Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-448/2016 und F-449/2016

Urteil vom 16. Februar 2018

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

1. X._______,
2. Y._______,
Parteien vertreten durch
lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit.

Sachverhalt:

A.

Der auf den Rollstuhl angewiesene X._______ (geb. [...]; Beschwerdeführer 1) und sein jüngerer Bruder Y._______ (geb. [...]; Beschwerdeführer 2) reisten am 13. April 2008 auf dem Luftweg von Tripolis nach Zürich-Kloten. Zur Einreise verwendeten sie syrische Reisepässe, lautend auf A._______ und B._______. Am 15. April 2008 stellten sie je ein Asylgesuch. Gleichentags verfügte die Vorinstanz die vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz (vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 1 [SEM act. I] A2, A3 und A10 sowie vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 2 [SEM act. II] A2, A3 und A9). Anlässlich seiner summarischen Befragung durch die Vorinstanz am 16. April 2008 machte der Beschwerdeführer 1 unter anderem geltend, er sei staatenloser Kurde aus Syrien und gehöre zur Gruppe der Maktumin. Die Pässe seien von einem Schlepper organisierte Fälschungen gewesen und bei diesem geblieben (SEM act. I A6 Ziff. 13.1 und 13.4). Der Beschwerdeführer 2 führte am 17. April 2008 aus, sie seien Kurden aus Syrien, aber der Staat anerkenne sie nicht (SEM act. II A5 Ziff. 8). Am 23. April 2008 erfolgte eine weitere Anhörung der beiden Brüder (SEM act. I A11 und SEM act. II A10). Sie übergaben überdies am 24. April 2008 der Flughafenpolizei zwei Mukhtar-Bestätigungen je als Telefaxkopie (SEM act. I 14 und SEM act. II A14). In der Folge wurde den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz durch die Vorinstanz bewilligt (SEM act. I A17 und SEM act. II A17).

B.
In einem Bericht vom 18. Mai 2008 teilte die Schweizerische Botschaft in Damaskus der Vorinstanz mit, dass es sich bei "X._______ und Y._______" nicht um Maktumin sondern um Ajanib von Al Hasake handle (SEM act. I A22 und SEM act. II A23). Nachdem die Vorinstanz um weitere Abklärungen betreffend der anlässlich der Einreise in die Schweiz verwendeten Identitäten (A._______ und B._______) bat, teilte die Schweizer Vertretung dem SEM (damals BFM) mit Bericht vom 17. November 2008 mit, es handle sich um syrische Staatsangehörige aus Al Hasake, welche über syrische Pässe verfügten; damit hätten die genannten Personen Syrien am 9. März 2008 über den Flughafen von Damaskus in Richtung Algerien verlassen (SEM act. I A25 und SEM act. II A25).

C.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 bzw. 6. März 2009 hielten die nun vertretenen Beschwerdeführer an ihren Identitäten X._______ und Y._______ fest und erklärten erneut, sie seien nicht Ajanib sondern Maktumin (SEM act. I A28 und A30 sowie SEM act. II A28 und A31).

D.
Am 18. März 2009 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der beiden Brüder ab; dies verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug wurde als zumutbar und als möglich erkannt. In den jeweiligen Entscheiden liess es die Vorinstanz offen, ob die Beschwerdeführer Maktumin, Ajanib oder syrische Staatsangehörige seien (SEM act. I A32 und SEM act. II A33).

E.
Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführer am 20. April 2009 je ein Rechtsmittel. Am 12. August 2011 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 18. März 2009 in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 teilweise in Wiedererwägung und nahm ihn zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Mit gleichentags datierter Verfügung wurde auch der jüngere Bruder in der Schweiz aus gleichem Grund vorläufig aufgenommen (SEM act. I B6 und SEM act. II B5).

F.

Nachdem die Beschwerdeführer an ihren Rechtsmitteleingaben festgehalten hatten, wies das Bundesverwaltungsgericht diese, soweit nicht gegenstandslos geworden, mit Urteilen vom 16. Mai 2012 ab (vgl. D-2510/2009 [Beschwerdeführer 1] bzw. D-2509/2009 [Beschwerdeführer 2]). Es wurde unter anderem festgehalten, aufgrund der Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers 1 bestehe weder Anlass zur Annahme, diesem sei in der Heimat die notwendige medizinische Behandlung verweigert worden noch könne überhaupt davon ausgegangen werden, er sei ein Maktum. Auch im Falle des Beschwerdeführers 2 könnten die Vorbringen über seine angebliche Zugehörigkeit zu den Maktumin nicht überzeugen. Es sei überdies mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer weit länger als sechs Jahre in die Schule gegangen seien, und es sich daher nicht um Maktumin handle. Werde schliesslich berücksichtigt, dass sie bzw. ihre Familie in der Lage gewesen seien, erhebliche finanzielle Mittel in die Ausreise von zwei Söhnen zu investieren, könne kein Anlass zur Annahme bestehen, die Beschwerdeführer gehörten der praktisch durchwegs verarmten Bevölkerungsgruppe der Maktumin an (E. 3.4 bzw. E. 3.3 ebenda).

G.

Am 22. Mai 2013 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter bei der Vorinstanz je ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen. Die Brüder machten im Wesentlichen geltend, sie hätten die syrische Staatsangehörigkeit nie besessen. Sie seien Maktumin und damit als staatenlose Personen anzuerkennen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer Personalbescheinigungen für Maktumin vom 1. April 2013 ein (SEM act. I B8 und SEM act. II B7).

H.

Mit Verfügungen vom 6. Februar 2014 lehnte die Vorinstanz die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Sie verwies dabei auf die in den Urteilen des BVGer D-2510/2009 bzw. D-2509/2009 gemachten Ausführungen. Zudem könnten auch die nachgereichten Dokumente vom 1. April 2013 nicht dazu beitragen, dass die bereits im Asylverfahren bestehenden Zweifel und Ungereimtheiten bezüglich Abstammung, Herkunft, Identität und Einreise der Beschwerdeführer beseitigt werden könnten (SEM act. I B13 und SEM act. II B12). Die Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

I.
Die beiden Brüder stellten am 19. Juni 2014 je ein weiteres Asylgesuch (SEM act. C1). Am 10. August 2015 (betr. Beschwerdeführer 1) bzw. am
9. Juni 2016 (betr. Beschwerdeführer 2) erfolgten weitere Anhörungen (SEM act. I C8 und Sem act. II C21). Das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 wurde in der Folge am 25. September 2015 abgelehnt. Am 16. Juni 2016 erging der negative Asylentscheid des Beschwerdeführers 2 (SEM act. II C24). Es wurde jeweils festgehalten, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die am 12. August 2011 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen.

J.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführer erneut um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit ersuchen (SEM act. D1). Mit Verweis auf BVGE 2014/5 machten sie nunmehr geltend, nachdem das BVGer in den vorliegenden Dossiers bereits festgehalten habe, X._______ und Y._______ seien Ajanib, sei entsprechend zu verfügen.

K.

Am 11. März 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführer auf, detaillierte und ausführliche Angaben zu den syrischen Reisepässen zu machen und stellte ihnen diesbezüglich diverse Fragen (SEM act. I D3 und SEM act. II D7). Dazu nahmen die Brüder mit Schreiben vom 26. März 2015 schriftlich Stellung (SEM act. I D4 und SEM act. II D8). In der Folge teilte die
Vorinstanz ihnen am 2. Oktober 2015 mit, es erwäge die Gesuche abzuweisen und gewährte ihnen diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme (SEM act. I D8 und SEM act. II D13). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 äusserten sich die Beschwerdeführer abschliessend (SEM act. I D9 und SEM act. II D14).

L.
Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2015 lehnte das SEM die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab (SEM act. I D10 und SEM act. II D15).

M.
Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
21. Januar 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Beide Beschwerdeführer seien als staatenlose Personen anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, X._______ sei die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Weiter wurde die Befragung von zwei in der Schweiz lebenden Auskunftspersonen als Zeugen beantragt. Zudem seien die beiden Verfahren zu vereinigen und zusammen zu entscheiden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).

N.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zeugenbefragung ab und räumte den Beschwerdeführer stattdessen die Gelegenheit ein, innert Frist schriftliche Stellungnahmen dieser Personen einzureichen. Des Weiteren wurde dem Gesuch von X._______ um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben (BVGer act. 5).

O.
Mit Schreiben vom 1. April 2016 liessen die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht drei schriftliche Auskünfte samt deutscher Übersetzung sowie Kopien der Ausländerausweise der Auskunftspersonen zukommen (BVGer act. 7).

P.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. I 10 und BVGer act. II 9).

Q.
Die Beschwerdeführer nahmen mit schriftlicher Eingabe vom 13. Mai 2016 dazu Stellung. Weiter reichten sie als Beweismittel Kopien zweier Identifizierungsbestätigungen samt beglaubigter Übersetzung ein. Am 26. Mai 2016 wurden die Dokumente als Originale nachgereicht (BVGer act. I 12 und 13 sowie BVGer act. II 11 und 12).

R.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 hielt das SEM abermals an seinen Ausführungen fest (BVGer act. I 16 und BVGer act. II 15). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 äusserten sich die Beschwerdeführer abschliessend (BVGer act. I 18 und BVGer act. II 17).

S.
Eine schriftliche Anfrage der Beschwerdeführer betreffend Verfahrensstand beantwortete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
26. Oktober 2017 (BVGer act. I 18 und BVGer act. II 19).

T.

Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend, die bis anhin getrennt geführten Verfahren
F-448/2016 (Beschwerdeführer 1) und F-449/2016 (Beschwerdeführer 2) zu vereinigen. Dem Antrag der Beschwerdeführer ist damit zu entsprechen.

2.

2.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von den in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, vorbehältlich der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG genannten Ausnahmen. Das Gericht ist damit auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM vom 3. Dezember 2015 betreffend die Verweigerung der Anerkennung der Staatenlosigkeit.

2.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.3 Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist.

3.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG m.H.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

4.

4.1 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und machen geltend, das SEM habe nicht alle entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente in seinen Erwägungen berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Namentlich betreffe dies bereits die im ersten Verfahren der Anerkennung der Staatenlosigkeit eingereichten Referenzschreiben von zwei aus Syrien stammenden Personen, die in der Schweiz leben (vgl. Ziff. 5.2 ebenda).

4.2 Diesbezüglich gilt es auszuführen, dass die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführer um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügungen vom 6. Februar 2014 abgelehnt hat. Die Entscheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Formelle Rügen, welche mit diesen Verfahren im Zusammenhang stehen, können damit nicht mehr vorgebracht werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die zwei Referenzschreiben in der Sachverhaltsfeststellung ihrer damaligen Verfügung erwähnte (Bst. D ebenda) und in Ziff. 5 der Erwägungen auch in rechtsgenüglicher Weise darauf eingegangen ist.

5.

5.1 Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosenübereinkommen) hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Die Rechtsprechung hält hierzu präzisierend fest, dass nur als staatenlos angesehen werden kann, wem dieser Umstand nicht zuzurechnen ist, beispielsweise wenn er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt
oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich daher nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (vgl. Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).

5.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB). Kann eine Tatsache nicht bewiesen werden, trägt folglich derjenige die Folgen der Beweislosigkeit, der daraus Rechte ableiten will. Im Verwaltungsverfahren ist sodann, vorbehältlich hier nicht relevanter gesetzlicher Sonderregelungen, der volle Beweis zu erbringen. Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, indem sie sich notfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel bedient (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei. Diese kommt namentlich in Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbständige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
und Bst. b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). Dabei gilt es zwar zu berücksichtigen, dass in Verfahren, wie vorliegend, eine negative Tatsache (das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) anspruchsbegründend ist. Dies ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (vgl. Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 m.w.H.).

6.
Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wurden viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als Ajanib bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen Ausländerausweis verfügen; schliesslich die Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügen. Die Ajanib sind in zahlreichen Bereichen schlechter gestellt als die syrischen Staatsangehörigen (z.B. fehlende politische Rechte, Verbot von Landbesitz, kein Zugang zum Staatsdienst, eingeschränkter Zugang zu Universitäten, Identitäts- und Reisedokumente nur in Ausnahmefällen). Der Status der Maktumin ist nochmals deutlich prekärer als derjenige der Ajanib, da sie über keinerlei Rechte verfügen (vgl. dazu ausführlich die in BVGE 2014/5 nicht veröffentlichte E. 5.2 des Urteils C-1873/2013 vom 9. Mai 2014; vgl. dazu aktuell https://www.ecoi.net/local_link/335006/476832_de.html).

7.

7.1 Die Beschwerdeführer reisten am 13. April 2008 über den Luftweg von Tripolis nach Zürich-Kloten. Am 16. bzw. 17. April 2008 erfolgten summarische Befragungen. Dort gaben die Beschwerdeführer an, sie hiessen X._______ und Y._______. Der Beschwerdeführer 1 führte aus, sie seien staatenlose Kurden aus Syrien und gehörten zur Gruppe der Maktumin. Sie seien mittels gefälschter syrischer Reisepässe, welche sie von einem Schlepper erhalten hätten, in die Schweiz gereist (SEM act. I A6 Ziff. 13.1 und 13.4). Gemäss Beschwerdeführer 2 seien sie Kurden aus Syrien, die vom Staat nicht anerkannt werden würden (SEM act. II A5 Ziff. 8). Nachdem ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war, teilte die schweizerische Botschaft in Damaskus dem BFM am 18. Mai 2008 mit, dass es sich bei "X._______ und Y._______" nicht um Maktumin sondern um Ajanib handle. Weiter wurden von der Schweizer Vertretung auch Abklärungen bezüglich der auf der Reise in die Schweiz verwendeten Identitäten (A._______ und B._______) getätigt. Einem Bericht vom 17. November 2008 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass es sich dabei um syrische Staatsangehörige aus Al Hasake handle, welche über syrische Pässe verfügten; sie hätten Syrien am 9. März 2008 von Damaskus aus in Richtung Algerien verlassen. Nachdem die Vorinstanz am 18. März 2009 die Asylgesuche der beiden Brüder abgelehnt hatte, erhoben die Beschwerdeführer dagegen ein Rechtsmittel. Am 12. August 2011 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 18. März 2009 in Bezug auf X._______ teilweise in Wiedererwägung, indem sie ihn zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm. Mit gleichentags datierenden Verfügung wurde auch der jüngere Bruder in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit den Urteilen vom 16. Mai 2012 wies das BVGer die Beschwerden (soweit nicht gegenstandslos geworden) ab (vgl. D-2510/2009 und D-2509/2009).

7.2 Am 22. Mai 2013 ersuchten die Beschwerdeführer um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit. Zur Begründung wurde geltend gemacht, sie hätten die syrische Staatsbürgerschaft nie besessen. Die Beschwerdeführer würden von Syrien als Maktumin betrachtet. Zum Beweis wurden Personalbescheinigungen für Maktumin vom 1. April 2013 im Original samt deutscher Übersetzung eingereicht. Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 lehnte das BFM die Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Es verwies dabei auf die in den Urteilen des BVGer D-2510/2009 und D-2509/2009 gemachten Ausführungen. Zudem könnten auch die nachgereichten Dokumente vom 1. April 2013 nicht dazu beitragen, die bereits im Asylverfahren bestehenden Zweifel und Ungereimtheiten bezüglich Abstammung, Herkunft, Identität und Einreise der Beschwerdeführer zu beseitigen.

7.3 Am 25. Juni 2014 erfolgte ein zweites Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Die Beschwerdeführer machen nunmehr - unter Hinweis auf BVGER 2014/5 - geltend, Ajanib zu sein. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in den vorliegenden Dossiers bereits festgehalten. Auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz führten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2015 aus, sie hätten die syrischen Pässe durch Vermittlung eines Schleppers erhalten. Sie hätten diesem Passbilder abgegeben. Sie würden davon ausgehen, dass es sich um echte Reisedokumente handle, bei denen die Passbilder ausgetauscht worden seien. Es sei nicht genau bekannt, wie die Schlepper zu den Pässen gekommen seien. Für die Dokumente hätten sie pauschal je USD 8'000.- bezahlt. Darin seien der Transfer zum Zielort und alle Nebenkosten inbegriffen gewesen. Das Geld sei in zwei Tranchen bezahlt worden. Als staatenlose bzw. nicht registrierte Kurden hätten sie keine syrischen Reisedokumente erhältlich machen können. Die Familie der Beschwerdeführer lebe seit mehreren hundert Jahren in [...] und sei nie von den staatlichen Behörden registriert worden. Die Registrierung der Geburten und Neuzuzüge seien beim Mukhtar erfolgt, bei einem staatlich bestimmten Beamten. Dies gelte nur für die als Staatsangehörige anerkannten Personen. Nicht anerkannte Personen seien wie illegale Einwanderer behandelt worden, wobei ihre Anwesenheit geduldet worden sei. Die Beschwerdeführer würden die Personen A._______ und B._______ nicht kennen, sie würden aber davon ausgehen, dass es sich um real existierende bzw. um staatlich registrierte Personen handle, da sie die Kontrollen unbeschadet überstanden hätten (SEM act. I D4 und SEM act. II D8).

8.

8.1 Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen bestehen hingegen erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer Maktumin oder Ajanib seien. Aufgrund der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers 1 in Syrien, ihrer Bildung, den finanziellen Mitteln der Familie, der Möglichkeit der Ausreise aus Syrien, der vorhandenen Kopien der syrischen Reisepässe, der widersprüchlichen Aussagen während des Asylverfahrens und dem ersten Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit sowie des plötzlichen Richtungswechsels aufgrund der neuen Rechtsprechung des BVGer, sei es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführer Maktumin oder Ajanib seien. Auch die Erklärungsversuche betreffend die angeblich gefälschten syrischen Reisepässe erschienen aufgrund des Vorgenannten konstruiert und wenig glaubhaft. Das BVGer habe auch nie festgehalten, dass die Beschwerdeführer Ajanib seien. Wie das SEM intern habe abklären lassen und den Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden sei, vermöge es nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführer zur Gruppe der Ajanib oder Maktumin gehörten. Auch seien die Dokumente an sich widersprüchlich. Diese seien in Syrien relativ leicht erhältlich und vermöchten nicht glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführer Maktumin oder Ajanib seien. Zudem hätten die Beschwerdeführer auch keine geeigneten Beweismittel zu den Akten reichen können, welche eine Zugehörigkeit zu der Gruppe der Ajanib glaubhaft machen würden (Verfügungen vom 13. Dezember 2015).

8.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
21. Januar 2016 geltend, sie hätten bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz erklärt, sie hätten "keine Nationalität" bzw. sie seien "keine anerkannten Staatsbürger" und hätten dafür auch eine Kopie eines Maktumin-Ausweises, mit entsprechenden Namen und Geburtsdaten, zu den Akten gereicht. Es sei zudem festzuhalten, dass die Schweizer Botschaft in ihrem Bericht vom 26. Mai 2008 bezüglich X._______ und Y._______ festgestellt hätte, "ce sont des Ajaneeb et non pas des Maktoumeen" und sie somit von den syrischen Behörden als Ausländer betrachtet worden seien. In der Regel seien in der damaligen Zeit Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Damaskus von den Asylbehörden als zuverlässig betrachtet worden. Schon anlässlich der BzP der Beschwerdeführer hätten diese hinsichtlich der Identitäten "A._______ und B._______" geltend gemacht, sie hätten syrische Pässe mit falschen Personalien erworben. Ihre wahre Identität sei X._______ und Y._______. Die Beschwerdeführer hätten in ihren Verfahren nie anerkannt, dass sie die syrische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Stattdessen hätten sie schon bei der Einreise die Kopie eines Maktumin-Ausweises, ausgestellt von einem Ortsvorsteher, sowie schriftliche Zeugenaussagen - von zwei in der Schweiz lebenden syrischen Staatsangehörigen - über ihre Staatenlosigkeit zu den Akten gereicht. Die Vorinstanz halte diese Ausweise für blosse Gefälligkeitsurkunden, die in Syrien einfach käuflich zu erwerben seien. Dies möge zutreffen, gleiches gelte aber auch für syrische Pässe. Bereits mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 sei die Recherche eines niederländischen Journalisten erwähnt worden, der gegen Zahlung von 750 Euro und nach Übergabe eines Passbildes via Internet einen syrischen Pass beschaffen konnte. Es dürfe als notorische Tatsache gelten, dass viele in Syrien diskriminierte Ajanib und Maktumin mit Hilfe von Schleppern und echten, aber verfälschten syrischen Reisedokumenten unterwegs gewesen seien und seien. Es stelle sich damit die Frage nach dem "besseren Beweismittel". Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie - ohne weitere Abklärungen zu tätigen - annehme, die Beschwerdeführer seien syrische Staatsangehörige.

9.

9.1 In einem ersten Schritt gilt es das Aussageverhalten der Beschwerdeführer zu würdigen.

9.1.1 Die Beschwerdeführer machten im Asylverfahren geltend, die syrische Nationalität nicht zu besitzen. Der Beschwerdeführer 1 stellte sich bereits anlässlich der ersten Anhörung vom 16. April 2008 auf den Standpunkt, zur Gruppe der Maktumin zu gehören. Er wurde dabei auch auf den Begriff "Ajanib" hingewiesen und verfügte über Kenntnisse dieser Volksgruppe (SEM act. I A6 Ziff. 13.4). Anlässlich der Befragung vom 23. April 2008 beantwortete der Beschwerdeführer 1 die Frage, ob sowohl er als auch die Familie der Mutter und des Vaters Maktumin seien, ausdrücklich mit "ja" (SEM act. I A11 Ziff. 31). Der Beschwerdeführer 2 führte am
17. April 2008 aus, er habe keine Nationalität, sie seien Kurden aus Syrien; er verfüge über eine Identitätskarte (SEM act. II A5 Ziff. 8 und Ziff. 13.2). Anlässlich der zweiten Befragung am 23. April 2008 erklärte er, sie seien Maktumin (SEM act. II A10, Vorbemerkungen). Sowohl im Asylverfahren wie auch im ersten Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit gaben sie sich demnach als Maktumin aus. Mit Asylentscheiden des BVGer vom 16. Mai 2012 wurde - wie bereits erwähnt - dazu schliesslich festgehalten, es könne kein Anlass zur Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer zu der praktisch durchwegs verarmten Bevölkerungsgruppe der Maktumin gehörten. Die ersten beiden Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit wies die Vorinstanz mit Entscheiden vom 6. Februar 2014 ab. Auch dort sah man es als nicht erwiesen an, dass die Beschwerdeführer Maktumin seien. Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

9.1.2 Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 ersuchten die Beschwerdeführer die Vorinstanz abermals um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Unter Hinweis auf BVGE 2014/5 wurde nun ausgeführt, die beiden Brüder seien Ajanib (SEM act. I D/1 und SEM act. II D/1). Am 20. Juni 2015 erfolgte gar ein persönliches Schreiben der beiden Brüder an das SEM, indem diese um Anerkennung der Staatenlosigkeit erbaten, da sie zu den Ajanib gehörten (SEM act. I D7 und SEM act. II D10). Sofern nun geltend gemacht wird, die Schweizer Botschaft habe in ihrem Bericht, welcher am 26. Mai 2008 beim BFM eingegangen sei, explizit festgestellt, die Beschwerdeführer seien Ajanib, es erstaune nicht, dass sie sich "urplötzlich" auf diesen Standpunkt gestellt hätten (Beschwerde, Ziff. 6.2), so ist auf ein Schreiben der Beschwerdeführer vom 6. März 2009 hinzuweisen. Darin führten diese damals noch aus, sie seien nicht lediglich Ajanib sondern Maktumin und hielten ausdrücklich daran fest (SEM act. I A 30 und SEM act. II A31). Überdies stellt sich die Frage, warum die Beschwerdeführer nicht sofort nach Kenntnisnahme des obgenannten Berichts geltend machten, sie seien Ajanib, sondern sich erst mit Einreichung des zweiten Gesuchs am 25. Juni 2014, unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des BVGer, darauf beriefen (vgl. BVGE 2014/5, wo in E. 11.5 und E. 11.6 festgehalten wurde, dass syrische Kurden, die der Gruppe der Ajanib angehören und in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, als Staatenlose anzuerkennen sind).

9.1.3 Im Übrigen verhalten sich die Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren widersprüchlich. Nachdem die Beschwerdeführer noch im Gesuch vom 25. Juni 2014 geltend gemacht haben, sie seien als Ajanib anzuerkennen (vgl. auch Beschwerde, Ziff. 6.2), wurde mit Replik vom
13. Mai 2016 Kopien zweier Identifizierungsbestätigungen samt beglaubigter deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom
26. Mai 2016 wurden die Originaldokumente nachgereicht (BVGer act. I 13 und BVGer act. II 12). Dem arabischsprachigen Original ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 ein "maktum al-qaid" ( ) sei. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 2. Dass sie Ajanib seien, wie anfänglich behauptet, wird damit gerade nicht dargelegt. Replikweise wird überdies ausgeführt, massgebend erscheine letztlich, dass die Beschwerdeführer so
oder so als Staatenlose anzuerkennen seien, unabhängig davon, ob sie nun Maktumin oder Ajnabi seien (Ziff. 6). Dabei wird verkannt, dass allgemein anzunehmen ist, kurdische Personen syrischer Herkunft kennen ihren genauen Status, zumal diese Frage im syrischen Alltag und insbesondere im Umgang mit den Behörden von allgemeiner Wichtigkeit ist. Es kann demnach von ihnen auch erwartet werden, ihre Zugehörigkeit zu der jeweiligen Volksgruppe korrekt benennen zu können.

9.2 Eine Gesamtwürdigung der Ausführungen der Beschwerdeführer in den unterschiedlichen Verfahren lässt damit zweifellos auf ein widersprüchliches Aussageverhalten der beiden Brüder schliessen, was ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich ist. Den replikweisen Ausführungen, dass die Beschwerdeführer lediglich unterschiedliche Rechtsstandpunkte eingenommen hätten, indessen keine falschen oder unwahren Angaben gemacht hätten (Ziff. 3), kann nicht gefolgt werden. Ob die Beschwerdeführer allenfalls zur Gruppe der Maktumin oder der Ajanib gehören, ist klarerweise eine Frage der Sachverhaltsdarstellung (zur Sachverhaltsermittlung im Allgemeinen vgl. Art. 12 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
. VwVG).

9.3 Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass auch die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers 1 in Syrien, die Bildung und die finanziellen Mittel der Familie gegen die Annahme sprechen, die Beschwerdeführer seien staatenlos. In Bezug auf den Status als Maktumin ist dabei auf die Ausführungen in den Asylentscheiden D-2510/2009 E. 3.3 und 3.4 (Beschwerdeführer 1) sowie D-2509/2009 E. 3.3 (Beschwerdeführer 2) je vom 16. Mai 2012 zu verweisen. Dort wird klar festgehalten, es könne kein Anlass zur Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer zur praktisch durchwegs verarmten Bevölkerungsgruppe der Maktumin gehören. Dies unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Aspekte. Gleiches hielt die Vorinstanz auch in ihrem (rechtskräftigen) Entscheid vom
6. Februar 2014 bezüglich Anerkennung der Staatenlosigkeit fest (1. Gesuch). Die rechtsmittelweisen Einwände vermögen denn auch keine andere Beurteilung herbeizuführen. Sofern bezüglich der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers 1 neu geltend gemacht wird, der Verursacher der Verletzung, ein Nachbar, hätte auch aufgrund des geltenden Zivilrechts für eine ausreichende medizinische Versorgung geradestehen müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 dies anlässlich der diversen Befragungen im Asylverfahren mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr erklärte er anlässlich der Einvernahme vom 16. April 2008, seit dem Jahr, in dem sich der Unfall ereignet hätte (1994), sei sein älterer Bruder für seinen Lebensunterhalt aufgekommen; auch der Bruder, der ihn in die Schweiz begleitet habe, kümmere sich um ihn. Weiter führte er aus, seine Mutter und seine Geschwister würden sich um ihn kümmern, sowohl für das Finanzielle wie auch für die Pflege (SEM act. I A6, Ziff. 8). Der Beschwerdeführer 1 hat zudem bis heute keinerlei Akten bezüglich seiner medizinischen Behandlung in Syrien nachgereicht, was ihm bereits im Asylentscheid entgegengehalten wurde (D-2510/2009 E. 3.4). Wenn zudem die Beschwerdeführer daran festhalten, lediglich sechs Jahre Grundschule besucht zu haben, so ist wiederum auf die entsprechenden Ausführungen in den obgenannten Asylentscheiden hinzuweisen. Dort wird geltend gemacht, es könne mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer weit länger als bloss sechs Jahre zur Schule gegangen seien. Nicht von Belang sind dabei die mittlerweile erworbenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer (Beschwerde Ziff. 6.4). Es erscheint zudem sehr unwahrscheinlich, dass die Eltern der Beschwerdeführer eine relativ grosse Landfläche, die dem Staat gehört habe und für welche sie einen Pachtzins hätten entrichten müssen, bewirtschaftet haben sollen und diese Wirtschaftstätigkeit bis zum Unfall des Beschwerdeführers 1 ein gutes Geschäft für die Familie gewesen sei (Beschwerde Ziff. 6.6), zumal Maktumin in Syrien in ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten in schwerwiegender Weise eingeschränkt werden. So können Maktumin beispielsweise noch nicht einmal ein Auto oder einen Traktor auf den eigenen Namen registrieren lassen, den Führerschein machen oder ein Geschäft besitzen (vgl. Urteile des BVGer F-5127/2014 vom 8. September 2016 E. 6 m.w.H. und D-1912/2014 vom 8. April 2015 E. 5.5). Ein in Aussicht gestellter Pachtvertrag wurde dem Gericht nicht zugestellt. Nicht ins Bild passt überdies, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung vom 10. August 2015 erklärte, sein in Syrien lebender Bruder habe ein Taxi und könne damit seine Familie ernähren (SEM act. I C8
Ziff. 17 und 18). Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Auszug eines Berichts von ARA News verweisen (Beschwerde Ziff. 6.6), so wird in der (summarischen) Übersetzung lediglich das oben dargelegte bestätigt.

9.4 Wie bereits erwähnt, wurden mit Replik vom 13. Mai 2016 überdies Kopien zweier Identifizierungsbestätigungen samt beglaubigter deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 wurden die Originaldokumente nachgereicht (BVGer act. 13). Darin wird (in den arabischen Originaldokumenten) aufgeführt, dass die Beschwerdeführer "maktum al-qaid ( )" seien. Gleiches ist auch den schriftlichen Auskünften dreier Personen (vgl. Beilagen BVGer act. 7) zu entnehmen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden - wie im Gesuch vom 25. Juni 2014 behauptet - die Beschwerdeführer seien Ajanib. Angehörige dieser Gruppe verfügen denn auch über einen Ausländerausweis (Urteil des BVGer F-2203/2013 vom 13. April 2014 E. 5.2). Sollten die Beschwerdeführer damit hingegen ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin belegen wollen, so ist auf obgenannte Ausführungen hinzuweisen (vgl. E. 9.3), die zweifellos gegen ihren Status als Maktumin sprechen. Nichts ableiten können die Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass sie bereits mehrere Mukhtar-Bestätigungen eingereicht hätten (Stellungnahme vom 13. Dezember 2016, Ziff. 4), hielt das BVGer doch bereits in den jeweiligen Asylentscheiden fest, aufgrund der nicht überzeugenden Vorbringen der Beschwerdeführer könne den (damals eingereichten) angeblichen Mukhtar-Bestätigungen (Telefaxkopien) keine relevante Beweiskraft zugemessen werden (D-2510/2009 E. 3.4 und D-2509/2009 E. 3.3). Auf den Bestätigungen wurde überdies - im Widerspruch zu ihren Angaben im Asylverfahren - vermerkt, dass die Beschwerdeführer Ajanib seien (vgl. SEM act. I B10 und SEM act. II B9). In Bezug auf die im ersten Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit eingereichten Personalienbescheinigungen vom 1. April 2013 machte die Vorinstanz wiederum geltend, dass die im Rahmen einer Dokumentenanalyse festgestellten Fehler, Erfindungen und freie Verwendung von Begriffen die Fragwürdigkeit dieser Dokumente bestätige (vgl. Entscheid vom 6. Februar 2014 Ziff. 5).

9.5 Sofern die Beschwerdeführer zur Untermauerung ihrer Vorbringen geltend machen, es stelle sich die Frage, ob es für die Beschwerdeführer nicht ohnehin angenehmer und bequemer wäre, wenn sie als syrische Staatsangehörige geltend könnten (vgl. Beschwerde, Ziff. 6.1.3.), so ist Folgendes anzumerken. Am 18. März 2009 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der beiden Brüder ab; dies verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs. Mit Entscheid vom
12. August 2011 zog die Vorinstanz ihren Entscheid teilweise in Wiederwägung und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit den Urteilen vom 16. Mai 2012 die Ablehnung der Asylgesuche. Die zweiten Asylgesuche der beiden Brüder wurden von der
Vorinstanz ebenfalls abgelehnt. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführer lediglich über ein befristetes Anwesenheitsrecht verfügen. Wird eine Person von der Schweiz hingegen als Flüchtling anerkannt, so wird ihr in der Regel Asyl gewährt, was unter anderem einen Anspruch auf Aufenthalt umfasst (vgl. Art. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
, 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
und 60
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 60 Regelung der Anwesenheit - 1 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten.
AsylG [SR 142.31]). Entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen würde die Anerkennung als Staatenlose den Beschwerdeführer damit in Bezug auf ihren Aufenthalt zweifellos eine vorteilhaftere Rechtsstellung einräumen (vgl. ausführlich BVGE 2014/5 E. 9.2 - 9.4).

9.6 Aufgrund der obgenannten Erwägungen ist es weder bewiesen noch glaubhaft, dass die Beschwerdeführer zur Gruppe der Maktumin oder der Ajanib gehören. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer mittels syrischer Reisepässe auf dem Luftweg von Tripolis in die Schweiz eingereist sind. Zwar ist den Beschwerdeführern ohne Weiteres zuzustimmen, dass in Syrien auch Pässe käuflich sind (vgl. ausführlich www.sem.admin.ch > Internationales > Herkunftsländerinformationen > Asien und Nahost > Focus Syrien > Fälschungen von Ausweisen und Dokumenten, Ziff. 9, S. 12, Bericht vom 21. Dezember 2015). Im Kontext der oben dargelegten Erwägungen bekräftigt aber ihre Einreise mittels syrischer Reisepässe zusätzlich die Annahme, dass die Beschwerdeführer über die syrische Staatsangehörigkeit verfügen. Ihre Ausführungen zum Erwerb der Pässe vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.

10.
Damit ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, ihre Staatenlosigkeit zumindest glaubhaft geltend zu machen. Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich auch, weiterführende Abklärungen über die syrischen Staatsbürger A._______ und B._______ zu tätigen. Soweit dies (sinngemäss) beantragt wird (Beschwerde, Ziff. 6.1.3), so ist dieser Antrag in antizipierender Beweiswürdigung abzuweisen, erscheint er doch nicht geeignet, eine weitere Klärung herbeizuführen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 in fine).

11.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Anerkennung als Staatenlose versagt hat. Dies durfte sie frei von Willkür feststellen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die beiden Beschwerdeverfahren unter den Referenzen F-448/2016 und F-449/2016 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.- werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr.[...] und [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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