Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-478/2017

Urteil vom 16. Januar 2018

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richter Marc Steiner, Richterin Vera Marantelli,

Gerichtsschreiber Matthias Amann.

Novartis AG,

Postfach, 4002 Basel,

vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Zumsteg,
Parteien
Schneider Feldmann AG

Beethovenstrasse 49, Postfach 2792, 8022 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

PharmaFGP GmbH,

Am Haag 14, DE-82166 Gräfelfing,

vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Städeli und/oder Fabio Versolatto, Rentsch Partner AG,

Bellerivestrasse 203, Postfach, 8034 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Widerspruchsverfahren Nr. 14485,
Gegenstand
CH 519'654 SIGNIFOR / IR 1'250'172 SIGNASOL.

Sachverhalt:

A.
Die internationale Registrierung IR 1'250'172 SIGNASOL wurde am 4. Juni 2015 in der Gazette des marques internationales 2015/21 veröffentlicht. Sie wird in der Schweiz u.a. für folgende Waren beansprucht:

5Préparations pharmaceutiques; aliments et substances diététiques à usage médical; compléments alimentaires et nutritionnels à usage médical.

B.
B.a Am 28. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Schutzausdehnung beschränkt auf die vorgenannten Waren der Klasse 5 Widerspruch. Sie stützte den Widerspruch auf ihre Schweizer Marke CH 519'654 SIGNIFOR, die in der Klasse 5 für "Pharmazeutische Präparate" eingetragen ist.

B.b Mit Widerspruchsanwort vom 25. Februar 2016 erhob die Beschwerdegegnerin unter anderem die Einrede des Nichtgebrauchs.

B.c Mit Replik vom 27. Juni 2016 beschränkte die Beschwerdeführerin ihren Widerspruch auf "Préparations pharmaceutiques" in der Klasse 5 und machte unter anderem den Gebrauch der Marke geltend.

B.d Am 25. August 2016 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein.

C.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab. Die Widerspruchsgebühr wurde der Widersprechenden auferlegt und diese zur Leistung einer Parteientschädigung an die Widerspruchsgegnerin verpflichtet. In der Sache erachtete die Vorinstanz den Gebrauch der Widerspruchsmarke als glaubhaft gemacht. Doch verneinte sie eine Verwechslungsgefahr trotz Bejahung der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Gleichartigkeit der Waren.

D.
D.a Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz hat die Widersprechende am 23. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Widerspruch der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Verwechslungsgefahr angesichts der Gleichartigkeit der Waren sowie der Ähnlichkeit von Klang- und Schriftbild bei identischem Wortanfang und gleicher Zeichen- und Silbenzahl zu Unrecht verneint.

D.b Die Vorinstanz hat mit Eingabe vom 3. Februar 2017 auf Vernehmlassung verzichtet.

D.c Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 beantragt die Widerspruchsgegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe insbesondere unter Berücksichtigung des Sinngehalts der Zeichenelemente sowie der erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise die Verwechslungsgefahr zu Recht verneint.

E.
Die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ist von keiner Seite beantragt worden.

Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
, 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e VGG). Die Beschwerdeführerin hat als Widersprechende am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und in schützenswerten Interessen betroffen (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Eine ältere Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird (Art. 11 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 11 Gebrauch der Marke - 1 Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
1    Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
2    Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
3    Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). Hat der Inhaber seine Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gebraucht, kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen (Art. 12 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 12 Folgen des Nichtgebrauchs - 1 Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
1    Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
2    Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
3    Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG). Der Widersprechende hat bei erhobener Einrede den Gebrauch der Widerspruchsmarke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen (Art. 32
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 32 Glaubhaftmachung des Gebrauchs - Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchG).

Vorliegend hat die Vorinstanz auf erhobene Nichtgebrauchseinrede hin den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke im Umfang des glaubhaft gemachten Vertriebs eines rezeptpflichtigen Arzneimittels gegen Beschwerden aufgrund eines erhöhten Cortisol-Spiegels (sog. Cushing-Syndrom) bejaht (angefochtene Verfügung, S. 3 ff.). Von den Parteien wird die vorinstanzliche Beurteilung in diesem Punkt nicht gerügt (vgl. Beschwerde, S. 4).

3.

Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch - 1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
MSchG). An die Unterschiedlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Zeichen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 445, E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 99, E. 2.c "Orfina"; 122 III 382, E. 3a "Kamillosan/Kammillon"; 121 II 377, E. 2a "Boss/Boks"). Dabei sind die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (BGE 121 III 378, E. 2.a "Boss/Boks"; Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013, E. 2.1 "Gallo/Gallay [fig.]", mit Hinweisen; Christoph Willi, Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2002, Art. 3 N. 20 ff., 111 ff.).

3.1 Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen wird grundsätzlich anhand der Einträge im Markenregister beurteilt, sofern der sachliche Schutzbereich nicht zufolge Nichtgebrauchseinrede eingeschränkt ist (Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013, E. 2.2 "Gallo/Gallay [fig.]", mit Hinweisen; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 37; Gallus Joller, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2. Aufl. 2017, Art. 3 Rz. 235). Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der marktspezifischen Wertschöpfungsketten, Vertriebskanäle und Vermarktungsmöglichkeiten (vgl. Urteil des BVGer B-2269/2011 vom 9. März 2012, E. 6.5.1 "Bonewelding [fig.]"; B-758/2007 vom 26. Juli 2007, E. 5.1 "G-mode/Gmode"; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 39 ff.; Joller, a.a.O., Art. 3 N. 271 ff.).

3.2 Zur Beurteilung der Zeichenähnlichkeit der zu vergleichenden Marken ist grundsätzlich auf die Registrierung abzustellen (BGE 116 II 609, E. 2.c "Fioretto"; Eugen Marbach, Markenrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz 204 ff.; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 58). Da zwei Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, ist der Gesamteindruck im Erinnerungsbild der Abnehmer zu prüfen (BGE 121 III 377, E. 2.a "Boss/Boks"; 119 II 476, E. 2.d "Radion/Radomat"; Marbach, a.a.O., Rz 867; David, a.a.O., Art. 3 N. 15). Dem Zeichenanfang sowie -ende kommen dabei in der Regel eine höhere Bedeutung zu, da sie besser im Gedächtnis haften bleiben (BGE 127 III 160, E. 2.b "Securitas/Securicall"; BGE 122 III 382, E. 5.a "Kamillosan/Kamillon"; Urteil des BVGer B-142/2009 vom 6. Mai 2009, E. 2.3 "Pulcino/Dolcino"; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 75 ff.). Für die Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160, E. 2.b/cc "Securitas/Securicall"; Marbach, a.a.O., Rz 872 ff.; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 69 ff.). Den Wortklang prägen insbesondere das Silbenmass, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale, während das Schriftbild vor allem durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird (BGE 127 III 160, E. 2.b "Securitas/Securicall"; 122 III 382, E. 5.a "Kamillosan/Kamillon"; 121 III 377, E. 2.b "Boss/Boks"; Willi, a.a.O., 73 ff./79 ff.). Bereits die Nähe auf einer dieser Beurteilungsebenen kann genügen, um auf Zeichenähnlichkeit zu schliessen. Andererseits kann die Ähnlichkeit auf einer Ebene durch Unterschiede auf einer anderen Ebene neutralisiert werden, so zum Beispiel ein ähnlicher Wortklang durch einen abweichenden Sinngehalt (Urteil des BVGer B-142/2009 vom 6. Mai 2009, E. 2.3 "Pulcino/Dolcino", mit Hinweisen; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 69). Die Markenprüfung erfolgt gleichberechtigt in Bezug auf alle vier Landessprachen, wobei die Nähe in einer Sprache genügen kann, um die Zeichenähnlichkeit zu bejahen (BGE 131 III 495, E. 5 "Felsenkeller"; 128 III 447, E. 1.5 "Première"; Urteil des BVGer B-484/2013 vom 15. August 2014, E. 2.3 "Couronné"; vgl. Willi, a.a.O., Art. 2 N. 15).

3.3 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Die Verwechslungsgefahr ist eine unmittelbare, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, und eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteil des BVGer B-2296/2014 vom 29. Juni 2015, E. 3.5 "ysl [fig.]/sl skinny love [fig]"; B-531/2013 vom 21. Oktober 2013, E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"; Joller, a.a.O., Art. 3 N. 22 f.).

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt gestützt auf die Schutzwirkung, welche der Widerspruchsmarke im Hinblick auf ihre Kennzeichnungskraft zukommt (BGE 122 III 382, E. 2.a "Kamillosan/Kamillon"; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 17 ff., 111 ff.; Marbach, a.a.O., Rz 942 ff., 975 ff.). Die Kennzeichnungskraft bezeichnet die Fähigkeit einer Marke, sich dem Publikum als Marke einzuprägen; in Abgrenzung von der abstrakt zu beurteilenden Unterscheidungskraft kann sich die Kennzeichnungskraft im Lauf der Zeit verändern, indem beispielsweise eine Marke durch Benutzung gestärkt oder durch Drittzeichen geschwächt wird (BGE 122 III 382, E. 2.a "Kamillosan/Kamillon"; Willi, a.a.O., Art. 1 N. 17 f., Art. 3 N. 111 ff.). Stark sind Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 385, E. 2.a "Kamillosan/Kamillon", mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-1136/2009 vom 9. Juli 2010, E. 3.3 "Pernaton/Pernadol", mit Hinweisen; Marbach, a.a.O., Rz 979). Für schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidene Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen (BGE 122 III 382, E. 2.a "Kamillosan/Kamillon"). Schwach sind insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an das Gemeingut anlehnen (BGE 122 III 382, E. 2.a "Kamillosan/Kamillon"; Urteil des BVGer B-5119/2014 vom 17. März 2016, E. 2.7 "Visudyne/Vivadin"; B-1136/2009 vom 9. Juli 2010, E. 7.2 "Pernaton/Pernadol"; B-2235/2008 vom 2. März 2010, E. 5.2 "Dermoxane/Dermasan"). Dazu gehören Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die Bestimmung, den Verwendungszweck oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, sofern sie von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 II 359, E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteil des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012, E. 4.1 "Noblewood"; B-5119/2014, E. 2.7 "Visudyne/Vivadin").

Die massgeblichen Verkehrskreise sind ausgehend vom Warenverzeichnis der älteren Marke zu bestimmen, sofern der sachliche Schutzbereich nicht zufolge Nichtgebrauchseinrede eingeschränkt ist (Urteil des BVGer B-5119/2014 vom 17. März 2016, E. 4 "Visudyne/Vivadin", mit Hinweisen; Raphael Nusser, Die massgeblichen Verkehrskreise im schweizerischen Markenrecht, Bern 2015, S. 145; David, a.a.O., Art. 3 N. 36). Eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine reduzierte Verwechslungsgefahr werden in der Regel angenommen, wenn sich eine Marke nur an Fachleute wendet, während bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs mit einer geringeren Aufmerksamkeit der Verkehrskreise zu rechnen ist (BGE 133 III 347, E. 4.1 "Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]"; 122 III 382, E. 3.a "Kamillosan/Kamillon"; Urteil des BVGer B-1398/2011 vom 25. September 2012, E. 5.4 "Etavis/Estavis 1993"; David, a.a.O., Art. 3 N. 14; Joller, a.a.O., Art. 3 N. 52; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 21). Bei Arzneimitteln ist zu differenzieren, ob es sich um rezeptpflichtige oder unter ärztlicher Kontrolle eingenommene Medikamente handelt oder um frei erhältliche (BGE 122 III 382, E. 3.b "Kamillosan/Kamillon"; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 21).

4.

Zunächst sind vorliegend die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Die im Widerspruch stehenden Marken sind für pharmazeutische Präparate der Warenklasse 5 eingetragen. Aufgrund der erhobenen Nichtgebrauchseinrede ist die sachliche Schutzwirkung allerdings auf den rechtserhaltend glaubhaft gemachten Gebrauch beschränkt (E. 3.3). Dieser erschöpft sich vorliegend im Vertrieb pharmazeutischer Präparate zur Behandlung der Cushing-Krankheit (E. 2; angefochtene Verfügung, S. 6, Rz 21; vgl. Urteil des BVGer B-5871/2011 vom 4. März 2013, E. 2.3 "Gadovist/Gadogita"). Folglich bestehen die massgebenden Verkehrskreise primär aus medizinisch fachkundigen Abnehmern mit entsprechend erhöhter Aufmerksamkeit (E.3.3).

5.

Sodann ist die Gleichartigkeit der Waren zu prüfen. Die Marken sind für "pharmazeutische Präparate" in der Warenklasse 5 registriert. Die Vorinstanz hat den rechtserhaltenden Gebrauch im Umfang des Vertriebs eines rezeptpflichtigen Medikaments gegen das sogenannte Cushing-Syndrom als glaubhaft beurteilt (E. 2; angefochtene Verfügung, S. 6, Rz 20). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten pharmazeutische Präparate - ungeachtet ihres Indikationsbereichs, ihrer Darreichungsform oder einer allfälligen Rezeptpflicht - grundsätzlich als gleichartig, da bezüglich Vertriebskanälen, Herstellungsstätten, Know-how und medizinischem Verwendungszweck Übereinstimmung besteht (Urteile B-5119/2014 vom 17. März 2016, E. 5.2 "Visudyne/Vivadin", mit Hinweisen; B-6770/2007 vom 9. Juni 2008, E. 5 "Nasacort/Vasocor"; B-953/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 4 "Cizello/Scielo"). Die Vorinstanz ist daher in casu zu Recht von der Gleichartigkeit der Waren ausgegangen (angefochtene Verfügung, S. 6).

6.

Die Zeichenähnlichkeit ist nach dem Gesagten anhand des Wortklangs, des Schriftbilds und des Sinngehalts zu beurteilen (E. 3.2).

6.1 Bei den Vergleichszeichen handelt es sich um reine Wortmarken. Die Widerspruchsmarke SIGNIFOR und die angefochtene Marke SIGNASOL bestehen aus jeweils drei Wortsilben mit insgesamt acht Buchstaben, wobei jeweils die Anfangssilben (SIG) identisch sind, die Mittelsilben (NI bzw. NA) mit demselben Konsonanten beginnen und die Schlusssilben (FOR bzw. SOL) den gleichen Mittelvokal aufweisen. Die Vokalfolgen lauten: I - I - O bzw. I - A -O. In Bezug auf Wortklang und Schriftbild ist daher von einer erheblichen Nähe der Vergleichszeichen auszugehen.

6.2 Weder SIGNIFOR noch SIGNASOL kommt als Einheit unmittelbar ein Sinngehalt zu. Weist ein Zeichen als Einheit keinen direkt erkennbaren Sinngehalt auf, wird der Abnehmer versuchen, sich aus den Bestandteilen des Zeichens einen Sinn zu erschliessen, bevor er von einem reinen Fantasiezeichen ausgeht (Urteil des BVGer B-626/2015 vom 9. Juni 2016, E. 5.3.5 "Kalisan/Kalisil", mit Hinweisen). Bei den Vergleichszeichen handelt es sich vorliegend um Komposita aus den Bedeutungselementen SIGNI bzw. SIGNA am Wortanfang sowie einem weiteren Bedeutungselement am Wortende, wobei im einleitenden Bestandteil das im Deutschen geläufige "Signum" anklingt, das beispielsweise auch dem Wort "Signal" zugrunde liegt und sich vom lateinischen Wort für "Zeichen" herleitet; eine Entsprechung findet sich im französischen "signe" sowie im italienischen "segno". Die Widerspruchsmarke endet auf FOR, was an das französische "fort" und das italienische "forte" (lat. fors) denken lässt und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 7) über geläufige Lehnwörter auch im deutschen Sprachraum ohne Weiteres mit "Kraft" und "Stärke" in Verbindung gebracht wird (vgl. z.B. im baugeschichtlichen Kontext "Fort" und "Fortifikation", in der Musik das italienische "forte" sowie in militärischen Bezeichnungen das englische "force").

Die angefochtene Marke endet auf SOL. Nach Auffassung der Vorinstanz weckt die Endung Assoziationen zu einem Lösungsmittel (angefochtene Verfügung, S. 7), was von der Beschwerdeführerin bestritten wird (Beschwerde, S. 7). Für die vorinstanzliche Beurteilung in diesem Punkt liesse sich nebst dem relevanten medizinischen Kontext sowie dem chemischen Begriff "Sol", der fachsprachlich eine "kolloide Lösung" bezeichnet (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 26. Aufl. 2013), auch das im deutschen Sprachraum geläufige "Sole" für "Salzlösung" (vgl. "Solebad") sowie das lateinische Wort "solutio" für "Lösung" anführen, welches im französischen "solution" und im italienischen "soluzione" erhalten ist. Zwar bezeichnet "sol" im Französischen auch den Boden, im Lateinischen überdies die Sonne; dennoch ist zumindest für den deutschsprachigen Medikamentenmarkt unter Berücksichtigung der primär medizinisch fachkundigen Abnehmer von einem prägnanten Bedeutungsinhalt im Sinne eines Hinweises auf eine Lösung bzw. ein Lösungsmittel auszugehen.

Insgesamt stimmen die Vergleichszeichen damit auf semantischer Ebene im ersten Bestandteil überein, während sie im zweiten Bestandteil voneinander abweichen. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung des Wortstamms sowie der Nähe von Wortklang und Schriftbild der Zeichen ist indes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz der semantischen Abweichung des Wortendes insgesamt von einer Ähnlichkeit der Zeichen ausgegangen ist (angefochtene Verfügung, S. 6 f.).

7.

7.1 Die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen mehrsilbigen Wortmarken, die beide für Pharmazeutika registriert sind, hat die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr wurde in der Praxis bejaht, wenn die Marken sich entweder nur in ihrer End- oder nur in ihrer Mittelsilbe voneinander unterscheiden (vgl. BVGer, B-4070/2007, E. 5.1 "Levane/Levact", mit Hinweisen). Umgekehrt wurde erwogen, dass gewöhnlich eine fehlende Verwechslungsgefahr indiziert sei, wenn drei- oder mehrsilbige Wortmarken in nur einer Silbe übereinstimmen (BGE 119 II 473, E. 2.d "Radion/Radomat"). Der vorliegende Fall lässt sich nicht ohne weiteres unter die genannten Kriterien subsumieren, da sowohl die Mittel- als auch die Endsilben der strittigen Zeichen teilweise voneinander abweichen, während umgekehrt nebst der identischen Anfangssilbe auch bezüglich der beiden weiteren Silben eine teilweise Übereinstimmung besteht. Im Ergebnis ist die Ausgangslage in Bezug auf die Vergleichszeichen SIGNIFOR/SIGNASOL aber vergleichbar mit dem Fall "Dermoxane/ Dermasan", in welchem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010 die Verwechslungsgefahr verneinte (B-2235/2008, E. 6.5).

7.2 Im Übrigen stellt die Widerspruchsmarke SIGNIFOR nach dem Gesagten eine Zusammensetzung der Bedeutungseinheiten SIGNI und FOR dar, welche sowohl im Deutschen als auch im Französischen und Italienischen ohne besonderen Aufwand an Fantasie mit "Zeichen" und "Kraft" in Verbindung gebracht werden. Solche eng an den Sprachgebrauch angelehnte Wortzusammensetzungen sind für Marken pharmazeutischer Präparate der Warenklasse 5 durchaus verbreitet; dies gilt um so mehr für Komposita mit der Endung FOR (vgl. "Algifor", "Lithiofor", "Mucafor", "Pulmofor", "Vifor": Beschwerdeantwort, Rz 26, Beil. 2 - 6). Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer insgesamt durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen (angefochtene Verfügung, S. 8). Auch im Hinblick auf den glaubhaft gemachten beschränkten Gebrauch der Widerspruchsmarke ist nicht von einer starken Kennzeichnungskraft auszugehen.

7.3 Zu beachten ist schliesslich, dass dem Zeichenanfang in der Gesamtwahrnehmung in der Regel eine erhöhte Bedeutung zukommt; die identischen Anfangssilben (SIG) der Vergleichszeichen sprechen mithin für die Nähe der beiden Marken. Umgekehrt hat indes auch das Wortende in der Gesamtwahrnehmung besonderes Gewicht (s.o., E. 3.2). Vorliegend evozieren die Schlusssilben FOR bzw. SOL divergierende Bedeutungsinhalte (s.o., E. 6). Zwar handelt es sich bei der Endung FOR nicht um ein besonders kennzeichnungskräftiges Zeichenelement, doch gilt dies in gleichem Masse auch für die Anfangssilbe SIG. Hinzu kommen die Unterschiede in den Mittelsilben NI bzw. NA, welche den im Streit liegenden Marken aufgrund der jeweils unterschiedlichen Vokale ein voneinander abweichendes Klangbild verleihen (geschlossenes I versus offenes A; Lautwiederholung versus Lautwechsel).

Sowohl akustisch als auch semantisch ist daher von einer nicht unerheblich voneinander abweichenden Gesamtwirkung der beiden Marken auszugehen und eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die erhöhte Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise (s.o., E. 4) sowie den eingeschränkten Schutzbereich der eher durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke (s.o. E. 7.2) zu verneinen. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr wiederum ist nicht erkennbar; ein gemeinsamer Wortstamm ist praxisgemäss nur dann ein Indiz für eine mittelbare Verwechselbarkeit, wenn das diversifizierte Angebot einer Stammmarke erwartet wird (Urteil des BVGer B-2235/2008 vom 2. März 2010, E. 6.5 "Dermoxane/Dermasan", mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist (und auch nicht behauptet wird). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, die vorinstanzliche Abweisung des Widerspruchs zu bestätigen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE), wobei dafür im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung bzw. der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen ist praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- anzunehmen (BGE 133 III 492, E. 3.3). Von diesem Erfahrungswert ist auch vorliegend auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 4'500.- (inkl. Auslagen) festzulegen.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung anhand der eingereichten Kostennote fest; fehlt eine detaillierte Abrechnung, wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin ihren Aufwand mit Fr. 3'500.- beziffert, freilich ohne eine Honorarnote einzureichen (Beschwerdeantwort, Rz. 6). Angesichts des begrenzten Umfangs und der durchschnittlichen Komplexität der Streitsache, unter Berücksichtigung der im Streit liegenden Interessen und der Schriftlichkeit des Verfahrens sowie in Würdigung vergleichbarer Fälle erscheint eine Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen) als angemessen.

9.

Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
BGG). Es wird mit Eröffnung rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdeantwortbeilagen)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 14485; Einschreiben; Beilagen: Vorakten)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Matthias Amann

Versand: 18. Januar 2018