Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-8045/2007
{T 0/2}

Urteil vom 16. Juni 2010

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien
Kanton Aargau,
handelnd durch das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen, Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Auslandschweizerfürsorge.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizer Bürgerin A._______, geboren 16. Januar 1994, entstammt der am 13. September 1995 vom Bezirksgericht U._______ geschiedenen Ehe zwischen B._______ und der brasilienstämmigen C._______. Zur Pflege und Erziehung wurde das Mädchen damals unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Es lebte in der Schweiz, bis es im Herbst 2005 zusammen mit seiner Mutter und einem Halbbruder aus einer nachfolgenden Ehe der Mutter nach Brasilien übersiedelte.

B.
Am 5. Dezember 2006 kam A._______ zusammen mit ihrer Mutter in die Schweiz. Gemäss Vereinbarung der Eltern sollte sie sich bis am 17. Januar 2007 zu Besuch beim Vater in U._______ aufhalten und am Folgetag mit der Mutter nach Brasilien zurückkehren. Unter aktiver Mitwirkung des Vaters vereitelte das Mädchen die Rückkehr, indem es unmittelbar vor Ablauf der vereinbarten Besuchsdauer untertauchte und anschliessend an einem geheimen Ort versteckt gehalten wurde. Die Mutter musste am 20. Januar 2007 ohne ihre Tochter die Heimreise antreten.

C.
Am 9. Februar 2007 leitete die Kindsmutter gestützt auf das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ, SR 0.211.230.02) ein Verfahren ein auf Rückführung ihrer Tochter nach Brasilien. Ihr Begehren wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2007 rechtskräftig abgewiesen. Das Obergericht ging zwar davon aus, dass das Kind im Sinne des HEntfÜ widerrechtlich in der Schweiz zurückgehalten werde. In Anbetracht der altersentsprechenden Reife des Kindes und seines klaren Wunsches, in der Schweiz zu leben, sah das Obergericht jedoch von einer Rückführung ab.

D.
Wegen Landesabwesenheit der Mutter als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge und Kindesgefährdung wurde am 20. Februar 2007 von der Vormundschaftsbehörde U._______ ein Kindesschutzverfahren eröffnet, in dessen Rahmen das Kind unter Beistandschaft gestellt und nach seiner polizeilichen Anhaltung am 9. Mai 2007 fremdplatziert wurde (superprovisorische Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde U._______ vom 20. Februar 2007, Beschlüsse des Gemeinderates der Stadt U._______ vom 4. Juni und 13. August 2007).

E.
Am 22. August 2007 zog die Mutter von A._______ in die Schweiz zurück.

F.
Die Finanzierung der Kindesschutzmassnahmen - beginnend mit der vorsorglichen Reservation eines Heimplatzes per 23. Februar 2007 -, erfolgte über eine subsidiäre Kostenübernahme der Sozialhilfebehörde U._______ im Rahmen der Nothilfe bzw. delegierter Sozialhilfe (Notfallmeldung des Sozialdienstes U._______ vom 30. Mai 2007, Verwaltungsentscheid des Sozialausschusses U._______ vom 28. Juni 2007). Mit Eingaben vom 7. Juni und 11. Juli 2007 setzte der Kanton Aargau die Vorinstanz von der Unterstützung in Kenntnis und beanspruchte vom Bund Kostenersatz. Denn die minderjährige A._______ teile den Wohnsitz ihrer Mutter in Brasilien und müsse daher als Auslandschweizerin mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz gelten. Das führe zur Kostenersatzpflicht des Bundes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; Bezeichnung des Erlasses seit dem 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]).

G.
Mit Antwortschreiben 7. September 2007 teilte die Vorinstanz dem Kanton Aargau mit, dass die Unterstützungskosten nicht ersetzt werden könnten. Da A._______ die Absicht habe, in der Schweiz zu bleiben und keinesfalls nach Brasilien zurückkehren möchte, könne sie nicht mehr als Auslandschweizerin, sondern müsse als Rückkehrerin betrachtet werden. Eine Kostenübernahme nach Art. 3 ASFG falle nicht in Betracht, weil sich A._______ erst seit dem Herbst 2005 im Ausland aufgehalten habe. Auf Wunsch werde dem Kanton Aargau eine beschwerdefähige Verfügung ausgestellt.

H.
Am 27. September 2007 ersuchte der Kanton Aargau die Vorinstanz um Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung. Bei dieser Gelegenheit führte er aus, dass bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2007 nicht klar gewesen sei, ob es zu einer Rückführung von A._______ komme, da die Mutter eine Rückkehr der Tochter verlangt habe. Erst mit dem erwähnten Urteil sei entschieden worden, dass von einer Rückführung abzusehen sei. Demzufolge betrachte der Kanton Aargau A._______ bis zum Zeitpunkt des Gerichtsurteils als Auslandschweizerin.

I.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 lehnte die Vorinstanz eine Übernahme der vom 23. Januar 2007 bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2007 entstandenen Kosten ab.
Zur Begründung beruft sich die Vorinstanz auf Art. 2 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983). Danach werde unter der Rückkehr eines Auslandschweizers die Einreise in die Schweiz mit der Absicht dauernden Verbleibens verstanden. Eine solche Situation liege in casu vor. A._______ habe mit ihrem Verhalten die klare Absicht bekundet, auf Dauer in der Schweiz zu leben. Da sie ein Alter und eine Reife erreicht habe, die es als angebracht erscheinen liessen, ihren klaren Willen zu berücksichtigen, habe das Obergericht de Kantons Aargau in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 von einer Rückführung abgesehen. A._______ sei mithin seit ihrer Einreise, spätestens jedoch seit dem 17. Januar 2007 nicht mehr als Auslandschweizerin, sondern als Rückwanderin zu betrachten. Zum gleichen Ergebnis gelange man auf der Grundlage von Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz hätten, bestimme sich der Wohnsitz des Kindes nach dem Wohnsitz desjenigen Elternteils, der die Obhut über das Kind habe. Wohnten die Eltern nicht zusammen und habe kein Elternteil die Obhut - wie es bei A._______ der Fall sei - sei der Aufenthaltsort des Kindes massgebend. Die Vorinstanz fügt an, dass eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 3 ASFG nicht in Betracht komme, weil A._______ erst im Herbst 2005 ins Ausland verzogen sei.

J.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Kanton Aargau am 26. November 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte dem Sinne nach die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die fürsorgerechtliche Zuständigkeit des Bundes bis 21. August 2007 festzustellen und die Vorinstanz für die Zeit vom 23. Januar 2007 bis 21. August 2007 zum Kostenersatz zu verpflichten. Eventualiter sei die fürsorgerechtliche Zuständigkeit des Bundes bis zum 6. Juni 2007 festzustellen und die Vorinstanz zu verpflichten, für den Zeitraum vom 23. Januar 2007 bis 6. Juni 2007 Kostenersatz zu leisten.
Unter Berufung auf ein Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 20. November 1995 zu Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB vertritt der Kanton Aargau die Auffassung, dass die minderjährige A._______ den Wohnsitz ihrer Mutter als alleiniger Inhaberin der elterlichen Sorge teile. Dieser habe sich bis 21. August 2007 in Brasilien befunden und liege ab 22. August 2007 in der Schweiz. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1) bestimme in seinem Geltungsbereich das Gleiche. Denn nach Art. 7 Abs. 1
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 7 - 1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
1    Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
2    Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.15
3    Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:
a  am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
b  am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
c  am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
d  an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
ZUG habe das unmündige Kind, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, seinen Unterstützungswohnsitz dort, wo der Unterstützungswohnsitz seiner Eltern liege oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es stehe. Der nachvollziehbare Wunsch des Kindes, in der Schweiz zu leben, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, auf eine Rückführung des Kindes zu verzichten, könnten daran nichts ändern.
Als Auslandschweizer gälten gemäss Art. 2
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 7 - 1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
1    Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
2    Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.15
3    Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:
a  am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
b  am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
c  am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
d  an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
ASFG Schweizer Bürger, die Wohnsitz im Ausland hätten. Art. 1
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 7 - 1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
1    Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
2    Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.15
3    Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:
a  am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
b  am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
c  am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
d  an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
ASFV präzisiere den Begriff des Auslandschweizers und Art. 2 ASFV führe aus, was unter dem Begriff der Rückkehr zu verstehen sei. Diesen Art. 2 ASFV ziehe die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung heran, wenn sie hervorhebe, dass A._______ den Wunsch geäussert habe, in der Schweiz zu bleiben und hier Wohnsitz zu nehmen. Die Vorinstanz verkenne damit, dass A._______ als Unmündige nicht fähig sei, einen eigenen Wohnsitz zu begründen. Dieser leite sich, wie ausgeführt, von demjenigen der Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge ab. Nichts anderes gehe aus Art. 1
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 7 - 1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
1    Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
2    Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.15
3    Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:
a  am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
b  am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
c  am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
d  an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
oder 2 ASFV hervor. Naturgemäss sei der Wohnsitz mit der Absicht des dauernden Verbleibens verbunden, doch könne ein unmündiges Kind nicht selbständig diese Absicht begründen. Der Wohnsitz folge jedenfalls demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge. Daran habe auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau nichts geändert. Weder die elterliche Sorge noch der Wohnsitz von A._______ seien mit diesem Urteil angetastet worden.
Demzufolge habe A._______ bis zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme der Mutter als Inhaberin der elterlichen Sorge in der Schweiz am 22. August 2007 als Auslandschweizerin zu gelten. Eventualiter sei A._______ mindestens bis zum Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Juni 2007 als Auslandschweizerin zu betrachten. Denn bis zum genannten Urteil sei unklar gewesen, ob es zu einer Rückführung komme, da die Kindsmutter eine solche verlangt habe.

K.
Mit Vernehmlassung vom 11. März 2008 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Vorweg weist die Vorinstanz darauf hin, dass die angefochtene Verfügung den Ersatz von Kosten zum Gegenstand habe, die im Zeitraum vom 23. Februar bis 6. Juni 2007 erwachsen seien. Soweit die Begehren des Kantons Aargau die Rückerstattung für darüber hinausreichende Zeitperioden enthielten, sei darauf im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten.
Weiter macht die Vorinstanz geltend, die Argumentation des Kantons Aargau knüpfe am Wohnsitzbegriff an. Die Frage, ob eine sich in der Schweiz befindliche Person als Rückkehrer im Sinne von Art. 3 ASFG oder als Auslandschweizer mit vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz (Temporärfall) zu betrachten sei, müsse nach den Umständen beurteilt werden. Der Wohnsitz sei bloss ein Indiz, aber kein Beweis für den Status als Auslandschweizer. Laut Art. 2
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 7 - 1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
1    Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
2    Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.15
3    Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:
a  am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
b  am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
c  am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
d  an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
ASFG sei die Wohnsitznahme eine, aber nicht die einzige Voraussetzung für einen Statuswechsel zum Auslandschweizer. Blosser Zeitablauf führe ebenfalls dazu. Das Bundesamt sei daher der Meinung, dass auch bei der Rückkehr von Auslandschweizern in die Schweiz nicht ausschliesslich auf den formellen Wohnsitz, sondern auf die gesamten Umstände abzustellen sei. Art. 1
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 7 - 1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
1    Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
2    Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.15
3    Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:
a  am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
b  am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
c  am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
d  an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
ASFV knüpfe ebenfalls nicht an das formelle Erfordernis des Wohnsitzes an, sondern spreche von der "Absicht dauernden Verbleibens". Die Behauptung des Kantons Aargau, es müsse auf den Wohnsitz abgestellt werden, ansonsten Bundesrecht verletzt werde, sei insofern nicht richtig. Im Übrigen sei der Verweis des Kantons Aargau auf Art. 7 Abs. 1
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 7 - 1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
1    Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
2    Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.15
3    Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:
a  am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
b  am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
c  am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
d  an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
ZUG unbehelflich, da dieses Gesetz bloss die Zuständigkeiten zwischen den Kantonen regele, nicht aber die Abgrenzung zwischen Bund und Kantonen.
Was die konkreten Umstände angehe, so sei am 20. Februar 2007 über A._______ eine Beistandschaft errichtet worden. Seit dem 25. Mai 2007 sei A._______ in einer Pflegefamilie platziert. Solche Massnahmen würden nicht gegenüber Personen ergriffen, die sich bloss ferienhalber in der Schweiz befänden und deren Sorgerecht einem Elternteil im Ausland zustehe. Abgesehen davon sei fraglich, ob die Behörden des Kantons Aargau zur Ergreifung von Kindesschutzmassnahmen zuständig gewesen wären, hätte A._______ ihren Wohnsitz in Brasilien gehabt. Das Obergericht des Kantons Aargau habe in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 von einer Rückführung des Kindes nach Brasilien abgesehen. Auch hier sei offensichtlich nicht von einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen worden. Zu den in Betracht zu ziehenden Umständen gehöre schliesslich auch der Wille von A._______. Sie habe sich von Anfang an für einen Verbleib in der Schweiz ausgesprochen.
Im Ergebnis liege kein Temporärfall vor, und eine entsprechende Kostenrückerstattungspflicht des Bundes gegenüber dem Kanton Aargau bestehe nicht. Es bliebe zu prüfen, ob die Angelegenheit als Rückkehrfall zu einer Leistungspflicht des Bundes nach Art. 3 Abs. 1
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 7 - 1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
1    Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
2    Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.15
3    Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:
a  am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
b  am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
c  am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
d  an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
ASFG führe. Das sei nicht der Fall, weil die genannte Bestimmung eine Kostenerstattung bei Rückkehrern vorsehe, die sich länger als drei Jahre im Ausland befunden hätten. Diese Voraussetzung sei in casu nicht erfüllt, denn A._______ sei mit ihrer Mutter erst im Herbst 2005 nach Brasilien verzogen.

L.
In seiner Replik vom 22. April 2008 hält der Kanton Aargau an den gestellten Rechtsbegehren fest.

M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) stammen, sofern keiner der Ausnahmetatbestände des Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

1.2 Den äusseren Rahmen dessen, was eine Partei rechtsmittelweise verlangen kann, bildet das Anfechtungsobjekt, d.h. das mit der angefochtenen Verfügung geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis. Auch dürfen Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich nur Streitiges entscheiden. Es ist daher den Parteien grundsätzlich verwehrt, vor der nächsthöheren Instanz mehr oder anderes zu verlangen, als sie es gegenüber der Vorinstanz taten. Ausnahmsweise können Antragsän-derungen und -erweiterungen zugelassen werden, wenn die angefochtene Verfügung dazu Anlass gibt, oder wenn ein sehr enger Bezug zum Streitgegenstand besteht und die Verwaltung Gelegenheit hatte, sich zur neuen Streitfrage zu äussern (vgl. dazu. FRANK SEETHALER / FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Rz. 40 zu Art. 52; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 612).

1.3 Der Kanton Aargau legte seiner Unterstützungsanzeige Aktenstücke bei, aus denen sich ergibt, dass als erste kostenwirksame Massnahme per 23. Februar 2007 ein Heimplatz für die damals untergetauchte A._______ reserviert wurde. Die Vorinstanz war daher berechtigt, davon auszugehen, dass sich der kantonale Rückerstattungsanspruch auf Kosten bezieht, die seit diesem Zeitpunkt entstanden sind. Indem der Kanton Aargau auf Rechtsmittelebene Kostenersatz ab dem 23. Januar 2007 verlangt, überschreitet er die Grenzen des zulässigen Streitgegenstandes. Es ist kein Grund ersichtlich, das Rechtsbegehren ausnahmsweise zuzulassen. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil weder geltend gemacht wird noch sich aus den Akten ergibt, dass dem Kanton vor dem 23. Februar 2007 irgendwelche Sozialhilfekosten erwachsen wären. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Rechtsbegehren diesbezüglich auf einem Verschreiber der Vorinstanz beruht, welche eingangs der angefochtenen Verfügung dem kantonalen Antrag auf Kostenübernahme für die Zeit vom 23. Februar 2007 bis 6. Juni 2007 eine Absage erteilt, dann ihre Haltung begründet, um anschliessend festzustellen, dass die Übernahme der Kosten vom 23. Januar 2007 bis 6. Juni 2007 abgelehnt werde.

1.4 Was das Ende der Kostenersatzpflicht angeht, hat der Kanton Aargau in seiner Eingabe vom 27. September 2007 rechtliche Erwägungen angestellt, die - würden sie zutreffen - der fürsorgerechtlichen Zuständigkeit des Bundes und damit auch seiner Kostentragungspflicht per 5. Juni 2007 ein Ende setzen würde. Es liegt nahe, in den Ausführungen des Kantons ein ihn bindendes Rechtsbegehren zu erblicken. Eine abschliessende Beurteilung erübrigt sich jedoch. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist sich ein über den 5. Juni 2007 hinausgehender Anspruch auf Kostenersatz als materiell ohnehin unbegründet.

1.5 Der Kanton Aargau wird von der angefochtenen Verfügung ähnlich wie ein Privater beeinträchtigt und ist daher gestützt auf das allgemeine Beschwerderecht des Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht 2C_805/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Auf sein im Übrigen frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist im oben dargestellten Rahmen einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Unter Vorbehalt des Verbots echter Rückwirkung ist in gleicher Weise das zum Zeitpunkt des Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden. Dessen Übergangsbestimmungen können freilich für gewisse Sachverhalte die Nachwirkung des alten Rechts vorsehen.

2.2 Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das ASFG und die ASFV. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 wurde das ASFG in das BSDA umbenannt (vgl. dazu weiter oben Bst. F), inhaltlich jedoch - was die Sozialhilfe an Auslandschweizer angeht - unverändert gelassen. Die ASFV ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Regelung auf den 1. Januar 2010 durch die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des bisherigen Rechts weitgehend unverändert. Der Verordnungsgeber beschränkte sich darauf, veraltete und überflüssige Normen zu streichen, die Struktur und die Terminologie des Erlasses zu modernisieren und in einigen Bereichen die Praxis zu kodifizieren, wie sie bis anhin den altrechtlichen Richtlinien und Rundschreiben entnommen werden konnte (vgl. Erläuterungen des BJ zur VSDA unter der Internetadresse des BJ > Themen > Migration > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Auslandschweizer/in, besucht am 3. Juni 2010). Der Anwendung des neuen Rechts steht daher grundsätzlich nichts entgegen. Dabei kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

3.
Es ist unbestritten, dass A._______ vor ihrer am 5. Dezember 2006 erfolgten Einreise in die Schweiz den Status einer Auslandschweizerin im Sinne des BSDA besass, den sie spätestens verlor, als ihre Mutter am 22. August 2007 definitiv in die Schweiz zurückkehrte. Unbestritten ist weiter die sachliche Berechtigung der Kindesschutzmassnahmen, die - beginnend mit der Reservierung eines Heimplatzes per 23. Februar 2007 - während des Inlandaufenthaltes von A._______ angeordnet werden mussten und deren Deckung subsidiär (vorsorglich) von der Sozialhilfe U._______ übernommen wurde. Umstritten ist, ob die Fürsorgezuständigkeit des Bundes gemäss BSDA bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 22. August 2007 endete, sodass der Bund gestützt auf Art. 27 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA zum Kostenersatz bis zu diesem Datum verpflichtet ist.

3.1 Gemäss Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Als Auslandschweizer im genannten Sinne haben nach Art. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA Schweizer Bürger zu gelten, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. dazu auch Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA, insbesondere dessen Bst. a, der sich durch die Wahl der entsprechenden Definitionsmerkmale erkennbar an den natürlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB anlehnt). Soweit es um eine Fürsorgeleistung zugunsten eines Auslandschweizers im Sinne der Begriffsumschreibung nach Art. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
BSDA geht, findet allein dieses Anwendung und ist der Bund für die Ausrichtung der Leistung zuständig. Diese Abgrenzung wird bestätigt durch Art. 1
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
1    Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
2    Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen.
3    Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 20145, die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen6 des Bundes.7
ZUG. Zwar hält Art. 1 Abs. 1
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
1    Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
2    Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen.
3    Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 20145, die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen6 des Bundes.7
ZUG fest, dieses Gesetz bestimme, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhalte, zuständig sei. Mit dem Hinweis auf den Aufenthalt eines Bedürftigen in der Schweiz könnte somit auch der Auslandschweizer, der sich in der Schweiz aufhält, verstanden werden. Dem steht indessen Abs. 3 des genannten Artikels entgegen, welcher einen Vorbehalt für die Unterstützung von Auslandschweizern enthält, wonach deren Unterstützung sich ausschliesslich nach dem BSDA richtet. Nimmt das ZUG die Auslandschweizer ausdrücklich von seinem Geltungsbereich aus, so kann die interkantonale Kollisionsnorm für Unterstützungsfälle nach Art. 15
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
1    Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
2    Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen.
3    Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 20145, die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen6 des Bundes.7
ZUG, bei denen kein Wohnsitz besteht, nicht auch für Auslandschweizer gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E. 2.1.1).

3.2 Wann eine Person den Status eines Auslandschweizers verliert, die Fürsorgezuständigkeit mithin vom Bund auf die Kantone übergeht, dazu äussert sich das Gesetz indirekt. Art. 3 Abs. 1
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
1    Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
2    Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen.
3    Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 20145, die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen6 des Bundes.7
BSDA sieht vor, dass für Auslandschweizer, die sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben und nach ihrer Rückkehr in die Schweiz unterstützt werden müssen, der Bund die Kosten für drei Monate - vom Tage der Rückkehr an gerechnet - übernimmt. Als Rückkehr ist nach der aufgehobenen ASFV die Einreise in die Schweiz mit der Absicht dauernden Verbleibens zu verstehen, gleichgültig ob sie freiwillig oder unter dem Druck der Ereignisse stattfindet (Art. 2 ASFV). Die VSDA verzichtet auf eine Definition der Rückkehr. Dafür wird festgehalten, dass ein Auslandschweizer, der während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz auf sofortige Sozialhilfe angewiesen ist, die notwendige Unterstützung vom Aufenthaltskanton erhält (Art. 25 Abs. 2
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
1    Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
2    Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen.
3    Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 20145, die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen6 des Bundes.7
VSDA). Der Aufenthaltskanton seinerseits kann vom Bund Kostenersatz beanspruchen (Art. 27 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VSDA). Daraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers die definitive bzw. nicht bloss vorübergehende Rückkehr eines Schweizer Bürgers in die Schweiz dessen Status als Auslandschweizer beendet und die Zuständigkeit für seine Unterstützung vom Bund auf die Kantone übergehen lässt (vgl. Botschaft BBl 1972 II 558; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E. 2.1.2).

3.3 In casu stellt sich die weitere Frage, ob eine unmündige Person ungeachtet des Wohnsitzes und des Willens des Inhabers der elterlichen Sorge im Sinne der vorstehenden Erwägungen in die Schweiz zurückkehren kann, sodass sie ihren Status als Auslandschweizer verliert und die fürsorgerechtliche Zuständigkeit vom Bund auf den Kanton übergeht. Diese Frage, auf die weder das BSDA noch die VSDA ausdrücklich eine Antwort geben, ist grundsätzlich zu verneinen. Nach schweizerischem Recht gilt die Familie als Unterstützungseinheit (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern etc. 1993, S. 136). Diesen Grundsatz bringt das ZUG in verschiedenen Bestim-mungen zum Ausdruck (vgl. Art. 7 Abs. 1
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 7 - 1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
1    Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
2    Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.15
3    Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:
a  am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
b  am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
c  am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
d  an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
und 2
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 7 - 1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
1    Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
2    Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.15
3    Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:
a  am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
b  am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
c  am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
d  an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
, Art. 8, 19 und 32 Abs. 3
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 32 - 1 Der anspruchsberechtigte Kanton stellt dem rückerstattungspflichtigen Kanton in der Regel binnen 60 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die geschuldeten Unterstützungskosten gesamthaft Rechnung.46
1    Der anspruchsberechtigte Kanton stellt dem rückerstattungspflichtigen Kanton in der Regel binnen 60 Tagen nach Ablauf jedes Quartals für die geschuldeten Unterstützungskosten gesamthaft Rechnung.46
2    Für jeden Unterstützungsfall ist eine gesonderte Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen beizulegen.
3    In Hausgemeinschaft lebende Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und minderjährige Kinder mit gleichem Unterstützungswohnsitz sind rechnerisch als ein Unterstützungsfall zu behandeln.47
3bis    Hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz nach Artikel 7 Absatz 2, dann stellt es rechnerisch einen separaten Unterstützungsfall dar.48
4    Der rückerstattungspflichtige Kanton begleicht die Rechnung binnen Monatsfrist, ungeachtet eines Rückgriffs auf das nach kantonalem Recht unterstützungspflichtige Gemeinwesen.49
ZUG; WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Zürich 1994, Rz. 91 und 92.). In diesem Sinne bestimmt Art. 7 Abs. 1
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 7 - 1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
1    Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
2    Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.15
3    Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:
a  am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
b  am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
c  am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
d  an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
ZUG, dass sich der Unterstützungswohnsitz des unmündigen Kindes grundsätzlich und unabhängig von seinem Aufenthaltsort vom Unterstützungswohnsitz des Inhabers der elterlichen Sorge ableitet (entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergibt sich aus Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB in Bezug auf den zivilrechtlichen Wohnsitz des unmündigen, unter elterlichen Sorge stehenden Kindes nichts anderes, vgl. dazu BGE 133 III 305 E. 3.3 S. 306 ff.). Wie das Bundesgericht im Urteil 2A.222/1993 vom 28. Juni 1995 festgestellt hat, besteht kein Grund, in international gelagerten Fällen von diesem Prinzip abzuweichen. Eine Rückkehr in die Schweiz im Sinne des BSDA findet somit in der Regel ebenfalls im Familienverband statt. Etwas anderes gilt in sinngemässer Anwendung von Art. 7 Abs. 3 Bst. c
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 7 - 1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
1    Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern.14
2    Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.15
3    Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz:
a  am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht;
b  am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen;
c  am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt;
d  an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
ZUG, wenn das unmündige Kind infolge einer freiwilligen oder behördlichen Fremdplatzierung ohne Entzug der elterlichen Sorge dauernd nicht beim Inhaber der elterlichen Sorge lebt. Unter diesen besonderen Umständen gilt das Kind als im Sinne des BSDA zurückgekehrt und begründet in der Schweiz gemäss ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz (THOMET, a.a.O., Rz. 125 und 132; vgl. ferner Urteil 2A.222/1993 vom 28. Juni 1995 E. 3a und das in E. 3b zitierte Urteil des Bundesgerichts in Sachen K.E. vom 21. November 1983).

3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass A._______ während eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz unter Mitwirkung ihres Vaters untergetaucht ist und in der Folge an einem geheimen Ort versteckt gehalten wurde. Auf diese Weise wussten die Beteiligten zu verhindern, dass das Kind zusammen mit seiner Mutter, der alleinigen Inhaberin der elterlichen Sorge, nach Brasilien zurückkehrt. Die mit der Sache befassten Behörden werteten den Sachverhalt als Kindesentführung im Sinne des HEntfÜ und damit als Kindesgefährdung, die angesichts der Landesabwesenheit der Mutter als der alleinigen Inhaberin der elterlichen Sorge dringende Kindesschutzmassnahmen erforderte. In diesem Rahmen wurde A._______ zunächst unter Beistandschaft gestellt und später - nachdem sie polizeilich angehalten werden konnte - fremdplatziert. Die ergriffenen Kindesschutzmassnahmen waren jedoch erkennbar provisorischer Natur. Ihr Bestand hing vom Ausgang des von der Kindsmutter gestützt auf das HEntfÜ angestrengten Verfahrens auf Rückführung des Kindes nach Brasilien ab. Erst nachdem das Obergericht des Kantons Aargau mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 6. Juni 2007 auf die Rückführung des Kindes verzichtet und die Kindsmutter auf diese Weise die rechtliche Handhabe verloren hatte, die Rückkehr des Kindes nach Brasilien gegen dessen Widerstand durchzusetzen, ging das Provisorium in einen von der ungewissen Rückkehr der Mutter in die Schweiz bzw. von der ungewissen Neuregelung des Sorgerechts abhängigen Dauerzustand über, der nach dem oben Gesagten geeignet ist, dem Status von A._______ als Auslandschweizerin im Sinne des BSDA per 5. Juni 2007 ein Ende zu setzen und am 6. Juni 2007 einen Unterstützungswohnsitz nach Massgabe des ZUG entstehen zu lassen.

4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Sie ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Kanton Aargau im Zeitraum vom 23. Februar 2007 bis und mit 5. Juni 2007 erwachsene, anderweitig nicht gedeckte Kosten aus der Unterstützung von A._______ zu ersetzen (Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VSDA). Die Pflicht zu einer weitergehenden Kostenübernahme nach Art. 3 Abs. 1
SR 851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
ZUG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
1    Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist.
2    Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen.
3    Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 20145, die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen6 des Bundes.7
BSDA besteht unbestrittenermassen nicht, denn A._______ hielt sich zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die Schweiz keine drei Jahre im Ausland auf.

5.
Für das vorliegende Verfahren, in dessen Rahmen der Kanton Aargau mit seinen Begehren weitgehend durchgedrungen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Verfügung des BJ vom 19. Oktober 2007 wird aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen verpflichtet, dem Kanton Aargau für den Zeitraum vom 23. Februar 2007 bis und mit 5. Juni 2007 Kostenersatz zu leisten.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst (...)
die Vorinstanz (...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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