Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3518/2011

Urteil vom 16. Mai 2013

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Besetzung Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,

Gerichtsschreiber Julius Longauer.

A._______,

Parteien Beschwerdeführer,

vertreten durch lic. iur. Emil Inderkummen, Rechtsanwalt, Gliserallee 1, 3900 Brig,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zustimmung zum Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1977) ist russischer Staatsangehöriger. Nach Abschluss seines Physik-Studiums reiste er im Dezember 2004 in die Schweiz und arbeitete (im Rahmen einer Studentenbewilligung) als Postdoktorand zunächst an der EPFL Lausanne (bis Mai 2006) und dann an der Universität Bern (Oktober 2006 bis Herbst 2008),

B.
Im Oktober 2007 kaufte der Beschwerdeführer das Hotel-Restaurant X._______ in Y.______ (VS) und vermietete es in einem bis Ende September 2009 befristeten Vertrag an die C._______ GmbH in Brig, vertreten durch B._______, der den Betrieb mit seinem Team bewirtschaftete. Im Jahr 2009 gründete der Beschwerdeführer zur Abwicklung des Hotel-Managements die Z._______ GmbH.

C.
Am 17. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer im Kanton Wallis ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Hotelier.

Der Beschwerdeführer legte dar, dass er beabsichtige, nach Ablauf des bis Ende September 2009 terminierten Mietvertrags die Führung des Hotel-Restaurants X._______ selbst zu übernehmen. B._______ habe er als Verantwortlichen für das Restaurant angestellt, während er selbst sich schwergewichtig um das Hotel kümmern werde. Bereits im zweiten Geschäftsjahr 2008/2009 würden zwei Unternehmen nebeneinander das Hotel-Restaurant X._______ bewirtschaften. Die C._______ GmbH werde - wie bis anhin - das Hotel und das Restaurant betreiben, während sich seine eigene Firma, Z._______, der Akquisition und dem Transport von Hotelgästen widmen werde.

D.
Am 3. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer von der Migrationsbehörde des Kantons Wallis per 1. November 2008 eine provisorische Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Bewilligungsverfahrens erteilt.

E.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 lehnte die kantonale Arbeitsmarktbehörde das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Weder sei ein gesamtwirtschaftliches Interesse an der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Tourismusbranche ausgewiesen noch verfüge der Beschwerdeführer über einschlägige Qualifikationen.

F.
Eine dagegen erhobene Einsprache lehnte die kantonale Arbeitsmarktbehörde mit Entscheid vom 7. Mai 2009 ab.

G.
Dagegen rekurrierte der Beschwerdeführer an den Staatsrat des Kantons Wallis. Mit Entscheid vom 4. November 2009 gelangte dieser zu einer abweichenden Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Interesses an der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Qualifikationen und hiess die Beschwerde gut.

H.
In Nachachtung des Entscheids des Staatsrats erliess die kantonale Arbeitsmarktbehörde am 3. Dezember 2009 einen nunmehr positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheid, in dessen Rahmen sie für die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers eine Kontingentseinheit freigab, und leitete gleichentags die Angelegenheit mit dem Antrag auf Zustimmung an die Vorinstanz weiter.

I.
Im Rahmen der Gesuchsprüfung forderte die Vorinstanz beim Beschwerdeführer über die kantonale Arbeitsmarktbehörde zusätzliche Unterlagen und Informationen an. Diese wurden ihr nur unvollständig zur Verfügung gestellt. Insbesondere liess der Beschwerdeführer Nachfragen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Erfolgsrechnung der Z._______ GmbH für den Zeitraum 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009 trotz mehrfacher Aufforderung unbeantwortet.

J.
Am 22. Februar 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass und aus welchen Gründen sie erwäge, seinem Gesuch nicht zu entsprechen. Der Beschwerdeführer machte vom Recht auf Stellungnahme mit Eingaben vom 22. März 2011 und 7. April 2011 Gebrauch. Dabei legte er weitere Unterlagen ins Recht.

K.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Kantons Wallis. Zur Begründung verwies sie auf das fehlende gesamtwirtschaftliche Interesse und den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht über die spezifische Ausbildung oder Berufserfahrung verfüge, um den wirtschaftlichen Erfolg seines Betriebes zu gewährleisten.

L.
Am 21. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt darin die Erteilung der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Kantons Wallis.

M.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2011 auf Abweisung der Beschwerde.

N.
Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 26. September 2011 auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Vernehmlassung und erklärte, dass er an den Rechtsbegehren unverändert festhalte.

O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM betr. Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).

3.
Als russischer Staatsangehöriger untersteht der Beschwerdeführer weder dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vom 21. Juni 2001 (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31). Seine Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt als sogenannter Drittstaatsangehöriger richtet sich deshalb nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und dessen Ausführungsverordnungen, insbesondere der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201).

4.

4.1 Vor der erstmaligen Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, hat die kantonale Behörde in Form eines arbeitsmarktlichen Vorentscheides darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Art. 18 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
24 AuG erfüllt sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 83 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid - (Art. 40 Abs. 2 AIG)
1    Vor der erstmaligen Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit entscheidet die kantonale Behörde (Art. 88 Abs. 1), ob die Voraussetzungen erfüllt sind:
a  zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 18-25 AIG;
b  für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nach Artikel 26 AIG;
c  für den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 38 Absatz 3 AIG.
2    Sie entscheidet zudem, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert und bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung und Asylsuchenden ein Stellenwechsel bewilligt werden kann.209
3    Der arbeitsmarktliche Vorentscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, insbesondere bezüglich der Art und der Dauer einer befristeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
4    Im Einvernehmen mit dem SEM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien erteilt werden.
VZAE). Dieser Vorentscheid ist dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.217
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.218
VZAE). Dieses kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VZAE). Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder stehen der Bewilligungserteilung Widerrufsgründe nach Art. 62
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG entgegen, wird die Zustimmung verweigert (Art. 86 Abs. 2 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.219
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VZAE). Das BFM entscheidet über die Zustimmung in Ausübung einer originären Sachentscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde (BGE 127 II 49 E. 3a, BGE 120 Ib 6 E. 3; ferner BVGE 2011/1 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.2 Gemäss Art. 19
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
a  dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b  die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden;
c  eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; und
d  die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23-25 erfüllt sind.
AuG setzt die Zulassung einer ausländischen Person zur selbständigen Erwerbstätigkeit voraus, dass diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Bst. a), die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Bst. b) und die Voraussetzungen nach den Art. 20
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 20 Begrenzungsmassnahmen - 1 Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
1    Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
2    Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen.
3    Das SEM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse.
AuG sowie Art. 23 bis
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 20 Begrenzungsmassnahmen - 1 Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
1    Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 32 und 33) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone und die Sozialpartner an.
2    Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen.
3    Das SEM kann im Rahmen der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse.
25 AuG gegeben sind (Bst. c). Unter anderem muss die ausländische Person den in Art. 23
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 23 Persönliche Voraussetzungen - 1 Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
1    Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
2    Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
3    In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:
a  Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen;
b  anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport;
c  Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;
d  Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;
e  Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.
AuG geregelten persönlichen Anforderungen genügen. Dieser bestimmt unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen, dass Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden (Abs. 1). Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gilt zusätzlich, dass die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration erwarten lassen müssen (Abs. 2).

4.3 Gegenstand des Verfahrens bildet der arbeitsmarktliche Vorentscheid der Arbeitsmarktbehörde des Kantons Wallis im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Hotelier. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist strittig, ob die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz gemäss Art. 19 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
a  dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b  die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden;
c  eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; und
d  die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23-25 erfüllt sind.
AuG liegt und ob er die von Art. 23
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 23 Persönliche Voraussetzungen - 1 Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
1    Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
2    Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
3    In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:
a  Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen;
b  anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport;
c  Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;
d  Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;
e  Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.
AuG verlangten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Mit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz und der persönlichen Qualifikation des Beschwerdeführers betrifft der Streit Rechtsfragen, bei denen der Vorinstanz als Fachbehörde des Bundes ein relativ breiter Beurteilungsspielraum zusteht, in welchen das Gericht trotz grundsätzlich freier Kognition nicht ohne Not eingreift (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2485/2011 vom 11. April 2013 E. 6.1 mit Hinweisen).

5.
Die Vorinstanz verneint das von Art. 19 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
a  dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b  die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden;
c  eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; und
d  die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23-25 erfüllt sind.
AuG geforderte gesamtwirtschaftliche Interesse an der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.

5.1 Das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses dient der qualitativen Steuerung der Migration erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Hinblick auf eine den Interessen der Schweiz untergeordnete, restriktive Migrationspolitik (vgl. Art. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 3 Zulassung - 1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
1    Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.
2    Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.
3    Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.
AuG, ausserdem Rosa Maria Losada, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N. 2 ff. zu Art. 3). Sein Vorliegen darf daher nicht leichthin angenommen werden. Die strengen Kriterien für die Zulassung zur selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Unternehmensgründung, die in den Weisungen der Vorinstanz im Ausländerbereich niedergelegt sind, entsprechen dieser Teleologie. Danach muss der Nachweis nachhaltig positiver Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt Schweiz erbracht werden. Ein solcher nachhaltiger Nutzen liegt vor, wenn das neue Unternehmen zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt, mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erhebliche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert (vgl. Ziff. 4.7.2.1 der Weisungen des BFM im Ausländerbereich, online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit [nachfolgend: BFM-Weisungen]; zum Stellenwert der Weisungen des BFM im Ausländerbereich vgl. BVGE 2011/1 E. 6.4).

5.2 Im Januar 2007 erstellte die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) eine summarische Bewertung des Hotel-Restaurants X._______ zu Handen der damaligen Inhaberin, der W._______ GmbH in Brig. Hintergrund des Auftrags bildete die Finanzierung einer von der Inhaberin geplanten Totalrenovation des Gebäudes und Wiedereröffnung als eigenständiges 3-Sterne-Hotel mit Zweisaisonbetrieb. Zuvor war das Restaurant geschlossen, und die Hotelräumlichkeiten waren an einen benachbarten Hotelbetrieb vermietet, der sie bei voller Auslastung als Residenz verwendete. Die summarische Unternehmensbewertung sprach sich unter anderem zu den Chancen und Risiken des Projekts aus. Als Risiko fand namentlich die geringe Betten- und Zimmerauslastung der bestehenden dreizehn Hotels über das ganze Jahr Erwähnung. Die freien Kapazitäten führten gemäss SGH zu einem Wettbewerb über den Preis mit entsprechenden Auswirkungen auf die Wertschöpfung. Eine gewinnbringende Positionierung des Hotelbetriebs wurde unter Berücksichtigung aller Faktoren wie der geographischen Lage Y._______'s, des hohen Anteils an Sommertouristen sowie des erwarteten und erhofften Aufschwungs des Tourismus im Oberwallis infolge der Eröffnung des neuen Lötschberg-Basistunnels trotzdem als möglich erachtet.

5.3 Der Beschwerdeführer erwarb das Hotel-Restaurant X._______ nach Durchführung der Renovationen durch die vorherige Inhaberin und Aufnahme des Hotel- und Restaurationsbetriebs (so der Einspracheentscheid vom 5. März 2009 S. 2). Weder war der Beschwerdeführer an den Kosten der Renovation beteiligt, noch ist ersichtlich, dass der Restaurations- und Hotelbetrieb ohne die Übernahme durch den Beschwerdeführer hätte eingestellt werden müssen bzw. die entsprechenden Arbeitsplätze verloren gegangen wären. Die eigenen Investitionen des Beschwerdeführers in das Hotel halten sich im Rahmen. So entfallen von den per März 2011 ausgewiesenen Fr. 2'711'000.00 immerhin Fr. 2'450'000.00 auf den Kaufpreis. Was schliesslich Arbeitsplätze für Einheimische betrifft, so weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit Recht darauf hin, dass sich das Hotel-Restaurant X._______ gemäss Angaben im vorinstanzlichen Verfahren (Stand April 2011) weitgehend auf Praktikanten in Weiterbildung abstützt. Diese machen mehr als die Hälfte des elf Personen umfassenden Personalbestandes aus. Insoweit ist ein übergeordnetes gesamtwirtschaftliches Interesse am Engagement des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als die örtlichen Hotelbetriebe bereits unter einer tiefen Betten- und Zimmerauslastung litten, sodass sich der wirtschaftliche Sinn der Schaffung eines zusätzlichen Bettenangebots nicht ohne weiteres erschliesst.

5.4 Das Hauptargument des Beschwerdeführers für das Vorliegen eines gesamtwirtschaftlichen Interesses bildet die Erschliessung des für Fiesch neuen russischen Kundensegments. Seine eigenen Prognosen im Businessplan, den er seinem Gesuch beilegte, divergierten indessen nicht wesentlich von den Prognosen, welche die SGH in der summarischen Unternehmensbewertung vom 16. Januar 2007 ohne besondere Berücksichtigung des russischen Marktes auf der Grundlage von gemittelten Kennzahlen vergleichbarer Hotels erstellte. Wie sich der Hotel- und Restaurationsbetrieb tatsächlich entwickelte, legte der Beschwerdeführer nur für das erste Geschäftsjahr 2007/2008 offen, das hinsichtlich der Hotelauslastung weit unter den Erwartungen blieb. Ansonsten reichte er lediglich Bilanzen und defizitäre Erfolgsrechnungen seiner Immobilienfirma und der Z._______ GmbH für das Geschäftsjahr 2009 ein. Diese äussern sich zum Geschäftsgang des bis 30. September 2009 durch die C._______ GmbH im Mietbetrieb geführten X._______ nur insoweit, als die Z._______ GmbH für die Akquisition und den Transport von Hotelgästen verantwortlich zeichnete und offenbar am Ertrag des Hotels beteiligt wurde. Die entsprechenden Zahlen sind allerdings sehr bescheiden. So zeigt die Erfolgsrechnung der Z._______ GmbH bei einem Defizit von Fr. 12'575.61 einen Umsatz von Fr. 25'896.10, eine Warenaufwand von Fr.1'554.60 und einen Personalaufwand von Fr. 17'270.66. Trotz mehrmaligem Nachfragen durch die kantonale Behörde und die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Er beschränkte sich darauf, die Lohnabrechnungen für die ersten drei Monate des Jahres 2011 ins Recht zu legen.

5.5 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Resultate der Betriebsnutzung nicht beeindruckend sind. Er weist jedoch auf das schwierige wirtschaftliche Umfeld der letzten Jahre hin, das auch anderen Hotels zu schaffen mache, ferner auf die Tatsache, dass es vier bis fünf Jahre brauche, bis ein Betrieb nach längerer Schliessung wieder in die Gewinnzone gebracht werden könne. Es sei für ihn unverständlich, dass der vergleichsweise geringe Verlust gesamtwirtschaftlich stärker gewichtet werde als die Chancen einer Erschliessung des für den Tourismus wichtigen russischen Marktes. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es genügt nicht, dass der russische Markt grundsätzlich eine Chance darstellt. Vielmehr muss die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers hinreichende Gewähr geben, dass diese Chance auch realisiert wird. Das scheint nicht der Fall zu sein, wie in dem sehr bescheidenen Geschäftsergebnis zum Ausdruck kommt. Wenn der Beschwerdeführer die schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der letzten Jahr beklagt und auf den Umstand verweist, dass es gewisse Zeit brauche, bis ein wiedereröffneter Betrieb die Gewinnzone erreiche, so ist daran zu erinnern, dass der wirtschaftliche Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht an irgendwelchen willkürlich gewählten Vorgaben gemessen wird. Es war der Beschwerdeführer selbst, der in seinem Bewilligungsgesuch positive Auswirkungen in Aussicht stellte und bereits für das zweite Geschäftsjahr einen Gewinn prognostizierte. Dass das wirtschaftliche Umfeld in den letzten Jahren schwierig war, trifft wohl zu, vermag jedoch den Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Interesses selbstverständlich nicht zu erbringen.

6.
Mit der Verneinung eines gesamtwirtschaftlichen Interesses nach Art. 19 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 19 Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit - Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn:
a  dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;
b  die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden;
c  eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage vorhanden ist; und
d  die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 23-25 erfüllt sind.
AuG erübrigt sich die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 23 Persönliche Voraussetzungen - 1 Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
1    Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden.
2    Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
3    In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:
a  Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen;
b  anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport;
c  Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;
d  Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;
e  Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.
AuG. Der Vollständigkeit halber ist kurz festzuhalten, dass auch in dieser Hinsicht die negative Beurteilung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Denn der Beschwerdeführer konnte bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weder eine spezifische Ausbildung noch eine einschlägige Berufserfahrung vorweisen. Die nachträglich im Rahmen einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung autodidaktisch erworbenen Branchenkenntnisse - der Beschwerdeführer beteiligte sich seit Dezember 2008 an der Führung des X._______ - genügen unter diesen Umständen nicht, um den vergleichsweise hohen Anforderungen an die persönliche Qualifikation zu genügen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7286/2008 vom 9. Mai 2011 E. 6.2). Nichts anderes ergibt sich aus dem eingereichten Diplom einer russischen Hochschule für "Wirtschaft und Service", datiert vom 20. August 2009, über ein absolviertes "Aufbaustudium" auf dem Gebiet der "Organisation und Verwaltung im Hotelgewerbe". Das Dokument und die entsprechenden sehr vage gehaltenen Vorbringen werden erstaunlicherweise erst auf Rechtsmittelebene produziert, obwohl die persönlichen Voraussetzungen beim Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Vorinstanz ein zentrales Thema bildeten. Rückschlüsse auf die Qualität der Ausbildung lässt das Dokument nicht zu. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, wann und in welcher Form der Beschwerdeführer die Ausbildung genossen haben will. Denn bis Herbst 2008 hatte er eine Anstellung als Postdoktorand an der Universität Bern und ab Dezember 2008 arbeitete er bereits Vollzeit für seine Unternehmung in der Schweiz.

7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

9.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

(Dispositiv S. 11)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. Zemis [...])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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