Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-7622/2006
luc/thc/dis

Urteil vom 16. März 2011

Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

Parteien

A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des BFM vom
15. November 2006 / N (...).

E-7622/2006

Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Äthiopier und Angehöriger der Oromo-Ethnie aus der Provinz (...), mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, verliess sein Heimatland am 16. Juli 2003. Er reiste am 17. Juli 2003 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. Juli 2003 wurde er im (...) summarisch befragt und am 4. September 2003 im Kanton Zürich, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen Asylgründen angehört.
Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei Mitglied der Oromo Liberation Front (OLF) gewesen und habe sich politisch betätigt. Der Vater sei inhaftiert gewesen und anlässlich seiner Haft krank geworden und daran (...) gestorben. Sein (...) Bruder habe sich ebenfalls für die OLF engagiert und sei von der Polizei gesucht worden. Nachdem sich sein Bruder nach dem Tod seines Vaters (...) nach X._______ abgesetzt habe, seien er und seine Mutter immer wieder nach dem Verbleib des Bruders befragt worden. Mehrmals habe er zum Gespräch bei den Behörden erscheinen müssen. Im März 2003 seien er und seine Mutter verhaftet, seine Mutter jedoch sofort wieder freigelassen worden. Er hingegen sei für 15 Tage inhaftiert geblieben. Während dieser Zeit sei er massiv bedroht, geschlagen und gezwungen worden, eine Erklärung zu unterschreiben, wonach er als Mitglied der OLF für Attentate verantwortlich sei. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, die OLF finanziell zu unterstützen (A1, S. 5f.; A9, S. 8 und 12ff. und 17ff.). B.
Mit Verfügung vom 29. März 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Einreichung von Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde
wurde
mit
Urteil
der
damaligen
Asylrekurskommission (ARK) vom 4. Mai 2005 gutgeheissen. Die Verfügung des BFF wurde aufgehoben und zur Neubeurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. C.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass in Äthiopien zur Zeit keine generelle Verfolgung von OLFMitgliedern und Anhängern stattfinde und es auch seit 1991 keine Sippenhaft und keine Reflexverfolgung mehr gebe. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
Seite 2

E-7622/2006

eingegangen. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
D.
Am 9. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM um Wiedererwägung des Entscheides vom 10. Juni 2005. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Situation in Äthiopien zum Zeitpunkt des Entscheides des Bundesamtes nicht dergestalt gewesen sei, wie es von diesem dargelegt worden sei. Äthiopien habe sich damals nicht in einem Zustand der Stabilisierung befunden und Angehörige der Ethnie der Oromo seien damals, und auch weiterhin zum Zeitpunkt der Wiedererwägungseingabe, massivsten Übergriffen und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt gewesen. Die Situation in Äthiopien habe sich zudem verschlimmert. Weiter reichte er seinen Geburtsschein ein und wies zum Nachweis seiner Identität auf ein ausgestelltes Laissez-Passer der äthiopischen Botschaft vom (...) hin.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse Länderberichte zu Äthiopien zu den Akten: ANGELA BENIDIR-MÜLLER; Äthiopien, Update, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), vom 10. Oktober 2006,
Norwegian Refugee Council, Global IDP Project; Ethiopia: border war and ethnic clashes leave over 150'000 internally displaced, vom 13. Mai 2005,
The Guardian; Ethiopian government blocks report of massacre by its forces; Zeitungsbericht vom 19. Oktober 2006, Swisspeace, FAST Update, Ethiopia, Special Update, January to June 2006,
Schweizer Sektion von Amnesty International (AI), Position von Amnesty International zur Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Äthiopien und Eritrea und zur Situation von äthiopischen und eritreischen Asylsuchenden in der Schweiz, (undatiert, gemäss Angaben des Rechtsvertreters vom 31. August 2005),
Kopie des Laissez-Passer für den Beschwerdeführer vom (...), Kopie des Geburtsscheines des Beschwerdeführers vom (...) (äthiopisches Datum).
E.
Mit Verfügung vom 15. November 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und hielt fest, die Seite 3

E-7622/2006

Verfügung vom 10. Juni 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch
geltend
gemachten
Tatsachen
und
eingereichten Unterlagen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
im
Sinne
von
Art.
66
Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 66 [1]  
  1.   Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
  2.   Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a.   die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b.   die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c.   die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d. [2]   der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950 [3] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
  3.   Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889).
[3] SR 0.101
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellten, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurden die Aussetzung des Vollzuges im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Situation in Äthiopien durch das Bundesamt 2005 falsch eingeschätzt worden sei, und sie sich zudem auch verschlimmert habe. Weiter sei der Beschwerdeführer als Bibellehrer tätig und auch deshalb gefährdet. Seine Identität stehe nunmehr fest, was mit dem eingereichten Laissez-Passer nachgewiesen sei. Zur Stützung der Beschwerde verwies der
Beschwerdeführer
auf
die
zahlreichen
mit
dem
Wiedererwägungsgesuch eingereichten Berichte und führte weitere Fundstellen an. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. G.
Mit Telefax vom 20. Dezember 2006 setzte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 56 [1]  
  Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG vorläufig aus. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 setzte sie dem Beschwerdeführer
eine
Frist
zur
Beschwerdeverbesserung
(Nachreichung einer Unterschrift) an. Innert Frist reichte der Rechtsvertreter eine unterschriebene Beschwerdeeingabe nach. H.
Mit

Zwischenverfügung

vom

30. Januar 2007

setzte

die
Seite 4

E-7622/2006

Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 65  
  1.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1]
  2.   Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2]
  3.   Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
  4.   Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG.
I.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde (...) vom 5. Februar 2007 zu den Akten.
J.
Am 26. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Erwägungen fest. K.
Am (...) heiratete der Beschwerdeführer in [einer äthiopischen Kirche] kirchlich die äthiopische Staatsangehörige B._______, welche [im Staat Y] als Flüchtling anerkannt ist.
L.
Am 22. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt Zürich ein Gesuch um Ausstellung eines Reiseersatzpapiers ein, da er nach der kirchlichen Heirat mit B._______ - bei den (...) Migrationsbehörden am 26. November 2009 in (...) einen Anhörungstermin, betreffend eine permanente Niederlassung [im Staat Y] habe. Mit Verfügung vom 4. November 2009 lehnte das BFM das Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers ab.
M.
Mit
Zwischenverfügung
vom
28. Oktober 2010
wurde
dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Reisepapierverfahrens erteilt sowie ihm diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitteilung des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gegeben.
N.
Mit Eingabe vom 9. November 2010 führte der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Schweiz weile, da er vom BFM keine Reisepapiere erhalten habe, weshalb von den [Behörden des Staates Y] nicht habe geprüft werden können, ob ihm ein Aufenthaltsrecht in Y._______ zu erteilen wäre. Weiter reichte der Rechtsvertreter eine Kopie der kirchlichen Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom (...) und seine Kostennote zu den Akten.
Seite 5

E-7622/2006

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 105 [1]   Beschwerde gegen Verfügungen des SEM
  Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).
[2] SR 173.32
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 83   Ausnahmen
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c. [1]   Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
1.   die Einreise,
2.   Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
3.   die vorläufige Aufnahme,
4.   die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
5. [1]   Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
6. [2]   die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d. [3]   Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
1. [3]   vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
2.   von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e.   Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f. [4]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
1.   sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
2.   der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
fbis. [6]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7];
g.   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h. [8]   Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i.   Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j. [9]   Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k.   Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l.   Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m. [10]   Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n.   Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben;
1.   das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
2.   die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
3.   Freigaben;
o.   Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p. [11]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
1.   Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
2.   Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],
3. [14]   Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15];
q.   Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen;
1.   die Aufnahme in die Warteliste,
2.   die Zuteilung von Organen;
r.   Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat;
s. [18]   Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
1. [18]   ...
2.   die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t.   Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u. [19]   Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]);
v. [21]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w. [22]   Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x. [23]   Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y. [25]   Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z. [26]   Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
[4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
[5] SR 172.056.1
[6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911).
[7] SR 745.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).
[10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569).
[12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[13] SR 784.10
[14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).
[15] SR 783.0
[16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
[17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).
[18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).
[19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
[20] SR 958.1
[21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).
[23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101).
[24] SR 211.223.13
[25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219).
[26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588).
[27] SR 730.0
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 105 [1]   Beschwerde gegen Verfügungen des SEM
  Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759).
[2] SR 173.32
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
, Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).
2.
2.1.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 53   Übergangsbestimmungen
  1.   Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
  2.   Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG und Art. 6
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 6 [1]   Verfahrensgrundsätze
  Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [3] und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[2] SR 172.021
[3] SR 173.32
[4] SR 173.110
AsylG). 2.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 106 [1]   Beschwerdegründe
  1.   Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a.   Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b.   unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c. [2]   ...
  2.   Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG). 3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 29   Allgemeine Verfahrensgarantien
  1.   Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
  2.   Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  3.   Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom Seite 6

E-7622/2006

18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl.
Entscheidungen
und
Mitteilungen
der
Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b, S. 104). 4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht mit seinem Wiedererwägungsgesuch das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 66 [1]  
  1.   Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
  2.   Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a.   die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b.   die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c.   die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d. [2]   der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950 [3] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
  3.   Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889).
[3] SR 0.101
VwVG geltend. Im vorangegangenen ordentlichen Verfahren war die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2005 nicht angefochten worden; die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von der Geltendmachung von qualifizierten Wiedererwägungsgründen, deren Beurteilung in der Zuständigkeit des BFM liegt, ausgegangen und auf das Gesuch eingetreten. In der Folge wies das BFM das Gesuch jedoch ab, mit der Begründung, dass die eingereichten Beweismittel weder neu noch erheblich seien. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. Prozessgegenstand bildet dabei die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse.
Seite 7

E-7622/2006

4.2. Vorab wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass sämtliche mit dem Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Beweismittel weder neu noch erheblich sind. Beweismittel sind neu im revisionsrechtlichen Sinne, sofern sie bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens bestanden haben, jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, beziehungsweise deren rechtzeitige Beibringung nicht zumutbar war (EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207). Ebenfalls als neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG gelten Beweismittel, die zwar aus der Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens stammen, sich aber auf Tatsachen beziehen, welche sich vor dem betreffenden Entscheid zugetragen haben (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, Schulthess polygraphischer Verlag Zürich, 2. Auflage 1998, Rz. 741). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 66 [1]  
  1.   Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
  2.   Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a.   die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b.   die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c.   die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d. [2]   der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950 [3] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
  3.   Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889).
[3] SR 0.101
VwVG müssen sich auf eine bereits im vorgängigen Verfahren geltend gemachte erhebliche Tatsache beziehen, können aber auch später entstanden sein; der im ordentlichen Verfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren nach VwVG auch mit Beweismitteln geführt werden, die erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (vgl. EMARK 1994 Nr. 27, 1993 Nr. 18). Erheblich sind Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können. 4.3. Die Vorinstanz bezeichnete in ihrer angefochtenen Verfügung vom 15. November 2006 sämtliche eingereichten Beweismittel als nicht neu und nicht erheblich.
Dieser Einschätzung ist zuzustimmen: Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Wiedererwägungsgesuch Länderberichte ein, welche ­ mit Ausnahme des Global IDP Project Reports vom 13. Mai 2005 ­ nach dem Entscheid des BFM vom 10. Juni 2005 datieren. Diese können somit nur als neu im revisionsrechtlichen Sinne gemäss VwVG gelten, wenn sie Tatsachen beweisen, welche vor dem 10. Juni 2005 stattfanden und bis dahin zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben waren. In den eingereichten Länderberichten wird jedoch hauptsächlich auf die angespannte Lage nach den Wahlen vom 15. Mai 2005 in Äthiopien hingewiesen, wobei auf die gewaltsame Unterdrückung von Protesten nach den Parlamentswahlen im Juni 2005 sowie im November 2005 das Schwergewicht gelegt wird. Die eingereichten Berichte sind demnach nicht neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 66 [1]  
  1.   Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
  2.   Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a.   die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b.   die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c.   die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d. [2]   der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950 [3] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
  3.   Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889).
[3] SR 0.101
VwVG. Auch der Global IDP Report vom 13. Mai 2005, welcher zwar vor dem Erlass der Verfügung vom 10. Mai 2005 datiert, ist nicht neu, da er öffentlich zugänglich war und somit bei pflichtgemässer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Zudem ist dieser eingereichte Bericht auch nicht erheblich, geht es darin doch ausschliesslich um das Thema der durch den Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea sowie aufgrund ethnischer Konflikte intern Vetriebenen (sogenannte Internally Displaced People, IDP) in Äthiopien. Darauf, dass er intern vertrieben worden sei, berief sich der Beschwerdeführer jedoch nie.
4.4. Auch das eingereichte Laissez-Passer vom (...) und der Geburtsschein (nach äthiopischem Datum vom [...]; umgerechnet [...]) sind nicht neu und erheblich im revisionsrechtlichen Sinne: Das LaissezSeite 8
E-7622/2006

Passer hat der Beschwerde-führer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Wegweisungsprozess und durch Vermittlung der Vorinstanz bei der äthiopischen Botschaft erhalten. Es stellt somit kein Beweismittel dar, welches trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht früher hat beigebracht werden können. Bezüglich des eingereichten Geburtsscheines wurde in keiner Weise dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren hätte daran gehindert sein sollen, selbigen einzureichen. 4.5. Mit dem Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer weiter geltend, dass er aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit zum Christentum und seiner Tätigkeit (...) bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet sei.
Die Vorinstanz wertete dieses Vorbringen ebenfalls als weder neu noch erheblich, da der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens nie Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit geltend gemacht habe. Zudem seien diese Vorbringen pauschal und sehr allgemeiner Natur, und es würden auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht bereits im ordentlichen Verfahren habe geltend machen können. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nichts weiter vor, was eine Gefährdung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nahelegen würde. Die Argumentation, er habe nicht um die Asylrelevanz dieser Vorbringen gewusst, weshalb er dem Punkt der Drangsalierung durch die Sicherheitskräfte aufgrund seiner Religionszugehörigkeit keine grosse Bedeutung beigemessen habe (vgl. Beschwerde S. 15 f.), vermag in keiner Weise zu überzeugen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dieses Vorbringen demnach als weder neu noch erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu werten.
4.6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sämtliche, mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2006 eingereichten Unterlagen weder neu noch erheblich sind. Sie stellen daher auch keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe im Sinne der Rechtsprechung dar und sind nicht geeignet, eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung der Vorinstanz aufzuzeigen. Gleiches gilt für die Geltendmachung der Religionszugehörigkeit.
5.
Zu untersuchen ist weiter das Bestehen von Wiedererwägungsgründen im Sinne der nachträglichen Anpassung einer ursprünglich nicht fehlerhaften Verfügung.

Seite 9

E-7622/2006

Mit dem Wiedererwägungsgesuch beantragte der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl aber auch deshalb, weil sich die Situation in Äthiopien seit Erlass der ursprünglichen Verfügung im Juni 2005 verschlimmert habe und er, als Oromo und Sohn respektive Bruder von OLF-Mitgliedern, bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet sei. Damit machte er mithin eine nachträgliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend, welche zu einer Änderung beziehungsweise Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung führen müsse.
Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Verfügung vom 15. November 2006 zur Entwicklung der Lage in Äthiopien aus, dass Äthiopien seit dem Sturz des Mengistu-Regimes im Mai 1991 den Wandel von einer diktatorischen Herrschaft zu einem Regierungssystem mit demokratischem Grundverständnis vollzogen habe. Die Regierungsallianz unter Menes Zelawi übe ihren Einfluss auf alle Bereiche des öffentlichen Lebens aus. Zwar bestehe eine funktionierende Verwaltung und Rechtsprechung insbesondere in den Regionen Afar, Benishangul-Gumuz, Gambella und Somali nicht. Es komme durchaus vor, dass Oppositionelle mit staatlicher Gewalt und Freiheitsentzug diszipliniert würden. So sei es namentlich nach den Wahlen, wie auch anlässlich der Nachwahlen vom August 2005, zwischen Oppositionsaktivisten und staatlichen Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Tötungen und Verhaftungen gekommen. Es sei somit festzustellen, dass in Äthiopien die Beachtung der Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen noch nicht westlichen Demokratiestandards entspreche. Politische Gruppierungen und Organisationen, welche aus Sicht der Behörden ein Bedrohungspotential aufwiesen, würden vom Staat behindert oder zum Teil offen bekämpft. Eine systematische Verletzung der Menschenrechte sowie eine systematische Verfolgung von politischen, religiösen oder ethnischen Gruppen finde jedoch nicht statt. In Äthiopien herrsche derzeit keine Situation, welche den Vollzug der Wegweisung generell als unzumutbar erscheinen lasse.
Mit dieser Argumentation äusserte sich das BFM nicht zur geltend gemachten Asylrelevanz der veränderten Situation, sondern prüfte die Lage einzig im Hinblick auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Vollzugs. Ob dieses Versäumnis als Verletzung der Begründungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers zu werten wäre und allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsste, kann vorliegend offen gelassen werden. Wie nachfolgend aufgezeigt werden soll, ist die Verfügung vom 10. Juni 2005 ohnehin aufgrund der Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts in Wiedererwägung zu ziehen.
6.
6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 2   Asyl
  1.   Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
  2.   Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 3   Flüchtlingsbegriff
  1.   Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
  2.   Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
  3.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2]
  4.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3]
 
[1] SR 0.142.30
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat oder in begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 3   Flüchtlingsbegriff
  1.   Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
  2.   Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
  3.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2]
  4.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3]
 
[1] SR 0.142.30
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne Seite 10

E-7622/2006

dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte (BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 3   Flüchtlingsbegriff
  1.   Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
  2.   Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
  3.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2]
  4.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3]
 
[1] SR 0.142.30
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich ­ aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise ­ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich ­ auch aus heutiger Sicht ­ mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Grundsätzlich sind aber auch Konstellationen möglich, bei denen eine Person bei Verlassen ihres Heimatstaates noch keine asylrelevanten Gründe hatte, jedoch solche mit der Ausreise oder nach der Ausreise entstehen. Solche sogenannten Nachfluchtgründe sind demnach Asylgründe, welche erst nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eintreten und den Flüchtling bei seiner Rückkehr in ebendiesen Staat einer asylrelevanten Verfolgungssituation aussetzen würden. Dabei gilt es zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden: Während Erstere unabhängig vom Verhalten der asylsuchenden Person eintreten - also auf äussere Einflüsse zurückzuführen sind - und somit die Asylgewährung für den Flüchtling nach sich ziehen, entstehen Letztere durch die Ausreise der asylsuchenden Person (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise (beispielsweise eine exilpolitische Tätigkeit), weshalb die Asylgewährung gemäss Art. 54
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 54   Subjektive Nachfluchtgründe
  Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG verweigert wird (vgl. SFH; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 202 ff.; SAMUEL WERENFELS, der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern, 1987, S. 352 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.19 und 11.55 ff.).
6.2. Es stellt sich demnach die Frage, ob sich die Situation in Äthiopien seit Erlass der Verfügung des BFM vom 10. Juni 2005 derart verändert hat, dass im Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist.
6.2.1. Nicht bestritten wird von der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Oromo-Ethnie ist und dass sein Vater wie auch sein Bruder OLF-Mitglieder waren (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juni 2005, Punkt I 3 sowie die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. November 2006, in welcher diese Vorbringen nicht mehr erwähnt werden). Der Vater des Beschwerdeführers ist dessen Aussagen zufolge die letzten sechs Jahre vor seinem Tod in Gefängnishaft gewesen; der Bruder des Beschwerdeführers lebt in X._______ im Exil. Es ist demnach für die Beantwortung der Frage, ob sich ­ wie vom Beschwerdeführer behauptet ­ die Lage in Äthiopien seit Erlass der ursprünglichen Verfügung 10. Juni 2005 für ihn in rechtserheblicher Weise verschlimmert habe
Seite 11

E-7622/2006

davon auszugehen, dass sein Vater wie auch sein Bruder Mitglieder der OLF und als solche den Behörden bekannt waren. 6.2.2. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 10. Juni 2005 damals wohl noch zu Recht feststellte, erlebte Äthiopien im Vorfeld der Wahlen vom Mai 2005 eine Demokratisierungswelle, aus der die Oppositionsparteien gestärkt, und nach Ausgang der Wahlen auch im Parlament vertreten, hervorgingen. Die Regierung unter Präsident Meles Zenawi reagierte darauf jedoch mit harschen Repressionen, tötete knapp 200 Personen und liess ca. 20'000 bis 30'000 Bürgerinnen und Bürger verhaften, welche nach den Wahlen im Juni 2005 aus Protest gegen Unregelmässigkeiten und verspätetes Bekanntgeben der Wahlresultate auf die Strasse gegangen waren (International Crisis Group [ICG], Ethiopia: Ethnic Federalism and Its Discontents, 4. September 2009, S. 8 ff.; Heinrich Böll Stiftung, Politischer Jahresbericht Äthiopien 2005/2006, August 2006; ANGELA BENIDIR-MÜLLER, SFH, Update Äthiopien vom 9.11.2005, S. 2 ff.; PETER K. MEYER, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, vom 11. Juni 2009, S. 2 ff.; Äthiopien hungert nach Demokratie, NZZ vom 20. Mai 2010). Die meisten Festgenommenen wurden in den folgenden Monaten ohne Anklage wieder freigelassen, über hundert Oppositionsführer, Journalisten und NGO-Mitarbeiter wurden jedoch weiterhin in Haft gehalten. Im April 2007 wurde der Grossteil der NGO-Mitarbeiter und Journalisten wieder freigelassen. Die in Haft verbliebenen wurden als Oppositionelle zu hohen, mitunter gar lebenslänglichen Haftstrafen verurteilt, unter anderem auch die Führerin der aus den Parlamentswahlen 2005 als stärkste Oppositionspartei hervorgegangen Coalition for Unity and Development (CUD), Birtukan Mideksa. Im Zuge der äthiopischen Milleniumsfeiern wurden sie jedoch begnadigt und freigelassen. Nach der Haftentlassung zerstritten sich die Oppositionspolitiker, und die CUD zerfiel in verschiedene Gruppierungen. Indem die nationale Wahlbehörde den Namen CUD einer politisch unbedeutenden Abspaltung zuordnete, war die politisch bedeutendere Gruppe gezwungen, sich für die Regionalwahlen 2008 unter neuem Namen zu registrieren, was sie mit der neuen Partei Unity for Democracy and Justice (UDJ) versuchte, was ihr aber nicht rechtzeitig gelang, so dass die Opposition letztlich an den Regionalwahlen 2008 nicht teilnehmen konnte. Mit zunehmender Repression versuchte die Regierung, die Regionalwahlen zu lenken und die Opposition für die anstehenden Wahlen im März 2010 auszuschalten. Die Oppositionsführerin Birtukan Mideksa (nun die Leiterin der UDJ) wurde im Dezember 2008 wieder verhaftet, mit der Begründung, sie habe sich nicht an die Bewährungsauflagen gehalten (ICG, Ethiopia: Ethnic Seite 12

E-7622/2006

Federalism and Its Discontents, a.a.O., S. 10 ff.; PETER K. MEYER, a.a.O., S. 2 ff. und 13 ff.; Human Rights Watch [HRW], Country Summary Ethiopia, January 2010, S. 1 f.; United States Departement of State: 2009 Human Rights Reports: Ethiopia, Seiten 9, 11f. und 19; Amnesty International Report 2010, Ethiopia). Ein regelrechter Kontrollstaat wurde (wieder) aufgebaut, wobei die Kontrolle bis zu Spitzeln in den kleinsten Verwaltungsbezirken (Kebele) reichte. Die Bürgerinnen und Bürger wurden
mittels
massivster
Repressionen
wie
Verhaftungen,
Misshandlungen bis hin zu Folter und Bedrohungen und dem angedrohten Entzug von Arbeitsstellen oder Wohnmöglichkeiten sowie erhöhten Abgaben gezwungen, sich als Mitglieder oder Sympathisanten der Ethiopians Peoples' Revolutionary Democratic Front (EPRDF) zu betätigen oder einzutragen (vgl. United States Departement of State, a.a.O., S. 20 ff. und 33 ff.; HRW, One Hundred Ways of Putting Pressure: Violations of Freedom of Expression and Association in Ethiopia, 24. März 2010; HRW, Testimony of Leslie Lefkow, Senior Researcher Africa Division, Human Rights Watch, House Committee on Foreign Affairs, Subcommittee on Africa and Global Health, Hearing of June 17, 2010, S. 2 ff.). Mitglieder oder vermeintliche Mitglieder der illegalen Oppositionsparteien, zu denen auch die OLF gehört, aber auch Anhänger,
Sympathisanten
und
Mitglieder
der
legalen
Oppositionsparteien wurden bedroht, verhaftet, verurteilt, gefoltert oder gar getötet. Namentlich Angehörige der OLF, die von den äthiopischen Behörden als terroristische Organisation behandelt wird, sind in hohem Mass der Verfolgung ausgesetzt, und bereits der Verdacht auf Kontakte mit der OLF kann Verfolgung auslösen. Parallel zur Einschüchterung und Unterdrückung der zivilen Bevölkerung erliess das Parlament im Juli 2008 ein neues Pressegesetz, welches die Zulassung von Medien alleine dem Staat überlässt. Auch wenn die Verfassung die freie Meinungsäusserung statuiert, wurden kritische Journalisten und Medienschaffende verhaftet, belästigt, eingeschüchtert und verurteilt. Im Januar 2009 wurde ein NGOGesetz verabschiedet, welches für lokale Nichtregierungsorganisationen Mittel von ausländischen Organisationen auf zehn Prozent beschränkt und den ausländischen Organisationen explizit verbietet, sich im Bereich der Menschenrechte, Konfliktbearbeitung und Demokratisierung zu betätigen (HRW, Country Summary Ethiopia, January 2010, S. 2 f.; PETER K. MEYER, a.a.O., S. 2 ff. und S. 13 ff.; HRW, Testimony of Leslie Lefkow, a.a.O., S. 2ff.; Observatory For The Protection Of Human Rights Defenders, Annual Report 2010, Ethiopia, S. 1 ff.) Parallel zur verstärkten Repression seit 2005/2006 erstarkte auch die bewaffnete Opposition, namentlich der Ogaden National Liberation Front (ONLF) (vgl. PETER K. MEYER, a.a.O., S. 4 ff.). Im Juli 2009 nahm das Seite 13

E-7622/2006

Parlament das neue Anti-Terrorismus-Gesetz an, welches beispielsweise auch Eigentumsdelikte oder Störung der öffentlichen Ordnung als terroristische Aktivitäten benennt und somit der behördlichen Willkür Tür und Tor öffnet (HRW, Country Summary Ethiopia, January 2010.; Amnesty International Report 2010; Ethiopia; United States Departement of State, a. a. O., S. 17; HRW, Testimony of Leslie Lefkow, a. a. O., S. 2 und 5 f.). Als Folge dieses massiv repressiven Vorgehens der Regierungsbehörden über die letzten fünf Jahre ist das Resultat der Wahlen vom März 2010 ein eindeutiges: Die Regierungspartei der EPRDF gewann über 99% aller Sitze und Stimmen. Die Wahlen verliefen friedlich, da sämtliche Opposition und Kritik in der Zeit seit den Wahlen von 2005 von der Regierung im Keim erstickt worden war. Von einer Beruhigung der repressiven Situation in Äthiopien kann auch nach den Wahlen weiterhin nicht die Rede sein (HRW; Testimony of Leslie Lefkow, S. 1; Ethiopia confirms win for ruling party, Reuters, 21. Juni 2010).
6.2.3. Die Lage in Äthiopien hat sich demnach seit Erlass der negativen Verfügung des BFM vom 10. Juni 2005 mit der nach den Wahlen einsetzenden Repressionswelle massiv und in rechtserheblicher Weise verschlechtert. Auch die Einschätzung des BFM in seiner vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. November 2006 ist nicht mehr aktuell. Wie oben dargelegt, ist das Vorgehen der äthiopischen Behörden gegenüber Oppositionellen und vermeintlichen Oppositionellen rigoros und krass menschenrechtsverletzend. Auch Reflexverfolgung von Familienangehörigen
vermeintlicher
oder
tatsächlicher
Oppositionsmitglieder kommt gemäss verschiedenen Berichten vor (Amnesty International, Amnesty International Report 2010 Ethiopia, Mai 2010; US Department of State, 2009 Human Rights Reports: Ethiopia, 11. März 2010, beziehungsweise auch bereits die Berichte des US Department of State aus den früheren Jahren; für frühere Jahre vgl. auch CORINNE TROXLER, SFH, Äthiopien: Verfolgung von Sympathisanten der Oromo Liberation Front [OLF] / Reflexverfolgung, 15. September 2005; SFH Länderanalyse; Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, vom 13. September 2006, S. 1 f.). Davon, dass ,,die Beachtung der Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen noch nicht demokratischen
Standards
entspricht",
das
äthiopische
Regierungssystem aber auf einem demokratischen Grundverständnis basiere, wie die Vorinstanz noch in ihrer abweisenden Verfügung vom 15. November 2006 ausführte, kann zum heutigen Zeitpunkt keine Rede mehr sein, im Gegenteil: Äthiopien scheint sich seit den Wahlen 2005 weiter weg von einer Demokratisierung bewegt zu haben denn je. Das Einsetzen einer anhaltenden Repression, mit welcher eine Demokratisierung brutal unterdrückt wurde und weiterhin wird, stellt für den Beschwerdeführer einen objektiven Nachfluchtgrund dar. Er muss, als Angehöriger zweier OLF-Mitglieder, mithin Angehöriger der illegalen Opposition, welche den Behörden bekannt waren, in begründeter Weise befürchten, aufgrund eben dieser Repressionswelle bei einer Seite 14

E-7622/2006

Rückkehr nach Äthiopien verhaftet und schwersten Repressionen ausgesetzt zu werden. Erschwerend fällt im Falle des Beschwerdeführers seine langjährige Auslandabwesenheit ins Gewicht, die ihn bei einer Rückkehr ins Heimatland zusätzlichen Verdächtigungen aussetzen könnte, zumal in Äthiopien weitgehende Willkür herrscht.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm nicht zur Verfügung, da die Verfolgung von den staatlichen Behörden ausgeht, welche anerkanntermassen im ganzen Land über ein ausgeklügeltes Spitzelsystem verfügen.
6.3. Damit erfüllt der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, aufgrund der rechtserheblich veränderten Situation, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)

Art. 3   Flüchtlingsbegriff
  1.   Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
  2.   Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
  3.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2]
  4.   Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3]
 
[1] SR 0.142.30
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325).
AsylG. Asylausschlussgründe sind gemäss Akten keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer ­ in Wiedererwägung ihrer abweisenden Verfügung vom 10. Juni 2005 ­ in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG).
7.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG eine Parteientschädigung
für
seine
erwachsenen
notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 9. November 2010 einen Gesamtaufwand von 12 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen von Fr. 180.70 (exkl. Mehrwertsteuer) aus, wobei kein Stundenansatz geltend gemacht wird. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist insofern zu kürzen, als die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren vorliegend nicht zu vergüten und der für die Zeit vor Ergehen der angefochtenen Verfügung ausgewiesene Aufwand demnach zu streichen ist. Weiter ist bei der Bemessung des erforderlichen Zeitaufwands zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift in weiten Zügen mit den Ausführungen des Wiedererwägungsgesuches vom 9. November 2006 wörtlich identisch ist (so namentlich S. 4 ­ 12, 13 ­ 14, 17 ­ 19 der Beschwerdeschrift). Das Gericht erachtet für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 5 Stunden als angemessen und setzt, mangels anderweitiger Geltendmachung, einen Stundenansatz von Fr. Seite 15

E-7622/2006

200.­ fest. Gesamthaft ergibt sich somit eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM von Fr. 1'270.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2006 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ­ in Wiedererwägung seiner Verfügung vom 10. Juni 2005 ­ in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das
BFM
wird
angewiesen,
dem
Beschwerdeführer
Parteientschädigung
von
Fr.
1'270.50
(inkl.
Auslagen
Mehrwertsteuer) auszurichten.

eine
und

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher

Sarah Diack

Versand:

Seite 16