Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 788/2013

Urteil vom 15. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Bülach verurteilte X.________ am 19. September 2012 unter anderem wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 500.--.

Die auf Strafzumessung und Art des Strafvollzugs beschränkte Berufung von X.________ hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 22. Mai 2013 teilweise gut und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 42 Monate.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es sei eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen und ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Dabei sei der zu vollziehende Teil auf 9 Monate und der aufzuschiebende Teil auf 27 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren festzulegen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich vorab gegen die Höhe der Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Strafzumessungsregeln nach Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB verletzt.

1.2. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).

1.3. Die Strafe bemisst sich nach dem Verschulden des Täters, wobei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Diese allgemeinen Strafzumessungskriterien hat das Bundesgericht wiederholt eingehend erläutert (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

1.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt sämtliche relevanten Strafzumessungskriterien ausführlich und nachvollziehbar.

1.4.1. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziffer 10 i.f.) geht die Vorinstanz nicht von einer schweren, sondern lediglich von einer erheblichen Tatschwere aus (Urteil, S. 9). Damit bewegt sie sich zweifelsohne im Rahmen ihres Ermessens.

Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz gestützt auf den Sachverhalt zum Schluss kommt, der Mittäter des Beschwerdeführers habe diesen nicht in einem strafzumessungsrelevanten Ausmass beeinflusst (Urteil, S. 10 f.).

Die Argumentation der Vorinstanz, Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers seien nicht besonders zu gewichten, weil sie sich nicht wesentlich von jenen anderer Straftäter mit Migrationshintergrund unterschieden, mag zwar etwas fragwürdig erscheinen (Urteil, S. 12). Es liegt aber ebenfalls im vorinstanzlichen Ermessen, das betreffende Kriterium im konkreten Fall neutral zu werten.

1.4.2. Dass der Beschwerdeführer aus freien Stücken nach kurzer Zeit von weiterer Delinquenz absah, sei seiner Argumentation zufolge insbesondere als Ausdruck seiner echten Einsicht und Reue strafmindernd zu berücksichtigen (Beschwerde, S. 8). Die Vorinstanz setzt sich mit dem Ausmass von Einsicht und Reue des Beschwerdeführers auseinander und schliesst auf eine leichte Strafminderung (Urteil, S. 12 f). Damit bewegt sie sich im Rahmen ihres Ermessens.

Unter welchem anderen Titel die Vorinstanz strafreduzierend hätte werten sollen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkung an den Drogentransporten aus eigenem Antrieb einstellte, ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen (vgl. Beschwerde, S. 7). Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB jedenfalls enthält kein Strafzumessungskriterium, wonach miteinzubeziehen ist, wenn sich jemand nach wiederholter Delinquenz zum Aufhören entschlossen hat. Dieser Aspekt wäre allenfalls bei der Prognosestellung hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu berücksichtigen. Da sich die dem Beschwerdeführer angelasteten Betäubungsmitteldelikte nicht mehr im Versuchsstadium befanden, kommt auch eine Strafmilderung infolge Rücktritts im Sinne von Art. 23
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 23 - 1 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
1    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.
2    Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.
3    Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.
4    Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.
StGB nicht in Frage. Die Vorinstanz hat den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine deliktische Tätigkeit von sich aus beendete, deshalb zu Recht nicht strafreduzierend gewichtet.

1.4.3. Ähnlich verhält es sich betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er von den Konsequenzen seiner Tat bereits hart getroffen worden sei (Beschwerde, S. 8). Unter die Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB lässt sich dieser Aspekt ebenfalls nicht subsumieren, und die Anwendung von Art. 54
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB fällt ausser Betracht, da es sich beim Verlust der Fluglizenz in der Schweiz lediglich um eine mittelbare Folge seiner Delinquenz handelt.

1.4.4. Ansonsten beschränken sich die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf, die vorinstanzliche Wertung der einzelnen Strafzumessungskriterien zu kritisieren bzw. darzulegen, wie sie seiner Ansicht nach zutreffender wäre. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Begründung der Strafhöhe von nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sein, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder bei deren Beurteilung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Nachdem die Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen ist und es bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bleibt, entfällt die Möglichkeit des teilbedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen (Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Das Begehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler