungsplätzen sei sehr hoch. Aufgrund der kurzen Betriebszeit seit Herbst 2013 könne nicht auf Durchschnittszahlen abgestellt werden. An den Spitzentagen würden aktuell 21-23 Kinder betreut. Hierfür hätte das bisherige Betreuungsangebot von zwanzig Plätzen nicht ausgereicht. Als stark wachsende
Gemeinde könne die Beschwerdeführerin nicht erst im Nachhinein eine Angebotserweiterung bereitstellen, sondern müsse diese vorausschauend realisieren.

C.
In der Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, der Bedarf für eine Erhöhung des Angebots könne nicht mit der Anzahl angebotener Plätze begründet werden, sondern sei in erster Linie danach zu beurteilen, ob die neu angebotenen Plätze tatsächlich belegt seien. Die aktuellen Belegungszahlen würden indessen zeigen, dass auch fünf Monate nach der Angebotserhöhung die bestehenden zwanzig Plätze bei Weitem nicht ausgelastet seien. So seien morgens jeweils maximal drei Plätze (im Durchschnitt 1.5 Plätze) und nachmittags fünfzehn Plätze (im Durchschnitt 7.5 Plätze) belegt. Lediglich am Mittag seien die bestehenden zwanzig Plätze dienstags knapp überbelegt. Es sei aber auch diese Belegung von in den Schulwochen 1-3 anfänglich dreiundzwanzig belegten Plätzen auf ab der Schulwoche 4 noch einundzwanzig belegte Plätze gesunken. Im Durchschnitt liege die Belegung mittags bei 11.8 Plätzen. Insgesamt sei damit das bestehende Angebot im Durchschnitt nicht einmal zur Hälfte ausgelastet. Es sei auch keine positive Belegungsentwicklung ersichtlich. So werde in der Beschwerdeschrift keine Änderung der Belegungszahlen geltend gemacht resp. nachgewiesen. Da die aktuelle Nachfrage mit dem bereits bestehenden Angebot längstens abgedeckt werden könne, liege eindeutig kein Bedarf für eine Erhöhung des Platzangebotes vor. Hieran ändere auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ortsplanung nichts. Falls längerfristig am Mittag tatsächlich einige Plätze mehr benötigt würden, könnten hierfür die vielen ungenutzten Plätze des Morgen- und Nachmittagsangebots umgenutzt werden.

D.
Am 10. September 2014 repliziert die Beschwerdeführerin, sie könne ihr Angebot nicht nach Durchschnittswerten schaffen, sondern sei gesetzlich verpflichtet, die schulergänzende Kinderbetreuung für alle Interessierten gleichzeitig entsprechend der Nachfrage bereitzustellen. Die neu eingereichte Teilnehmerliste ab dem 1. September 2014 zeige auf, dass sich die Nachfrage erneut vergrössert habe und am Dienstag bis zu sechsundzwanzig Kinder verpflegt würden. Dass die Vorinstanz die vorausschauende Planung der Beschwerdeführerin für unnötig erachte, erstaune sie. Überdies richte sich der Bedarf nach dem Stundenplan der Kinder. Anders als dies die Vorinstanz ausführe, könnten die Kinder nicht einfach zu einer anderen Zeit, in der mehr freie Plätze verfügbar wären, betreut werden. Das Mittagessen insbesondere könne selbstverständlich nicht am Morgen oder am Nachmittag angeboten werden.

E.
In ihrer Duplik vom 10. November 2014 erwidert die Vorinstanz, gemäss der neu eingereichten Teilnehmerliste ab September 2014 seien morgens vor der Schule (Modul I) von Montag bis Freitag durchschnittlich 2.6 Plätze belegt, mittags (Modul M) durchschnittlich 14.6 Plätze sowie nachmittags (Module III und IV, jedoch ohne Doppelzählung pro Nachmittag) durchschnittlich 7.8 Plätze. Damit habe die Belegung zwar leicht zugenommen, die bestehenden zwanzig Plätze seien jedoch nach wie vor bei Weitem nicht ausgelastet. Lediglich an einem Mittag pro Woche seien mehr als die bestehenden zwanzig Plätze belegt.

F.
In einer unaufgefordert zugestellten Eingabe vom 25. März 2015 bringt die Beschwerdeführerin vor, die aktuelle Belegung habe wiederum stark zugenommen und reichte dem Bundesverwaltungsgericht als Nachweis die Belegungszahlen vom 1. September 2014 bis zum 13. März 2015 ein.

G.
Am 2. April 2015 entgegnet die Vorinstanz, die aktuelle Belegung habe zwar tatsächlich etwas zugenommen. Die bereits bestehenden zwanzig Betreuungsplätze seien aber auch durch die aktuelle Belegung - eineinhalb Jahre nach der Erhöhung des Angebots - bei Weitem nicht ausgelastet, womit offensichtlich kein Bedarf für die Schaffung von zusätzlichen neuen Betreuungsplätzen bestehe.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. d VGG.

Vorliegend ist die Verfügung des BSV (Vorinstanz) vom 7. April 2014 angefochten. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Damit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Ebenfalls wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2.2 In formell-rechtlicher Hinsicht finden mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grundsätzlich gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

3.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2014 zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Finanzhilfe für den Ausbau der bereits bestehenden Einrichtung für die schulergänzende Betreuung abgewiesen hat.

3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861; im Folgenden: Bundesgesetz) richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser vereinbaren können. Die Finanzhilfen können gemäss Art. 2. lit. b des Bundesgesetzes unter anderen ausgerichtet werden an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit. Sie werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt, können indessen auch für bestehende Institutionen, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, gewährt werden (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes).

3.2 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes wird für die Gewährung von
Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung vorausgesetzt, dass diese von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden (lit. a), deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für 6 Jahre, gesichert erscheint (lit. b) und sie den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (lit. c).

3.3 Bei der Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes handelt es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift. Die Zusprechung allfälliger Unterstützungsleistungen liegt damit im alleinigen Ermessen der
Vorinstanz, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe gegeben sind. Der Vorinstanz wird dadurch einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweckmässigste Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Der durch die Vorinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht willkürlich sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 441).

3.4 Laut Art. 5 der Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (SR 861.1; im Folgenden: Verordnung) gelten als Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung Institutionen, die Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen (Abs. 1). Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung können jene Einrichtungen für schulergänzende Betreuung Finanzhilfen erhalten, die über mindestens zehn Plätze verfügen (lit. a), pro Woche an mindestens vier Tagen und pro Jahr während mindestens 36 Schulwochen geöffnet sind (lit. b) und Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens eine Stunde, am Mittag mindestens zwei Stunden oder die gesamte Mittagspause (inklusive Verpflegung) und am Nachmittag mindestens zwei Stunden umfassen (lit. c). Art. 5 Abs. 3 der Verordnung definiert als eine wesentliche Erhöhung des Angebotes eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um zehn Plätze (lit. a), oder eine Ausdehnung der Öffnungszeiten durch eine Erhöhung der Anzahl Betreuungseinheiten um einen Drittel, mindestens aber um fünfzig Betreuungseinheiten pro Jahr (lit. b).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Anzahl der Betreuungsplätze erhöht. Es steht unbestrittermassen fest, dass die Schule der Gemeinde A._______ vor der Erhöhung ihres Angebots per 14. Oktober 2013 über zwanzig schulergänzende Betreuungsplätze verfügte (vgl. Sachverhalt Bst. A). Da ein Drittel dieser bisherigen Plätze, entsprechend 6.67 Plätzen, unter dem gesetzlich vorgesehenen Minimum neu zu schaffender Betreuungsplätze liegt, gilt für die Schule der Gemeinde A._______ die Schaffung von zehn neuen Betreuungsplätzen als Voraussetzung für die Annahme einer wesentlichen Erhöhung ihres Angebotes (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung).

3.5 Gemäss Art. 7 der Verordnung werden Finanzhilfen an Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung als Pauschalbeiträge ausgerichtet. Bei bestehenden Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung, die ihr Angebot wesentlich erhöhen, sind nur die neuen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend (Abs. 1). Die Pauschalbeiträge werden gemäss Anhang II berechnet (Abs. 2). Dieser sieht einen Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot pro Platz und Jahr von Fr. 3'000.- vor. Ein Vollzeitangebot entspricht einer jährlichen Öffnungszeit von mindestens 225 Tagen. Bei Angeboten mit kürzeren Öffnungszeiten wird der Beitrag proportional gekürzt. Gemäss Ziff. 1.3 des Anhangs II sind für die Bemessung der Pauschalbeiträge die Betreuungseinheiten pro Tag massgebend. Es wird zwischen folgenden Betreuungseinheiten unterschieden: a) Morgenbetreuung: mind. eine Stunde vor Schulbeginn bzw. mind. drei Stunden an schulfreien Tagen, b) Mittagsbetreuung: mind. zwei Stunden oder die gesamte Mittagspause inkl. Verpflegung an Schultagen sowie an schulfreien Tagen und c) Nachmittagsbetreuung: mind. zwei Stunden nach Schulschluss bzw. mind. vier Stunden an schulfreien Tagen.

3.6 Nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung haben Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung ihr Gesuch um eine Finanzhilfe schliesslich vor der Betriebsaufnahme oder vor der Erhöhung des Angebots beim Bundesamt für Sozialversicherungen BSV einzureichen.

4.
Wie vorangehend in E. 3.5 dargelegt, sind für die Beurteilung einer wesentlichen Erhöhung des Betreuungsangebots lediglich die neu geschaffenen Plätze und die zusätzlich angebotenen Betreuungsstunden massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil C-2561/2007 vom 30. November 2007 E. 5.2 erläutert, dass vor der Prüfung der Auslastung des zusätzlich geschaffenen Angebots die bisher bereits bestandenen Betreuungsplätze entsprechend als ausgelastet zu betrachten sind.

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Unterstützungsgesuch vom 24. September 2013 habe die schulergänzende Betreuung der Schule der Gemeinde A._______ bis Mitte Oktober 2013 über zwanzig Betreuungsplätze verfügt, aufgeteilt auf jeweils eine Stunde morgens, zwei Stunden mittags und vier Stunden nachmittags. Hiervon seien im Gesuchszeitpunkt morgens zwei, mittags vierzehn und nachmittags zwölf Plätze belegt gewesen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die in der Präsenzkontrolle (Formular B) für die Zeit ab der Angebotserhöhung vom 14. Oktober 2013 bis zum 17. Februar 2014 eingetragenen Angaben zu den jeweils belegten Plätze zeigen auf, dass die bisher bereits angebotenen zwanzig Betreuungsplätze jeweils morgens und nachmittags nur wenig genutzt wurden und zu keinem Zeitpunkt vollständig belegt waren. Lediglich die Betreuungsplätze über den Mittag wiesen höhere Belegungszahlen auf, wobei die bisher angebotenen zwanzig Betreuungsplätze jeweils ausschliesslich dienstags nicht ausreichten, um die Nachfrage vollständig zu decken. So wurden die zwanzig bestehenden Betreuungsplätze dienstagsmittags in den Schulwochen 1-3 um drei Plätze sowie in den Schulwochen 5-10 um (lediglich noch) einen Platz überschritten. Es ist der Vorinstanz damit Recht zu geben, dass bis Mitte Februar 2014 die bereits vor der Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsangebots per Mitte Oktober 2013 vorgelegenen zwanzig Betreuungsplätze der Schule der Gemeinde A._______ überwiegend nicht vollständig belegt waren.

5.
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, er habe die Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsangebots frühzeitig umsetzen müssen, um der im Zuge der Ortsplanungsrevision zu erwartenden Zunahme der schulpflichtigen Kinder vorausschauend Rechnung tragen zu können.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin darf für die Prüfung der Erhöhung des Betreuungsangebotes nicht auf die abstrakte Zahl der neu geschaffenen schulergänzenden Betreuungsplätze abgestellt werden. Vielmehr muss bereits vor deren Schaffung ein entsprechender Bedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen bestanden haben. Der Bedarfsnachweis ist damit eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung eines Betriebsbeitrages (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2554/2010 vom 18. April 2012 E. 4.3.1). Dies ergibt sich auch im Sinne einer teleologischen Gesetzesauslegung, soll doch die Finanzhilfe längerfristig effektiv genutzte Betreuungsplätze schaffen. Massgebend für die Frage einer wesentlichen Erhöhung des Betreuungsangebots ist damit nicht die Anzahl der neu geschaffenen Betreuungsplätze, sondern deren tatsächliche Belegung.

6.
Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2554/2010 vom 18. April 2012, E. 4.3.1 Abs. 3 beweist die effektive Belegung der neu geschaffenen Betreuungsplätze, dass für diese vorgängig ein Bedarf bestand.

6.1 Wie bereits in E. 4 Abs. 2 dargelegt, wurden die zwanzig bestehenden Betreuungsplätze gemäss der, mit der Beschwerdeschrift eingereichten Präsenzkontrolle für die Zeit vom 14. Oktober 2013 bis zum 17. Februar 2014 lediglich dienstagsmittags in den Schulwochen 1-3 um drei Plätze sowie in den Schulwochen 5-10 um einen Platz überschritten. Damit reichten die bisher bestandenen zwanzig Betreuungsplätze kurz nach der Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsangebots per 14. Oktober 2013 ausschliesslich an einem Wochentag (dienstags) zu den Mittagszeiten nicht aus, um den vorherrschenden Bedarf zu decken.

Die mit der Replik der Beschwerdeführerin vom 10. September 2014 neu eingereichte Teilnehmerliste ab dem 1. September 2014 zeigt sodann eine leichte Zunahme der Belegungszahlen. So sieht die Teilnehmerliste eine Belegung mit jeweils montags 14 Schülern am Morgen, 14 Schülern am Mittag und sechs Schülern am Nachmittag vor. Dienstags sind am Morgen 25 sowie am Mittag und am Nachmittag jeweils 26 Kinder zu betreuen. Am Mittwoch besuchen am Morgen acht und am Mittag vier Kinder die schulergänzende Betreuung der Schule der Gemeinde A._______, wobei am Mittwochnachmittag keine Kinder zu betreuen sind. Donnerstags ist die Betreuung der Schule der Gemeinde A._______ mit morgens 19, mittags 18 und nachmittags acht Kindern belegt sowie freitags schliesslich mit morgens und mittags elf sowie nachmittags sieben Kindern. Diese aktuelleren Zahlen zeigen auf, dass die Auslastung zwar insgesamt effektiv etwas zunahm seit der Erhöhung des Betreuungsangebots per 14. Oktober 2013. Dennoch werden die bisher vorgelegenen zwanzig Betreuungsplätze auch bei diesen höheren Belegungszahlen lediglich dienstags - und damit an nur einem Tag pro Woche - vollständig ausgelastet. Der Wochendurchschnitt von morgens 15.4, mittags 14.5 und nachmittags 9.4 Kindern zeigt ein noch deutlicheres Bild. Die Vorinstanz hat somit zu Recht gefolgert, dass die Belegung im September 2014 zwar leicht zugenommen hat, jedoch ebenfalls keinen Bedarf für eine Ausweitung des bisher bestandenen Betreuungsangebots aufzeigt.

6.2 Hinsichtlich der durch die Vorinstanz festgestellten Bedarfszahlen moniert die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss, es sei für die Prüfung eines zusätzlichen Bedarfs an Betreuungsplätzen nicht auf Durchschnittszahlen abzustellen, sondern hauptsächlich die Belegung der Betreuung am Mittag zu berücksichtigen, welche einen zusätzlichen Bedarf an Betreuungsplätzen aufzeige. Gegen diese Argumentation spricht indessen, dass auch die Verordnung im Anhang II Ziff. 2 zur Berechnung des Pauschalbeitrages pro Jahr auf durchschnittliche Tageszahlen abstellt. Hiernach kann für die Berechnung der Beitragspflicht nicht auf eine einmalig grössere Auslastung eines Betreuungsangebots abgestellt werden. Vielmehr muss ein allfälliger zusätzlicher Bedarf regelmässig wiederkehren, damit das Erfordernis für eine wesentliche Erhöhung des Betreuungsangebots zu bejahen ist. Infolgedessen ist es jedenfalls nicht unangemessen, dass die Vorinstanz für die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Bedarf für die Erhöhung des schulergänzenden Betreuungsangebots nachgewiesen hat, auf die durchschnittlichen, von diesem angegebenen Belegungszahlen abgestellt hat. Vorliegend würde indessen auch dann kein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis resultieren, wenn ausschliesslich auf den Wochentag mit den höchsten Belegungszahlen (sprich den Dienstag) resp. wenn sogar ausschliesslich auf die Spitzenzeit dieses Wochentages (sprich den Dienstagmittag resp. [im September 2013] gleichfalls den Dienstagnachmittag) abgestellt würde. Wie vorangehend aufgezeigt, bestand dienstagsmittags kurz nach der Erhöhung des Angebots per 14. Oktober 2013 lediglich ein Bedarf für ein bis drei zusätzliche Betreuungsplätze (E. 6.1 Abs. 1). Im September 2014 erhöhte sich dieser Bedarf auf immerhin sechs weitere Betreuungsplätze (E. 6.1 Abs. 2). Weder der zusätzliche Bedarf nach ein bis drei weiteren Plätzen zu den Spitzenzeiten kurz nach der Erhöhung des Angebots noch der zusätzliche Bedarf von sechs weiteren Plätzen zu den Spitzenzeiten im September 2014 erfüllt indessen das gesetzlich vorgesehene Minimum von zehn zusätzlichen Betreuungsplätzen. Die in diesem Rahmen vorgenommene Erhöhung des Betreuungsangebotes könnte deshalb nicht als wesentlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden (vgl. E. 3.4).

6.3 Zusammenfassend sind nach dem Gesagten die Feststellungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach einerseits bereits das bisherige Betreuungsangebot der Schule der Gemeinde A._______ nicht vollständig ausgelastet war und die Beschwerdeführerin andererseits keinen Bedarf für eine (wesentliche) Erhöhung dieses nachgewiesen hat. Mangels Bedarfsnachweises hinsichtlich der Erhöhung des Betreuungsangebots um mindestens zehn zusätzliche schulergänzende Betreuungsplätze liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe vorliegend nicht vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 7. April 2014 ist zu bestätigen.

7.

7.1 Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 1'500.- festzulegen und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zu entnehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Restbetrag von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten.

7.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

8.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht ausgeschlossen. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen für schulergänzende Betreuung stellen keine Anspruchs-, sondern eine Ermessenssubvention dar (E. 3.3), weshalb das vorliegende Urteil nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann und somit endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-formular, Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Marion Sutter

Versand: 17. Juni 2015