Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV/sma

D-5626/2012

Urteil vom 16. April 2013

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker,

Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

A._______,geboren am (...),

dessen Ehefrau

B._______,geboren am (...),

sowie deren gemeinsames Kind
Parteien
C._______,geboren am (...),

Bosnien und Herzegowina,

alle vertreten durch Annelise Gerber,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus D._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 17. September 2012 und gelangten gleichentags in die Schweiz wo sie um Asyl nachsuchten. Am
21. September 2012 wurden sie (...) summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 27. September 2012 beziehungsweise 15. Oktober 2012 hörte das BFM die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen an.

Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie stammten aus D._______, wo auch die (...) verheirateten Töchter lebten. Er, der Beschwerdeführer, habe 1993 im Krieg durch eine Mine (gesundheitliche Beschwerden), seine Eltern und Geschwister seien damals umgebracht worden. Im Jahr 2010 sei ihr Haus in D._______ von Unbekannten angezündet und vollständig niedergebrannt worden. Sie seien anschliessend vor allem von unbekannten Jugendlichen auf Motorrädern bedroht worden. Diese hätten sie mit aufheulenden Motoren eingeschüchtert, Steine in die Fenster des Hauses geworfen und ihnen mit dem Tod gedroht. Die Polizei wisse von den Vorfällen, habe ihnen aber nicht helfen können. Seitdem leide sowohl sie, die Beschwerdeführerin, als auch das gemeinsames Kind an Angstzuständen und Depressionen. Da ihr eine ausreichende psychiatrische Behandlung in D._______ verwehrt worden sei, seien sie nach E._______ gegangen. Dort habe der Beschwerdeführer gearbeitet, um der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung zu ermöglichen. Da sie nicht ausreichend krankenversichert gewesen seien, hätten sie die Medikamente selber bezahlen müssen. Sie seien einige Zeit nach dem Hausbrand nach Deutschland gegangen und hätten dort um Asyl ersucht. Nach etwa einem halben Jahr seien sie freiwillig aus Deutschland wieder ausgereist. Sie hätten geglaubt, dass sie von der Gemeinde Baumaterial und Unterstützung für den Wiederaufbau des Hauses erhalten würden. Der Bürgermeister sei aber nicht bereit gewesen, den Beschwerdeführer zu empfangen. Zudem hätten sie gedacht, die Lage hätte sich beruhigt, aber es sei noch schlimmer geworden. Die Unbekannten seien maskiert erschienen, hätten sie nachts bedroht, Geld und Schmuck verlangt und sie geschlagen. Ihnen sei 2012 erneut mit der Inbrandsetzung des Hauses gedroht und Parolen seien an die Hauswand geschrieben worden. Der Beschwerdeführerin sei eine Vergewaltigung angedroht worden. Die Jugendlichen auf Motorrädern hätten das Haus mit Steinen beworfen. Die Polizei habe ihnen nicht geholfen. Sie hätten sich nach ihrer Rückkehr etwa zwei Wochen in D._______ aufgehalten, in ihrem Haus und bei den verheirateten Töchtern, und anschliessend etwa zwei Monate in E._______. Dort hätten sie wegen der Angstzustände (Kind) nicht leben können. Anschliessend seien sie mehrere Monate in Kroatien gewesen.

Die Beschwerdeführerin leide wie (Kind) an Angststörungen und habe im Heimatland keine ausreichende psychiatrische Behandlung erhalten. Der Beschwerdeführer sei herzkrank, benötige eine Bypass-Operation und habe zudem noch Minensplitter (...), die entfernt werden müssten.

Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente zu den Akten: Einen Polizeirapport vom 3. September 2012 (Beweismittel 1); auf Antrag des Beschwerdeführers ausgestellte Bestätigungen vom 24. August 2012 und 29. August 2012 (Beweismittel 2 und 3); einen Polizeirapport vom
19. Oktober 2010 (Beweismittel 4); zwei Zeitungsberichte (einer undatiert, der andere vom 23. Juli 2010) mit Teil-Übersetzungen (Beweismittel 5); drei Fotos und eine CD den Hausbrand betreffend (Beweismittel 6 und 7); Registerauszug vom 10. Juli 2012 (Beweismittel 8); die Beschwerdeführerin betreffende Arztberichte (...) vom 22. Mai 2010 und 14. Februar 2011 mit Übersetzungen (Beweismittel 9 und 10).

B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 - eröffnet am 23. Oktober 2012 -stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

Zur Begründung erwog das BFM im Wesentlichen, hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 1993 ([gesundheitliche Beschwerden] und der Ermordung der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers) sowie der Inbrandsetzung des Hauses der Beschwerdeführenden im Jahr 2010 sei der asylrelevante, enge zeitliche und sachliche Zusammenhang nicht mehr gegeben, lägen diese Ereignisse doch mehr als zwei Jahre zurück und hätten die Beschwerdeführenden in der Zwischenzeit ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen und einige Zeit in E._______ gelebt. Die nach dem Aufenthalt in Deutschland geltend gemachten wiederholten Bedrohungen von unbekannten Jugendlichen, erneut das Haus in Brand zu setzen, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen und das Steine-Werfen auf das Haus der Beschwerdeführenden sowie das Beschmieren des Hauses, hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Beschwerdeführenden hätten die Übergriffe in den Anhörungen weder konkret, detailliert und differenziert, noch übereinstimmend darzulegen vermocht. Auch liessen sich die Aussagen nicht mit den eingereichten Beweismitteln in Einklang bringen. Die im Polizeiprotokoll vom 3. September 2012 genannten drei konkreten Übergriffe hätten die Beschwerdeführenden nicht erwähnt und habe der Beschwerdeführer auch nicht auf Nachfrage darzulegen vermocht. Auch sei aus den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung zu Aufenthalten in D._______, E._______ und Kroatien zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden sich bei mehreren Übergriffen gar nicht mehr im Heimatort aufgehalten hätten. Hinsichtlich der eingereichten Dokumente sei bekannt, dass es im Heimatland der Beschwerdeführenden leicht sei, entsprechende Dokumente unrechtmässig zu erwerben. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, die Dokumente aus dem Jahr 2012 eingehend zu würdigen. Im Bestätigungsschreiben vom 29. August 2012 werde beispielsweise ein Unterkunftsersuchen der Beschwerdeführenden zu einem Zeitpunkt erwähnt, zu dem sie sich nach Aussagen des Beschwerdeführers in Kroatien aufgehalten haben wollen. Es sei davon auszugehen, dass die Beweismittel 1-3 (Polizeirapport und Bestätigungen) unrechtmässig erworben seien, weshalb sie eingezogen würden. Auf die anderen eingereichten Beweismittel müsse nicht eingegangen werden, weil sie offensichtlich nicht asylrelevant seien. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig und zumutbar. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden seien im Heimatland grundsätzlich behandelbar und sie könnten bei der Rückkehr die medizinische Infrastruktur wieder in Anspruch nehmen. Es sei angesichts des bestehenden Sozialversicherungssystems im Heimatland davon auszugehen,
dass sie verschiedene Unterstützungsbeiträge erhalten hätten und auch nach der Rückkehr beziehen könnten. Auch bei der Rückkehr aus Deutschland hätten sie sicherlich gewisse Hilfeleistungen erhalten. Die (...) verheirateten Töchter würden sie bestimmt auch in mancher Hinsicht unterstützen können. Im Übrigen werde eine weitergehende Einschätzung der Situation nach der Rückkehr durch das missbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführenden verunmöglicht.

C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin am 29. Oktober 2012 (Poststempel: 30. Oktober 2012) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, wobei das BFM in der Folge anzuweisen sei, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

In der Beschwerde machten die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen geltend, sie hätten in ihrer schwierigen Situation versucht, mittels der Bestätigungen Hilfe zu bekommen. Im Heimatland hätten sie wegen der grossen psychischen Probleme (Kind) und der Beschwerdeführerin nicht mehr leben können. Angesichts der Prägung durch die jahrelangen, belastenden Ereignisse hätten sie verständlicherweise nicht alles widerspruchsfrei und detailgenau wiedergeben können. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass sie im Heimatland keine adäquate medizinische Hilfe erhielten. Ihnen sei der Zugang dazu verwehrt, da sie die notwendigen Kosten nicht tragen könnten. Da vor allem die Beschwerdeführerin und der (Kind) durch die Ereignisse vor Ort traumatisiert seien, sei eine psychotherapeutische Behandlung am Ort der erlebten Traumata nicht nutzbringend, vielmehr sei für die Behandlung ein gesichertes und geordnetes Umfeld von Nöten. Alle drei Beschwerdeführenden hätten massive gesundheitliche Probleme und es sei ihnen in der Schweiz eine angemessene psychotherapeutische Behandlung zu ermöglichen.

D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug richtet, weshalb die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen seien. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

E.
Am 10. November 2012 reichte die Rechtsvertreterin einen provisorischen ärztlichen Bericht des (...), vom 8. November 2012 (den Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2012 bis 8. November 2012 betreffend) ein.

Aus diesem Bericht geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer, der bereits einen Monat zuvor wegen Thoraxbeschwerden hospitalisiert worden sei, wieder notfallmässig erschienen sei, wegen rezidivierender Thoraxbeschwerden und vermehrten Hustens. Er habe unter anderem innerhalb des letzten Jahres 30 Kilogramm an Gewicht verloren. Er befinde sich in stabilem Allgemeinzustand und kachektischem Ernährungszustand und habe nach Kriegsverletzung eine (Operation) erhalten. Er weise einen chronischen Nikotinabusus auf. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in seinem Heimatland sei die Indikation zu einer Bypass-Operation gestellt worden. In der Uniklinik sei das Elektrokardiogramm (EKG) jedoch unauffällig gewesen. Eine psychische Komponente im Rahmen der schwierigen psychosozialen Situation könne hingegen nicht ausgeschlossen werden. Es sei aber keine weitere kardiale Abklärung von Nöten. Die thorakalen Schmerzen seien als nicht-kardiale zu diagnostizieren. Zu nennen sei allerdings eine einmalig aufgetretene asymptomatische Herzrhythmusstörung. Die wegen des beklagten Gewichtverlustes, Nachtschweisses und Bluthustens durchgeführten Abklärungen hätten eine offene Tuberkulose ausschliessen können. Eine Computertomografie (CT)-Thorax habe granulomatöse Veränderungen des Lungengewebes gezeigt. Differentialdiagnostisch kämen anderweitige granulomatöse Erkrankungen in Betracht, wie beispielsweise eine Sarkoidose. Wegen des Nikotinabusus müsse auch an ein mögliches Bronchialkarzinom gedacht werden. Zur Abklärung der Lungenbefunde seien eine Bronchoskopie und/oder eine Positronen Emissions Tomografie (PET)-CT in Betracht zu ziehen. Da die kardialen Symptome aktuell einer dringenderen Abklärung bedurft hätten, seien diese Lungen-Untersuchungen bisher nicht veranlasst worden. Sie könnten, bei klinischer Verschlechterung, ambulant durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer müsse weiter medikamentös behandelt werden, notwendig sei eine lebenslängliche Einnahme von Aspirin (100mg). Die Austrittsmedikation des Beschwerdeführers bestehe im Einzelnen aus: ASS cardio 100 mg-Tabletten, Sortis 40mg-Tabletten und Nitrolingual-Pumpspray 11,2 g bei Bedarf.

F.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

G.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 21. November 2012 zur Kenntnis gebracht.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 wurden die Beschwerdeführenden aufgrund des provisorischen Charakters des eingereichten Arztzeugnisses und der zwischenzeitlich eingegangenen Meldungen der "ors service ag" über Arztbesuche und Spitaleinlieferungen des Beschwerdeführers (unter anderem wegen [gesundheitliche Beschwerden], Herzproblemen, Metallsplitterentfernung und Atemnot) eingeladen, das Gericht innert Frist über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und eine mögliche medizinische Behandlung desselben zu informieren und gegebenenfalls entsprechende Arztberichte einzureichen.

I.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 informierte die Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer befinde sich gegenwärtig in keiner ärztlichen Behandlung mehr.

Unter den Beilagen einer am 26. Februar 2013 per Telefax eingereichten Verfahrensstandsanfrage (...) befanden sich unter anderem die Kopie eines Austrittsberichtes des (...) vom 23. November 2012 über eine ambulante Behandlung des Beschwerdeführers. Diesem seien in einer (...). Er sei in gutem Allgemeinzustand und trockenen und reizlosen Wunden nach Hause entlassen worden. Als weiteres Prozedere seien Wundkontrollen und zwei Wochen nach der Operation die Fadenentfernung vorzunehmen. Nach Massgabe der Beschwerden sei eine Mobilisation mit erlaubter Vollbelastung möglich. Eine klinische Nachkontrolle sei von Nöten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches und die Wegweisung als solche werden in der Beschwerde vom 29. Oktober 2012 nicht angefochten. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 sind daher, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. November 2012 festgehalten, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, bzw. ob entsprechend den Rechtsbegehren infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

4.

4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

5.

5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden - wie rechtskräftig festgestellt wurde - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

5.3 Sodann konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).

6.

6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.2 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes ist zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina auszugehen, die eine konkrete Gefährdung für die Beschwerdeführenden darstellen würden. Die Beschwerdeführenden könnten sich bei einer allfälligen Bedrohung durch Dritte, wobei mit dem BFM die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte nach dem Deutschland-Aufenthalt als unglaubhaft zu erachten sind, schutzsuchend an die bosnischen Behörden wenden. Die staatlichen Stellen sind grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig, weshalb Bosnien und Herzegowina durch den Bundesrat am 1. August 2003 als sogenannter verfolgungssicherer Staat ernannt wurde (vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

6.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Wegweisungsvollzug erweise sich vor ihrem gesundheitlichen Hintergrund als unzumutbar. Sie seien traumatisiert und benötigten psychotherapeutische Behandlungen in der Schweiz. Insbesondere die Beschwerdeführerin leide an psychischen Problemen, auch (Kind) habe Angststörungen. Nach Ansicht der Vorinstanz können die Beschwerdeführenden hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme die entsprechende medizinische Infrastruktur ihres Heimatland in Anspruch nehmen und würden dort auch eventuell benötigte Unterstützungsleistungen erhalten. Weitergehende Einschätzungen der Rückkehr-Situation hätten die Beschwerdeführenden selbst durch ihr missbräuchliches Verhalten verunmöglicht.

6.4 Es ist von folgendem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden auszugehen:

6.4.1 Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihre ungenügende psychiatrische Behandlung im Heimatland wurde in den Befragungen und in der Beschwerde als einer der Hauptausreisegründe genannt. Sie sei im Heimatland in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe auch Medikamente verabreicht bekommen. Allerdings habe sie sich nicht am Heimatort behandeln lassen können, sondern habe dafür nach E._______ gehen müssen. Hinsichtlich der ärztlichen Behandlungen im Heimatland werden zwei Arztberichte und eine Bestätigung vom 24. August 2012 eingereicht (Beweismittel 2, 9 und 10, act. A1). Die Beschwerdeführerin drohte in der Befragung mit Selbstmord im Fall ihrer Wegweisung. Sie habe schon zweimal versucht, sich umzubringen (vgl. act. A5, S. 6). Sie benötige einen Psychiater wegen ihrer Angstzustände und habe Depressionen (vgl. act. A5, S. 7). In der Bundesanhörung wurde ihr gesagt, sie könne bei Problemen einen Arzt konsultieren, der eine Diagnose stellen würde (vgl. act. A8, S. 6). Ihren Aussagen gemäss habe ihr der Arzt des Zentrums vor einigen Tagen Medikamente gegeben und sie aufgefordert, sich an einen Psychiater oder eine Psychiaterin zu wenden (vgl. act. A8, S. 7). Auch die Hilfswerksvertretung hat im Protokoll vermerkt, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin erscheine ihr angeschlagen und diese benötige dringend psychologische Unterstützung durch eine Fachperson (siehe Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG, act. A8, S. 10). Da kein den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffendes Arztzeugnis bei der Vorinstanz oder bei Gericht eingereicht worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich, entgegen ihrer Ankündigung und den Suiziddrohungen, nicht in psychiatrische Behandlung begeben hat, sie nimmt jedoch Medikamente, die ihr der Arzt im Empfangszentrum gegeben hat (vgl. act. A8, S. 7). In den Übersetzungen der eingereichten Arztberichte vom 22. Oktober 2010 und 14. Februar 2011 ist unter anderem von Angstzuständen, Panikattacken und Schlafstörungen seit dem Hausbrand die Rede. Als verabreichte Medikamente werden Luxeta, Ladiomil, Lexillium und Sanval genannt. Hierbei handelt es sich zusammengefasst um Antidepressiva, Tranquilizer und Schlafmittel. Angesichts dessen, dass es die Beschwerdeführerin bis dato unterliess, sich trotz Aufforderung durch den Arzt des Zentrums an einen Psychiater oder eine Psychiaterin zu wenden, ist davon auszugehen, dass bei ihr - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - kein Therapiebedarf in Form von unterstützenden psychiatrisch/therapeutischen Gesprächen besteht. Allerdings besteht bei ihr offensichtlich Bedarf an angsthemmenden und schlaffördernden Medikamenten, wobei über ihren
momentanen Bedarf an konkreten Medikamenten, angesichts fehlender aktueller Arztzeugnisse, keine Kenntnis besteht. Hinsichtlich der behaupteten Suizidgedanken der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich festzustellen, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl asylsuchender Personen zu Ängsten und einem gewissen psychischen Druck führen kann. Diesem kommt für die Frage der Zumutbarkeit jedoch meist keine Relevanz zu. Vielmehr ist entscheidendes Kriterium bei der Prüfung der Zumutbarkeit das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Wenn eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, kann einem solchen Krankheitsbild durchaus Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Von akuter Suizidalität ist aber mangels des Vorliegens eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses bei der Beschwerdeführerin nicht auszugehen.

6.4.2 Nach eigenen Aussagen wurde der Beschwerdeführer in Bosnien wegen eines Herzinfarktes behandelt (vgl. act. A9, S. 4). Auch in Zagreb, Kroatien, sei er (aus nicht erwähnten Gründen) im Spital gewesen (vgl. act. A9, S. 9). In der Schweiz hatte er nach eigenen Angaben am
26. September 2012 einen leichten Herzinfarkt und wurde auf eigenen Wunsch daraufhin einige Tage stationär behandelt und mit Medikamenten versorgt (vgl. act. A9, S. 2, Arztzeugnis vom 8. November 2012, S. 2: "Hospitalisierung wegen Thoraxbeschwerden"). In den Befragungen spricht er davon, dass er einen Bypass benötige, dies hätten ihm die Ärzte in Bosnien gesagt (vgl. act. A9, S. 4). Er könne sich eine derartige Behandlung aber nicht leisten (vgl. act. A9, S. 4). Dem Hilfswerksvertreter fiel der starke Husten während der Befragung auf (siehe Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG, act. A9, S. 15). Die Untersuchungen in der Schweiz haben jedoch ergeben, dass die "Herzenzyme sowie das EKG während den Schmerzanfällen immer im Normbereich waren". Es sei "keine weitere kardiale Abklärung indiziert" (Arztzeugnis vom 8. November 2012). Auch der Verdacht auf eine Tuberkulose habe ausgeräumt werden können. Stattdessen habe er möglicherweise Entzündungen im Lungengewebe, beispielsweise eine Sarkoidose oder ein Bronchialkarzinom, was bisher angesichts der dringlicheren Abklärung der kardialen Symptome noch nicht abgeklärt worden sei. Der Beschwerdeführer müsse lebenslänglich Aspirin (100mg) nehmen. Die Austrittsmedikation des Beschwerdeführers bestand neben dem Medikament ASS cardio (zur Prävention von Herz-Kreislauferkrankungen) aus den Medikamenten Sortis (wird bei Störungen des Fettstoffwechsels bei ungenügender Wirkung anderer Massnahmen und auch zur Prävention von Herz-Kreislauf-Ereignissen angewandt) und zur Behandlung von Herz-Schmerzanfällen Nitrolingual-Pumpspray im Bedarfsfall. Aus dem Arztzeugnis des (...), vom 23. November 2012 ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer Metallsplitter aus dem (...) entfernt wurden. Dem Beschwerdeführer wird sowohl im Arztbericht vom 8. November 2012 ([...], hierbei im Zusammenhang mit der kriegsbedingten [gesundheitliche Beschwerden]) als auch im Austrittsbericht vom 23. November 2012 (...) eine Posttraumatische Belastungsstörung als Nebendiagnose bescheinigt. Im Arztbericht vom 8. November ist zudem eine psychische Komponente als eine mögliche Ursache der Herzbeschwerden aufgeführt. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht in eine psychiatrische Behandlung (weder in eine medikamentöse noch psychiatrische Gesprächs-Therapie) begeben und war auch im Heimatland nach seinen Angaben nicht in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden bescheinigt sodann am 30. Januar 2013, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht mehr in ärztlicher Behandlung befindet.

6.4.3 Die als Ausreisegrund der Beschwerdeführenden genannten psychischen Probleme des (Kind), (welches) an Angstzuständen und Schlafstörungen leiden soll (vgl. act. A8, S. 3) und das Wasser-Lassen nicht kontrollieren könne (vgl. act. A9, S. 2), sind nicht ärztlich bescheinigt. Damit fehlt es an einem entsprechenden Nachweis der Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung des (Kind), wie sie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden in der Beschwerde auch für (Kind) fordert.

6.5 Soweit das BFM festhält, eine Behandlung für sämtliche von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Erkrankungen sei in Bosnien und Herzegowina gewährleistet, ist dem BFM insofern beizupflichten, als in Bosnien und Herzegowina alle üblichen chirurgischen Eingriffe und medizinischen Behandlungen, zumindest in den Krankenhäusern der grösseren Städte, vorgenommen werden können (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, S. 14). Hinsichtlich der öffentlichen medizinischen Versorgung ist jedoch anzumerken, dass diese auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina nicht vollständig kostenlos ist. Je nach Art der medizinischen Behandlung müssen Patientinnen und Patienten einen kleinen Betrag leisten (IOM, Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, S. 11). Auch bei den Medikamenten können Kosten anfallen. Kostenfrei sind nur Medikamente, welche auf der Liste der notwendigen Medikamente sind (ca. 100). Nicht in dieser Liste enthaltene Medikamente müssen von den Patienten und Patientinnen vollständig selbst bezahlt werden. Spezifische nicht vor Ort verfügbare Medikamente können auf eigene Kosten über eine lokale Apotheke aus dem Ausland organisiert werden (IOM, Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, S. 13).

Grundsätzlich gibt es in Bosnien und Herzegowina auch psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten und entsprechende medikamentöse Behandlungen. Allerdings weisen die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten ein niedriges Niveau auf. In den grösseren Städten, wie Sarajevo, Banja Luka, Tuzla, Zenica, Mostar und Bijeljina, existieren psychiatrische Kliniken, die jedoch überbelegt sind. Eine fortlaufende und systematische Therapie ist damit oft nicht möglich. Es fehlt insgesamt an ausreichend qualifiziertem ärztlichem Personal und an klinischen Psychologinnen und Sozialarbeitern zur Behandlung psychisch kranker Personen. Die Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentenabgaben. Eine adäquate Therapie traumatisierter Personen ist in Bosnien und Herzegowina angesichts ungenügender Kapazitäten der psychiatrischen Einrichtungen und des Fehlens der erforderlichen Qualität der Behandlungen mitunter nur unzureichend möglich (vgl. zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bosnien-Herzegowina: Behandlung psychischer Erkrankung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Rainer Mattern, 30. April 2009, Bern, S. 4).

6.6 Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die andauernde Diskriminierung von Roma in Politik und Verwaltung (siehe zum Ausschluss von politischer Teilhabe: EGMR [Grosse Kammer] Sejdi und Finci gegen Bosnien-Herzegowina, Urteil vom 22. Dezember 2009, Beschwerde
Nr. 27.996/06 und 34.836/06; Human Rights Watch, Second Class Citizens Discrimination against Roma, Jews, and Other National Minorities in Bosnia and Herzegovina, April 2012, S. 2) sich weitreichend auswirkt auf den Alltag der Roma hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum, Bildung, Beschäftigung und auch zur Gesundheitsversorgung (vgl. Human Rights Watch, a.a.O., S. 3; Europäische Kommission, Bosnia And Herzegovina 2012 Progress Report Accompanying The Document Communication From The Commission To The European Parliament And The Council; Enlargement Strategy And Main Challenges 2012-2013 [SWD(2012) 335
final], 10.Oktober 2012, S. 20).

Soweit das BFM ausführt, angesichts des modernen Sozialversicherungssystems (mit Kranken- Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie Sozialhilfe) in Bosnien und Herzegowina sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Heimat verschiedene Unterstützungsbeiträge erhalten hätten und bei der Rückkehr auch wieder erhalten würden, ist diese Aussage zumindest fraglich. So geht aus einem Bericht des Menschenrechtsrates der vereinigten Nationen hervor, dass 90 Prozent der Roma keine Krankenversicherung haben und von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen sind (vgl. United Nations, General Assembly, Human Rights Council, Working Group on the Universal Periodic Review, Seventh session, Geneva, 8-19 February 2010, Compilation Prepared By The Office Of The High Commissioner For Human Rights, In Accordance With Paragraph 15(B) Of The Annex To Human Rights Council Rresolution 5/1, Bosnia and Herzegowina, S. 10).

Grundvoraussetzung für den Erhalt staatlicher Unterstützungsleistungen oder die Anmeldung bei einer obligatorischen Krankenkasse ist eine schnellstmögliche Registrierung der Rückkehrenden bei einer Gemeinde in Bosnien und Herzegowina. Die obligatorische Krankenversicherung gilt nur für die Rückkehrenden, die vor der Ausreise krankenversichert waren und sich innert 30 Tagen nach der Wiedereinreise beim Arbeitsamt registrieren und damit krankenversichern lassen. Eine Anmeldung alleine bei der Arbeitslosenversicherung garantiert noch keine Aufnahme in die Krankenversicherung (vgl. SFH, a.a.O., S. 3). Es ist üblich, dass eine Gemeinde eine Registrierung vom Vorhandensein von Wohnraum (Eigentum, Miete oder Unterkunft bei Verwandten) abhängig macht. Die Registrierung ist entscheidend für jegliche Art sozialer Unterstützung. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe sind Arbeitsunfähigkeit sowie das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes und somit sehr restriktiv. Typischerweise werden Sozialhilfegelder an alte und kranke Personen ausgezahlt. Es kann aber mehrere Monate oder sogar Jahre dauern, bis eine Bewilligung der Sozialhilfe erteilt wird. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn sich die betreffende Person innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung zu verantworten hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem Jugoslawien-Krieg) eingezahlt haben. Entsprechend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen (vgl. zum Ganzen: SFH, a.a.O).

6.7 In Bezug auf die Beschwerdeführenden ergeben diese Ausführungen Folgendes:

6.7.1 Hinsichtlich der psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführenden ist betreffend den Beschwerdeführer festzuhalten, dass ihm in den Arztberichten (...) eine Posttraumatische Belastungsstörung lediglich als Nebendiagnose attestiert wird. Auch hat er sich bis dato weder im Heimatland noch in der Schweiz in eine psychotherapeutische Behandlung begeben, weshalb davon auszugehen ist, dass er mangels schwerer Traumatisierung keiner entsprechenden psychotherapeutischen Gesprächs-Therapie bedarf und er im Bedarfsfall auf die im Heimatland grundsätzlich erhältliche medikamentöse Behandlung zurückgreifen könnte. Gleiches gilt für die Beschwerdeführerin, die in der Schweiz nicht in psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung ist, sondern ausschliesslich Medikamente (zur Behandlung von Depressionen und zur Beruhigung) einnimmt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie die Medikamente im Heimatland erhalten wird, auch wenn sie diese allenfalls (teilweise) selbst bezahlen muss. Schliesslich hat sie diese im Heimatland bereits mit Hilfe der Töchter, die "Sachen verkauft haben, damit sich die Beschwerdeführerin Medikamente kaufen konnte" (A5, S. 6), beziehen können. Zudem konnte sie sich in E._______ in ärztliche Behandlung begeben. Hinsichtlich der Bescheinigung vom August 2012, wonach es der Beschwerdeführerin als Roma verwehrt gewesen sein soll, in D._______ die benötigte Behandlung zu erhalten, ist dem BFM Recht zu geben, dass es sich um ein unrechtmässig erworbenes, unechtes Dokument handelt; schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin zum genannten Zeitpunkt nach den Aussagen des Beschwerdeführers bereits in Kroatien aufgehalten und kann daher gar nicht um eine entsprechende ärztliche Behandlung in D._______ ersucht haben (vgl. zu den widersprüchlichen Zeitangaben zum Kroatien- Aufenthalt act. A9, S. 9 und 10). Mangels jedwelchen ärztlichen Bescheinigungen der angeblichen gesundheitlichen Beschwerden (Kind) ist auf eine allfällige Behandlungsmöglichkeit nicht weiter einzugehen.

6.7.2 Hinsichtlich der weiteren Leiden des Beschwerdeführers, die das BFM in seiner Verfügung nennt, (gesundheitliche Beschwerden) und Herzbeschwerden, ist festzustellen, dass er sich einer Entfernung der Metallsplitter unterziehen konnte und er keine Bypass-Operation sowie auch keine weiteren kardiologischen Abklärungen benötigt (s.o). Unklar ist der Bedarf an weiteren Lungenuntersuchungen. Auch wenn die Rechtsvertreterin am
30. Januar 2013 bescheinigt, der Beschwerdeführer befinde sich in keiner Behandlung mehr, so kann die im nur wenige Monate alten Arztzeugnis gestellte Diagnose (8. November 2012), wonach der Beschwerdeführer granulomatöse Veränderungen des Lungenparenchyms aufweise und eine Bronchoskopie oder eine PET-CT in Betracht zu ziehen seien, nicht ignoriert werden. Nach Erkenntnissen des Gerichts sind beide Untersuchungen, sowohl die Bronchoskopie, als auch die PET-CT, sollte sich die klinische Situation des Beschwerdeführers verschlechtern, in Bosnien und Herzegowina möglich, wobei die Krankenversicherung nur die Kosten bei einer Bronchoskopie übernehmen würde. Eine PET-CT ist dagegen nur in Privatkliniken möglich, wobei der Beschwerdeführer die Kosten bei einer solchen selber übernommen müsste. Angesichts des Aktenstandes ist damit eine an dieser Stelle genügende theoretische Möglichkeit eventueller Lungen-Untersuchungen des an Thoraxbeschwerden leidenden Beschwerdeführers vorhanden, zumal er sich nach eigenen Angaben schon einmal wegen der Herzbeschwerden in Bosnien und Herzegowina in Behandlung befand (vgl. act. A9, S. 4) und sich auch in Zagreb stationär behandeln liess (vgl. act. A9, S. 9). Auch ist die im Arztzeugnis vom 8. November 2012 aufgeführte Austrittsmedikation (ASS cardio 100 mg-Tabletten, Sortis 40mg-Tabletten und Nitrolingual-Pumpspray 11,2 g) im Heimatland erhältlich, wenn auch unter Kostentragung des Patienten. Am wichtigsten dürfte hierbei sein, dass das Medikament, welches als einziges als "notwendige und angemessene lebenslängliche Behandlung" des Beschwerdeführers erachtet wird, Aspirin (100mg)-Tabletten bzw. ASS cardio (100mg), bereits zu einem geringen Selbstkostenpreis im Heimatland erhältlich ist.

6.7.3 Trotz der Diskriminierungen der Roma beim Zugang zum Gesundheitssystem, auch im Hinblick auf staatliche Unterstützungsleistungen, ist vorliegend anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführenden im Heimatland an ihrem Heimatort D._______ wieder registrieren lassen können, da der notwendige Wohnraum am Heimatort vorhanden ist. Schliesslich befindet sich dort nicht nur das Haus der Beschwerdeführenden, in welchem sie auch nach der Rückkehr aus Deutschland gewohnt haben (vgl. act. A9, S. 8), weshalb es möglich sein sollte, dort wieder Unterkunft zu finden. Auch die verheirateten Töchter und die Mutter der Beschwerdeführerin leben dort, womit auch bei ihnen potentieller Wohntraum vorhanden sein sollte. Zwar behauptete der Beschwerdeführer in der Bundedesanhörung zuletzt, nur (Ausführung zu Töchtern) (act. A9, S. 8). Es ist aber davon auszugehen, dass alle (...) Töchter in D._______ leben, da die Beschwerdeführenden dies vorher in den Befragungen zur Person/Bundesanhörungen übereinstimmend ausgesagt haben (vgl. act. A4, S. 4; act. A8, S. 4). Einen kurzen Zeitraum hätten die Töchter die Beschwerdeführenden auch aufgenommen (act. A8, S. 4), mit einem längeren Aufenthalt seien die Ehemänner nicht einverstanden gewesen (act. A8, S. 7). Auch die Mutter der Beschwerdeführerin lebt in D._______ (act. A5, S. 4). Die Beschwerdeführerin hat auch zwischenzeitlich bei ihr wohnen können (act. A9, S. 11). Des weiteren ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in der obligatorischen Krankenversicherung versichert waren, was neben der Registrierung innert der 30-Tages-Frist eine weitere Voraussetzung für die Wiederaufnahme in die Krankenversicherung als Rückkehrende darstellt (siehe oben), sagte die Beschwerdeführerin doch aus, sie seien zwar krankenversichert, aber dies gelte nur für die Untersuchungen, die Medikamente müsse man selber zahlen (vgl. act. A5, S. 7). Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden vor der Ausreise staatliche Unterstützung in Form von Ersatzwohnraum während eines bestimmten Zeitraumes zur Verfügung gestellt bekommen haben, sagte der Beschwerdeführer doch aus, eine beantragte Rente wegen seiner körperlichen Behinderung sei zwar abgelehnt worden, der Familie sei aber nach dem Hausbrand eine Wohnung bzw. Baracke zur Verfügung gestellt worden (vgl. act. A9, S. 3). Auch in E._______ hätten sie eine Wohnung für zwei Monate gestellt bekommen (act. A9, S. 12), wenn der Beschwerdeführer auch erst behauptete, in den zwei Monaten in E._______ nach ihrer Rückkehr aus Deutschland hätten sie in Abbruchhäusern gelebt (act. A9, S. 7). Angesichts dessen, dass sie bereits in gewissem Rahmen staatliche Unterstützung in Bezug auf ihre Wohnraumsituation erhalten haben, dürfte
dies nach ihrer Rückkehr bei bestehender Dringlichkeit wieder der Fall sein.

6.7.4 Insgesamt ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland wieder Zugang zu medizinischen Einrichtungen haben können und angesichts ihres Hauses und der Nachbarschaft der verheirateten Töchter über eine Wohnmöglichkeit verfügen. Überdies kannvon finanzieller Unterstützung durch die Töchter oder von staatlicher Seite mittels einer Krankenversicherung oder gegebenenfalls Bereitstellung von Ersatzwohnraum ausgegangen werden. Damit erscheint unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina eine konkrete, auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführende Gefährdung der Beschwerdeführerenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG nicht gegeben. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin auch als zumutbar (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2011/50 E. 8.3).

7.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. November 2012 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Mareile Lettau

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